Queere Wohnungslosigkeit (Antwort zu Drs. 21/7313)
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Queere Wohnungslosigkeit (Antwort zu Drs. 21/7313)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7513
21. Wahlperiode 06.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Nyke
Slawik, Kassem Taher Saleh, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7313 –
Queere Wohnungslosigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Menschen (LSBTIQ,
(s. S. 3) im Folgenden unter dem Begriff „queer“ zusammengefasst) sind
überproportional betroffen von Wohnungslosigkeit. So hat europaweit zum
Beispiel fast jede fünfte queere Person einmal in ihrem Leben Wohnungslosigkeit
erlebt (www.ilga-europe.org/report/intersections-the-lgbti-ii-survey-homeless
ness-analysis/). Die Ursachen für dieses erhöhte Risiko sind vielschichtig:
familiäre Ablehnung und Coming-out-bedingte Obdachlosigkeit,
Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, Gewalterfahrungen sowie der
Minoritätenstress mit erhöhten psychischen Erkrankungsraten. Für viele junge
queere Menschen erscheint deshalb die Straße subjektiv sicherer als das
Elternhaus.
Auch im Hilfesystem selbst erleben queere Personen Barrieren.
Beispielsweise stellt das überwiegend binär strukturierte Unterbringungssystem, wie
zum Beispiel getrennte Schlafsäle nach Männern und Frauen, nicht-binäre,
inter* und trans* Personen vor Schutzprobleme. In einer Studie unter
Fachkräften der Wohnungslosenhilfe in München gaben beispielsweise nur 16,4
Prozent der Mitarbeitenden an, dass ein offenes Auftreten von trans* und inter*
Personen in ihrer Einrichtung problemlos möglich sei (https://stadt.muenche
n.de/dam/jcr:ebd14095-aa51-476b-9418-b408bce463ae/RZ_Broschuere_Woh
nungslosigkeit_web.pdf). Für Berlin schätzt die erste landesweite
Grundlagenstudie zu queerer Wohnungslosigkeit, dass zwar rund 15 Prozent aller
wohnungs- und obdachlosen Personen in der Hauptstadt dem queeren Spektrum
angehören, ihr Anteil in der Wohnungsnotfallhilfe jedoch lediglich bei 5 bis
6 Prozent liegt (www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/lsbti/artikel.150847
0.php). Durch das Meiden des Hilfesystems entstehen gefährliche Risiken für
queere Wohnungslose und ihr Bedarf bleibt verdeckt.
Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet eigentlich die Benachteiligung
von Menschen aufgrund ihres Geschlechts. Das Bundesverfassungsgericht hat
in seinem Beschluss von 2017 klargestellt, dass diese Schutzgarantie auch
inter* und trans* Personen umfasst. Staatliches Handeln, das die spezifische
Lage dieser Gruppen bei der Bekämpfung von Wohnungslosigkeit systema-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 6. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tisch ausblendet, steht daher in einem Spannungsverhältnis zu diesem
Verfassungsauftrag.
Auf Bundesebene fehlt eine systematische politische Reaktion auf diese
Situation. Im Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit (www.bmwsb.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/wohnen/NAP.pdf?__blob=pub
licationFile&v=6) wird queere Wohnungslosigkeit nicht thematisiert. Auch
das Jahresarbeitsprogramm 2026 mit seinen 50 Maßnahmen enthält keinen
einzigen Bezug zu Wohnungslosigkeit von queeren Menschen. Gleichzeitig
erklärte das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend den Aktionsplan „Queer Leben“ im Januar 2026 für planmäßig
abgeschlossen, obwohl von 134 geplanten Vorhaben nur 83 umgesetzt oder
angestoßen wurden und ein Nachfolgeprogramm nicht geplant ist. Auf die Kleine
Anfrage zum Thema Wohnungslosigkeit bei jungen Menschen antwortete die
Bundesregierung im März 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/4671 lediglich
vage und ausweichend. Sowohl die empirische Datenlage als auch die
Ressourcen für queersensible Beratungsangebote sind bundesweit unzureichend.
Die Fragestellenden sehen hier eine erhebliche Informationslücke. Das Ziel
der Bundesregierung, Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu
überwinden, muss alle von Wohnungslosigkeit betroffenen Personengruppen
einschließen. Dazu gehört ein diskriminierungsfreier und menschenwürdiger
Zugang zum bestehenden Hilfesystem.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung arbeitet gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen,
der Zivilgesellschaft, der Wohnungswirtschaft und der Wissenschaft an der
Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit.
Bei der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit ist
die Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu beachten. Hiernach liegt die
Vollzugskompetenz in den Bereichen Wohnen sowie der Bekämpfung der
Wohnungslosigkeit bei den Ländern und Kommunen. Dem Bund kommt aufgrund
der föderalen Struktur vorrangig eine koordinierende, vernetzende und
forschende Funktion zu. Das Nationale Forum gegen Wohnungslosigkeit bietet
verlässlich einen Raum, spezifische Fragestellungen der Wohnungsnotfallhilfe,
wie zum Beispiel auch das Thema queersensible Wohnungsnotfallhilfe, im
breiten Akteurskreis zu erörtern.
Das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) enthält den
spezifischen gesetzlichen Rahmen des Bundes zur Erhebung von
soziodemografischen Daten zu untergebrachten wohnungslosen Personen. Eine
Weiterentwicklung zur künftigen Erfassung weiterer soziodemografischer personenbezogener
Daten steht unter dem Vorbehalt des Datenschutzes sowie des damit
verbundenen hohen bürokratischen Aufwandes für die erhebenden Kommunen,
Behörden und Betreiber der Unterkünfte, da diese Daten durch zusätzliche
Maßnahmen in Abstimmung und unter aktiver Mitwirkung mit den betroffenen
Personen erhoben werden müssten. Davon unberührt ist die Möglichkeit, künftig
qualitative Untersuchungen vorzunehmen. Informationsbedarfe der zuständigen
Länder und Kommunen zu spezifischen Problemlagen, die aufgrund der
sexuellen oder geschlechtlichen Identität bestehen und wohnungslosen Personen die
sachgerechte Nutzung der Hilfs- und Unterstützungsleistungen erschweren oder
gänzlich verhindern, liegen der Bundesregierung aktuell jedoch nicht vor.
1. Aus welchen Gründen enthalten der Nationale Aktionsplan gegen
Wohnungslosigkeit sowie das Jahresarbeitsprogramm 2026 keine
eigenständigen Maßnahmen zu queerer Wohnungslosigkeit, und plant die
Bundesregierung, diese Personengruppen in künftigen Arbeitsprogrammen
gesondert zu berücksichtigen?
2. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die im
Rahmen des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit erarbeiteten
und umgesetzten Maßnahmen des Jahresarbeitsprogramms 2026 die
spezifischen Bedarfe queerer wohnungsloser Menschen berücksichtigen,
und plant die Bundesregierung, entsprechende Erkenntnisse künftig
systematisch zu erheben?
3. Plant die Bundesregierung, den Schutz- und Unterstützungsbedarf
queerer wohnungsloser Menschen künftig im Rahmen des Nationalen
Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit zu adressieren, und wenn ja, durch
welche konkreten Maßnahmen?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Die Jahresprogramme des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit
beruhen auf freiwilligen Beiträgen der im Nationalen Forum gegen
Wohnungslosigkeit mitwirkenden Akteure und Ressorts. Diese sind für die Maßnahmen
des Jahresarbeitsprogramms 2026 einschließlich deren Evaluierung
verantwortlich. Für das Jahresarbeitsprogramm 2026 haben sie keine eigenständigen
Maßnahmen zu queerer Wohnungslosigkeit gemeldet. Sollten in den Aufrufen für
künftige Jahresarbeitsprogramme entsprechende Maßnahmen gemeldet werden,
werden diese entsprechend den Vorgaben berücksichtigt.
Bedarfe besonders schutzbedürftiger Teile der Gruppe der wohnungslosen
Menschen werden auch im Nationalen Forum, im Rahmen der halbjährlichen
Lenkungskreissitzungen des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit und
insbesondere dessen Facharbeitsgruppen beraten. So werden queere
wohnungslose Menschen als besonders schutzbedürftiger Teil der Gruppe der
wohnungslosen Menschen in den Erörterungen zur Aufstellung der Arbeitshilfen und
Empfehlungspapieren der Facharbeitsgruppen betrachtet.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen
Wohnungslosigkeit sind wichtige Erfolge zu verzeichnen, so etwa die Erhöhung der
Finanzhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau, die kurz
bevorstehende Veröffentlichung der Wissensplattform gegen Wohnungslosigkeit, die
Bundesempfehlungen zur Unterbringung wohnungsloser Menschen, die Förderung
des Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) oder etwa
die Förderung des Bundesverbandes Housing First e. V. im Jahre 2025. Diese
beziehen die Gruppe queerer Menschen umfassend mit ein.
4. Mit welchen Akteuren hat die Bundesregierung im Rahmen der von ihr
als Maßnahme genannten „Sensibilisierung in Gesprächen“ zum
diskriminierungsfreien Zugang queerer wohnungsloser Menschen zu
Hilfsangeboten bislang Gespräche geführt, und welche Inhalte oder Ergebnisse
gab es bei diesen Gesprächen?
Die Bundesregierung hat hierzu bislang keine Gespräche geführt.
5. Plant die Bundesregierung, die Ergebnisse und Wirksamkeit der von ihr
genannten „Sensibilisierung in Gesprächen“ zum diskriminierungsfreien
Zugang queerer wohnungsloser Menschen zu Hilfsangeboten zu
evaluieren, und welche konkreten Maßnahmen sollen aus diesen Gesprächen
folgen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung, nach dem Vorbild der im Dezember 2024
veröffentlichten Studie zu queerer Wohnungs- und Obdachlosigkeit im
Land Berlin eine vergleichbare Erhebung auf Bundesebene in Auftrag zu
geben?
Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der Studie des Landes Berlin zur
Kenntnis und prüft diese.
7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um queere Menschen,
queere Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, queere Menschen mit Flucht-
und Migrationserfahrung, Regenbogenfamilien sowie queere Frauen,
jeweils sowohl minder- als auch volljährig, präventiv vor
Wohnungslosigkeit zu schützen?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Prävention vor Wohnungslosigkeit gelten für
alle in Frage kommenden Bedarfsgruppen und so auch für queere Menschen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass nicht-binäre, inter* und trans* Personen in Einrichtungen der
Wohnungsnotfallhilfe eine dem Schutzauftrag des Grundgesetzes
entsprechende Unterbringung erhalten?
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den
Ländern und Kommunen.
9. Plant die Bundesregierung, bundesweite Standards oder Empfehlungen
für Einrichtungsträger der Wohnungsnotfallhilfe zu entwickeln, um die
Unterbringung von nicht-binären, inter* und trans* Personen in
Einrichtungen zu verbessern?
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den
Ländern und Kommunen. Der im Jahr 2026 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung herausgegebene „Leitfaden für die Unterbringung
wohnungsloser Menschen“ enthält unter anderem Empfehlungen an die zuständigen
Länder und Kommunen, wie sie die Unterbringung im Sinne der Fragestellung
verbessern können.
10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass queere wohnungslose Menschen die ihnen nach den §§ 67 ff. des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Hilfen zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Praxis tatsächlich in
Anspruch nehmen können?
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII obliegt den Ländern und Kommunen.
11. Inwiefern bezieht die Bundesregierung Housing-First-Ansätze sowie den
Ausbau von Eingliederungshilfeangeboten wie Trägerwohnungen und
Wohnheime in ihre Strategie zur Überwindung queerer
Wohnungslosigkeit ein, und hat sie vergleichbare Programme anderer EU-
Mitgliedstaaten zur eigenständigen und selbstbestimmten Wohnraumversorgung von
LSBTIQ-Personen geprüft?
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den
Ländern und Kommunen.
12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den aus der
Istanbul-Konvention erwachsenden Schutzpflichten gegenüber nicht-
binären, inter* und trans* Personen in der Wohnungsnotfallhilfe
nachzukommen?
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den
Ländern und Kommunen. Soweit der Bund eigene Maßnahmen ergreift, wie zum
Beispiel die Erarbeitung von Empfehlungen wie der „Leitfaden für die
Unterbringung wohnungsloser Menschen“, enthalten diese auch Empfehlungen für
die zuständigen Länder und Kommunen, wie sie die Unterbringung im Sinne
der Fragestellung verbessern können.
13. Über welche konkreten Instrumente nimmt die Bundesregierung eine
koordinierende oder fördernde Rolle beim Thema „queere
Wohnungslosigkeit“ wahr?
Mit dem Nationalen Forum gegen Wohnungslosigkeit und insbesondere seinem
etablierten Lenkungskreis nimmt die Bundesregierung eine koordinierende
Rolle wahr. Dies schließt auch die Bedürfnisse besonderer Bedarfsgruppen mit
ein. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung den
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) als Ort des Dialogs der politischen,
fachlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen im Bereich der
Wohnungsnotfallhilfe.
14. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um der Forderung
der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe nach bundesweit
geschlechtssensiblen und queerspezifischen Angeboten in der
Wohnungsnotfallhilfe nachzukommen?
15. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung auf Grundlage
der Studie „Bestandserhebung der Unterkünfte und unterbringenden
Einrichtungen für Wohnungslose in Deutschland“ zu entwickeln, um die
Unterbringungssituation queerer Menschen in der Wohnungsnotfallhilfe zu
verbessern, und wie plant sie auf dieser Grundlage, den Anteil
bedarfsgerechter Angebote für diese Personengruppen zu erhöhen?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den
Ländern und Kommunen.
16. Inwiefern wird das Forschungsprojekt „Kommunale Strategien zur
Unterbringung wohnungsloser Menschen sowie deren Kostenvergleiche und
integrierte Herangehensweisen“ die spezifischen Versorgungslücken für
queere wohnungslose Menschen in der Wohnungsnotfallhilfe
berücksichtigen?
Im benannten Forschungsvorhaben im Rahmen des Experimentellen
Wohnungs- und Städtebaus (ExWoSt) werden sowohl die verschiedenen
Bedarfsgruppen wohnungsloser Menschen als auch die spezifischen
Akteurskonstellationen bei den Unterstützungs- und Hilfebedarfen zur Vermeidung von
Wohnungslosigkeit mit Blick auf Good-Practice-Ansätze betrachtet.
17. Plant die Bundesregierung, Modellprojekte zur queersensiblen
Wohnungslosenhilfe wie die Wohnraumberatung „Queer*Home“ des
Sonntags-Clubs e. V. in Berlin, die im Rahmen des bundesweiten
Arbeitskreises QUEER WOHNEN mit Interessierten aus dem gesamten
Bundesgebiet vernetzt ist, finanziell zu fördern, um eine überregionale Vernetzung
und die Verbreitung vergleichbarer Angebote zu ermöglichen?
Dies ist derzeit nicht geplant.
18. Plant die Bundesregierung angesichts des vom Lesben- und
Schwulenverband in Deutschland e. V. gemeldeten erneuten Höchststands
queerfeindlicher Hasskriminalität, die Entscheidung zu überprüfen, den
Aktionsplan „Queer Leben“ ohne ein Nachfolgeprogramm abzuschließen?
Die im Aktionsplan „Queer leben“ der letzten Legislaturperiode genannten
Handlungsbereiche und Arbeitsfelder werden im Rahmen der jeweiligen
Ressortzuständigkeiten, der jeweiligen ressortpolitischen Schwerpunktsetzung und
haushälterischer Möglichkeiten von den Bundesministerien in der 21.
Legislaturperiode weiter bearbeitet. Ein Nachfolgeprogramm für den Aktionsplan ist
nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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