Transparenz und Priorisierung in der Mietrechtspolitik - Fragen zur Expertengruppe Mietrecht, zu Gesetzesvorhaben und sozialen Auswirkungen (Antwort zu Drs. 21/1253)
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Transparenz und Priorisierung in der Mietrechtspolitik - Fragen zur Expertengruppe Mietrecht, zu Gesetzesvorhaben und sozialen Auswirkungen (Antwort zu Drs. 21/1253)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1446
21. Wahlperiode 02.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hanna Steinmüller, Dr. Till Steffen,
Lukas Benner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1253 –
Transparenz und Priorisierung in der Mietrechtspolitik – Fragen zur
Expertengruppe Mietrecht, zu Gesetzesvorhaben und sozialen Auswirkungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der deutsche Wohnungsmarkt steckt in einer strukturellen Krise: Der
Wohnungsneubau bleibt seit Jahren deutlich hinter dem Bedarf zurück,
insbesondere in den Städten steigen die Mieten rasant. Ursachen wie hohe Baukosten,
Fachkräftemangel und langsame Genehmigungen verschärfen die Lage.
Gleichzeitig nimmt die Zahl sozial geförderter Wohnungen ab, und immer
mehr Haushalte geraten mit über 30 Prozent Mietbelastung finanziell unter
Druck – auch in ländlichen Regionen.
Ein wirksames Mittel, um die Mietenexplosion im Bestand einzudämmen, ist
das Mietrecht. Doch trotz Ankündigungen bleiben zentrale Versprechen der
Bundesregierung bislang ohne klare Umsetzung. Die von der Bundesregierung
eingesetzte Expertengruppe Mietrecht soll künftige Reformen vorbereiten,
doch ist bislang unklar, welche Themen tatsächlich dort behandelt und welche
im Rahmen einer Mietrechtsnovelle geregelt werden. Dabei liegen vom
Bundesrat verschiedene Vorschläge vor, die schnell umgesetzt werden und Abhilfe
schaffen könnten, statt auf die Arbeit der Expertengruppe zu warten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mieterschutz, insbesondere bezahlbarer Wohnraum, ist der Bundesregierung
ein wichtiges Anliegen. Die Bundesregierung möchte „Wohnen für alle
Menschen bezahlbar, verfügbar und umweltverträglich gestalten“ (vergleiche
Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“, S. 17, im Folgenden
„Koalitionsvertrag“).
Um den Mietenanstieg für Mieterinnen und Mieter in einem tragbaren Rahmen
zu halten und gleichzeitig die Interessen der Vermieterseite an einer
wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums zu berücksichtigen, hat die
Bundesregierung umgehend die Verlängerung der Mietpreisbremse auf den Weg gebracht.
Die Umsetzung der weiteren im Koalitionsvertrag konkret vereinbarten
Maßnahmen, die den Anstieg der Mieten dämpfen sollen, werden folgen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 1. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Darüber hinaus soll bis zum 31. Dezember 2026 eine Expertengruppe mit
Mieter- und Vermieterorganisationen die Harmonisierung von mietrechtlichen
Vorschriften, eine Reform zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im
Wirtschaftsstrafgesetz und eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der
Mietpreisbremse vorbereiten. Die ausgewogen besetzte Expertengruppe wird noch
im September ihre Arbeit aufnehmen.
Die hohen Mieten in den Großstädten sind im Übrigen auch Folge eines zu
knappen Wohnungsangebots. Dieses Problem lässt sich über das Mietrecht und
auch über Bußgeldtatbestände allein nicht beheben. Auch hier hat die
Bundesregierung bereits gehandelt. Mit dem Gesetzentwurf zum „Bau-Turbo“
(vergleiche Bundestagsdrucksache 21/781) sollen beispielsweise Anreize für den
Neubau gesetzt werden. Weitere Maßnahmen – beispielsweise Gebäudetyp E –
sollen das Bauen einfacher, günstiger und schneller machen.
1. Welche Mitglieder gehören der Expertengruppe zur Reform des
Mietrechts an, und wie wurde deren Auswahl durch die Bundesregierung
transparent und ausgewogen gestaltet?
2. Wie wird sichergestellt, dass Mieterorganisationen gleichberechtigt
gegenüber Vertreterinnen und Vertretern der Immobilienwirtschaft
eingebunden sind?
3. Welche konkreten Arbeitsaufträge hat die Expertengruppe von der
Bundesregierung erhalten, welche mietrechtlichen Regelungen sollen
betrachtet werden, und bis wann sollen erste Ergebnisse vorgelegt werden?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass bis zum
31. Dezember 2026 eine Expertengruppe mit Mieter- und
Vermieterorganisationen
– die Harmonisierung von mietrechtlichen Vorschriften
– eine Reform zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im
Wirtschaftsstrafgesetz
– und eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse
vorbereiten soll.
Vor diesem Hintergrund wurden eingeladen, als Expertinnen und Experten
mitzuwirken:
– Vertreterinnen und Vertreter betroffener Vereine oder Verbände (Haus und
Grund, Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen,
Immobilienverband Deutschland, Bundesverband Freier Immobilien- und
Wohnungsunternehmen, Zentraler Immobilien Ausschuss, Verband der
Immobilienverwalter Deutschland, Deutscher Mieterbund, Berliner
Mieterverein, Frankfurter Mieterverein, Heidelberger Mieterverein, Deutscher
Gewerkschaftsbund, Sozialverband VdK Deutschland)
– Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, der Justiz und der Praxis
(unter anderem Deutscher Städtetag, Deutscher Richterbund, Institut der
Deutschen Wirtschaft, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung).
Es wurde auf ein ausgewogenes Verhältnis von eingeladenen
Mieterorganisationen auf der einen und Vermieterorganisationen bzw. Vertretern der
Immobilienwirtschaft auf der anderen Seite geachtet. Den angeschriebenen
Organisationen obliegt die Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin. Zudem
werden zu einzelnen Themen weitere Expertinnen und Experten von der
Kommission eingeladen. Der Arbeitsauftrag sowie der zeitliche Rahmen entsprechen
der Vereinbarung im Koalitionsvertrag.
4. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie
Hubig hat auf dem 71. Deutschen Mietertag angekündigt, dass die
Bundesregierung entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD nun plant, Regelungen zum möblierten Wohnen
nicht direkt umzusetzen, sondern zunächst in einer Expertengruppe zu
beraten, wie ist diese Entscheidung begründet wird und welche Themen
und Ziele in der Expertengruppe genau erörtert werden?
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
hat sich auf dem 71. Deutschen Mietertag in Rostock-Warnemünde am 27.
Juni 2025 wie folgt geäußert:
„…Und es müssen nun weitere Schritte im Mietrecht kommen. Wir wollen
auch die möblierte Vermietung und die Kurzzeitvermietung besser regulieren.
Da muss die Umgehung der Mietpreisbremse dringend gestoppt werden. Es
kann nicht sein, dass ein Vermieter zwei Stühle in eine leere Wohnung stellt
und meint, er könne dann deutlich höhere Preise verlangen. Auch hier müssen
wir den Mieterschutz verbessern. Auch das werde ich angehen.
Wir wollen auch, dass Verstöße gegen die Mietpreisbremse besser verfolgt
werden können. Wir wollen den Mietwucher-Paragraphen angehen. Der muss statt
einem stumpfen Schwert zu einem wirksamen Skalpell werden. Wir wollen
auch die Indexmieten stärker regulieren. Und wir wollen nochmal die
Modernisierungsumlage angehen und ein gutes Gleichgewicht finden:
Investitionsanreize möglich machen und Verdrängung und Überforderung von Mieterinnen
und Mietern verhindern. Das alles haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart
und werden das jetzt zügig mit der Union besprechen.
Und wir bereiten den Austausch in einer Expertengruppe mit Vermieter- und
Mieterorganisationen vor. Da freue ich mich, wenn sich der Deutsche
Mieterbund – so wie wir das schätzen – meinungsstark einbringt!...“ (abrufbar unter:
www.bmjv.de/SharedDocs/Reden/DE/2025/0627_Mietertag_Min.html)
Dementsprechend wird das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) einen Regelungsvorschlag vorlegen, der unter anderem
möbliertes Wohnen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einer
erweiterten Regulierung unterwirft.
Im Hinblick auf die Themen, mit denen sich die Expertengruppe beschäftigen
wird, wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
5. Welche konkreten Erkenntnisdefizite sieht die Bundesregierung, die
durch die eingesetzte Expertengruppe zur Reform des § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes (Mietwucher) noch behoben werden sollen, obwohl
bereits ein Beschluss des Bundesrates sowie ein Gutachten des
Deutschen Mieterbundes vorliegen?
Es liegen verschiedene Vorschläge zur Präzisierung des § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vor. Diese werden bei den Beratungen der ausgewogen
besetzten Expertengruppe Berücksichtigung finden. Deren Ergebnissen soll nicht
vorgegriffen werden.
6. Wie soll aus Sicht der Bundesregierung die angekündigte
Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse konkret ausgestaltet
werden?
Die Expertengruppe wird sich auch mit der Bußgeldbewehrung bei Verstößen
gegen die Mietpreisbremse beschäftigen. Auch insofern soll den Beratungen
der Expertengruppe nicht vorgegriffen werden.
7. Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
die Mietpreisbremse seit 2022 gemeldet, und wie viele davon wurden
sanktioniert?
Belastbare Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Regelungen zur
zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d folgend des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sind privatrechtlicher Natur. Mieterinnen und Mieter
können diese zunächst außergerichtlich und anschließend gegebenenfalls
gerichtlich gegenüber ihren Vermieterinnen oder Vermietern geltend machen. Im
Übrigen sind nach derzeitiger Rechtslage keine behördlichen Sanktionen bei
Verstößen gegen die Mietpreisbremse vorgesehen. Die bereits genannte
Expertengruppe soll jedoch unter anderem eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung
der Mietpreisbremse vorbereiten.
8. Wann plant die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf zur Regulierung
von Indexmieten und möblierten Wohnungen in angespannten Märkten
vorzulegen?
Das BMJV erarbeitet derzeit Regelungsvorschläge zur Umsetzung
verschiedener mietrechtlicher Vorgaben im Koalitionsvertrag. Ein entsprechender
Referentenentwurf soll voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2025 veröffentlicht
werden und wird auch einen Vorschlag zur Regulierung von Indexmieten und
möbliertem Wohnraum in angespannten Märkten enthalten.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der bisherigen
Mietpreisbremse angesichts der starken Mietpreissteigerungen in
Ballungsräumen?
Die Mietpreisbremse hat den Mietenanstieg in den durch die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung festgelegten Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten moderat verlangsamt. Dies wurde bestätigt durch die im Auftrag
des BMJV erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung Berlin (DIW Berlin) „Evaluierung der Mietpreisbremse – Untersuchung
der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des
Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)“ (online
abrufbar unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachpublikationen/MP
B_Gutachten_DIW.pdf). Die Mietpreisbremse wirkt grundsätzlich zielgerichtet
dort, wo besonders starke Mietenanstiege – von jährlich über 3,9 Prozent –
vorliegen (vergleiche DIW‑Wochenbericht 7/2018, https://doi.org/10.18723/diw_w
b:2018-7-1, Seite 112) und nicht in anderen Marktsegmenten. Um die
Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu verstärken, soll – wie in den Antworten zu den
Fragen 1 bis 3, 6 und 7 bereits ausgeführt – eine Expertengruppe eine
Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse vorbereiten.
10. Welche rechtlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Umgehung der Mietpreisbremse durch Staffelmieten und möblierte
Vermietung zu verhindern?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht Maßnahmen in
Bezug auf die Einhaltung der Mietpreisbremse bei Staffelmieten nicht vor. Nach
§ 557a Absatz 4 BGB sind bei der Vereinbarung einer Staffelmiete die
Regelungen zur Mietpreisbremse (§ 556d folgend BGB) für die Vereinbarung der
Ausgangsmiete sowie auf jede Mietstaffel anzuwenden. Vorschläge für
Maßnahmen zur Regulierung von möbliertem Wohnraum werden derzeit vom
BMJV vorbereitet und müssen innerhalb der Bundesregierung noch
abgestimmt werden.
11. Wie wird die Mietbelastungsgrenze von 30 Prozent des
Nettohaushaltseinkommens rechtlich abgesichert, und warum nicht verbindlich per
Gesetz?
Die im Koalitionsvertrag genannten Vorhaben zur Regulierung der Mieten
sollen einer finanziellen Überlastung von Mieterinnen und Mietern
entgegenwirken. Mit den in der Vorbemerkung beispielhaft genannten Maßnahmen soll
zudem der Wohnungsbau zur Entlastung des Wohnungsmarktes angekurbelt
werden; damit wird den negativen Effekten von Mangellagen entgegengewirkt.
Einkommensschwächere Haushalte haben beim Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterstützung: sie können Leistungen für die
Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bürgergeldes oder der Sozialhilfe
erhalten oder wohngeldberechtigt sein.
12. Wann wird die durch Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig am
12. Juni 2025 im Magazin „Der Spiegel“ angekündigte Ausweitung der
sogenannten Schonfristzahlung im Mietrecht umgesetzt, sodass
Mieterinnen und Mieter auch bei ordentlichen Kündigungen wegen
Mietrückständen ihre Wohnung durch Nachzahlung retten können (Quelle: Stefanie
Hubig: Säumige Mieter sollen nicht mehr so leicht die Wohnung
verlieren – DER SPIEGEL, www.spiegel.de/wirtschaft/stefanie-hubig-saeumig
e-mieter-sollen-nicht-mehr-so-leicht-die-wohnung-verlieren-a-0c873176-
cd4c-423e-a63e-47164e0158b5)?
13. Welche Gründe stehen nach Kenntnis der Bundesregierung einer
zeitnahen Umsetzung der angekündigten Ausweitung der Schonfristzahlung
entgegen, obwohl es sich um eine rechtlich überschaubare Änderung
handelt, die bereits vielfach öffentlich diskutiert wurde und in der
Zielsetzung weitgehend unumstritten ist?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Gegenstand des in der Antwort zu Frage 8 genannten Entwurfs wird auch ein
Regelungsvorschlag zur einmaligen Anwendbarkeit der sog. Schonfristzahlung
bei einer ordentlichen Kündigung sein.
14. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Einführung einer
rechtlichen Unterscheidung zwischen Kleinvermietern und größeren privaten
Vermieterstrukturen im Rahmen zukünftiger mietrechtlicher Reformen?
15. Welche konkreten Parameter wären aus Sicht der Bundesregierung
geeignet, eine solche Differenzierung vorzunehmen (z. B. Anzahl der
vermieteten Wohneinheiten, jährliche Mieteinnahmen, gewerbliche bzw.
professionelle Vermietung)?
16. Plant die Bundesregierung, in aktuellen oder künftigen
Gesetzesinitiativen unterschiedliche Anforderungen oder Pflichten für Kleinvermieter
und institutionelle Anbieter zu verankern (z. B. bei Auskunfts- und
Transparenzpflichten, energetischen Anforderungen oder sozialem
Wohnraumerhalt)?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Verhalten
unterschiedlicher Vermietergruppen im Hinblick auf Mietpreisbremse,
Instandhaltung und Mietbelastung vor?
18. Wird in der Expertengruppe Mietrecht die Frage der Vermieter-
Differenzierung behandelt, und welche Vorschläge liegen diesbezüglich der
Bundesregierung bereits vor?
19. Welche Erfahrungen bestehen international mit solchen differenzierten
Regulierungsmodellen, und zieht die Bundesregierung diese in ihren
Prüfungen heran?
Die Fragen 14 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Das BGB differenziert grundsätzlich aktuell anhand des Mietobjekts, nämlich
zwischen Mietverhältnissen über Wohnraum oder Gewerberaum und
Mietverhältnissen über andere Sachen und digitale Produkte. Eine an der
Vermieterseite orientierte Differenzierung würde von dieser Struktur abweichen.
Valide empirische Daten, nach denen eine solche Reform – und gegebenenfalls
in welchem Umgang – notwendig ist sowie deren Auswirkungen vor allem auf
die Mieterseite liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind derzeit keine
Regelungsvorschläge im Sinne der Fragestellung geplant. Die Bundesregierung
beobachtet dieses komplexe Thema jedoch aufmerksam.
Zu den Themen, die in der Expertengruppe behandelt werden, wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Ob in diesem Rahmen auch die Frage
der Vermieter‑Differenzierung thematisiert werden wird, obliegt der
Expertengruppe. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich derzeit keine Vorschläge
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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