Zu einer möglichen Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes (Antwort zu Drs. 21/1616)
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Zu einer möglichen Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes (Antwort zu Drs. 21/1616)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1841
21. Wahlperiode 26.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander
Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1616 –
Zu einer möglichen Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Digitalisierung in Deutschland verläuft nach Einschätzung der
Fragesteller keineswegs synchron. Während sie bei der privaten Kommunikation, beim
Einkaufen und Reisen sowie im Wirtschaftsleben schon lange Einzug gehalten
hat und sich je nach Nutzungszweck ausdifferenziert, hinkt die Digitalisierung
der Verwaltung nach Auffassung der Fragesteller bedenklich hinterher. So
sollten gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG) bereits Ende 2022 sämtliche
575 Verwaltungsleistungen auch digital vorgehalten werden, tatsächlich kann
aber bis heute nur ein kleiner Teil der Leistungen digital angeboten werden
(aktualisierter Überblick auf https://dashboard.digitale-verwaltung.de/verfueg
barkeit/verwaltungsleistungen).
Ein Grund für die schleppende Digitalisierung der deutschen Verwaltung liegt
nach Auffassung der Fragesteller im Föderalismus der Bundesrepublik
Deutschland: Die Register, deren Konsultation für die Erbringung einer
Verwaltungsleistung erforderlich ist, befinden sich sowohl beim Bund als auch
bei den Ländern und den Kommunen. Bisher existieren nach Kenntnis der
Fragesteller weder eine bundeseinheitliche IT-Infrastruktur noch eine
allgemein einsetzbare Software, die die dezentral gespeicherten Daten analysieren
könnte. Das Grundgesetz beschreibt die Herausforderungen dieses föderalen
Nebeneinanders in Fragen grenzüberschreitender IT wie folgt: „Bund und
Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre
Aufgabenstellung benötigten informationstechnischen Systeme
zusammenwirken“ (www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html, hier Artikel 91c,
Absatz 1).
Auch eingedenk dieses Umstandes haben im Dezember 2024 die
Bundesregierung und die Länder den sogenannten NOOTS (Nationaler Once-Only-
Technical-System)-Staatsvertrag geschlossen (Volltext unter https://dokumente.landt
ag.rlp.de/landtag/vorlagen/6870-V-18.pdf). Die Ratifizierung steht noch aus.
Die Vertragsparteien verfolgen mit diesem Vertrag zum einen das Ziel, ein
flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das den
gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert und ihn
dergestalt schnell und bürokratiearm ermöglicht. Zum anderen sollen bereits
in einem Register vorhandene Daten von Bürgern und Unternehmen nicht ein
weiteres Mal erhoben werden müssen (sogenanntes Once-Only-Prinzip). In ih-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 25. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rem Gesetzentwurf zur (derzeit noch ausstehenden) Zustimmung zum
NOOTS-Staatsvertrag erläutert die Bundesregierung: „Eine im Vorfeld der
Vertragsverhandlungen als Alternative zum NOOTS-Staatsvertrag erwogene
Grundgesetzänderung, die die Kompetenz für die Errichtung und den Betrieb
des NOOTS dem Bund zugewiesen hätte, wurde im Sinne einer gemeinsamen
Lösung von Bund und Ländern durch diesen Staatsvertrag nicht
weiterverfolgt“ (Bundestagsdrucksache 21/538, hier S. 10).
Im Koalitionsvertrag vertreten die die Bundesregierung bildenden Parteien der
CDU, der CSU und der SPD hingegen eine andere Position: „(…) wird der
Bund im Bereich der Digitalisierung für ausgewählte Aufgaben mit hohem
Standardisierungs- und Automatisierungspotenzial Vollzugsverantwortung
übernehmen. Dafür werden wir in Abstimmung mit den Ländern eine
Änderung von Artikel 91c GG auf den Weg bringen, damit der Bund digitale
Verwaltungsverfahren und Standards regeln und IT-Systeme errichten, betreiben
und zur Mitnutzung zur Verfügung stellen kann“ (www.koalitionsvertrag202
5.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, hier S. 59).
1. Strebt die Bundesregierung eine wie im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD projektierte Änderung des Artikels 91c des
Grundgesetzes an (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
2. Wenn Frage 1 bejaht wurde, arbeitet die Bundesregierung bereits an
einem Referentenentwurf zur Änderung des Artikels 91c des
Grundgesetzes?
a) Welches Ressort übernimmt hier die Federführung?
b) Wann ist gegebenenfalls mit der Vorlage eines Referentenentwurfes
zu rechnen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
3. Wenn Frage 1 bejaht wurde, wie genau soll der Artikel 91c des
Grundgesetzes geändert werden, und welche Absätze und Sätze sollen wie
verändert werden, welche Streichungen und/oder Ergänzungen sind geplant?
4. Wenn Frage 1 bejaht wurde, wie genau wäre nach Auffassung der
Bundesregierung die Wirkung eines nach ihren Vorstellungen geänderten
Artikels 91c des Grundgesetzes auf die Digitalisierung der Verwaltung in
Deutschland zu beschreiben?
5. Wenn Frage 1 bejaht wurde, welche Vollzugsmöglichkeiten hätte die
Bundesregierung im Falle einer Änderung des Artikels 91c des
Grundgesetzes auf die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland, die ihr der
NOOTS-Staatsvertrag nach seiner zu erwartenden Ratifizierung bislang
nicht einräumt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer ebenfalls an
einer Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes zu einer rascheren
Digitalisierung der Verwaltung interessiert (bitte ausführen)?
8. Geht die Bundesregierung davon aus, für ihr mögliches Ziel einer
Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes für eine raschere
Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland die erforderliche
verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag zu erhalten (bitte
ausführen)?
Die Fragen 1 bis 5, 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Auf Grundlage des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD prüft die
Bundesregierung derzeit Optionen und verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für eine Änderung von Artikel 91c GG. Es handelt sich um einen
laufenden Vorgang, der dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
unterliegt.
6. Sind die Ausführungen der Bundesregierung in der Begründung zum
Gesetzentwurf zum NOOTS-Staatsvertrag so zu verstehen, dass sie sich
vom Ziel einer Änderung des Artikels 91c des Grundgesetzes zur
rascheren Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland verabschiedet, und
wenn ja, warum, vor dem Hintergrund, dass die sie tragenden Parteien
CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag prinzipiell an diesem Ziel
festhalten, und wenn nein, warum nicht (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
Nein. Die Ausführungen im Gesetzentwurf zum NOOTS-Staatsvertrag
präkludieren das Ergebnis der Prüfung einer Änderung von Artikel 91c GG nicht.
9. Welche „ausgewählte[n] Aufgaben mit hohem Standardisierungs- und
Automatisierungspotenzial“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gemeint, für die der
Bund im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung
Vollzugsverantwortung anstrebt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Bundesregierung prüft auf Grundlage des Koalitionsvertrages derzeit noch,
welche ausgewählten Aufgaben mit hohem Standardisierungs- und
Automatisierungspotenzial für eine Vollzugsverantwortung des Bundes in Betracht
kommen.
10. Würde nach Auffassung der Bundesregierung eine mögliche Änderung
des Artikels 91c des Grundgesetzes zur rascheren Digitalisierung der
Verwaltung in Deutschland Folgen für die Finanzierung einer
flächendeckenden IT-Infrastruktur sowie geeigneter Software haben, die über
die Verpflichtungen des NOOTS-Staatsvertrages hinausgingen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
11. Würde nach Auffassung der Bundesregierung eine mögliche Änderung
des Artikels 91c des Grundgesetzes zur rascheren Digitalisierung der
Verwaltung in Deutschland die Existenz des IT-Planungsrates, der derzeit
als politisches Steuerungsgremium zwischen Bund und Ländern in
Fragen einer digitalen Verwaltung agiert, überflüssig machen (siehe www.it-
planungsrat.de/der-it-planungsrat/aufgaben, bitte ausführen)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Bewertung ist erst nach Abschluss der Prüfungen zu den Optionen und
Rahmenbedingungen einer möglichen Änderung von Artikel 91c GG möglich.
12. Wird die „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung“, die
vorzulegen der Bund und die Länder noch im Dezember 2025 beabsichtigen,
seitens der Bundesregierung auch den Vorschlag einer Änderung des
Artikels 91c des Grundgesetzes zur rascheren Digitalisierung der
Verwaltung in Deutschland beinhalten (siehe www.ministerpraesident.sachse
n.de/ministerpraesident/TOP5-Staatsmodernisierung-Bund.pdf, hier S. 2,
bitte ausführen)?
Gemäß Beschlussfassung der Besprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 erarbeiten
Bund und Länder derzeit gemeinsam eine föderale Modernisierungsagenda. Da
es sich dabei ebenfalls um einen laufenden Vorgang handelt, der dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegt, erfolgt aus vorgenannten
Gründen im Rahmen des parlamentarischen Fragewesen derzeit insoweit keine
nähere Substantiierung.
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