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Aktivitäten der deutschen Botschafterin in Bulgarien und Wahrung diplomatischer Neutralität (Antwort zu Drs. 21/1227)

dip / drucksache 04.09.2025 · WP 21 · 21/1485 · Antwort · Original ↗

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Aktivitäten der deutschen Botschafterin in Bulgarien und Wahrung diplomatischer Neutralität (Antwort zu Drs. 21/1227) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1485 21. Wahlperiode 04.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Boris Gamanov, Gerold Otten, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1227 – Aktivitäten der deutschen Botschafterin in Bulgarien und Wahrung diplomatischer Neutralität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 16. Juli 2025 nahm die Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien, Irene Maria Plank, an einer Protestkundgebung in Sofia teil. Die Demonstration richtete sich gegen die Inhaftierung des Bürgermeisters von Varna, Blagomir Kotsev, und weitete sich zu regierungskritischen Protesten in mehreren Städten aus (https://bnr.bg/de/post/102185864/proteste-im-in-und-a usland-zur-unterstutzung-des-burgermeisters-von-warna). Die Anwesenheit der Botschafterin, beobachtet u. a. vor dem Justizpalast in Sofia, wurde in bulgarischen Medien kontrovers diskutiert (https://bnr.bg/de/post/102186424/aus senministerium-mit-statement-nach-anwesenheit-eines-diplomaten-bei-demon stration-in-sofia). Das bulgarische Außenministerium reagierte am 17. Juli 2025 mit einer scharfen öffentlichen Stellungnahme. Darin werden ausländische diplomatische Vertretungen ermahnt, besondere Sorgfalt und professionelles Feingefühl bei öffentlichen Auftritten zu üben, um eine Instrumentalisierung für innenpolitische Zwecke zu vermeiden (https://bnr.bg/de/post/102186424/aussenministeri um-mit-statement-nach-anwesenheit-eines-diplomaten-bei-demonstration-in-s ofia). Jede direkte oder indirekte Einmischung in innere Angelegenheiten Bulgariens berge das Risiko, die diplomatische Rolle und deren Mandat zu kompromittieren (ebd.). In ungewohnt deutlicher Form hob das Ministerium die Präsenz von Botschafterin Irene Maria Plank als Verstoß gegen diplomatische Gepflogenheiten hervor. Bulgarische Regierungsvertreter, darunter Außenminister Georg Georgiev, kritisierten die Botschafterin öffentlich wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration. Nach Medienberichten hat das bulgarische Außenministerium Deutschland sogar offiziell mit einer Protestnote adressiert, um gegen das Verhalten der Botschafterin zu protestieren (https://m.novinit e.com/articles/233470/Bulgaria%25E2%2580%2599s%2BForeign%2BMinist ry%2BCriticizes%2BGerman%2BAmbassador%2Bfor%2B%2527Joining%2 527%2BAnti-Government%2BProtest%2B%2528UPDATED%2529). Diplomaten genießen zwar weitreichende Vorrechte und Immunitäten im Gastland, unterliegen aber klaren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Artikel 41 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) von 1961, dem sowohl Deutschland als auch Bulgarien beigetre- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ten sind, hält ausdrücklich fest: „Alle Personen, die Vorrechte und Immunität genießen, sind verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten [dieses Staates] einzumischen“. Dieses Neutralitätsgebot ist fundamentales Prinzip des Diplomatenrechts. Auch das Auswärtige Amt betont auf seiner Website, dass Diplomaten die Gesetze des Gastlandes einhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einmischen dürfen (www.auswaertiges-amt.de/de/aussen politik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-rech t/diplomaten-und-konsularrecht-2162952; https://a-specto.bg/bulgaria/skanda l-kakvo-tarsi-germanskata-poslanichka-na-politicheski-protest-gruba- namesavav-vatreshnite-raboti-na-balgariya). Das Neutralitätsgebot soll sicherstellen, dass diplomatische Vertreter die Souveränität und die politischen Prozesse des Gastlandes respektieren. Bei Zuwiderhandlung steht es dem Empfangsstaat frei, den betreffenden Diplomaten zur Persona non grata zu erklären und seine Abberufung zu verlangen. Im vorliegenden Fall hat das bulgarische Außenministerium zwar noch keine Persona-non-grata-Erklärung abgegeben, jedoch mit der Protestnote und öffentlichen Rüge ein deutliches Signal gesetzt, dass es das Verhalten der deutschen Botschafterin als grenzüberschreitend erachtet. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten. Fragen von Rechtstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung prägen seit Jahren den innenpolitischen Diskurs in Bulgarien und waren ein zentrales Thema bei den letzten Parlamentswahlen. Am 16. Juli 2025 fand in der Innenstadt der bulgarischen Hauptstadt Sofia eine von der bulgarischen Nichtregierungsorganisation „Justice for All“ organisierte Demonstration gegen die am 7. Juli 2025 erfolgte Inhaftierung des Bürgermeisters von Varna statt, der der Oppositionspartei PP angehört. Auf der Kundgebung sprachen neben dem Vorsitzenden der NGO auch hochrangige Vertreter des Oppositionsbündnisses PP/DB. Die deutsche Botschafterin befand sich zum Zeitpunkt der Demonstration in der Sofioter Innenstadt und machte sich ein unmittelbares Bild von der Demonstration. Dabei entstand ein Foto, das sie in der Nähe des PP-Vorsitzenden Vassilev zeigt. Die deutsche Botschafterin hat zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme zum Thema der Demonstration abgegeben.  1. Ist der Bundesregierung der Vorfall bekannt, bei dem die deutsche Botschafterin Irene Maria Plank am 16. Juli 2025 an einem Protest in Sofia gegen die bulgarische Regierung bzw. gegen die Festnahme des Varnaer Bürgermeisters Blagomir Kotsev teilgenommen hat (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Teilnahme? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung sieht im Verhalten der deutschen Botschafterin in Sofia keinen Verstoß gegen das WÜD.  2. Erfolgte, wenn Frage 1 bejaht wurde, die Anwesenheit von Botschafterin Irene Maria Plank bei der genannten Protestkundgebung auf Weisung oder in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt in Berlin, wenn ja, inwieweit, und gab es seitens der Bundesregierung oder der Botschaft eine dienstliche Anordnung oder Genehmigung, an diesem Protest teilzunehmen, und wenn es keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme gab, wie beurteilt die Bundesregierung das eigenmächtige Handeln der Botschafterin, sieht die Bundesregierung hierin ein Überschreiten des diplomatischen Auftrags, und welche internen Konsequenzen hätten unautorisierte politische Aktionen von Botschaftspersonal ggf.? Die Auslandsvertretungen erfüllen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene Aufgabe grundsätzlich eigenverantwortlich, jedoch stets in Übereinstimmung mit den außenpolitischen Leitlinien des Auswärtigen Amts und unter Beachtung der Regelungen des WÜD. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Sofern die Teilnahme der Botschafterin (vgl. Frage 1) bekannt ist, wie verträgt sich diese Teilnahme nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Umstand, dass eine Botschafterin auch außerhalb formeller Termine im Gastland stets wahrnehmbar die Bundesrepublik Deutschland repräsentiert? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Sofern die Teilnahme der Botschafterin (vgl. Frage 1) an der Demonstration bekannt ist, wie vereinbart die Bundesregierung das Verhalten von Botschafterin Irene Maria Plank mit dem Grundsatz der Nichteinmischung gemäß Artikel 41 WÜD? Das Einmischungsverbot des Artikel 41 WÜD verwehrt es Diplomatinnen und Diplomaten nicht, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten. Im Gegenteil nennt Artikel 3 WÜD diese Tätigkeiten ausdrücklich als Aufgabe einer diplomatischen Mission.  5. Sieht die Bundesregierung die Teilnahme an einer innenpolitischen Protestveranstaltung als vereinbar mit den völkerrechtlichen Pflichten eines diplomatischen Vertreters an, und wenn ja, mit welcher Begründung, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.  6. Gab es seit 2017 Botschafter, Geschäftsträger oder anderes diplomatisches Personal auswärtiger Staaten, das nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland an regierungskritischen, oppositionellen Demonstrationen oder Kundgebungen teilgenommen hat, und wenn ja, wer, wann und wo, und wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eine Teilnahmeerfassung des genannten Personenkreises an den in der Frage genannten Veranstaltungen findet nicht statt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  7. Welche Positionierung nimmt die Bundesregierung gegenüber der Kritik des bulgarischen Außenministeriums ein, wonach die Botschafter- Präsenz als unangebracht und potenziell politisch instrumentalisierbar angesehen wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  8. Teilt die Bundesregierung die vom bulgarischen Außenministerium geäußerten Bedenken (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, in welchen Punkten, und in welchen ggf. nicht? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat die Stellungnahme des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien vom 17. Juli 2025 zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Welche Inhalte und Forderungen wurden in der bulgarischen Protestnote übermittelt (bitte Protestnote zitieren bzw. beifügen)? 10. Hat die Bundesregierung auf die Protestnote des bulgarischen Außenministeriums eine Antwort gegeben, und wenn ja, welche (bitte den Wortlaut der deutschen Antwort zitieren bzw. beifügen)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Der der Fragestellung zugrunde liegende Sachverhalt kann nicht bestätigt werden. 11. Sieht die Bundesregierung in dem geschilderten Vorgang einen Verstoß gegen geltendes Recht oder diplomatische Übereinkommen seitens der deutschen Botschafterin, und wenn ja, welche konkreten Rechtsnormen oder Dienstanweisungen wurden verletzt, und wenn nein, warum nicht? 12. Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung in Erwägung, sollte festgestellt werden, dass Botschafterin Irene Maria Plank mit ihrer Teilnahme gegen ihre Pflichten verstoßen hat? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Sachverhalt, der dieser Kleinen Anfrage zugrunde liegt, bietet keinen Anlass für eine dienstrechtliche oder disziplinarische Untersuchung. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Personaleinzelfällen. 13. Wenn Frage 1 bejaht wird, welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Verhaftung des unter Korruptionsverdacht stehenden Bürgermeisters von Varna bei, dass ihre Botschafterin daran teilnimmt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn keine, aus welchem Grund hat die Botschafterin den Protest überhaupt begleitet, insbesondere an der Seite des hochrangigen bulgarischen Politikers Asen Vasilev? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Plant die Bundesregierung, angesichts dieses Vorfalls ihre internen Leitlinien für diplomatisches Personal zu überprüfen oder zu präzisieren, insbesondere was die Teilnahme an politischen Veranstaltungen im Gastland betrifft, wenn ja, welche Änderungen erwägt sie, und wenn nein, warum sieht sie keinen Anpassungsbedarf? Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Bedarf für eine Überarbeitung interner Leitlinien. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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