Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung
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Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1448
21. Wahlperiode 02.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Markus
Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den
Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung
Flüchtlingen, die jung, arbeitsfähig und gesund sind, droht in Griechenland
keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – dies hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen einer bundesweiten rechtlichen Klärung
gemäß § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes (AsylG) entschieden. Deren
Asylanträge können somit hierzulande als unzulässig abgelehnt werden (vgl. Urteil
vom 16. April 2025, Az. 1 C 18.24, www.bverwg.de/160425UIC18.24.0).
Bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie keinen erniedrigenden oder
unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt. Dem ging zuletzt aus einer
Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthofs (VGH) hervor. Auch hier
waren die Richter nicht der Auffassung, „dass den Flüchtlingen bei einer
Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Zwar weise das
griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin
erhebliche Defizite auf. Diese führten aber nicht allgemein zu sogenannten
systemischen Mängeln“ (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-1c1824-asylrech
t-griechenland-ueberstellung).
„Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms
Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das
Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere
Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse
und bei der Arbeitsplatzsuche gibt“ (Urteil des BVerwG, Az. 1 C 18.24, www.b
verwg.de/160425UIC18.24.0; Rn. 32). „Die Berichte über eine Vielzahl von
Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass
es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer
hinreichenden, das »real risk« einer Verletzung von Artikel 4 GRC [EU-
Grundrechtecharta] ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine
solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige
Unterkunft zu finden“ (Rn. 41). „Es werden aber Angebote von
Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem
Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest
beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht“
(Rn. 53). „In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen
Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist,
aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Artikel 4 GRC
unvereinbaren Lebensbedingungen“ (Rn. 59). „Es besteht keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not
geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse
hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht
im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie
zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu
staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen
erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in
den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre,
gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime
oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer
Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls
in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für
einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und
Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur
Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende
nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden
Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf
staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von
Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem
Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest
beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert“
(Rn. 60).
Da für viele Asylbewerber Griechenland das EU-Ersteinreiseland ist, ist dieses
Urteil von großer Bedeutung, weil das nordrhein-westfälische
Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zuvor im Jahr 2021 entschieden hatte, dass
Überstellungen aufgrund der prekären Lage für Flüchtlinge in Griechenland
unzulässig seien (vgl. Urteile vom 21. Januar 2021, Az. 11 A 1564/20.A sowie
11 A 2982/20.A und www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-11a156420a-11a
298220a-abschiebungsverbot-griechenland-fluechtlinge-schutzstatus-bamf).
Gemäß der Dublin-III-Verordnung ist das EU-Ersteinreiseland für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ein in Deutschland gestellter, zweiter
Asylantrag könnte nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG jetzt wieder
nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt
werden. Die Folge müssten umfangreiche Rücküberstellungen nach Griechenland
sein. Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf Fragen des
Abgeordneten Sascha Lensing (AfD) hervorgeht, bestehen u. a. mit Griechenland derzeit
keine Absprachen über die Möglichkeit von Überstellungen durch
Charterflugmaßnahmen. Das gilt sowohl für die Anzahl der Charterflüge an sich als auch
für die maximale Anzahl der rückzuüberstellenden Personen pro Flug (Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 39 und 40 des Abgeordneten
Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/29).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Urteils des
BVerwG auf die jetzt wieder möglichen Dublin-Rücküberstellungen, auch
nach Griechenland?
2. Welche Auswirkungen hat das Urteil der BVerwG auf die
Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)?
3. Inwiefern hatte bzw. hat das in der Vorbemerkung der Fragesteller
aufgeführte Urteil Einfluss auf die Erlasslage des Bundesministeriums des
Innern?
4. Wird die Bundesregierung zeitnah, in eigener Verantwortung und in
Abstimmung mit den Ländern die Möglichkeiten für umfangreiche Dublin-
Rücküberstellungen nach Griechenland schaffen, insbesondere bei neuen
Fällen, bei Personen also, die aktuell unter Umgehung bestehender
Grenzkontrollen trotzdem einreisen und einem Asylverfahren zugeführt werden,
und wenn ja, in welcher Form?
5. Hat es seit dem Urteil in dieser Angelegenheit Gespräche der
Bundesregierung mit der griechischen Regierung gegeben, wenn ja, inwiefern, und
wenn ja, was haben diese Gespräche ergeben?
6. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025
Asylanträge, bei Feststellung Griechenlands als Ersteinreiseland in die EU,
gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt?
7. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025
Asylanträge, bei Feststellung, dass Griechenland als Ersteinreiseland in die EU
zuvor bereits internationalen Schutz gewährt hatte, gemäß § 29 Absatz 1
Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt?
8. Bei wie vielen Personen gemäß den Fragen 7 und 8 erfolgte eine
erfolgreiche Dublin-Rücküberstellung?
Berlin, den 25. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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