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Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven Bejagung der invasiven Neozoe Nutria (Antwort zu Drs. 21/948)

dip / drucksache 11.08.2025 · WP 21 · 21/1187 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven Bejagung der invasiven Neozoe Nutria (Antwort zu Drs. 21/948) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1187 21. Wahlperiode 11.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/948 – Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven Bejagung der invasiven Neozoe Nutria V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Nutria (Myocastor coypus), ursprünglich in Südamerika beheimatet, zählt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung. In Deutschland breitet sie sich seit Jahren stark aus – mit weitreichenden ökologischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Folgen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) dokumentierte für das Jagdjahr 2020/2021 bundesweit über 202 134 erlegte Nutrias – eine Verachtfachung gegenüber dem Jahr 2010 (vgl. DJV, Streckenstatistik, 2022; www.jagdverband.de/sites/default/files/2025-02/ 2025-02_Infografik_Jahresjagdstrecke_Nutria_2023_2024.jpg). Die Tiere vermehren sich aufgrund ganzjähriger Fortpflanzungsfähigkeit und fehlender natürlicher Feinde besonders rasant. Durch ihre unterirdischen Baustrukturen gefährden Nutrias die Stabilität von Ufer- und Deichanlagen, was insbesondere bei Hochwasserereignissen ein erhebliches Risiko für Menschen und Infrastruktur darstellt (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Neobiota 2020; EU-Kommission, Invasive Alien Species, ec.europa.eu/environment/nature/in vasivealien/index_en.htm). Zugleich schädigen sie mit ihrem Fraß an Röhrichten, Wasserpflanzen und landwirtschaftlichen Kulturen empfindliche Ökosysteme sowie Agrarflächen – etwa durch Ertragsverluste bei Mais, Zuckerrüben und Getreide (vgl. Bundesamt für Naturschutz (BfN), Neobiota-Steckbrief Nutria, 2021; DJV 2023). Trotz der jagdrechtlichen Einstufung der Nutria als jagdbare Art gemäß § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i. V. m. Anlage 1, gestaltet sich eine flächendeckende Bestandskontrolle durch Jäger angesichts der anspruchsvollen Lebensweise, hoher Reproduktionsraten und rechtlicher Hürden als unzureichend. Forschungsbedarf besteht zudem in Bezug auf Populationsdynamik, Wanderungsverhalten und geeignete Managementmethoden (www.berlin.de/lb/tierschutz/wildtiere/artikel.1526908.php#:~:text=Eine %20erste%20Studie%20in%20Italien,wissenschaftlich%20weiterentwickelt% 20und%20erprobt%20werden). Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die Bundesregierung die aktuellen Entwicklungen bewertet, welche Maßnahmen ggf. bereits ergriffen wurden und inwiefern eine Intensivierung der Bejagung – Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 11. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. auch im Sinne des Natur-, Hochwasser- und Artenschutzes – ggf. für notwendig und umsetzbar erachtet wird. Die Fragesteller verweisen im Zusammenhang mit der Erfragung konkreter Bestands- und Abschusszahlen sowie ihren Fragen zur Umsetzung des Jagdrechtes in den Bundesländern auf Auswertungen zu anderen jagdbaren Tierarten, die dem Thünen-Institut vorliegen, und gehen davon aus, dass auf Bundesseite auch zum als invasive Art bejagbaren Nutria Daten der Länder auf Bundesebene ausgewertet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/27420 und gdi.thuenen.de/wo/waldatlas/?workspace=waldatlas_wild&instanz=wo sowie www.lkspn.de/media/file/formulare/umweltamt/jagd_naturschutz/2022/formul ar_flachendeckende_erfassung_2023_im_rahmen_des_projektes_wildtier-info rmationssystem.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Nutria ist im Tierartenkatalog des § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) nicht aufgeführt, ist daher keine bundesweit dem Jagdrecht unterliegende Artikel. In einigen Ländern, z. B. Bayern, Niedersachsen, ist er landesrechtlich als jagdbare Art eingestuft, in anderen Ländern z. B. Nordrhein-Westfalen, wird er aufgrund von naturschutzrechtlichen Regeln entnommen.  1. Wie entwickelte sich die Populationsdichte der Nutria in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2025 bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte ggf. nach Bundesländern aufschlüsseln)? Informationen über die Verbreitung der Nutria in Deutschland sind im ersten Nationalen Bericht (nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) enthalten. Dieser umfasst den Berichtszeitraum 2015-2018 und wurde im Jahr 2019 veröffentlicht (siehe BfN Schriften 567 „Erster nationaler Bericht Deutschlands gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten für den Berichtszeitraum 2015-2018“; https://doi.org/10.19217/sk r567). Hier finden sich auch Angaben zur Entwicklung in den einzelnen Bundesländern. Die Populationsdichte für die Zeit vor dem Jahr 2015 ist im ersten Nationalen Bericht nicht erfasst. Informationen dazu liegen der Bundesregierung nicht vor. Angaben zur Verbreitung der Nutria für den Zeitraum von 2019 bis 2024 sind für den zweiten Nationalen Bericht vorgesehen, der im Laufe des Jahres 2025/2026 veröffentlicht werden soll. Im Rahmen des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands (WILD) werden auch Daten zum Vorkommen und zur Bestandsentwicklung der Art auf der Basis von Jahresstrecken erfasst. Laut WILD-Monitoring ist die Jahresstrecke der Nutria in Deutschland in den letzten zehn Jahren (2013/2014-2023/2024) von etwa 13 000 Individuen auf über 116 000 Individuen angestiegen. Diese Zahlen sind u. a. abhängig vom Jagdaufwand, der je nach Jahr und Bundesland stark schwanken kann.  2. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse vor, wie viele Nutrias in den Jagdjahren 2015, 2020, 2021, 2022 und 2023 bundesweit erlegt wurden, und wenn ja, welche sind dies (bitte die Jagdstrecken nach Bundesländern für den angegebenen Zeitraum aufschlüsseln)? Eine Übersicht, wie viele Nutrias bundesweit und aufgeschlüsselt nach Ländern in den genannten Jagdjahren erlegt wurden, kann über die auf der Homepage des Deutschen Jagdverbandes (DJV) veröffentlichten Infografik abgerufen werden (www.jagdverband.de/sites/default/files/2025-02/2025-02_Infografik_Jahr esjagdstrecke_Nutria_2023_2024.jpg). Diese Daten beruhen auf einer Auswertung der Streckenmeldungen der Bundesländer. Andere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.  3. Welche wissenschaftlichen europaweiten Studien zur Populationsdynamik der Nutria liegen der Bundesregierung ggf. aktuell vor (vgl. BfN, EU-Kommission 2020 bis 2024 in der Vorbemerkung der Fragesteller)? Der Bundesregierung sind keine europaweiten Studien zur Populationsdynamik bekannt.  4. Sind der Bundesregierung durch Nutria hervorgerufene Schäden an Hochwasserschutzanlagen (z. B. Deichen, Dämmen), Uferstrukturen und landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Einbrüchen der Ackerflächen und Folgetechnik bekannt, und wenn ja, welche (bitte nach Schadensart, Häufigkeit und Schadenshöhe in den letzten fünf Jahren auflisten, vgl. dazu auch www.deutschlandfunknova.de/beitrag/nutrias-warum-die-nage tiere-abgeschossen-werden#:~:text=Gejagt%20werden%20die%20Nutria s%20aber,Schilffl%C3%A4chen%2C%20die%20den%20Deich%20sch %C3%BCtzen)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu durch Nutria hervorgerufenen Schäden an Hochwasserschutzanlagen (z. B. Deichen, Dämmen) vor. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Bundesländern.  5. Welche Auswirkungen hat der Nutriabestand nach Kenntnis der Bundesregierung auf naturschutzfachlich sensible Lebensräume, insbesondere Röhrichtzonen, Brutstätten für gefährdete Vogelarten (Bodenbrüter), Laichgewässer und Biotope geschützter Arten (vgl. BfN 2020, EU IAS (invasive alien species) Factsheet)? Studien aus England und Italien zeigen, dass die Art die Vegetation an Ufern und unter Wasser durch Fraßdruck beeinflusst und einen Rückgang gefährdeter und geschützter Arten verursacht, wie z. B. Iris pseudacorus, Nuphar lutea und Nymphoides peltata. Studien aus Italien zeigen, dass die Art die Eier von Bodenbrütern zerdrückt, indem sie deren Nester als Ruheplätze nutzt. Darüber hinaus wird in der Risikobewertung für die Art (Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) berichtet, dass es in Fließgewässern zu Prädation von Muscheln kommt. Laut naturschutzfachlicher Invasivitätsbewertung kommt die Art in natürlichen und naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen vor, z. B. an vegetationsreichen Still- und Fließgewässerufern, und hat dort aufgrund ihres Vorkommens Auswirkungen auf die Hydrologie im Gewässeruferbereich. Weitere Auswirkungen der Art sind in der naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung und in der Risikobewertung der EU-Kommission beschrieben.  6. Hat sich die Bundesregierung zur Vereinbarkeit der Nutriabejagung mit dem § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten (insbesondere Artikel 19) eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Die Jagd stellt einen vernünftigen Grund dar, soweit sie den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 39 Rn. 8). Nach § 40e Absatz 1 Satz 1 BNatSchG legen grundsätzlich die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Managementmaßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fest. Betrifft das Management invasive Arten, die dem Jagdrecht unterliegen oder bei denen Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes möglich sind, erfolgt die Festlegung dieser Maßnahmen im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden (§ 40e Absatz 2 erster Halbsatz BNatSchG). Die Durchführung derartiger Maßnahmen ist gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1 BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten mit dessen Zustimmung für seinen Jagdbezirk ganz oder teilweise zu übertragen oder dessen Mitwirkung aufzuerlegen – soweit die Maßnahmen mit zulässigen jagdlichen Mitteln durchführbar, zumutbar und wirksam sind. Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e BNatSchG nicht verpflichtet, siehe § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG. Übernimmt der Jagdausübungsberechtigte die Maßnahmen nicht oder führt sie nicht ordnungsgemäß aus, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde nach Anhörung die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Maßnahmen selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen. Der Einsatz jagdlicher Mittel bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit dem Jagdausübungsberechtigten; sein Jagdrecht bleibt unberührt (§ 28a Absatz 2 BJagdG).  7. Welche Vorgaben bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern zur Anwendung von Nachtsichttechnik, Schalldämpfern und Lebendfallen bei der Bejagung der Nutria, und wie einheitlich sind diese Vorgaben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern umgesetzt, bzw. gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, Vorgaben zur Erlegung der Nutria zu vereinheitlichen?  8. Gibt es Bestrebungen, bundesweit einheitliche jagdrechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz alternativer Bejagungstechniken (z. B. Zulassung Bogenjagd, elektronische Fangsysteme, wie im Ausland teilweise angewandt, vgl. intuitivbogen.at/bogenjagd-pro-und-contra-zur-jagd- mitpfeil-und-bogen#:~:text=Die%20Jagd%20mit%20dem%20Bogen,Pfeil% 20und%20Bogen%20wiederum%20erlaubt und www.dbjv.org/assets/dat a/downloads/dbjv_bericht_nutria_reduzierung_haguenau_2017.pdf) zu schaffen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Länder sind zuständig für den Erlass entsprechender Vorgaben bezüglich der Bejagung bzw. Entnahme nach Naturschutzrecht. Eine Übersicht über die Regelungen im Detail liegt der Bundesregierung nicht vor. Aufgrund unterschiedlicher naturräumlicher Rahmenbedingungen und Betroffenheiten in Deutschland sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, die Vorgaben zur Erlegung bzw. Entnahme der Nutria zu vereinheitlichen.  9. Welche jagdlichen und finanziellen Maßnahmen (z. B. Prämien, Fanggeräteförderung) zur Populationskontrolle der Nutria werden auf ggf. Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene möglicherweise derzeit gefördert (bitte ggf. nach Bundesländern auflisten)? Eine Übersicht über entsprechende Fördermaßnahmen der Bundesländer liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Hat sich die Bundesregierung zum Beitrag hauptamtlicher Jäger, z. B. im Auftrag von Wasserverbänden, zur effektiven Bekämpfung der Nutria eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, welche, und gibt es diesbezüglich nach Kenntnis der Bundesregierung flächendeckende Strategien (wenn ja, bitte ausführen)? Es obliegt den Ländern, ob diese etwa hauptamtliche Nutriajäger anstellen bzw. bestellen oder ob die Bejagung etwa durch i. d. R. ehrenamtlich tätige Jagdpächter/Jäger in den Jagdrevieren erfolgt. Aufgrund der regional unterschiedlichen Besatzdichten wie auch Behördenstrukturen in den Ländern wird man hier keine bundesweit einheitliche Musterlösung vorgeben können. 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Evaluationsberichte oder Studien zur jagdlichen Wirkung bestehender Programme der Länder (z. B. möglicher Fallenprämien oder Technikförderung, vgl. Frage 9), und wenn ja, was sind nach Kenntnis der Bundesregierung deren Ergebnisse? Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. 12. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Forschungsvorhaben zur ökologischen Ausbreitung, Reproduktionsbiologie, Krankheitsübertragung (Zoonosen) und Wanderungsdynamik der Nutria, und wenn ja, werden diese durch die Bundesregierung gefördert oder in Auftrag gegeben (bitte ausführen)? Das unter LIFE geförderte Mica-Projekt wurde in den Niederlanden, Belgien und Deutschland mit dem Ziel durchgeführt, u. a. neue Technologien und Methoden zu entwickeln und zu testen, um das Vorkommen und die Ausbreitung der Art zu reduzieren und geeignete Fang- und Managementmaßnahmen zu identifizieren. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Projekts Untersuchungen zum Fuchsbandwurm durchgeführt. Das LIFE Mica Projekt wurde von der EU kofinanziert. Weitere Informationen sind unter folgenden Link abrufbar: https://lifemica.de/. Weitere Projekte sind u. a. das Pilotprojekt zum Nutriafang zwischen den Niederlanden und NRW. Das Pilotprojekt wurde 2018 gestartet und hat zum Ziel, die weitere Ausbreitung der Art zu verhindern. Der Bundesregierung sind keine Forschungsvorhaben zur Reproduktionsbiologie oder zur Krankheitsübertragung der Art bekannt. 13. Unterstützt die Bundesregierung die Entwicklung smarter Fallensysteme (z. B. mit Bilderkennungssoftware oder Sensortechnik) zur gezielten, tierschutzgerechten Entnahme der Nutria? Die Bundesregierung unterstützt nicht die Entwicklung smarter Fallensysteme zur gezielten, tierschutzgerechten Entnahme der Nutria. 14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zum Nutriaaufkommen im urbanen Raum (bitte ggf. ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung ggf. das Risiko für Siedlungsräume und mögliche Eingriffsmaßnahmen? Studien belegen, dass die Art eine hohe Anpassungsfähigkeit an verschiedene Lebensräume aufweist und auch im urbanen Gebiet vorkommt. Im Siedlungsraum können Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 implementiert werden. Managementmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Die Umsetzung von Managementmaßnahmen sollte daher immer eine Einzelfallentscheidung sein, die nach ausführlicher Prüfung getroffen wird. 15. Sind der Bundesregierung Programme oder Projekte zur Nutzung von Nutriafleisch (z. B. in Gastronomie, Tiernahrung) und Pelz (z. B. Verspinnung, Handwerk) bekannt, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine Programme oder Projekte zur Nutzung von Nutriafleisch und -pelz vor. 16. Welche tierschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei Fang und Tötung der Nutria, insbesondere im Hinblick auf die Jagd im Wasser, den Einsatz von Jagdhunden und den Fang mit Lebendfallen? Nach dem Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und darf ein Wirbeltier nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. 17. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer weiteren exponentiellen Ausbreitung der Nutria in Deutschland ohne verschärfte Eingriffsmaßnahmen? Die Studie von Schertler et al. (2020) hat Untersuchungen zur Verbreitung der Art unter den derzeitigen und zukünftigen klimatischen Veränderungen durchgeführt und prognostiziert, dass die meisten Regionen, die derzeit für die Art geeignet sind, dies auch in Zukunft bleiben werden. Die Art gilt in Deutschland als weit verbreitet und unterliegt somit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung, u. a. in naturnahen und naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sollte angestrebt werden, wie auch in den Management- und Maßnahmenblättern (MMB) der Bundesländer festgelegt (https://neobiota.bfn.de/fileadmin/NE OBIOTA/documents/PDF/EU-VO-Art-19_MMB-Myocastor-coypus_Version- 2018- 02.pdf). Die Maßnahme M1 im MMB befasst sich mit der Eindämmung der Ausbreitung der Art über geographische Grenzen und sieht vor, dass „Beseitigungsmaßnahmen umzusetzen sind, wenn die Art auf bisher nicht von dieser Art besiedelten Nord- und Ostseeinseln auftritt“. 18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu Erfahrungen anderer EU- Staaten im Umgang mit Nutria (z. B. Frankreich, Italien), und wenn ja, welche Handlungsempfehlungen leitet sie daraus ggf. ab? Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 12 wird verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Plant die Bundesregierung eine Aktualisierung oder Ausweitung der nationalen Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten unter besonderer Berücksichtigung der Nutria? Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen EU- Mitgliedstaaten. Die Durchführungsbestimmungen zur EU-Verordnung sind im BNatSchG aufgenommen, u. a. unter den §§ 40a bis 40f und 48a BNatSchG. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 müssen Mitgliedstaaten Managementmaßnahmen für weit verbreitete Arten der Unionsliste entwickeln. Sie dürften am Ehesten der in der Frage erwähnten nationalen Strategie entsprechen. In Deutschland dienen die Management- und Maßnahmenblätter als einheitliche Grundlage und Richtlinie für das Management von weit verbreiteten Arten und werden von den Ländern mit Beratung durch den Bund erarbeitet. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist dabei vorgesehen. Das Management- und Maßnahmenblatt für die Nutria ist fertiggestellt und unter folgendem Link abrufbar: https://neobiota.bfn.de/fileadmin/NEOBIOTA/documents/PDF/EU-V O-Art-19_MMBMyocastor-coypus_Version-2018-02.pdf. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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