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Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/538 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag [Deutscher Bundestag Drucksache 21/538 21. Wahlperiode 23.06.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag A. Problem und Ziel Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once- Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag“ (im Folgenden: NOOTS- Staatsvertrag) erfolgen. Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden. Der NOOTS-Staatsvertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert. Am 11. Dezember 2024 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den NOOTS-Staatsvertrag beschlossen. B. Lösung Zustimmung zu dem von Bund und Ländern vorgeschlagenen NOOTS- Staatsvertrag durch Verabschiedung dieses Gesetzes. C. Alternativen Zum Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags bestehen zu der nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderlichen Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form dieses Bundesgesetzes keine Alternativen. Eine im Vorfeld der Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS- Staatsvertrag erwogene Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht weiter verfolgt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. Beim Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortlicher Stelle für die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS entsteht ein dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf in Höhe von ca. 2,79 Mio. Euro (5 hD, 11 gD). Darüber hinaus können die potentiellen Haushaltsfolgen derzeit nicht belastbar beziffert werden. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien. Die den Bundeshaushalt tangierenden Bedarfe sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS. F. Weitere Kosten Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 23. Juni 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. Mai 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS- Staatsvertrag“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden- Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. (2) Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit des NOOTS-Staatsvertrags Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden und damit die nachhaltige Digitalisierung der deutschen Verwaltung weiter vorangetrieben werden. Eine vollständig digitale Abwicklung von Leistungen erfordert eine entsprechende IT-Infrastruktur. Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Der NOOTS-Staatsvertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert. Eine Kompetenzzuweisung für den Bund zum Aufbau des NOOTS als Bund-Länder-übergreifende Infrastruktur ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben deshalb im Juni 2024 den IT-Planungsrat beauftragt, zur Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlage einen Staatsvertrag nach Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG auszuarbeiten. Dieser Staatsvertrag wurde am 11. Dezember 2024 im Umlaufverfahren beschlossen. II. Wesentlicher Inhalt des NOOTS-Staatsvertrags Der NOOTS-Staatsvertrag enthält insbesondere folgende Regelungen: – In der Präambel wird das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht, festgehalten. – § 1 regelt Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des NOOTS als gemeinsames informationstechnisches System. Gemäß § 1 Satz 2 dient das System dem nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. – Die §§ 3 und 4 regeln die Gremien und Strukturen (Governance). – Gemäß § 3 Absatz 1 werden die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS durch den IT-Planungsrat getroffen. Dazu gehört nach § 3 Absatz 2 insbesondere die Finanz- und Budgetplanung sowie die strategische Weiterentwicklung des NOOTS. Hervorzuheben sind darüber hinaus die Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9 sowie die Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS. – Sofern Entscheidungen zu treffen sind, die den Zuständigkeitsbereich einer Fachministerkonferenz tangieren, wird diese gemäß § 3 Absatz 3 durch den IT-Planungsrat beteiligt. – Der IT-Planungsrat richtet gemäß § 3 Absatz 4 eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören. Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft gemäß § 3 Absatz 5 insbesondere folgende Entscheidungen: Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur. – Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 benennt der IT-Planungsrat unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören nach § 3 Absatz 6 Satz 4 insbesondere das Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling sowie die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS. – Zudem richtet der IT-Planungsrat gemäß § 3 Absatz 7 eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein, zu deren Aufgaben insbesondere die operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, die Steuerung und Koordination des Datenmanagements des NOOTS und die Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS gehören. – Gemäß § 4 Absatz 1 erfolgt die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle. Nach § 4 Absatz 2 legt die betriebsverantwortliche Stelle der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor. Darüber hinaus ist die Vertretung der Gesamtleitung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 2 bei der betriebsverantwortlichen Stelle verortet. – § 5 regelt Anschluss und Nutzung des NOOTS. Gemäß § 5 Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen. § 5 Absatz 2 bestimmt, dass die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes aufgeführt sind. § 5 Absatz 2 Satz 3 erfasst weitere nachweisliefernde Stellen, zu denen insbesondere weitere öffentliche Register gehören. Gemäß § 5 Absatz 3 können sich zudem weitere öffentliche Stellen und Unternehmen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen. – Gemäß § 6 stellt das NOOTS einen Anschluss an das EU-OOTS her. – § 7 enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen. – Gemäß § 8 Absatz 1 erfolgt die Finanzierung in den Jahren 2025 und 2026 über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. Nach § 8 Absatz 2 tragen die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht gemäß § 8 Absatz 3 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien. – § 9 regelt den Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht. Nach § 9 Absatz 1 teilt die betriebsverantwortliche Stelle dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen. Gemäß § 9 Absatz 2 beschließt der IT-Planungsrat nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen handelt es sich um keine Umsetzung im kooperativen Föderalismus, die die Fachministerkonferenzen abbilden, weshalb in diesen Fällen gemäß § 9 Absatz 3 der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum entscheidet, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. Mit § 9 Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass ein Anschluss nach § 5 Absatz 3 in einem vereinfachten Verfahren möglich ist. § 9 Absatz 5 enthält eine Regelung zu Anschluss und Nutzung zum Zwecke eines registerbasierten Zensus. – § 10 regelt Ratifikation und Inkrafttreten. – Sofern einzelne Länder den NOOTS-Staatsvertrag bei Inkrafttreten noch nicht ratifiziert haben, werden der nachgelagerte Beitritt und die Übernahme der bis dahin angefallenen Kosten in § 11 geregelt. – § 12 enthält Regelungen zu Geltungsdauer, Änderung und Kündigung des NOOTS-Staatsvertrags. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Zum Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags bestehen zu der nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderlichen Zustimmung des Bundestages in Form dieses Bundesgesetzes keine Alternativen. Eine im Vorfeld der Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-Staatsvertrag erwogene Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht weiter verfolgt. V. Gesetzgebungskompetenz Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung des Bundestages zum NOOTS-Staatsvertrag erfolgen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. In Erfüllung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway- Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) stellt das NOOTS einen Anschluss an das technische System nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 her. VII. Gesetzesfolgen durch die Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrags 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem NOOTS-Staatsvertrag wird unter anderem die Verwaltungstätigkeit vereinfacht. Die Umsetzung des Once-Only-Prinzips bewirkt eine erhebliche Verringerung des Bürokratieaufwandes sowohl für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen als auch für die Verwaltung. Das NOOTS ermöglicht eine sichere und effiziente Vernetzung von Verwaltungsdaten. Automatisierungsprozesse innerhalb der Verwaltung können gesteigert werden, wodurch wiederum Zeit- und Kostenersparnisse entstehen. Das NOOTS stellt eine wichtige Säule im Rahmen der Registermodernisierung dar. Es ermöglicht eine effiziente, schlanke und damit zukunftsfeste Verwaltung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der NOOTS-Staatsvertrag steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der NOOTS-Staatsvertrag leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ der Agenda 2030. Insbesondere wird durch den mit dem NOOTS einhergehenden Bürokratieabbau die Wirtschaft und deren Innovationsfreudigkeit gestärkt. Der NOOTS-Staatsvertrag leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ der Agenda 2030. Mit dem NOOTS soll eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige digitale Infrastruktur aufgebaut werden. Darüber hinaus leistet der NOOTS-Staatsvertrag einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030. Der NOOTS-Staatsvertrag fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglichen soll. Er leistet damit einen wesentlichen Beitrag zu einer zukunftsfesten und modernen Verwaltung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Hintergrund ist, dass im Finanzplan des IT-Planungsrats bereits heute Finanzmittel in der mittelfristigen Finanzplanung für die Umsetzung Registermodernisierung vorhanden sind. Es ist nach derzeitigem Stand wahrscheinlich, dass die Höhe der Finanzmittel für die Finanzierung der Kosten für die Jahre 2025/2026 für – Entwicklung/Betrieb/Weiterentwicklung – Datenmanagement/Begleitung Fachministerkonferenzen/Programmmanagement ausreicht. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. Beim Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortlicher Stelle für die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS entsteht ein dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf in Höhe von ca. 2,79 Mio. Euro (5 hD, 11 gD). Darüber hinaus können die potentiellen Haushaltsfolgen derzeit nicht belastbar beziffert werden. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien. Die den Bundeshaushalt tangierenden Bedarfe sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS. Das Registermodernisierungsgesetz stellt neben dem NOOTS-Staatsvertrag eine weitere Säule der Registermodernisierung dar. Die sich aus dem Registermodernisierungsgesetz ergebenden möglichen Entlastungen sind in der Gesetzesbegründung zum Registermodernisierungsgesetz genannt. 5. Weitere Kosten Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Das NOOTS wirkt sich positiv unter dem Gesichtspunkt der Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse aus. Es unterstützt die Herstellung regional gleichwertiger Lebensverhältnisse, indem es die standortunabhängige Erreichbarkeit von Verwaltungsleistungen fördert und einen Beitrag zur Reduktion von Behördengängen leistet. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und Evaluierung der einmaligen Zustimmung zum Vertragsschluss ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Mit Artikel 1 wird die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung des Bundestages erteilt und die Veröffentlichung des NOOTS-Staatsvertrags angeordnet. Zu Artikel 2 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten. Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass das Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben ist. Ebenso ist nach Absatz 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, falls der NOOTS-Staatsvertrag gegenstandslos wird. Gegenstandslos wird der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2, wenn bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt sind. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag (NKR-Nr. 7529, BMDS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Nach der Methodik fällt kein Erfüllungsaufwand an, weil es sich nicht um eine bundesgesetzliche Vorgabe, sondern um eine Selbstverpflichtung handelt. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Bund und Länder haben als Alternative eine Grundgesetzänderung mit klarer Kompetenzzuweisung an den Bund diskutiert, diese im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern jedoch verworfen. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Zu bemerken ist lediglich Folgendes: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stimmt der Bund dem NOOTS-Staatsvertrag zu. Somit enthält der Gesetzesentwurf keine bundesgesetzliche Vorgabe im Sinne der Erfüllungsaufwandsmethodik. Gleichwohl können sowohl Aufwände als auch Entlastungen aus den Selbstverpflichtungen des Staatsvertrages entstehen. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an, die Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrages analog dem Monitoring für die OZG-Umsetzung zu erfassen und gleichzeitig den Nutzen des Vorhabens bei dem Monitoring stärker zu betonen. Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips sind weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln und im Rahmen der digitaltauglichen Gestaltung des Fachrechts zu verankern. Der NKR wird hierauf im Rahmen des Digitalchecks ein besonderes Augenmerk legen. II. Regelungsvorhaben Mit dem Regelungsvorhaben soll der NOOTS-Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern ratifiziert werden. Mit diesem soll ein gemeinsames informationstechnisches System (Nationales Once-Only-Technical-System, NOOTS) aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards errichtet werden. Perspektivisch soll damit ermöglicht werden, den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert und bürokratiearm zu organisieren. Dadurch sollen Nachweise und Daten, die bereits in der öffentlichen Verwaltung vorliegen, nicht erneut erhoben werden müssen, sondern direkt automatisiert abgerufen und übermittelt werden können (Once-Only-Prinzip). Gleichzeitig bündelt das NOOTS den europäischen grenzüberschreitenden Abruf und Übermittlung von Nachweisen und Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der europäischen Single Digital Gateway-Verordnung1. III. Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen. Wirtschaft Keine Auswirkungen. Verwaltung Nach der Erfüllungsaufwands-Methodik fällt für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand an, weil es sich bei dem Staatsvertrag um eine Selbstverpflichtung von Bund und Ländern (inkl. Kommunen) - und nicht um eine bundesgesetzliche Vorgabe - handelt. Gleichzeitig geht der NKR davon aus, dass die Umsetzung des Staatsvertrages und seine darin vorgesehenen Mechanismen Umstellungsaufwände für Verwaltungsverfahren auf allen staatlichen Ebenen und öffentlichen Stellen wie z.B. Kammern auslösen wird. Dem gegenüber steht ebenfalls ein Nutzen aus der Bündelung von Schnittstellen insbesondere zum europäischen Once-Only- Technical-System (OOTS). Während es vor Verabschiedung des Registermodernisierungsgesetzes den politischen Vorfeldkompromiss gab, die Struktur der öffentlichen Register nicht zu verändern, findet derzeit eine intensive Diskussion über die Zukunft der Registerlandschaft in Deutschland statt. Der Ausgang dieser Diskussionen und die daraus resultierende konkrete Aus- und Umgestaltung der Registerlandschaft kann sich in großem Maße auf den Erfüllungsaufwand für die 1 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) Betroffenen auswirken. Diese Folgekosten sind dann bei den jeweiligen Anpassungen im Fachrecht transparent zu machen. Gleichzeitig soll das Once-Only-Prinzip nach dem NOOTS-Staatsvertrag zunächst für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Für dessen Umsetzung sieht der § 11 OZG ein regelmäßiges Monitoring des Erfüllungsaufwands auf Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates vor. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an, die Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrags analog zu erfassen. Gleichzeitig sollte auch der Nutzen anhand konkreter Kennzahlen (z.B. Verkürzung Bearbeitungszeit, Wegfall Wegekosten sowie Bündelung Anschluss an das europäische OOTS) stärker herausgestellt werden. III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten Bund und Länder haben im Vorfeld der Staatsvertragsverhandlung mehrere unterschiedliche Umsetzungsvarianten, darunter eine Grundgesetzänderung mit klarer Kompetenzzuweisung an den Bund, geprüft. Diese wurden im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern jedoch nicht weiterverfolgt. III.3 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Wahl der Alternative Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern statt Grundgesetzänderung mit klarer Aufgabenzuweisung an den Bund bleiben die Länder in der Steuerungsverantwortung für das NOOTS. Um diese wahrzunehmen wird eine dauerhafte Governance-Struktur aufgebaut. Diese beinhaltet die Aufgabenzuweisung für grundsätzliche Entscheidungen an den IT-Planungsrat, Beteiligung der Fachministerkonferenzen sowie der Einrichtung einer Steuerungsgruppe aus sechs Bundesländern und dem Bund. Gleichzeitig findet eine klare behördliche Aufgabenzuweisung für die operative Umsetzung der Registermodernisierung statt (Gesamtprojektleitung bei der Föderalen IT-Kooperation FITKO, Betriebsverantwortung beim Bundesverwaltungsamt BVA), so dass besser zwischen strategischer Steuerung und operativer Umsetzung unterschieden werden kann. III.4 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips werden nach Einschätzungen des NKR weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln, wie das Once-Only-Prinzip im Fachrecht so ausgestaltet werden kann, dass es zu den NOOTS-Rahmenbedingungen passt. IV. Ergebnis Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Zu bemerken ist lediglich Folgendes: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stimmt der Bund dem NOOTS-Staatsvertrag zu. Somit enthält der Gesetzentwurf keine bundesgesetzliche Vorgabe im Sinne der Erfüllungsaufwandsmethodik. Gleichwohl können sowohl Aufwände als auch Entlastungen aus den Selbstverpflichtungen des Staatsvertrages entstehen. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an, die Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrages analog dem Monitoring für die OZG-Umsetzung zu erfassen und gleichzeitig den Nutzen des Vorhabens bei dem Monitoring stärker zu betonen. Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips sind weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln und im Rahmen der digitaltauglichen Gestaltung des Fachrechts zu verankern. Der NKR wird hierauf im Rahmen des Digitalchecks ein besonderes Augenmerk legen. Lutz Goebel Malte Spitz Vorsitzender Berichterstatter Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag Präambel Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vertragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben. Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe dieses Vertrags gesteuert. Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des Artikels 91c des Grundgesetzes − zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen informationstechnischen Systems zum automatisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie − zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT- Sicherheitsanforderungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrags erfasst ist, folgende Vereinbarung: § 1 Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS) Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS als gemeinsames informationstechnisches System und entwickeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) ist ein gemeinsames informationstechnisches System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen Nachweisen und Daten national und grenzüberschreitend aus Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht. (2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unterlagen und Daten in elektronischer Form, die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind. (3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. (4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist. § 3 Governance (1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen. (2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere: a) Finanz- und Budgetplanung, b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS, c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen, d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9. (3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT- Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung. (4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören. (5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen: a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur. (6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere: a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS. (7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS. § 4 Betriebsverantwortliche Stelle (1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle. (2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor. (3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS. § 5 Anschluss und Nutzung des NOOTS (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen. (2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen. (3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen. § 6 Anschluss an das EU-OOTS Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische System nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) her. Die Verpflichtung zum Anschluss an dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724. § 7 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und die Bereitstellung des NOOTS zuständige Stelle (betriebsverantwortliche Stelle) nach § 4 ist „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) für die Verarbeitung personenbezogener Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der Europäischen Union entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die betriebsverantwortliche Stelle trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. (2) Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie insbesondere die der nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt unberührt. (3) Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen Abwicklung eines automatisierten Abrufs und der Übermittlung von Nachweisen und Daten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (4) Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende Rechtsvorschriften zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Übermittlungen von Nachweisen und Daten im Umfang der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich sind. Dazu werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet, die den verfassungsmäßig zuständigen Organen zur Entscheidung vorgelegt werden. Bund und Länder beabsichtigen, sich über den Inhalt dieser Regelungen abzustimmen. § 8 Finanzierung (1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. (2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS. (3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien. § 9 Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht (1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen. (2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. (3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. (4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen Stelle. (5) Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 10 Ratifikation und Inkrafttreten (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragsparteien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos. § 11 Beitritt weiterer Länder (1) Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten nach § 10 noch nicht hinterlegt haben, können diesem Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 beitreten. Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übrigen Vertragsparteien. (2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land in Kraft. (3) Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts die laufenden Kosten für den Betrieb entsprechend der Kostenverteilung nach § 8 mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres. Das beitretende Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenverteilung nach § 8, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien zugekommen wäre. Der Kostenanteil wird bei der dem Beitritt folgenden Abrechnung der laufenden Kosten berücksichtigt. (4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach dem Königsteiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt. § 12 Geltungsdauer, Änderung und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien. (3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung. (4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 13 Salvatorische Klausel Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages. Für die Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21.01.2025 Nancy Faeser Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 25.02.2025 Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern: München, den 18.03.2025 M. Söder Für das Land Berlin: Berlin, den 28. Februar 2025 Kai Wegner Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 28.2.2025 Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 5.3.2025 A. Bovenschulte Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburg, den 18.12.2024 Peter Tschentscher Für das Land Hessen: Wiesbaden, den 05.02.2025 Boris Rhein Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 14. März 2025 Manuela Schwesig Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 24.03.2025 Stephan Weil Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 07. März 2025 Hendrik Wüst Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 28.2.2025 Alexander Schweitzer Für das Saarland: Saarbrücken, den 31. Januar 2025 Anke Rehlinger Für den Freistaat Sachsen: Dresden, den 18.03.2025 M. Kretschmer Für das Land Sachsen-Anhalt: Magdeburg, den 11.03.2025 Dr. Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 18.3.2025 Günther Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 10/3/25 Mario Voigt Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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