Mietwucher in Deutschland
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Mietwucher in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7977
21. Wahlperiode 10.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Caren Lay, Violetta Bock, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin,
Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Ina Latendorf,
Sahra Mirow, Luigi Pantisano, David Schliesing, Sascha Wagner und der
Fraktion Die Linke
Mietwucher in Deutschland
Die Mietenkrise verschlimmert sich trotz Mietpreisbremse weiter (vgl. www.zd
fheute.de/wirtschaft/miete-grossstadt-anstieg-wohnungen-100.html). Die
sogenannte Mietpreisbremse (§ 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))
soll verhindern, dass neue Mietverträge mit Preisen von mehr als 10 Prozent
über der ortsüblichen Vergleichsmiete abgeschlossen werden. Es gibt jedoch
zahlreiche Ausnahmen und keine Sanktionen bei Verstößen, weshalb die
Bremse nur für Einzelfälle funktioniert.
Neben der Mietpreisbremse gilt auch ein Verbot von Mietpreisüberhöhungen
von 20 Prozent und mehr über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 5
Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG)). Zwei Drittel der über das Portal Mietwu-
cher.App überprüften Mieten waren in diesem Sinne überhöht (https://web.de/
magazine/politik/drittel-mieten--41817096). Zwar verfolgen immer mehr
Kommunen Mietpreisüberhöhungen (www.nd-aktuell.de/artikel/1201865.mietenwa
hnsinn-berlin-kampf-gegen-mietwucher-mit-hindernissen.html), doch steht die
von Bundesrat, Städtetag und Linken seit Jahren angemahnte Erleichterung der
Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen (Bundestagsdrucksache 21/1397)
weiter aus.
Mieten von über 50 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete können
den Straftatbestand des § 291 StGB erfüllen, wenn weitere
Ausnutzungstatbestände erfüllt sind.
Verstöße gegen die oben genannten Gesetze sind illegal. Diese Kleine Anfrage
fragt nach den Dimensionen illegaler Mieten in Deutschland.
Die Bundesregierung hat eine Kommission eingesetzt, die sich mit dem Thema
Mietrecht, Sanktionen bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und der
Präzisierung des Rechtsrahmens gegen Mietpreisüberhöhungen beschäftigt.
Die Fragestellenden sind interessiert an den zugrunde liegenden Daten und dem
Fortschritt der Bemühungen, illegale Mieten endlich konsequent zu verfolgen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und in
welchem Umfang gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verstoßen wird?
a) Von wie vielen Verstößen gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
geht die Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aus (bitte im
Folgenden jeweils für den Zehnjahreszeitraum antworten, behelfsmäßig
kann für das letzte Jahr geantwortet werden oder für einzelne
Kommunen bzw. Bundesländer)?
b) Nach Kenntnissen der Bundesregierung, wie oft wurde wegen
Überschreitungen der zulässigen Miethöhen bei Mietbeginn nach
§ 556d BGB gerügt?
c) Nach Kenntnissen der Bundesregierung, wie oft wurden Verfahren nach
§ 556d BGB zugunsten der Mietparteien entschieden?
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie häufig bei
möblierten Bestandswohnungen ein mutmaßlicher Verstoß gegen die
Mietpreisbremse vorliegt?
e) Welche Datenerhebungen liegen der Bundesregierung jenseits eigener
Erhebungen zum Thema vor, und welchen Inhalt haben diese
Erhebungen bezüglich der Dimension der Überschreitungen der
Mietpreisbremse?
f) Warum sollen nach Ansicht der Bundesregierung Kosten der Unterkunft
(KdU) in der neuen Grundsicherung gekürzt werden, wenn bei
Verstößen gegen die Mietpreisbremse nicht gerügt wird (www.suedkurier.de/g
eld-leben/finanzen/buergergeld-nachfolger-diese-neue-regel-bei-der-mi
ete-koennte-empfaenger-hart-treffen-5-112965668)?
g) Warum werden Kosten für Mietenberatungen für Bürgergeldbeziehende
bzw. Haushalte in Grundsicherung von den Jobcentern nicht länger
übernommen, wenn gleichzeitig mit der neuen Grundsicherung eine
Rügepflicht der Mietpreisbremse für sie eingeführt wurde?
h) Gab es bereits (vor 1. Juni 2026) Jobcenter, die KdU gekürzt haben,
weil die Vermietenden gegen die Mietpreisbremse verstießen, und wenn
ja, welche, und auf welcher Rechtsgrundlage?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und in
welchem Umfang es zu Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) kommt?
a) Von wie vielen Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) geht die
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aus (bitte im
Folgenden jeweils für den Zehnjahreszeitraum antworten, behelfsmäßig kann
für das letzte Jahr geantwortet werden oder für einzelne Kommunen
bzw. Bundesländer)?
b) Wie viele Anzeigen überhöhter Mieten (nach § 5 WiStrG) sind der
Bundesregierung bekannt?
c) Wie viele nach § 5 WiStrG eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren
sind der Bundesregierung bekannt?
d) Wie viele mit Bußgeld vollstreckte Ordnungswidrigkeitsverfahren nach
§ 5 WiStrG sind der Bundesregierung bekannt, und wie viele
eingestellte?
e) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen
Stadtverwaltungen Mietpreisüberhöhungen verfolgt haben für
Haushalte, die Kosten der Unterkunft (KdU) beziehen, d. h. Fälle, in denen die
Wohnkosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw.
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen werden?
f) Warum soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig Haushalten in
Grundsicherung die KdU gekürzt werden, wenn sie nicht selbstständig
die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) durchsetzen, aber Jobcenter nicht
zur Senkung überhöhter Mieten (nach § 5 WiStrG) verpflichtet werden?
g) In welchen Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter beauftragt, Erkenntnisse
über mögliche Mietpreisüberhöhungen von Vermieterinnen und
Vermieter ihrer Klientinnen und Klienten den zuständigen Stellen zu melden?
h) Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch das Einsparpotenzial von
KdU in einzelnen Städten ist, wenn überhöhte Mieten (nach § 5
WiStrG) konsequent gesenkt würden?
i) Welche kommunalen Ämter sind der Bundesregierung bekannt, die
aktiv und mit Erfolg gegen Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG)
vorgehen?
j) Welche Länder bzw. Kommunen verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über Stellen, die hauptsächlich oder ausschließlich gegen
Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) vorgehen?
k) Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob in weiteren
Kommunen oder Ländern Stellen geplant sind, die sich explizit mit der
Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) beschäftigen
sollen?
l) Welche Daten werden zu Verfahren nach § 5 WiStrG erhoben, und plant
die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Statistik?
m) Wie können Vermieterinnen und Vermieter mit Wohnsitz im Ausland
mit mietsenkenden Ordnungswidrigkeitsverfahren (nach § 5 WiStrG)
nach Kenntnis der Bundesregierung erreicht werden, und welches
Verfahren gibt es in diesem Bezug, wenn es keine Rückmeldung der
Vermieterinnen und Vermieter gibt (bitte insbesondere auch auf
Unternehmen mit Sitz in sog. Steueroasen und nicht EU-Ländern eingehen)?
n) Welche gesetzlichen Bestimmungen wären nach Ansicht der
Bundesregierung nötig, damit kommunale Behörden Mietpreisüberhöhungen
gegenüber im Ausland ansässigen Vermietenden konsequent
durchsetzen könnten, wäre etwa die verpflichtende Nennung der rechtlichen
vertretenden Person der Vermietenden im Inland nötig?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und in
welchem Umfang es zu Mietwucher (gemäß § 291 des Strafgesetzbuches
(StGB)) kommt?
a) Von wie vielen Fällen von Mietwucher (gemäß § 291 StGB) geht die
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aus (bitte im
Folgenden jeweils für den Zehnjahreszeitraum antworten, behelfsmäßig kann
für das letzte Jahr geantwortet werden oder für einzelne Kommunen
bzw. Bundesländer)?
b) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei angezeigten bzw.
zum Abschluss gebrachten Mietwucherfällen?
c) Wie viele Anzeigen wegen Mietwuchers (nach § 291 StGB) sind der
Bundesregierung bekannt?
d) Wie viele nach § 291 StGB eingeleitete Verfahren sind der
Bundesregierung bekannt, die zum Abschluss geführt wurden, und in wie
vielen Fällen wurden Geld- und Freiheitsstrafen ausgesprochen?
e) Wie viele nach § 291 StGB eingeleitete Verfahren sind der
Bundesregierung bekannt, die eingestellt wurden, und was waren die häufigsten
Einstellungsgründe?
4. Welche Pläne hat die Bundesregierung zur besseren Verfolgung illegaler
Mieten?
a) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur abschreckenden
Sanktionierung von Verstößen gegen die Mietpreisbremse?
b) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur leichteren Verfolgung von
Mietpreisüberhöhungen durch die Kommunen?
c) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Zusammenarbeit zwischen
Sozialleistungsträgern und Vollzugsbehörden, um die Verfolgung von
Mietpreisüberhöhung in KdU-Fällen zu verbessern?
d) Plant die Bundesregierung, den Datenaustausch vom Jobcenter an die
für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG)
zuständigen Stellen rechtlich oder die Verfolgung überhöhter Mieten
durch die Jobcenter selbst zu erleichtern?
e) Plant die Bundesregierung, dass Jobcenter Mieterinnen und Mietern in
Grundsicherung bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse rechtliche
Vertretung anbieten, oder welche konkrete Unterstützung sollen
Jobcenter nach Ansicht der Bundesregierung Mieterinnen und Mietern in
Grundsicherung geben, um die Mietpreisbremse rechtlich durchsetzen
zu können, wenn sie nicht privat rechtsschutzversichert sind und der
Rechtsschutz von Jobcentern nicht übernommen wird?
f) Warum übernimmt die Bundesregierung nicht den „Entwurf eines
Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher“ des Bundesrats
(Bundestagsdrucksache 21/1397)?
g) Welche Form von Ergebnissen erhofft sich die Bundesregierung
insgesamt aus der von ihr eingesetzten Expertenkommission zum Mietrecht
(zum Beispiel konkrete geeinte Reformvorschläge, alternative
Reformvorschläge oder nur einen Debattenstand), und wie wird die
Bundesregierung mit den Ergebnissen der Expertenkommission weiter
verfahren (insbesondere, wenn sie nicht eindeutig und geeint sind), und bis
wann sind daraus resultierende Reformvorschläge der Bundesregierung
zur Mietpreisbremse sowie des § 5 WiStrG zu erwarten?
h) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Unterstützung der
Staatsanwaltschaften zur Untersuchung und Verfolgung von Mietwucher (nach
§ 291 StGB), und wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für
Reformvorhaben?
Berlin, den 10. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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