Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
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Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
[Bundesrat Drucksache 221/25
30.05.25
In - Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den
Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-
Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
A. Problem und Ziel
Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (GG)
erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestages zum „Vertrag über die Errichtung,
den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems
(NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-
Staatsvertrag“ (im Folgenden: NOOTS-Staatsvertrag) erfolgen.
Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und
Länder (einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Mit dem NOOTS-Staatsvertrag
soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen
Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern
geschaffen werden. Der NOOTS-Staatsvertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames
flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den
gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und
damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der
öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen,
übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip). Davon profitieren auch die
Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der
Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-
Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.
Am 11. Dezember 2024 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder den NOOTS-Staatsvertrag beschlossen.
B. Lösung
Zustimmung zu dem von Bund und Ländern vorgeschlagenen NOOTS-Staatsvertrag
durch Verabschiedung dieses Gesetzes.
Fristablauf: 11.07.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
C. Alternativen
Zum Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags bestehen zu der nach Artikel 91c Absatz 2
Satz 3 GG erforderlichen Zustimmung des Bundestages in Form dieses Bundesgesetzes
keine Alternativen.
Eine im Vorfeld der Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-Staatsvertrag
erwogene Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb
des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer gemeinsamen Lösung
von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht weiterverfolgt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags tragen die Kosten für die Errichtung, den
Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam.
In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der
Föderalen IT-Kooperation (FITKO) veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-
Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der
Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den
Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen
zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
Beim Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortlicher Stelle für die operative
Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS entsteht ein
dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf in Höhe von ca. 2,79 Mio. Euro
(5 hD, 11 gD).
Darüber hinaus können die potentiellen Haushaltsfolgen derzeit nicht belastbar beziffert
werden.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht unter dem
Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der
Vertragsparteien.
Die den Bundeshaushalt tangierenden Bedarfe sollen finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags sowie gegebenenfalls weitere
angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an
das NOOTS.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 221/25
30.05.25
In - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den
Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-
Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 30. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-
Staatsvertrag
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Umsetzung der
Registermodernisierung schnellstmöglich zu realisieren. Die frühzeitige Befassung des
Bundestags ist nicht zuletzt ein wichtiges Signal an die Länder, die eigenen
Ratifikationsverfahren beschleunigt voranzutreiben.
Fristablauf: 11.07.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb
und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-
Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1,
Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des
Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c
Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem
Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und
Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land
Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem
Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an
dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft
treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-
Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des NOOTS-Staatsvertrags
Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den
Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen
von Bund und Ländern geschaffen werden und damit die nachhaltige Digitalisierung der
deutschen Verwaltung weiter vorangetrieben werden. Eine vollständig digitale Abwicklung
von Leistungen erfordert eine entsprechende IT-Infrastruktur.
Derzeit sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder
(einschließlich Kommunen) – technisch nicht vernetzt. Der NOOTS-Staatsvertrag verfolgt
das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu
etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen
automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht.
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse
der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt
automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).
Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder
einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat
nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.
Eine Kompetenzzuweisung für den Bund zum Aufbau des NOOTS als Bund-Länder-
übergreifende Infrastruktur ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben deshalb im Juni 2024 den
IT-Planungsrat beauftragt, zur Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlage einen
Staatsvertrag nach Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG auszuarbeiten. Dieser Staatsvertrag
wurde am 11. Dezember 2024 im Umlaufverfahren beschlossen.
II. Wesentlicher Inhalt des NOOTS-Staatsvertrags
Der NOOTS-Staatsvertrag enthält insbesondere folgende Regelungen:
– In der Präambel wird das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes
informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch
zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch
kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht, festgehalten.
– § 1 regelt Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des NOOTS als gemeinsames
informationstechnisches System. Gemäß § 1 Satz 2 dient das System dem nationalen
und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten
durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
– §§ 3 und 4 regeln die Gremien und Strukturen (Governance).
– Gemäß § 3 Absatz 1 werden die grundsätzlichen Entscheidungen über den
Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS durch den IT-Planungsrat getroffen.
Dazu gehört nach § 3 Absatz 2 insbesondere die Finanz- und Budgetplanung
sowie die strategische Weiterentwicklung des NOOTS. Hervorzuheben sind darüber
hinaus die Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung
gemäß § 9 sowie die Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS.
– Sofern Entscheidungen zu treffen sind, die den Zuständigkeitsbereich einer
Fachministerkonferenz tangieren, wird diese gemäß § 3 Absatz 3 durch den IT-
Planungsrat beteiligt.
– Der IT-Planungsrat richtet gemäß § 3 Absatz 4 eine Steuerungsgruppe NOOTS
ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören. Die
Steuerungsgruppe NOOTS trifft gemäß § 3 Absatz 5 insbesondere folgende
Entscheidungen: Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, Empfehlungen für
die Anschlussbedingungen an das NOOTS und Festlegungen zum Betrieb und der
Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
– Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 benennt der IT-Planungsrat unterhalb der
Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der
Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Zu den Aufgaben der
Gesamtleitung gehören nach § 3 Absatz 6 Satz 4 insbesondere das Erarbeiten der
Finanzplanung und Controlling sowie die Vorbereitung und Umsetzung der
Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des
NOOTS.
– Zudem richtet der IT-Planungsrat gemäß § 3 Absatz 7 eine fachlich koordinierende
Stelle bei der FITKO ein, zu deren Aufgaben insbesondere die operative
Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen
Arbeitsgremien, die Steuerung und Koordination des Datenmanagements des NOOTS und
die Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS gehören.
– Gemäß § 4 Absatz 1 erfolgt die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs
und der Weiterentwicklung des NOOTS durch das Bundesverwaltungsamt als
betriebsverantwortliche Stelle. Nach § 4 Absatz 2 legt die betriebsverantwortliche
Stelle der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die
Anschlussbedingungen an das NOOTS vor. Darüber hinaus ist die Vertretung der
Gesamtleitung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 2 bei der betriebsverantwortlichen Stelle
verortet.
– § 5 regelt Anschluss und Nutzung des NOOTS. Gemäß § 5 Absatz 1 verpflichten sich
die Vertragsparteien, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur
Verfügung zu stellen, nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und das
NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen. § 5
Absatz 2 bestimmt, dass die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen in der Anlage
zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes aufgeführt sind. § 5 Absatz 2 Satz 3 erfasst
weitere nachweisliefernde Stellen, zu denen insbesondere weitere öffentliche Register
gehören. Gemäß § 5 Absatz 3 können sich zudem weitere öffentliche Stellen und
Unternehmen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das
NOOTS anschließen.
– Gemäß § 6 stellt das NOOTS einen Anschluss an das EU-OOTS her.
– § 7 enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen.
– Gemäß § 8 Absatz 1 erfolgt die Finanzierung in den Jahren 2025 und 2026 über die im
Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-
Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der
Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß
den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten
durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. Nach § 8 Absatz 2
tragen die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche
Stellen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS. Die Erfüllung
der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht gemäß § 8 Absatz 3 unter
dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den
Haushaltsplänen der Vertragsparteien.
– § 9 regelt den Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht. Nach § 9 Absatz 1 teilt die
betriebsverantwortliche Stelle dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen
Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen. Gemäß § 9 Absatz 2
beschließt der IT-Planungsrat nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die
Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen
Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und
Absatz 2 zu erfolgen hat. Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund
geführten nachweisliefernden Stellen handelt es sich um keine Umsetzung im
kooperativen Föderalismus, die die Fachministerkonferenzen abbilden, weshalb in diesen Fällen
gemäß § 9 Absatz 3 der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen
Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum entscheidet, in dem
der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen
hat. Mit § 9 Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass ein Anschluss nach § 5 Absatz 3
in einem vereinfachten Verfahren möglich ist. § 9 Absatz 5 enthält eine Regelung zu
Anschluss und Nutzung zum Zwecke eines registerbasierten Zensus.
– § 10 regelt Ratifikation und Inkrafttreten.
– Sofern einzelne Länder den NOOTS-Staatsvertrag bei Inkrafttreten noch nicht ratifiziert
haben, werden der nachgelagerte Beitritt und die Übernahme der bis dahin
angefallenen Kosten in § 11 geregelt.
– § 12 enthält Regelungen zu Geltungsdauer, Änderung und Kündigung des NOOTS-
Staatsvertrags.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zum Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags bestehen zu der nach Artikel 91c Absatz 2
Satz 3 GG erforderlichen Zustimmung des Bundestages in Form dieses Bundesgesetzes
keine Alternativen.
Eine im Vorfeld der Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-Staatsvertrag
erwogene Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb des
NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer gemeinsamen Lösung von
Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht weiter verfolgt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Mit diesem Gesetz soll die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung
des Bundestages zum NOOTS-Staatsvertrag erfolgen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
In Erfüllung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu
Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1) stellt das NOOTS einen Anschluss an das technische System nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 her.
VII. Gesetzesfolgen durch die Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrags
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem NOOTS-Staatsvertrag wird unter anderem die Verwaltungstätigkeit vereinfacht.
Die Umsetzung des Once-Only-Prinzips bewirkt eine erhebliche Verringerung des
Bürokratieaufwandes sowohl für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen als auch für die
Verwaltung. Das NOOTS ermöglicht eine sichere und effiziente Vernetzung von
Verwaltungsdaten. Automatisierungsprozesse innerhalb der Verwaltung können gesteigert
werden, wodurch wiederum Zeit- und Kostenersparnisse entstehen. Das NOOTS stellt eine
wichtige Säule im Rahmen der Registermodernisierung dar. Es ermöglicht eine effiziente,
schlanke und damit zukunftsfeste Verwaltung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der NOOTS-Staatsvertrag steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung
zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der NOOTS-Staatsvertrag leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel
8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ der Agenda 2030. Insbesondere wird
durch den mit dem NOOTS einhergehenden Bürokratieabbau die Wirtschaft und deren
Innovationsfreudigkeit gestärkt.
Der NOOTS-Staatsvertrag leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel
9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ der Agenda 2030. Mit dem NOOTS soll eine
hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige digitale Infrastruktur
aufgebaut werden.
Darüber hinaus leistet der NOOTS-Staatsvertrag einen Beitrag zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030.
Der NOOTS-Staatsvertrag fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er perspektivisch den
gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell
und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglichen soll. Er leistet damit einen
wesentlichen Beitrag zu einer zukunftsfesten und modernen Verwaltung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags tragen die Kosten für die Errichtung, den
Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam.
In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der
FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Hintergrund
ist, dass im Finanzplan des IT-Planungsrats bereits heute Finanzmittel in der mittelfristigen
Finanzplanung für die Umsetzung Registermodernisierung vorhanden sind.
Es ist nach derzeitigem Stand wahrscheinlich, dass die Höhe der Finanzmittel für die
Finanzierung der Kosten für die Jahre 2025/2026 für
Entwicklung/Betrieb/Weiterentwicklung
Datenmanagement/Begleitung Fachministerkonferenzen/Programmmanagement
ausreicht.
Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die
im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-
Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen
Finanzierungsanteil des Bundes.
Beim Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortlicher Stelle für die operative
Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS entsteht ein
dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf in Höhe von ca. 2,79 Mio. Euro (5 hD,
11 gD).
Darüber hinaus können die potentiellen Haushaltsfolgen derzeit nicht belastbar beziffert
werden.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NOOTS-Staatsvertrag steht unter dem
Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der
Vertragsparteien.
Die den Bundeshaushalt tangierenden Bedarfe sollen finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie
die Wirtschaft.
Die Vertragsparteien des NOOTS-Staatsvertrags sowie gegebenenfalls weitere
angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an
das NOOTS.
Das Registermodernisierungsgesetz stellt neben dem NOOTS-Staatsvertrag eine weitere
Säule der Registermodernisierung dar. Die sich aus dem Registermodernisierungsgesetz
ergebenden möglichen Entlastungen sind in der Gesetzesbegründung zum
Registermodernisierungsgesetz genannt.
5. Weitere Kosten
Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische
Unternehmen, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Das NOOTS wirkt sich positiv unter dem Gesichtspunkt der Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse aus. Es unterstützt die Herstellung regional gleichwertiger
Lebensverhältnisse, indem es die standortunabhängige Erreichbarkeit von
Verwaltungsleistungen fördert und einen Beitrag zur Reduktion von Behördengängen leistet.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung der einmaligen Zustimmung zum Vertragsschluss ist nicht
vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird die nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG erforderliche Zustimmung des
Bundestages erteilt und die Veröffentlichung des NOOTS-Staatsvertrags angeordnet.
Zu Artikel 2
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten.
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass das Inkrafttreten des NOOTS-Staatsvertrags im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben ist.
Ebenso ist nach Absatz 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, falls der NOOTS-
Staatsvertrag gegenstandslos wird. Gegenstandslos wird der NOOTS-Staatsvertrag nach
seinem § 10 Absatz 2, wenn bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die
Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer
Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der
Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt sind.
Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-
Technical-Systems (NOOTS) –
Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
Präambel
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden „Vertragsparteien“)
haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren,
das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert,
reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht.
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert
abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).
Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der
Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst juristische Personen des öffentlichen
Rechts, soweit die Vertragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe
dieses Vertrags gesteuert.
Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des Artikels 91c des Grundgesetzes
- zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen informationstechnischen
Systems zum automatisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie
- zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und
IT-Sicherheitsanforderungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrags erfasst
ist,
folgende Vereinbarung:
§ 1
Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-
Technical-Systems (NOOTS)
Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS als gemeinsames
informationstechnisches System und entwickeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem
nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch
öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) ist ein gemeinsames
informationstechnisches System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen
Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen Nachweisen und Daten national und
grenzüberschreitend aus Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ermöglicht.
(2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unterlagen und Daten in elektronischer Form,
die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde
oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die
für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten,
Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.
§ 3
Governance
(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS
werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der
Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat
getroffen.
(2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:
a) Finanz- und Budgetplanung,
b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS
vorliegen,
d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.
(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-
Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der
jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie
von sechs Ländern angehören.
(5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
(6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und
richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die
Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die
Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den
Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:
a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und
zur Weiterentwicklung des NOOTS.
(7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren
Aufgaben gehören insbesondere:
a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen
Arbeitsgremien,
b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und
c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.
§ 4
Betriebsverantwortliche Stelle
(1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS
erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.
(2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung
Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen
Status des NOOTS.
§ 5
Anschluss und Nutzung des NOOTS
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz
a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,
b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
(2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der
Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der
Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere
öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer
Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.
§ 6
Anschluss an das EU-OOTS
Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische System nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung
eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital
Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) her. Die Verpflichtung zum Anschluss an
dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724.
§ 7
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und die Bereitstellung des NOOTS
zuständige Stelle (betriebsverantwortliche Stelle) nach § 4 ist „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35) für die Verarbeitung personenbezogener Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der
Europäischen Union entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die betriebsverantwortliche
Stelle trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau der
personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(2) Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie
insbesondere die der nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt unberührt.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten
Ziele erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen Abwicklung eines
automatisierten Abrufs und der Übermittlung von Nachweisen und Daten. Dies gilt auch für die
Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende Rechtsvorschriften zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Übermittlungen von Nachweisen
und Daten im Umfang der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich sind.
Dazu werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet, die den verfassungsmäßig zuständigen
Organen zur Entscheidung vorgelegt werden. Bund und Länder beabsichtigen, sich über den Inhalt
dieser Regelungen abzustimmen.
§ 8
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung
des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im
Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die
Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im
Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages und
in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
(2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen
jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt der
Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien.
§ 9
Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht
(1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen
Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.
(2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die
Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und
dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige
Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen
entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen
angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1
und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach
Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung
mit der jeweiligen öffentlichen Stelle.
(5) Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus
erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische
Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 10
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach
dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der
Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der
Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragsparteien den Zeitpunkt nach Satz 2
sowie die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf
Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel
abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag
gegenstandslos.
§ 11
Beitritt weiterer Länder
(1) Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten nach § 10 noch nicht hinterlegt
haben, können diesem Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach
Maßgabe des § 10 Absatz 1 beitreten. Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das
der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übrigen Vertragsparteien.
(2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land in Kraft.
(3) Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts die laufenden Kosten
für den Betrieb entsprechend der Kostenverteilung nach § 8 mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden
Kalenderjahres. Das beitretende Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und
Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenverteilung nach § 8, der ihm bei einer
Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien zugekommen
wäre. Der Kostenanteil wird bei der dem Beitritt folgenden Abrechnung der laufenden Kosten
berücksichtigt.
(4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach
dem Königsteiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.
§ 12
Geltungsdauer, Änderung und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum
Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz
vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land
unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung.
(4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien
zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist
von 12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten
kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21.01.2025 Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 25.02.2025 Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18.03.2025 M. Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 28. Februar 2025 Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 28.2.2025 Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 5.3.2025 A. Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 18.12.2024 Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 05.02.2025 Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 14. März 2025 Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 24.03.2025 Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 07. März 2025 Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 28.2.2025 Alexander Schweitzer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 31. Januar 2025 Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 18.03.2025 M. Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 11.03.2025 Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 18.3.2025 Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 10/3/25 Mario Voigt
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag (NKR-Nr. 7529, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung Nach der Methodik fällt kein
Erfüllungsaufwand an, weil es sich nicht um eine
bundesgesetzliche Vorgabe, sondern um eine
Selbstverpflichtung handelt.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Bund und Länder haben als Alternative eine
Grundgesetzänderung mit klarer
Kompetenzzuweisung an den Bund diskutiert,
diese im Sinne einer gemeinsamen Lösung
von Bund und Ländern jedoch verworfen.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Zu bemerken ist lediglich Folgendes:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stimmt der Bund dem NOOTS-Staatsvertrag zu.
Somit enthält der Gesetzesentwurf keine bundesgesetzliche Vorgabe im Sinne der
Erfüllungsaufwandsmethodik. Gleichwohl können sowohl Aufwände als auch Entlastungen
aus den Selbstverpflichtungen des Staatsvertrages entstehen. Im Sinne der Transparenz
regt der NKR an, die Aufwände aus der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrages analog
dem Monitoring für die OZG-Umsetzung zu erfassen und gleichzeitig den Nutzen des
Vorhabens bei dem Monitoring stärker zu betonen.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf
folgende Aspekte der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips
sind weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der
Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln und im Rahmen der digitaltauglichen
Gestaltung des Fachrechts zu verankern. Der NKR wird hierauf im Rahmen des Digitalchecks ein
besonderes Augenmerk legen.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll der NOOTS-Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern
ratifiziert werden. Mit diesem soll ein gemeinsames informationstechnisches System (Nationales
Once-Only-Technical-System, NOOTS) aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards
errichtet werden. Perspektivisch soll damit ermöglicht werden, den gesamten Datenaustausch
zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert und bürokratiearm zu organisieren. Dadurch
sollen Nachweise und Daten, die bereits in der öffentlichen Verwaltung vorliegen, nicht erneut
erhoben werden müssen, sondern direkt automatisiert abgerufen und übermittelt werden können
(Once-Only-Prinzip). Gleichzeitig bündelt das NOOTS den europäischen grenzüberschreitenden
Abruf und Übermittlung von Nachweisen und Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der
europäischen Single Digital Gateway-Verordnung1.
1 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-
Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1)
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Keine Auswirkungen.
Verwaltung
Nach der Erfüllungsaufwands-Methodik fällt für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand an,
weil es sich bei dem Staatsvertrag um eine Selbstverpflichtung von Bund und Ländern (inkl.
Kommunen) - und nicht um eine bundesgesetzliche Vorgabe - handelt. Gleichzeitig geht der
NKR davon aus, dass die Umsetzung des Staatsvertrages und seine darin vorgesehenen
Mechanismen Umstellungsaufwände für Verwaltungsverfahren auf allen staatlichen Ebenen und
öffentlichen Stellen wie z.B. Kammern auslösen wird. Dem gegenüber steht ebenfalls ein Nutzen
aus der Bündelung von Schnittstellen insbesondere zum europäischen Once-Only-Technical-
System (OOTS).
Während es vor Verabschiedung des Registermodernisierungsgesetzes den politischen
Vorfeldkompromiss gab, die Struktur der öffentlichen Register nicht zu verändern, findet derzeit eine
intensive Diskussion über die Zukunft der Registerlandschaft in Deutschland statt. Der Ausgang
dieser Diskussionen und die daraus resultierende konkrete Aus- und Umgestaltung der
Registerlandschaft kann sich in großem Maße auf den Erfüllungsaufwand für die Betroffenen auswirken.
Diese Folgekosten sind dann bei den jeweiligen Anpassungen im Fachrecht transparent zu
machen.
Gleichzeitig soll das Once-Only-Prinzip nach dem NOOTS-Staatsvertrag zunächst für
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Für dessen Umsetzung sieht
der § 11 OZG ein regelmäßiges Monitoring des Erfüllungsaufwands auf Basis einer Erhebung des
IT-Planungsrates vor. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an, die Aufwände aus der
Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrags analog zu erfassen. Gleichzeitig sollte auch der Nutzen anhand
konkreter Kennzahlen (z.B. Verkürzung Bearbeitungszeit, Wegfall Wegekosten sowie Bündelung
Anschluss an das europäische OOTS) stärker herausgestellt werden.
III.2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
Bund und Länder haben im Vorfeld der Staatsvertragsverhandlung mehrere unterschiedliche
Umsetzungsvarianten, darunter eine Grundgesetzänderung mit klarer Kompetenzzuweisung an
den Bund, geprüft. Diese wurden im Sinne einer gemeinsamen Lösung von Bund und Ländern
jedoch nicht weiterverfolgt.
III.3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Wahl der Alternative Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern statt
Grundgesetzänderung mit klarer Aufgabenzuweisung an den Bund bleiben die Länder in der
Steuerungsverantwortung für das NOOTS. Um diese wahrzunehmen wird eine dauerhafte
Governance-Struktur aufgebaut. Diese beinhaltet die Aufgabenzuweisung für grundsätzliche
Entscheidungen an den IT-Planungsrat, Beteiligung der Fachministerkonferenzen sowie der Einrichtung
einer Steuerungsgruppe aus sechs Bundesländern und dem Bund. Gleichzeitig findet eine klare
behördliche Aufgabenzuweisung für die operative Umsetzung der Registermodernisierung statt
(Gesamtprojektleitung bei der Föderalen IT-Kooperation FITKO, Betriebsverantwortung beim
Bundesverwaltungsamt BVA), so dass besser zwischen strategischer Steuerung und operativer
Umsetzung unterschieden werden kann.
III.4. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende Aspekte
der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips werden nach
Einschätzungen des NKR weitere Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der
Bundesregierung hierfür Blaupausen zu entwickeln, wie das Once-Only-Prinzip im Fachrecht so
ausgestaltet werden kann, dass es zu den NOOTS-Rahmenbedingungen passt.
IV. Ergebnis
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
Zu bemerken ist lediglich Folgendes:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stimmt der Bund dem NOOTS-Staatsvertrag zu. Somit
enthält der Gesetzentwurf keine bundesgesetzliche Vorgabe im Sinne der
Erfüllungsaufwandsmethodik. Gleichwohl können sowohl Aufwände als auch Entlastungen aus den
Selbstverpflichtungen des Staatsvertrages entstehen. Im Sinne der Transparenz regt der NKR an, die Aufwände aus
der Umsetzung des NOOTS-Staatsvertrages analog dem Monitoring für die OZG-Umsetzung zu
erfassen und gleichzeitig den Nutzen des Vorhabens bei dem Monitoring stärker zu betonen.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft. Der NKR weist darüberhinausgehend auf folgende Aspekte
der Digitaltauglichkeit hin: Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips sind weitere
Anpassungen des Fachrechts notwendig. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung hierfür Blaupausen zu
entwickeln und im Rahmen der digitaltauglichen Gestaltung des Fachrechts zu verankern. Der
NKR wird hierauf im Rahmen des Digitalchecks ein besonderes Augenmerk legen.
16. Mai 2025
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter
Drucksache 221/25- 5 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag z (Gesetzentwurf)