Zu einer möglichen Änderung des Artikels 91c des Grundgesetz
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Zu einer möglichen Änderung des Artikels 91c des Grundgesetz
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1616
21. Wahlperiode 11.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Sebastian
Maack, Tobias Ebenberger, Lars Haise, Edgar Naujok, Steffen Janich, Dr. Michael
Kaufmann und der Fraktion der AfD
Zu einer möglichen Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes
Die Digitalisierung in Deutschland verläuft nach Einschätzung der Fragesteller
keineswegs synchron. Während sie bei der privaten Kommunikation, beim
Einkaufen und Reisen sowie im Wirtschaftsleben schon lange Einzug gehalten hat
und sich je nach Nutzungszweck ausdifferenziert, hinkt die Digitalisierung der
Verwaltung nach Auffassung der Fragesteller bedenklich hinterher. So sollten
gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG) bereits Ende 2022 sämtliche 575
Verwaltungsleistungen auch digital vorgehalten werden, tatsächlich kann aber bis
heute nur ein kleiner Teil der Leistungen digital angeboten werden (aktualisierter
Überblick auf https://dashboard.digitale-verwaltung.de/verfuegbarkeit/verwaltu
ngsleistungen).
Ein Grund für die schleppende Digitalisierung der deutschen Verwaltung liegt
nach Auffassung der Fragesteller im Föderalismus der Bundesrepublik
Deutschland: Die Register, deren Konsultation für die Erbringung einer
Verwaltungsleistung erforderlich ist, befinden sich sowohl beim Bund als auch bei
den Ländern und den Kommunen. Bisher existieren nach Kenntnis der
Fragesteller weder eine bundeseinheitliche IT-Infrastruktur noch eine allgemein
einsetzbare Software, die die dezentral gespeicherten Daten analysieren könnte.
Das Grundgesetz beschreibt die Herausforderungen dieses föderalen
Nebeneinanders in Fragen grenzüberschreitender IT wie folgt: „Bund und Länder
können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre
Aufgabenstellung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken“ (www.ge
setze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html, hier Artikel 91c, Absatz 1).
Auch eingedenk dieses Umstandes haben im Dezember 2024 die
Bundesregierung und die Länder den sogenannten NOOTS (Nationaler Once-Only-
Technical-System)-Staatsvertrag geschlossen (Volltext unter https://dokumente.
landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/6870-V-18.pdf). Die Ratifizierung steht noch
aus. Die Vertragsparteien verfolgen mit diesem Vertrag zum einen das Ziel, ein
flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das den
gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert und
ihn dergestalt schnell und bürokratiearm ermöglicht. Zum anderen sollen
bereits in einem Register vorhandene Daten von Bürgern und Unternehmen nicht
ein weiteres Mal erhoben werden müssen (sogenanntes Once-Only-Prinzip). In
ihrem Gesetzentwurf zur (derzeit noch ausstehenden) Zustimmung zum
NOOTS-Staatsvertrag erläutert die Bundesregierung: „Eine im Vorfeld der
Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-Staatsvertrag erwogene
Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb
des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer gemeinsamen
Lösung von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht weiterverfolgt“
(Bundestagsdrucksache 21/538, hier S. 10).
Im Koalitionsvertrag vertreten die die Bundesregierung bildenden Parteien der
CDU, der CSU und der SPD hingegen eine andere Position: „(…) wird der
Bund im Bereich der Digitalisierung für ausgewählte Aufgaben mit hohem
Standardisierungs- und Automatisierungspotenzial Vollzugsverantwortung
übernehmen. Dafür werden wir in Abstimmung mit den Ländern eine
Änderung von Artikel 91c GG auf den Weg bringen, damit der Bund digitale
Verwaltungsverfahren und Standards regeln und IT-Systeme errichten, betreiben
und zur Mitnutzung zur Verfügung stellen kann“ (www.koalitionsvertrag202
5.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, hier S. 59).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Strebt die Bundesregierung eine wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD projektierte Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes
an (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
2. Wenn Frage 1 bejaht wurde, arbeitet die Bundesregierung bereits an einem
Referentenentwurf zur Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes?
a) Welches Ressort übernimmt hier die Federführung?
b) Wann ist gegebenenfalls mit der Vorlage eines Referentenentwurfes zu
rechnen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
3. Wenn Frage 1 bejaht wurde, wie genau soll der Artikel 91c des
Grundgesetzes geändert werden, und welche Absätze und Sätze sollen wie
verändert werden, welche Streichungen und/oder Ergänzungen sind geplant?
4. Wenn Frage 1 bejaht wurde, wie genau wäre nach Auffassung der
Bundesregierung die Wirkung eines nach ihren Vorstellungen geänderten
Artikels 91c des Grundgesetzes auf die Digitalisierung der Verwaltung in
Deutschland zu beschreiben?
5. Wenn Frage 1 bejaht wurde, welche Vollzugsmöglichkeiten hätte die
Bundesregierung im Falle einer Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes
auf die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland, die ihr der
NOOTS-Staatsvertrag nach seiner zu erwartenden Ratifizierung bislang
nicht einräumt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
6. Sind die Ausführungen der Bundesregierung in der Begründung zum
Gesetzentwurf zum NOOTS-Staatsvertrag so zu verstehen, dass sie sich
vom Ziel einer Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes zur
rascheren Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland verabschiedet, und
wenn ja, warum, vor dem Hintergrund, dass die sie tragenden Parteien
CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag prinzipiell an diesem Ziel
festhalten, und wenn nein, warum nicht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
bitte ausführen)?
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer ebenfalls an
einer Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes zu einer rascheren
Digitalisierung der Verwaltung interessiert (bitte ausführen)?
8. Geht die Bundesregierung davon aus, für ihr mögliches Ziel einer
Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes für eine raschere Digitalisierung
der Verwaltung in Deutschland die erforderliche verfassungsändernde
Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag zu erhalten (bitte
ausführen)?
9. Welche „ausgewählte[n] Aufgaben mit hohem Standardisierungs- und
Automatisierungspotenzial“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gemeint, für die der
Bund im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung
Vollzugsverantwortung anstrebt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
10. Würde nach Auffassung der Bundesregierung eine mögliche Änderung
des Artikels 91c des Grundgesetzes zur rascheren Digitalisierung der
Verwaltung in Deutschland Folgen für die Finanzierung einer
flächendeckenden IT-Infrastruktur sowie geeigneter Software haben, die über die
Verpflichtungen des NOOTS-Staatsvertrages hinausgingen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
11. Würde nach Auffassung der Bundesregierung eine mögliche Änderung
des Artikels 91c des Grundgesetzes zur rascheren Digitalisierung der
Verwaltung in Deutschland die Existenz des IT-Planungsrates, der derzeit als
politisches Steuerungsgremium zwischen Bund und Ländern in Fragen
einer digitalen Verwaltung agiert, überflüssig machen (siehe www.it-planu
ngsrat.de/der-it-planungsrat/aufgaben, bitte ausführen)?
12. Wird die „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung“, die
vorzulegen der Bund und die Länder noch im Dezember 2025 beabsichtigen,
seitens der Bundesregierung auch den Vorschlag einer Änderung des
Artikels 91c des Grundgesetzes zur rascheren Digitalisierung der Verwaltung
in Deutschland beinhalten (siehe www.ministerpraesident.sachsen.de/mini
sterpraesident/TOP5-Staatsmodernisierung-Bund.pdf, hier S. 2, bitte
ausführen)?
Berlin, den 1. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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