Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven Bejagung der invasiven Neozoe Nutria (Antwort zu Drs. 21/948)
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Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven Bejagung der invasiven Neozoe Nutria (Antwort zu Drs. 21/948)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1187
21. Wahlperiode 11.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/948 –
Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven
Bejagung der invasiven Neozoe Nutria
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Nutria (Myocastor coypus), ursprünglich in Südamerika beheimatet, zählt
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den invasiven gebietsfremden
Arten von unionsweiter Bedeutung.
In Deutschland breitet sie sich seit Jahren stark aus – mit weitreichenden
ökologischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Folgen. Der Deutsche
Jagdverband (DJV) dokumentierte für das Jagdjahr 2020/2021 bundesweit über
202 134 erlegte Nutrias – eine Verachtfachung gegenüber dem Jahr 2010 (vgl.
DJV, Streckenstatistik, 2022; www.jagdverband.de/sites/default/files/2025-02/
2025-02_Infografik_Jahresjagdstrecke_Nutria_2023_2024.jpg).
Die Tiere vermehren sich aufgrund ganzjähriger Fortpflanzungsfähigkeit und
fehlender natürlicher Feinde besonders rasant. Durch ihre unterirdischen
Baustrukturen gefährden Nutrias die Stabilität von Ufer- und Deichanlagen, was
insbesondere bei Hochwasserereignissen ein erhebliches Risiko für Menschen
und Infrastruktur darstellt (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Neobiota 2020;
EU-Kommission, Invasive Alien Species, ec.europa.eu/environment/nature/in
vasivealien/index_en.htm). Zugleich schädigen sie mit ihrem Fraß an
Röhrichten, Wasserpflanzen und landwirtschaftlichen Kulturen empfindliche
Ökosysteme sowie Agrarflächen – etwa durch Ertragsverluste bei Mais, Zuckerrüben
und Getreide (vgl. Bundesamt für Naturschutz (BfN), Neobiota-Steckbrief
Nutria, 2021; DJV 2023). Trotz der jagdrechtlichen Einstufung der Nutria als
jagdbare Art gemäß § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i. V. m. Anlage 1,
gestaltet sich eine flächendeckende Bestandskontrolle durch Jäger angesichts
der anspruchsvollen Lebensweise, hoher Reproduktionsraten und rechtlicher
Hürden als unzureichend. Forschungsbedarf besteht zudem in Bezug auf
Populationsdynamik, Wanderungsverhalten und geeignete
Managementmethoden (www.berlin.de/lb/tierschutz/wildtiere/artikel.1526908.php#:~:text=Eine
%20erste%20Studie%20in%20Italien,wissenschaftlich%20weiterentwickelt%
20und%20erprobt%20werden).
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die
Bundesregierung die aktuellen Entwicklungen bewertet, welche Maßnahmen ggf.
bereits ergriffen wurden und inwiefern eine Intensivierung der Bejagung –
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 11. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auch im Sinne des Natur-, Hochwasser- und Artenschutzes – ggf. für
notwendig und umsetzbar erachtet wird.
Die Fragesteller verweisen im Zusammenhang mit der Erfragung konkreter
Bestands- und Abschusszahlen sowie ihren Fragen zur Umsetzung des
Jagdrechtes in den Bundesländern auf Auswertungen zu anderen jagdbaren
Tierarten, die dem Thünen-Institut vorliegen, und gehen davon aus, dass auf
Bundesseite auch zum als invasive Art bejagbaren Nutria Daten der Länder auf
Bundesebene ausgewertet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/27420 und
gdi.thuenen.de/wo/waldatlas/?workspace=waldatlas_wild&instanz=wo sowie
www.lkspn.de/media/file/formulare/umweltamt/jagd_naturschutz/2022/formul
ar_flachendeckende_erfassung_2023_im_rahmen_des_projektes_wildtier-info
rmationssystem.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Nutria ist im Tierartenkatalog des § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
nicht aufgeführt, ist daher keine bundesweit dem Jagdrecht unterliegende
Artikel. In einigen Ländern, z. B. Bayern, Niedersachsen, ist er landesrechtlich als
jagdbare Art eingestuft, in anderen Ländern z. B. Nordrhein-Westfalen, wird er
aufgrund von naturschutzrechtlichen Regeln entnommen.
1. Wie entwickelte sich die Populationsdichte der Nutria in Deutschland in
den Jahren 2005 bis 2025 bundesweit nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte ggf. nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Informationen über die Verbreitung der Nutria in Deutschland sind im ersten
Nationalen Bericht (nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
enthalten. Dieser umfasst den Berichtszeitraum 2015-2018 und wurde im Jahr
2019 veröffentlicht (siehe BfN Schriften 567 „Erster nationaler Bericht
Deutschlands gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über
invasive Arten für den Berichtszeitraum 2015-2018“; https://doi.org/10.19217/sk
r567). Hier finden sich auch Angaben zur Entwicklung in den einzelnen
Bundesländern.
Die Populationsdichte für die Zeit vor dem Jahr 2015 ist im ersten Nationalen
Bericht nicht erfasst. Informationen dazu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Angaben zur Verbreitung der Nutria für den Zeitraum von 2019 bis 2024 sind
für den zweiten Nationalen Bericht vorgesehen, der im Laufe des Jahres
2025/2026 veröffentlicht werden soll.
Im Rahmen des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands
(WILD) werden auch Daten zum Vorkommen und zur Bestandsentwicklung
der Art auf der Basis von Jahresstrecken erfasst. Laut WILD-Monitoring ist die
Jahresstrecke der Nutria in Deutschland in den letzten zehn Jahren
(2013/2014-2023/2024) von etwa 13 000 Individuen auf über 116 000
Individuen angestiegen. Diese Zahlen sind u. a. abhängig vom Jagdaufwand, der je
nach Jahr und Bundesland stark schwanken kann.
2. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse vor, wie viele Nutrias
in den Jagdjahren 2015, 2020, 2021, 2022 und 2023 bundesweit erlegt
wurden, und wenn ja, welche sind dies (bitte die Jagdstrecken nach
Bundesländern für den angegebenen Zeitraum aufschlüsseln)?
Eine Übersicht, wie viele Nutrias bundesweit und aufgeschlüsselt nach Ländern
in den genannten Jagdjahren erlegt wurden, kann über die auf der Homepage
des Deutschen Jagdverbandes (DJV) veröffentlichten Infografik abgerufen
werden (www.jagdverband.de/sites/default/files/2025-02/2025-02_Infografik_Jahr
esjagdstrecke_Nutria_2023_2024.jpg). Diese Daten beruhen auf einer
Auswertung der Streckenmeldungen der Bundesländer. Andere Informationen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
3. Welche wissenschaftlichen europaweiten Studien zur
Populationsdynamik der Nutria liegen der Bundesregierung ggf. aktuell vor (vgl. BfN,
EU-Kommission 2020 bis 2024 in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung sind keine europaweiten Studien zur Populationsdynamik
bekannt.
4. Sind der Bundesregierung durch Nutria hervorgerufene Schäden an
Hochwasserschutzanlagen (z. B. Deichen, Dämmen), Uferstrukturen und
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Einbrüchen der Ackerflächen und
Folgetechnik bekannt, und wenn ja, welche (bitte nach Schadensart,
Häufigkeit und Schadenshöhe in den letzten fünf Jahren auflisten, vgl.
dazu auch www.deutschlandfunknova.de/beitrag/nutrias-warum-die-nage
tiere-abgeschossen-werden#:~:text=Gejagt%20werden%20die%20Nutria
s%20aber,Schilffl%C3%A4chen%2C%20die%20den%20Deich%20sch
%C3%BCtzen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu durch Nutria
hervorgerufenen Schäden an Hochwasserschutzanlagen (z. B. Deichen, Dämmen) vor. Die
Zuständigkeit hierfür liegt bei den Bundesländern.
5. Welche Auswirkungen hat der Nutriabestand nach Kenntnis der
Bundesregierung auf naturschutzfachlich sensible Lebensräume, insbesondere
Röhrichtzonen, Brutstätten für gefährdete Vogelarten (Bodenbrüter),
Laichgewässer und Biotope geschützter Arten (vgl. BfN 2020, EU IAS
(invasive alien species) Factsheet)?
Studien aus England und Italien zeigen, dass die Art die Vegetation an Ufern
und unter Wasser durch Fraßdruck beeinflusst und einen Rückgang gefährdeter
und geschützter Arten verursacht, wie z. B. Iris pseudacorus, Nuphar lutea und
Nymphoides peltata. Studien aus Italien zeigen, dass die Art die Eier von
Bodenbrütern zerdrückt, indem sie deren Nester als Ruheplätze nutzt. Darüber
hinaus wird in der Risikobewertung für die Art (Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014) berichtet, dass es in Fließgewässern zu Prädation von Muscheln
kommt. Laut naturschutzfachlicher Invasivitätsbewertung kommt die Art in
natürlichen und naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen vor, z. B. an
vegetationsreichen Still- und Fließgewässerufern, und hat dort aufgrund ihres
Vorkommens Auswirkungen auf die Hydrologie im Gewässeruferbereich. Weitere
Auswirkungen der Art sind in der naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung
und in der Risikobewertung der EU-Kommission beschrieben.
6. Hat sich die Bundesregierung zur Vereinbarkeit der Nutriabejagung mit
dem § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie mit der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten (insbesondere
Artikel 19) eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere
mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu
verletzen oder zu töten. Die Jagd stellt einen vernünftigen Grund dar, soweit sie den
jagdrechtlichen Vorschriften entspricht (Lau, in: Frenz/Müggenborg,
BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 39 Rn. 8).
Nach § 40e Absatz 1 Satz 1 BNatSchG legen grundsätzlich die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Managementmaßnahmen
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fest. Betrifft das
Management invasive Arten, die dem Jagdrecht unterliegen oder bei denen
Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes möglich sind, erfolgt die Festlegung dieser
Maßnahmen im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen
Behörden (§ 40e Absatz 2 erster Halbsatz BNatSchG).
Die Durchführung derartiger Maßnahmen ist gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1
BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten mit dessen Zustimmung für seinen
Jagdbezirk ganz oder teilweise zu übertragen oder dessen Mitwirkung
aufzuerlegen – soweit die Maßnahmen mit zulässigen jagdlichen Mitteln durchführbar,
zumutbar und wirksam sind. Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur
Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e BNatSchG nicht
verpflichtet, siehe § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG.
Übernimmt der Jagdausübungsberechtigte die Maßnahmen nicht oder führt sie
nicht ordnungsgemäß aus, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige
Behörde nach Anhörung die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere
die Maßnahmen selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen. Der Einsatz
jagdlicher Mittel bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit dem
Jagdausübungsberechtigten; sein Jagdrecht bleibt unberührt (§ 28a Absatz 2 BJagdG).
7. Welche Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Bundesländern zur Anwendung von Nachtsichttechnik,
Schalldämpfern und Lebendfallen bei der Bejagung der Nutria, und wie
einheitlich sind diese Vorgaben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern umgesetzt, bzw. gibt es Bestrebungen der
Bundesregierung, Vorgaben zur Erlegung der Nutria zu vereinheitlichen?
8. Gibt es Bestrebungen, bundesweit einheitliche jagdrechtliche
Rahmenbedingungen für den Einsatz alternativer Bejagungstechniken (z. B.
Zulassung Bogenjagd, elektronische Fangsysteme, wie im Ausland teilweise
angewandt, vgl. intuitivbogen.at/bogenjagd-pro-und-contra-zur-jagd-
mitpfeil-und-bogen#:~:text=Die%20Jagd%20mit%20dem%20Bogen,Pfeil%
20und%20Bogen%20wiederum%20erlaubt und www.dbjv.org/assets/dat
a/downloads/dbjv_bericht_nutria_reduzierung_haguenau_2017.pdf) zu
schaffen?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Länder sind zuständig für den Erlass entsprechender Vorgaben bezüglich
der Bejagung bzw. Entnahme nach Naturschutzrecht. Eine Übersicht über die
Regelungen im Detail liegt der Bundesregierung nicht vor. Aufgrund
unterschiedlicher naturräumlicher Rahmenbedingungen und Betroffenheiten in
Deutschland sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, die Vorgaben zur
Erlegung bzw. Entnahme der Nutria zu vereinheitlichen.
9. Welche jagdlichen und finanziellen Maßnahmen (z. B. Prämien,
Fanggeräteförderung) zur Populationskontrolle der Nutria werden auf ggf.
Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene
möglicherweise derzeit gefördert (bitte ggf. nach Bundesländern auflisten)?
Eine Übersicht über entsprechende Fördermaßnahmen der Bundesländer liegen
der Bundesregierung nicht vor.
10. Hat sich die Bundesregierung zum Beitrag hauptamtlicher Jäger, z. B. im
Auftrag von Wasserverbänden, zur effektiven Bekämpfung der Nutria
eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, welche, und gibt es
diesbezüglich nach Kenntnis der Bundesregierung flächendeckende
Strategien (wenn ja, bitte ausführen)?
Es obliegt den Ländern, ob diese etwa hauptamtliche Nutriajäger anstellen bzw.
bestellen oder ob die Bejagung etwa durch i. d. R. ehrenamtlich tätige
Jagdpächter/Jäger in den Jagdrevieren erfolgt. Aufgrund der regional
unterschiedlichen Besatzdichten wie auch Behördenstrukturen in den Ländern wird man hier
keine bundesweit einheitliche Musterlösung vorgeben können.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Evaluationsberichte oder
Studien zur jagdlichen Wirkung bestehender Programme der Länder
(z. B. möglicher Fallenprämien oder Technikförderung, vgl. Frage 9),
und wenn ja, was sind nach Kenntnis der Bundesregierung deren
Ergebnisse?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Forschungsvorhaben zur
ökologischen Ausbreitung, Reproduktionsbiologie, Krankheitsübertragung
(Zoonosen) und Wanderungsdynamik der Nutria, und wenn ja, werden diese
durch die Bundesregierung gefördert oder in Auftrag gegeben (bitte
ausführen)?
Das unter LIFE geförderte Mica-Projekt wurde in den Niederlanden, Belgien
und Deutschland mit dem Ziel durchgeführt, u. a. neue Technologien und
Methoden zu entwickeln und zu testen, um das Vorkommen und die Ausbreitung
der Art zu reduzieren und geeignete Fang- und Managementmaßnahmen zu
identifizieren. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Projekts Untersuchungen
zum Fuchsbandwurm durchgeführt. Das LIFE Mica Projekt wurde von der EU
kofinanziert.
Weitere Informationen sind unter folgenden Link abrufbar: https://lifemica.de/.
Weitere Projekte sind u. a. das Pilotprojekt zum Nutriafang zwischen den
Niederlanden und NRW. Das Pilotprojekt wurde 2018 gestartet und hat zum Ziel,
die weitere Ausbreitung der Art zu verhindern.
Der Bundesregierung sind keine Forschungsvorhaben zur
Reproduktionsbiologie oder zur Krankheitsübertragung der Art bekannt.
13. Unterstützt die Bundesregierung die Entwicklung smarter Fallensysteme
(z. B. mit Bilderkennungssoftware oder Sensortechnik) zur gezielten,
tierschutzgerechten Entnahme der Nutria?
Die Bundesregierung unterstützt nicht die Entwicklung smarter Fallensysteme
zur gezielten, tierschutzgerechten Entnahme der Nutria.
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zum Nutriaaufkommen im
urbanen Raum (bitte ggf. ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung
ggf. das Risiko für Siedlungsräume und mögliche Eingriffsmaßnahmen?
Studien belegen, dass die Art eine hohe Anpassungsfähigkeit an verschiedene
Lebensräume aufweist und auch im urbanen Gebiet vorkommt.
Im Siedlungsraum können Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 implementiert werden. Managementmaßnahmen
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die
Umwelt stehen und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Die Umsetzung
von Managementmaßnahmen sollte daher immer eine Einzelfallentscheidung
sein, die nach ausführlicher Prüfung getroffen wird.
15. Sind der Bundesregierung Programme oder Projekte zur Nutzung von
Nutriafleisch (z. B. in Gastronomie, Tiernahrung) und Pelz (z. B.
Verspinnung, Handwerk) bekannt, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Programme oder Projekte zur Nutzung von
Nutriafleisch und -pelz vor.
16. Welche tierschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei Fang und Tötung
der Nutria, insbesondere im Hinblick auf die Jagd im Wasser, den
Einsatz von Jagdhunden und den Fang mit Lebendfallen?
Nach dem Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und darf ein Wirbeltier nur unter
wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der
Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter
Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt
sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die
Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig
regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben
gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer weiteren
exponentiellen Ausbreitung der Nutria in Deutschland ohne verschärfte
Eingriffsmaßnahmen?
Die Studie von Schertler et al. (2020) hat Untersuchungen zur Verbreitung der
Art unter den derzeitigen und zukünftigen klimatischen Veränderungen
durchgeführt und prognostiziert, dass die meisten Regionen, die derzeit für die Art
geeignet sind, dies auch in Zukunft bleiben werden.
Die Art gilt in Deutschland als weit verbreitet und unterliegt somit Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Die Verhinderung einer weiteren
Ausbreitung, u. a. in naturnahen und naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen
sollte angestrebt werden, wie auch in den Management- und
Maßnahmenblättern (MMB) der Bundesländer festgelegt (https://neobiota.bfn.de/fileadmin/NE
OBIOTA/documents/PDF/EU-VO-Art-19_MMB-Myocastor-coypus_Version-
2018- 02.pdf). Die Maßnahme M1 im MMB befasst sich mit der Eindämmung
der Ausbreitung der Art über geographische Grenzen und sieht vor, dass
„Beseitigungsmaßnahmen umzusetzen sind, wenn die Art auf bisher nicht von
dieser Art besiedelten Nord- und Ostseeinseln auftritt“.
18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu Erfahrungen anderer EU-
Staaten im Umgang mit Nutria (z. B. Frankreich, Italien), und wenn ja,
welche Handlungsempfehlungen leitet sie daraus ggf. ab?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 12 wird verwiesen. Weitere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Plant die Bundesregierung eine Aktualisierung oder Ausweitung der
nationalen Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten
unter besonderer Berücksichtigung der Nutria?
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten ist am
1. Januar 2015 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen EU-
Mitgliedstaaten. Die Durchführungsbestimmungen zur EU-Verordnung sind im BNatSchG
aufgenommen, u. a. unter den §§ 40a bis 40f und 48a BNatSchG.
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 müssen Mitgliedstaaten
Managementmaßnahmen für weit verbreitete Arten der Unionsliste entwickeln.
Sie dürften am Ehesten der in der Frage erwähnten nationalen Strategie
entsprechen. In Deutschland dienen die Management- und Maßnahmenblätter als
einheitliche Grundlage und Richtlinie für das Management von weit
verbreiteten Arten und werden von den Ländern mit Beratung durch den Bund
erarbeitet. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist dabei vorgesehen. Das Management-
und Maßnahmenblatt für die Nutria ist fertiggestellt und unter folgendem Link
abrufbar: https://neobiota.bfn.de/fileadmin/NEOBIOTA/documents/PDF/EU-V
O-Art-19_MMBMyocastor-coypus_Version-2018-02.pdf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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