Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/538
21. Wahlperiode 23.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG –
NOOTS-Staatsvertrag
A. Problem und Ziel
Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes
(GG) erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum „Vertrag über
die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-
Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c
Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag“ (im Folgenden: NOOTS-
Staatsvertrag) erfolgen.
Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund
und Länder (einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Mit dem
NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den
Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen
Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden. Der NOOTS-Staatsvertrag
verfolgt das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches
System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen
öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch
kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen
Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert
abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon
profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der
Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der
Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird
durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.
Am 11. Dezember 2024 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder den NOOTS-Staatsvertrag beschlossen.
B. Lösung
Zustimmung zu dem von Bund und Ländern vorgeschlagenen NOOTS-
Staatsvertrag durch Verabschiedung dieses Gesetzes.
C. Alternativen
Zum Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags bestehen zu der nach Artikel 91c
Absatz 2 Satz 3 GG erforderlichen Zustimmung des Deutschen Bundestages in
Form dieses Bundesgesetzes keine Alternativen.
Eine im Vorfeld der Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-
Staatsvertrag erwogene Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung
und den Betrieb des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer
gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht
weiter verfolgt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags tragen die Kosten für die
Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam.
In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan
der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) veranschlagten Mittel gemäß den
Regelungen des IT-Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe
von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO
veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von
46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des
Bundes.
Beim Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortlicher Stelle für die operative
Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS
entsteht ein dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf in Höhe von
ca. 2,79 Mio. Euro (5 hD, 11 gD).
Darüber hinaus können die potentiellen Haushaltsfolgen derzeit nicht belastbar
beziffert werden.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht unter dem
Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den
Haushaltsplänen der Vertragsparteien.
Die den Bundeshaushalt tangierenden Bedarfe sollen finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags sowie gegebenenfalls weitere
angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen
Anschluss an das NOOTS.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 23. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG –
NOOTS-Staatsvertrag
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. Mai 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG –
NOOTS-Staatsvertrag
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-
Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-
Staatsvertrag“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-
Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien
und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land
Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften
des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des NOOTS-Staatsvertrags
Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen
Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden und
damit die nachhaltige Digitalisierung der deutschen Verwaltung weiter vorangetrieben werden. Eine vollständig
digitale Abwicklung von Leistungen erfordert eine entsprechende IT-Infrastruktur.
Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich
Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Der NOOTS-Staatsvertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames
flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen
öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm
ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt
und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der
Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt
werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags
gesteuert.
Eine Kompetenzzuweisung für den Bund zum Aufbau des NOOTS als Bund-Länder-übergreifende Infrastruktur
ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder haben deshalb im Juni 2024 den IT-Planungsrat beauftragt, zur Schaffung der notwendigen rechtlichen
Grundlage einen Staatsvertrag nach Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG auszuarbeiten. Dieser Staatsvertrag wurde
am 11. Dezember 2024 im Umlaufverfahren beschlossen.
II. Wesentlicher Inhalt des NOOTS-Staatsvertrags
Der NOOTS-Staatsvertrag enthält insbesondere folgende Regelungen:
– In der Präambel wird das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu
etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert,
reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht, festgehalten.
– § 1 regelt Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des NOOTS als gemeinsames informationstechnisches
System. Gemäß § 1 Satz 2 dient das System dem nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der
Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
– Die §§ 3 und 4 regeln die Gremien und Strukturen (Governance).
– Gemäß § 3 Absatz 1 werden die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die
Weiterentwicklung des NOOTS durch den IT-Planungsrat getroffen. Dazu gehört nach § 3 Absatz 2 insbesondere
die Finanz- und Budgetplanung sowie die strategische Weiterentwicklung des NOOTS. Hervorzuheben
sind darüber hinaus die Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß
§ 9 sowie die Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS.
– Sofern Entscheidungen zu treffen sind, die den Zuständigkeitsbereich einer Fachministerkonferenz
tangieren, wird diese gemäß § 3 Absatz 3 durch den IT-Planungsrat beteiligt.
– Der IT-Planungsrat richtet gemäß § 3 Absatz 4 eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter
des Bundes sowie von sechs Ländern angehören. Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft gemäß § 3
Absatz 5 insbesondere folgende Entscheidungen: Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und Festlegungen zum Betrieb und der
Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
– Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 benennt der IT-Planungsrat unterhalb der Steuerungsgruppe eine
Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine
Geschäftsstelle ein. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören nach § 3 Absatz 6 Satz 4 insbesondere
das Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling sowie die Vorbereitung und Umsetzung der
Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.
– Zudem richtet der IT-Planungsrat gemäß § 3 Absatz 7 eine fachlich koordinierende Stelle bei der
FITKO ein, zu deren Aufgaben insbesondere die operative Zusammenarbeit mit den
Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, die Steuerung und Koordination des
Datenmanagements des NOOTS und die Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS gehören.
– Gemäß § 4 Absatz 1 erfolgt die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der
Weiterentwicklung des NOOTS durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle. Nach § 4
Absatz 2 legt die betriebsverantwortliche Stelle der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung
Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor. Darüber hinaus ist die Vertretung der
Gesamtleitung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 2 bei der betriebsverantwortlichen Stelle verortet.
– § 5 regelt Anschluss und Nutzung des NOOTS. Gemäß § 5 Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien,
zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz Nachweise der
nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS
anzuschließen und das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen. § 5 Absatz 2
bestimmt, dass die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen in der Anlage zu § 1 des
Identifikationsnummerngesetzes aufgeführt sind. § 5 Absatz 2 Satz 3 erfasst weitere nachweisliefernde Stellen, zu denen
insbesondere weitere öffentliche Register gehören. Gemäß § 5 Absatz 3 können sich zudem weitere
öffentliche Stellen und Unternehmen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das
NOOTS anschließen.
– Gemäß § 6 stellt das NOOTS einen Anschluss an das EU-OOTS her.
– § 7 enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen.
– Gemäß § 8 Absatz 1 erfolgt die Finanzierung in den Jahren 2025 und 2026 über die im Wirtschaftsplan der
FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die
Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten
Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen
zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. Nach § 8 Absatz 2 tragen die Vertragsparteien sowie
gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss
an das NOOTS. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht gemäß § 8 Absatz 3
unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der
Vertragsparteien.
– § 9 regelt den Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht. Nach § 9 Absatz 1 teilt die
betriebsverantwortliche Stelle dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des
NOOTS vorliegen. Gemäß § 9 Absatz 2 beschließt der IT-Planungsrat nach Vorliegen der technischen
Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem
der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. Bei bundeseigenen
Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen handelt es sich um keine Umsetzung
im kooperativen Föderalismus, die die Fachministerkonferenzen abbilden, weshalb in diesen Fällen gemäß
§ 9 Absatz 3 der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen
angemessenen Übergangszeitraum entscheidet, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5
Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. Mit § 9 Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass ein Anschluss nach
§ 5 Absatz 3 in einem vereinfachten Verfahren möglich ist. § 9 Absatz 5 enthält eine Regelung zu Anschluss
und Nutzung zum Zwecke eines registerbasierten Zensus.
– § 10 regelt Ratifikation und Inkrafttreten.
– Sofern einzelne Länder den NOOTS-Staatsvertrag bei Inkrafttreten noch nicht ratifiziert haben, werden der
nachgelagerte Beitritt und die Übernahme der bis dahin angefallenen Kosten in § 11 geregelt.
– § 12 enthält Regelungen zu Geltungsdauer, Änderung und Kündigung des NOOTS-Staatsvertrags.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zum Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags bestehen zu der nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderlichen
Zustimmung des Bundestages in Form dieses Bundesgesetzes keine Alternativen.
Eine im Vorfeld der Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-Staatsvertrag erwogene
Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde
im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht weiter verfolgt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung des Bundestages zum
NOOTS-Staatsvertrag erfolgen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
In Erfüllung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018
über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-
Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) stellt das NOOTS einen Anschluss an das technische System nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 her.
VII. Gesetzesfolgen durch die Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrags
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem NOOTS-Staatsvertrag wird unter anderem die Verwaltungstätigkeit vereinfacht. Die Umsetzung des
Once-Only-Prinzips bewirkt eine erhebliche Verringerung des Bürokratieaufwandes sowohl für die Bürgerinnen
und Bürger sowie Unternehmen als auch für die Verwaltung. Das NOOTS ermöglicht eine sichere und effiziente
Vernetzung von Verwaltungsdaten. Automatisierungsprozesse innerhalb der Verwaltung können gesteigert
werden, wodurch wiederum Zeit- und Kostenersparnisse entstehen. Das NOOTS stellt eine wichtige Säule im
Rahmen der Registermodernisierung dar. Es ermöglicht eine effiziente, schlanke und damit zukunftsfeste Verwaltung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der NOOTS-Staatsvertrag steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der NOOTS-Staatsvertrag leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für
alle fördern“ der Agenda 2030. Insbesondere wird durch den mit dem NOOTS einhergehenden Bürokratieabbau
die Wirtschaft und deren Innovationsfreudigkeit gestärkt.
Der NOOTS-Staatsvertrag leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen
unterstützen“ der Agenda 2030. Mit dem NOOTS soll eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige
digitale Infrastruktur aufgebaut werden.
Darüber hinaus leistet der NOOTS-Staatsvertrag einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“
der Agenda 2030. Der NOOTS-Staatsvertrag fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er perspektivisch den
gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch
kostengünstig und bürokratiearm ermöglichen soll. Er leistet damit einen wesentlichen Beitrag zu einer
zukunftsfesten und modernen Verwaltung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam.
In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten
Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Hintergrund ist, dass im Finanzplan des IT-Planungsrats
bereits heute Finanzmittel in der mittelfristigen Finanzplanung für die Umsetzung Registermodernisierung
vorhanden sind.
Es ist nach derzeitigem Stand wahrscheinlich, dass die Höhe der Finanzmittel für die Finanzierung der Kosten für
die Jahre 2025/2026 für
– Entwicklung/Betrieb/Weiterentwicklung
– Datenmanagement/Begleitung Fachministerkonferenzen/Programmmanagement
ausreicht.
Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan
der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der
Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
Beim Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortlicher Stelle für die operative Umsetzung der Errichtung, des
Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS entsteht ein dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger
Mehrbedarf in Höhe von ca. 2,79 Mio. Euro (5 hD, 11 gD).
Darüber hinaus können die potentiellen Haushaltsfolgen derzeit nicht belastbar beziffert werden.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung
der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien.
Die den Bundeshaushalt tangierenden Bedarfe sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft.
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen
tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS.
Das Registermodernisierungsgesetz stellt neben dem NOOTS-Staatsvertrag eine weitere Säule der
Registermodernisierung dar. Die sich aus dem Registermodernisierungsgesetz ergebenden möglichen Entlastungen sind in
der Gesetzesbegründung zum Registermodernisierungsgesetz genannt.
5. Weitere Kosten
Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Das NOOTS wirkt sich positiv unter dem Gesichtspunkt der Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse aus. Es unterstützt die Herstellung regional gleichwertiger Lebensverhältnisse, indem es die
standortunabhängige Erreichbarkeit von Verwaltungsleistungen fördert und einen Beitrag zur Reduktion von
Behördengängen leistet.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung der einmaligen Zustimmung zum Vertragsschluss ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung des Bundestages erteilt
und die Veröffentlichung des NOOTS-Staatsvertrags angeordnet.
Zu Artikel 2
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten.
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass das Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben ist.
Ebenso ist nach Absatz 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, falls der NOOTS-Staatsvertrag
gegenstandslos wird. Gegenstandslos wird der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2, wenn bis zum 30. Juni
2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei
Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der
Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt sind.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag (NKR-Nr. 7529,
BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung Nach der Methodik fällt kein
Erfüllungsaufwand an, weil es sich nicht um eine
bundesgesetzliche Vorgabe, sondern um eine
Selbstverpflichtung handelt.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Bund und Länder haben als Alternative eine
Grundgesetzänderung mit klarer
Kompetenzzuweisung an den Bund diskutiert,
diese im Sinne einer gemeinsamen Lösung
von Bund und Ländern jedoch verworfen.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Zu bemerken ist lediglich Folgendes:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stimmt der Bund dem NOOTS-Staatsvertrag zu.
Somit enthält der Gesetzesentwurf keine bundesgesetzliche Vorgabe im Sinne der
Erfüllungsaufwandsmethodik. Gleichwohl können sowohl Aufwände als auch Entlastungen aus
den Selbstverpflichtungen des Staatsvertrages entstehen. Im Sinne der Transparenz regt
der NKR an, die Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrages analog dem
Monitoring für die OZG-Umsetzung zu erfassen und gleichzeitig den Nutzen des
Vorhabens bei dem Monitoring stärker zu betonen.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf
folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips sind
weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der
Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln und im Rahmen der digitaltauglichen Gestaltung
des Fachrechts zu verankern. Der NKR wird hierauf im Rahmen des Digitalchecks ein
besonderes Augenmerk legen.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll der NOOTS-Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern
ratifiziert werden. Mit diesem soll ein gemeinsames informationstechnisches System
(Nationales Once-Only-Technical-System, NOOTS) aus IT-Komponenten, Schnittstellen und
Standards errichtet werden. Perspektivisch soll damit ermöglicht werden, den gesamten
Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert und bürokratiearm zu
organisieren. Dadurch sollen Nachweise und Daten, die bereits in der öffentlichen Verwaltung
vorliegen, nicht erneut erhoben werden müssen, sondern direkt automatisiert abgerufen und
übermittelt werden können (Once-Only-Prinzip). Gleichzeitig bündelt das NOOTS den
europäischen grenzüberschreitenden Abruf und Übermittlung von Nachweisen und Daten zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus der europäischen Single Digital Gateway-Verordnung1.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Keine Auswirkungen.
Verwaltung
Nach der Erfüllungsaufwands-Methodik fällt für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand an,
weil es sich bei dem Staatsvertrag um eine Selbstverpflichtung von Bund und Ländern (inkl.
Kommunen) - und nicht um eine bundesgesetzliche Vorgabe - handelt. Gleichzeitig geht der
NKR davon aus, dass die Umsetzung des Staatsvertrages und seine darin vorgesehenen
Mechanismen Umstellungsaufwände für Verwaltungsverfahren auf allen staatlichen Ebenen
und öffentlichen Stellen wie z.B. Kammern auslösen wird. Dem gegenüber steht ebenfalls ein
Nutzen aus der Bündelung von Schnittstellen insbesondere zum europäischen Once-Only-
Technical-System (OOTS).
Während es vor Verabschiedung des Registermodernisierungsgesetzes den politischen
Vorfeldkompromiss gab, die Struktur der öffentlichen Register nicht zu verändern, findet derzeit
eine intensive Diskussion über die Zukunft der Registerlandschaft in Deutschland statt. Der
Ausgang dieser Diskussionen und die daraus resultierende konkrete Aus- und Umgestaltung
der Registerlandschaft kann sich in großem Maße auf den Erfüllungsaufwand für die
1 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines
einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1)
Betroffenen auswirken. Diese Folgekosten sind dann bei den jeweiligen Anpassungen im
Fachrecht transparent zu machen.
Gleichzeitig soll das Once-Only-Prinzip nach dem NOOTS-Staatsvertrag zunächst für
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Für dessen
Umsetzung sieht der § 11 OZG ein regelmäßiges Monitoring des Erfüllungsaufwands auf Basis einer
Erhebung des IT-Planungsrates vor. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an, die
Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrags analog zu erfassen. Gleichzeitig sollte
auch der Nutzen anhand konkreter Kennzahlen (z.B. Verkürzung Bearbeitungszeit, Wegfall
Wegekosten sowie Bündelung Anschluss an das europäische OOTS) stärker herausgestellt
werden.
III.2 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Bund und Länder haben im Vorfeld der Staatsvertragsverhandlung mehrere unterschiedliche
Umsetzungsvarianten, darunter eine Grundgesetzänderung mit klarer Kompetenzzuweisung
an den Bund, geprüft. Diese wurden im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und
Ländern jedoch nicht weiterverfolgt.
III.3 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Wahl der Alternative Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern statt
Grundgesetzänderung mit klarer Aufgabenzuweisung an den Bund bleiben die Länder in der
Steuerungsverantwortung für das NOOTS. Um diese wahrzunehmen wird eine dauerhafte
Governance-Struktur aufgebaut. Diese beinhaltet die Aufgabenzuweisung für grundsätzliche
Entscheidungen an den IT-Planungsrat, Beteiligung der Fachministerkonferenzen sowie der
Einrichtung einer Steuerungsgruppe aus sechs Bundesländern und dem Bund. Gleichzeitig
findet eine klare behördliche Aufgabenzuweisung für die operative Umsetzung der
Registermodernisierung statt (Gesamtprojektleitung bei der Föderalen IT-Kooperation FITKO,
Betriebsverantwortung beim Bundesverwaltungsamt BVA), so dass besser zwischen
strategischer Steuerung und operativer Umsetzung unterschieden werden kann.
III.4 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende
Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips werden nach
Einschätzungen des NKR weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR
empfiehlt der Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln, wie das Once-Only-Prinzip im
Fachrecht so ausgestaltet werden kann, dass es zu den NOOTS-Rahmenbedingungen passt.
IV. Ergebnis
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Zu bemerken ist lediglich Folgendes:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stimmt der Bund dem NOOTS-Staatsvertrag zu. Somit
enthält der Gesetzentwurf keine bundesgesetzliche Vorgabe im Sinne der
Erfüllungsaufwandsmethodik. Gleichwohl können sowohl Aufwände als auch Entlastungen aus den
Selbstverpflichtungen des Staatsvertrages entstehen. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an,
die Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrages analog dem Monitoring für
die OZG-Umsetzung zu erfassen und gleichzeitig den Nutzen des Vorhabens bei dem
Monitoring stärker zu betonen.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende
Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips sind weitere
Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung hierfür
Blaupausen zu entwickeln und im Rahmen der digitaltauglichen Gestaltung des Fachrechts zu
verankern. Der NKR wird hierauf im Rahmen des Digitalchecks ein besonderes Augenmerk
legen.
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter
Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung
des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG –
NOOTS-Staatsvertrag
Präambel
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden „Vertragsparteien“)
haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das
perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos,
schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht.
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen
und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen,
übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).
Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der
Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst juristische Personen des öffentlichen
Rechts, soweit die Vertragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt
werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe dieses Vertrags
gesteuert.
Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des Artikels 91c des Grundgesetzes
− zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen informationstechnischen Systems
zum automatisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie
− zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-
Sicherheitsanforderungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrags erfasst ist,
folgende Vereinbarung:
§ 1
Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen
Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS)
Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS als gemeinsames informationstechnisches
System und entwickeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem nationalen und
grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) ist ein gemeinsames
informationstechnisches System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen
Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen Nachweisen und Daten national und
grenzüberschreitend aus Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht.
(2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unterlagen und Daten in elektronischer Form,
die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde
oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für
die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten,
Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.
§ 3
Governance
(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS
werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung
des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
(2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:
a) Finanz- und Budgetplanung,
b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,
d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.
(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-
Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils
geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs
Ländern angehören.
(5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
(6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und
richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung
der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den
Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung
gehören insbesondere:
a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und
zur Weiterentwicklung des NOOTS.
(7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren
Aufgaben gehören insbesondere:
a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen
Arbeitsgremien,
b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und
c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.
§ 4
Betriebsverantwortliche Stelle
(1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS
erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.
(2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung
Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen
Status des NOOTS.
§ 5
Anschluss und Nutzung des NOOTS
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz
a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,
b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
(2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage
zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss
erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register,
werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer
Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.
§ 6
Anschluss an das EU-OOTS
Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische System nach Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung
eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1) her. Die Verpflichtung zum Anschluss an dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung
(EU) 2018/1724.
§ 7
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und die Bereitstellung des NOOTS zuständige
Stelle (betriebsverantwortliche Stelle) nach § 4 ist „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) für die Verarbeitung
personenbezogener Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der Europäischen Union entgegenstehende
Bestimmungen enthalten. Die betriebsverantwortliche Stelle trifft geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(2) Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie
insbesondere die der nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt unberührt.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten
Ziele erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen Abwicklung eines
automatisierten Abrufs und der Übermittlung von Nachweisen und Daten. Dies gilt auch für die Verarbeitung
von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende Rechtsvorschriften zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Übermittlungen von Nachweisen und
Daten im Umfang der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich sind. Dazu
werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet, die den verfassungsmäßig zuständigen Organen zur
Entscheidung vorgelegt werden. Bund und Länder beabsichtigen, sich über den Inhalt dieser Regelungen
abzustimmen.
§ 8
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung
des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan
der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die Finanzierung erfolgt
ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO
veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages und in Höhe von 46,6 % der
Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
(2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen
jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung
der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien.
§ 9
Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht
(1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen
Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.
(2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die
Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem
zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige
Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen
entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen
angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und
Absatz 2 zu erfolgen hat.
(4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach
Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung mit
der jeweiligen öffentlichen Stelle.
(5) Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus
erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische
Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 10
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem
Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz
vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den
Vertragsparteien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf
Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel
abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag
gegenstandslos.
§ 11
Beitritt weiterer Länder
(1) Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten nach § 10 noch nicht hinterlegt haben,
können diesem Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Maßgabe des
§ 10 Absatz 1 beitreten. Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das der
Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übrigen Vertragsparteien.
(2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land in Kraft.
(3) Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts die laufenden Kosten
für den Betrieb entsprechend der Kostenverteilung nach § 8 mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden
Kalenderjahres. Das beitretende Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und
Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenverteilung nach § 8, der ihm bei einer Verteilung
der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien zugekommen wäre. Der
Kostenanteil wird bei der dem Beitritt folgenden Abrechnung der laufenden Kosten berücksichtigt.
(4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach
dem Königsteiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.
§ 12
Geltungsdauer, Änderung und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum
Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz
vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land
unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung.
(4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien
zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist von
12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt
für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21.01.2025 Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 25.02.2025 Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18.03.2025 M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 28. Februar 2025 Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 28.2.2025 Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 5.3.2025 A. Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 18.12.2024 Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 05.02.2025 Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 14. März 2025 Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 24.03.2025 Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 07. März 2025 Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 28.2.2025 Alexander Schweitzer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 31. Januar 2025 Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 18.03.2025 M. Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 11.03.2025 Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 18.3.2025 Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 10/3/25 Mario Voigt
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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