Aktivitäten der deutschen Botschafterin in Bulgarien und Wahrung diplomatischer Neutralität (Antwort zu Drs. 21/1227)
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Aktivitäten der deutschen Botschafterin in Bulgarien und Wahrung diplomatischer Neutralität (Antwort zu Drs. 21/1227)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1485
21. Wahlperiode 04.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Boris Gamanov, Gerold Otten, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1227 –
Aktivitäten der deutschen Botschafterin in Bulgarien und Wahrung
diplomatischer Neutralität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. Juli 2025 nahm die Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland in
Bulgarien, Irene Maria Plank, an einer Protestkundgebung in Sofia teil. Die
Demonstration richtete sich gegen die Inhaftierung des Bürgermeisters von
Varna, Blagomir Kotsev, und weitete sich zu regierungskritischen Protesten in
mehreren Städten aus (https://bnr.bg/de/post/102185864/proteste-im-in-und-a
usland-zur-unterstutzung-des-burgermeisters-von-warna). Die Anwesenheit
der Botschafterin, beobachtet u. a. vor dem Justizpalast in Sofia, wurde in
bulgarischen Medien kontrovers diskutiert (https://bnr.bg/de/post/102186424/aus
senministerium-mit-statement-nach-anwesenheit-eines-diplomaten-bei-demon
stration-in-sofia).
Das bulgarische Außenministerium reagierte am 17. Juli 2025 mit einer
scharfen öffentlichen Stellungnahme. Darin werden ausländische diplomatische
Vertretungen ermahnt, besondere Sorgfalt und professionelles Feingefühl bei
öffentlichen Auftritten zu üben, um eine Instrumentalisierung für
innenpolitische Zwecke zu vermeiden (https://bnr.bg/de/post/102186424/aussenministeri
um-mit-statement-nach-anwesenheit-eines-diplomaten-bei-demonstration-in-s
ofia). Jede direkte oder indirekte Einmischung in innere Angelegenheiten
Bulgariens berge das Risiko, die diplomatische Rolle und deren Mandat zu
kompromittieren (ebd.). In ungewohnt deutlicher Form hob das Ministerium die
Präsenz von Botschafterin Irene Maria Plank als Verstoß gegen diplomatische
Gepflogenheiten hervor. Bulgarische Regierungsvertreter, darunter
Außenminister Georg Georgiev, kritisierten die Botschafterin öffentlich wegen ihrer
Teilnahme an der Demonstration. Nach Medienberichten hat das bulgarische
Außenministerium Deutschland sogar offiziell mit einer Protestnote adressiert,
um gegen das Verhalten der Botschafterin zu protestieren (https://m.novinit
e.com/articles/233470/Bulgaria%25E2%2580%2599s%2BForeign%2BMinist
ry%2BCriticizes%2BGerman%2BAmbassador%2Bfor%2B%2527Joining%2
527%2BAnti-Government%2BProtest%2B%2528UPDATED%2529).
Diplomaten genießen zwar weitreichende Vorrechte und Immunitäten im
Gastland, unterliegen aber klaren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Artikel 41 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen (WÜD) von 1961, dem sowohl Deutschland als auch Bulgarien beigetre-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten sind, hält ausdrücklich fest: „Alle Personen, die Vorrechte und Immunität
genießen, sind verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die
inneren Angelegenheiten [dieses Staates] einzumischen“.
Dieses Neutralitätsgebot ist fundamentales Prinzip des Diplomatenrechts.
Auch das Auswärtige Amt betont auf seiner Website, dass Diplomaten die
Gesetze des Gastlandes einhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten
des Empfangsstaates einmischen dürfen (www.auswaertiges-amt.de/de/aussen
politik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-rech
t/diplomaten-und-konsularrecht-2162952; https://a-specto.bg/bulgaria/skanda
l-kakvo-tarsi-germanskata-poslanichka-na-politicheski-protest-gruba-
namesavav-vatreshnite-raboti-na-balgariya).
Das Neutralitätsgebot soll sicherstellen, dass diplomatische Vertreter die
Souveränität und die politischen Prozesse des Gastlandes respektieren. Bei
Zuwiderhandlung steht es dem Empfangsstaat frei, den betreffenden Diplomaten
zur Persona non grata zu erklären und seine Abberufung zu verlangen.
Im vorliegenden Fall hat das bulgarische Außenministerium zwar noch keine
Persona-non-grata-Erklärung abgegeben, jedoch mit der Protestnote und
öffentlichen Rüge ein deutliches Signal gesetzt, dass es das Verhalten der
deutschen Botschafterin als grenzüberschreitend erachtet.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem, sich mit allen
rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat
zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten.
Fragen von Rechtstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung prägen seit Jahren
den innenpolitischen Diskurs in Bulgarien und waren ein zentrales Thema bei
den letzten Parlamentswahlen.
Am 16. Juli 2025 fand in der Innenstadt der bulgarischen Hauptstadt Sofia eine
von der bulgarischen Nichtregierungsorganisation „Justice for All“ organisierte
Demonstration gegen die am 7. Juli 2025 erfolgte Inhaftierung des
Bürgermeisters von Varna statt, der der Oppositionspartei PP angehört. Auf der
Kundgebung sprachen neben dem Vorsitzenden der NGO auch hochrangige Vertreter
des Oppositionsbündnisses PP/DB.
Die deutsche Botschafterin befand sich zum Zeitpunkt der Demonstration in
der Sofioter Innenstadt und machte sich ein unmittelbares Bild von der
Demonstration. Dabei entstand ein Foto, das sie in der Nähe des PP-Vorsitzenden
Vassilev zeigt. Die deutsche Botschafterin hat zu keinem Zeitpunkt eine
Stellungnahme zum Thema der Demonstration abgegeben.
1. Ist der Bundesregierung der Vorfall bekannt, bei dem die deutsche
Botschafterin Irene Maria Plank am 16. Juli 2025 an einem Protest in Sofia
gegen die bulgarische Regierung bzw. gegen die Festnahme des Varnaer
Bürgermeisters Blagomir Kotsev teilgenommen hat (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese
Teilnahme?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die
Bundesregierung sieht im Verhalten der deutschen Botschafterin in Sofia keinen
Verstoß gegen das WÜD.
2. Erfolgte, wenn Frage 1 bejaht wurde, die Anwesenheit von Botschafterin
Irene Maria Plank bei der genannten Protestkundgebung auf Weisung
oder in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt in Berlin, wenn ja,
inwieweit, und gab es seitens der Bundesregierung oder der Botschaft eine
dienstliche Anordnung oder Genehmigung, an diesem Protest
teilzunehmen, und wenn es keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme gab, wie
beurteilt die Bundesregierung das eigenmächtige Handeln der
Botschafterin, sieht die Bundesregierung hierin ein Überschreiten des
diplomatischen Auftrags, und welche internen Konsequenzen hätten
unautorisierte politische Aktionen von Botschaftspersonal ggf.?
Die Auslandsvertretungen erfüllen die in der Vorbemerkung der
Bundesregierung beschriebene Aufgabe grundsätzlich eigenverantwortlich, jedoch stets in
Übereinstimmung mit den außenpolitischen Leitlinien des Auswärtigen Amts
und unter Beachtung der Regelungen des WÜD. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Sofern die Teilnahme der Botschafterin (vgl. Frage 1) bekannt ist, wie
verträgt sich diese Teilnahme nach Auffassung der Bundesregierung mit
dem Umstand, dass eine Botschafterin auch außerhalb formeller Termine
im Gastland stets wahrnehmbar die Bundesrepublik Deutschland
repräsentiert?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Sofern die Teilnahme der Botschafterin (vgl. Frage 1) an der
Demonstration bekannt ist, wie vereinbart die Bundesregierung das Verhalten von
Botschafterin Irene Maria Plank mit dem Grundsatz der
Nichteinmischung gemäß Artikel 41 WÜD?
Das Einmischungsverbot des Artikel 41 WÜD verwehrt es Diplomatinnen und
Diplomaten nicht, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und
Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung
des Entsendestaats zu berichten. Im Gegenteil nennt Artikel 3 WÜD diese
Tätigkeiten ausdrücklich als Aufgabe einer diplomatischen Mission.
5. Sieht die Bundesregierung die Teilnahme an einer innenpolitischen
Protestveranstaltung als vereinbar mit den völkerrechtlichen Pflichten eines
diplomatischen Vertreters an, und wenn ja, mit welcher Begründung, und
wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den
Fragen 1 bis 4 verwiesen.
6. Gab es seit 2017 Botschafter, Geschäftsträger oder anderes
diplomatisches Personal auswärtiger Staaten, das nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland an regierungskritischen,
oppositionellen Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen hat,
und wenn ja, wer, wann und wo, und wie hat die Bundesregierung
hierauf reagiert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Eine Teilnahmeerfassung des genannten Personenkreises an den in der Frage
genannten Veranstaltungen findet nicht statt. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Welche Positionierung nimmt die Bundesregierung gegenüber der Kritik
des bulgarischen Außenministeriums ein, wonach die Botschafter-
Präsenz als unangebracht und potenziell politisch instrumentalisierbar
angesehen wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
8. Teilt die Bundesregierung die vom bulgarischen Außenministerium
geäußerten Bedenken (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
in welchen Punkten, und in welchen ggf. nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat die Stellungnahme des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Bulgarien vom 17. Juli 2025 zur Kenntnis
genommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
9. Welche Inhalte und Forderungen wurden in der bulgarischen Protestnote
übermittelt (bitte Protestnote zitieren bzw. beifügen)?
10. Hat die Bundesregierung auf die Protestnote des bulgarischen
Außenministeriums eine Antwort gegeben, und wenn ja, welche (bitte den
Wortlaut der deutschen Antwort zitieren bzw. beifügen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der der Fragestellung zugrunde liegende Sachverhalt kann nicht bestätigt
werden.
11. Sieht die Bundesregierung in dem geschilderten Vorgang einen Verstoß
gegen geltendes Recht oder diplomatische Übereinkommen seitens der
deutschen Botschafterin, und wenn ja, welche konkreten Rechtsnormen
oder Dienstanweisungen wurden verletzt, und wenn nein, warum nicht?
12. Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung in Erwägung, sollte festgestellt werden, dass
Botschafterin Irene Maria Plank mit ihrer Teilnahme gegen ihre Pflichten
verstoßen hat?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Der Sachverhalt, der dieser Kleinen Anfrage zugrunde liegt, bietet keinen
Anlass für eine dienstrechtliche oder disziplinarische Untersuchung. Darüber
hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu
Personaleinzelfällen.
13. Wenn Frage 1 bejaht wird, welche Bedeutung misst die Bundesregierung
der Verhaftung des unter Korruptionsverdacht stehenden Bürgermeisters
von Varna bei, dass ihre Botschafterin daran teilnimmt (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn keine, aus welchem Grund hat die
Botschafterin den Protest überhaupt begleitet, insbesondere an der Seite des
hochrangigen bulgarischen Politikers Asen Vasilev?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Plant die Bundesregierung, angesichts dieses Vorfalls ihre internen
Leitlinien für diplomatisches Personal zu überprüfen oder zu präzisieren,
insbesondere was die Teilnahme an politischen Veranstaltungen im Gastland
betrifft, wenn ja, welche Änderungen erwägt sie, und wenn nein, warum
sieht sie keinen Anpassungsbedarf?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Bedarf für eine Überarbeitung
interner Leitlinien.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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