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Queere Wohnungslosigkeit (Antwort zu Drs. 21/7313)

dip / drucksache 06.08.2026 · WP 21 · 21/7513 · Antwort · Original ↗

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Queere Wohnungslosigkeit (Antwort zu Drs. 21/7313) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7513 21. Wahlperiode 06.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Nyke Slawik, Kassem Taher Saleh, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7313 – Queere Wohnungslosigkeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Menschen (LSBTIQ, (s. S. 3) im Folgenden unter dem Begriff „queer“ zusammengefasst) sind überproportional betroffen von Wohnungslosigkeit. So hat europaweit zum Beispiel fast jede fünfte queere Person einmal in ihrem Leben Wohnungslosigkeit erlebt (www.ilga-europe.org/report/intersections-the-lgbti-ii-survey-homeless ness-analysis/). Die Ursachen für dieses erhöhte Risiko sind vielschichtig: familiäre Ablehnung und Coming-out-bedingte Obdachlosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, Gewalterfahrungen sowie der Minoritätenstress mit erhöhten psychischen Erkrankungsraten. Für viele junge queere Menschen erscheint deshalb die Straße subjektiv sicherer als das Elternhaus. Auch im Hilfesystem selbst erleben queere Personen Barrieren. Beispielsweise stellt das überwiegend binär strukturierte Unterbringungssystem, wie zum Beispiel getrennte Schlafsäle nach Männern und Frauen, nicht-binäre, inter* und trans* Personen vor Schutzprobleme. In einer Studie unter Fachkräften der Wohnungslosenhilfe in München gaben beispielsweise nur 16,4 Prozent der Mitarbeitenden an, dass ein offenes Auftreten von trans* und inter* Personen in ihrer Einrichtung problemlos möglich sei (https://stadt.muenche n.de/dam/jcr:ebd14095-aa51-476b-9418-b408bce463ae/RZ_Broschuere_Woh nungslosigkeit_web.pdf). Für Berlin schätzt die erste landesweite Grundlagenstudie zu queerer Wohnungslosigkeit, dass zwar rund 15 Prozent aller wohnungs- und obdachlosen Personen in der Hauptstadt dem queeren Spektrum angehören, ihr Anteil in der Wohnungsnotfallhilfe jedoch lediglich bei 5 bis 6 Prozent liegt (www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/lsbti/artikel.150847 0.php). Durch das Meiden des Hilfesystems entstehen gefährliche Risiken für queere Wohnungslose und ihr Bedarf bleibt verdeckt. Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet eigentlich die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss von 2017 klargestellt, dass diese Schutzgarantie auch inter* und trans* Personen umfasst. Staatliches Handeln, das die spezifische Lage dieser Gruppen bei der Bekämpfung von Wohnungslosigkeit systema- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 6. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tisch ausblendet, steht daher in einem Spannungsverhältnis zu diesem Verfassungsauftrag. Auf Bundesebene fehlt eine systematische politische Reaktion auf diese Situation. Im Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit (www.bmwsb.bun d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/wohnen/NAP.pdf?__blob=pub licationFile&v=6) wird queere Wohnungslosigkeit nicht thematisiert. Auch das Jahresarbeitsprogramm 2026 mit seinen 50 Maßnahmen enthält keinen einzigen Bezug zu Wohnungslosigkeit von queeren Menschen. Gleichzeitig erklärte das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Aktionsplan „Queer Leben“ im Januar 2026 für planmäßig abgeschlossen, obwohl von 134 geplanten Vorhaben nur 83 umgesetzt oder angestoßen wurden und ein Nachfolgeprogramm nicht geplant ist. Auf die Kleine Anfrage zum Thema Wohnungslosigkeit bei jungen Menschen antwortete die Bundesregierung im März 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/4671 lediglich vage und ausweichend. Sowohl die empirische Datenlage als auch die Ressourcen für queersensible Beratungsangebote sind bundesweit unzureichend. Die Fragestellenden sehen hier eine erhebliche Informationslücke. Das Ziel der Bundesregierung, Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu überwinden, muss alle von Wohnungslosigkeit betroffenen Personengruppen einschließen. Dazu gehört ein diskriminierungsfreier und menschenwürdiger Zugang zum bestehenden Hilfesystem. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung arbeitet gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen, der Zivilgesellschaft, der Wohnungswirtschaft und der Wissenschaft an der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit. Bei der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit ist die Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu beachten. Hiernach liegt die Vollzugskompetenz in den Bereichen Wohnen sowie der Bekämpfung der Wohnungslosigkeit bei den Ländern und Kommunen. Dem Bund kommt aufgrund der föderalen Struktur vorrangig eine koordinierende, vernetzende und forschende Funktion zu. Das Nationale Forum gegen Wohnungslosigkeit bietet verlässlich einen Raum, spezifische Fragestellungen der Wohnungsnotfallhilfe, wie zum Beispiel auch das Thema queersensible Wohnungsnotfallhilfe, im breiten Akteurskreis zu erörtern. Das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) enthält den spezifischen gesetzlichen Rahmen des Bundes zur Erhebung von soziodemografischen Daten zu untergebrachten wohnungslosen Personen. Eine Weiterentwicklung zur künftigen Erfassung weiterer soziodemografischer personenbezogener Daten steht unter dem Vorbehalt des Datenschutzes sowie des damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwandes für die erhebenden Kommunen, Behörden und Betreiber der Unterkünfte, da diese Daten durch zusätzliche Maßnahmen in Abstimmung und unter aktiver Mitwirkung mit den betroffenen Personen erhoben werden müssten. Davon unberührt ist die Möglichkeit, künftig qualitative Untersuchungen vorzunehmen. Informationsbedarfe der zuständigen Länder und Kommunen zu spezifischen Problemlagen, die aufgrund der sexuellen oder geschlechtlichen Identität bestehen und wohnungslosen Personen die sachgerechte Nutzung der Hilfs- und Unterstützungsleistungen erschweren oder gänzlich verhindern, liegen der Bundesregierung aktuell jedoch nicht vor.  1. Aus welchen Gründen enthalten der Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit sowie das Jahresarbeitsprogramm 2026 keine eigenständigen Maßnahmen zu queerer Wohnungslosigkeit, und plant die Bundesregierung, diese Personengruppen in künftigen Arbeitsprogrammen gesondert zu berücksichtigen?  2. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass die im Rahmen des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit erarbeiteten und umgesetzten Maßnahmen des Jahresarbeitsprogramms 2026 die spezifischen Bedarfe queerer wohnungsloser Menschen berücksichtigen, und plant die Bundesregierung, entsprechende Erkenntnisse künftig systematisch zu erheben?  3. Plant die Bundesregierung, den Schutz- und Unterstützungsbedarf queerer wohnungsloser Menschen künftig im Rahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit zu adressieren, und wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die Jahresprogramme des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit beruhen auf freiwilligen Beiträgen der im Nationalen Forum gegen Wohnungslosigkeit mitwirkenden Akteure und Ressorts. Diese sind für die Maßnahmen des Jahresarbeitsprogramms 2026 einschließlich deren Evaluierung verantwortlich. Für das Jahresarbeitsprogramm 2026 haben sie keine eigenständigen Maßnahmen zu queerer Wohnungslosigkeit gemeldet. Sollten in den Aufrufen für künftige Jahresarbeitsprogramme entsprechende Maßnahmen gemeldet werden, werden diese entsprechend den Vorgaben berücksichtigt. Bedarfe besonders schutzbedürftiger Teile der Gruppe der wohnungslosen Menschen werden auch im Nationalen Forum, im Rahmen der halbjährlichen Lenkungskreissitzungen des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit und insbesondere dessen Facharbeitsgruppen beraten. So werden queere wohnungslose Menschen als besonders schutzbedürftiger Teil der Gruppe der wohnungslosen Menschen in den Erörterungen zur Aufstellung der Arbeitshilfen und Empfehlungspapieren der Facharbeitsgruppen betrachtet. Bei der Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit sind wichtige Erfolge zu verzeichnen, so etwa die Erhöhung der Finanzhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau, die kurz bevorstehende Veröffentlichung der Wissensplattform gegen Wohnungslosigkeit, die Bundesempfehlungen zur Unterbringung wohnungsloser Menschen, die Förderung des Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) oder etwa die Förderung des Bundesverbandes Housing First e. V. im Jahre 2025. Diese beziehen die Gruppe queerer Menschen umfassend mit ein.  4. Mit welchen Akteuren hat die Bundesregierung im Rahmen der von ihr als Maßnahme genannten „Sensibilisierung in Gesprächen“ zum diskriminierungsfreien Zugang queerer wohnungsloser Menschen zu Hilfsangeboten bislang Gespräche geführt, und welche Inhalte oder Ergebnisse gab es bei diesen Gesprächen? Die Bundesregierung hat hierzu bislang keine Gespräche geführt.  5. Plant die Bundesregierung, die Ergebnisse und Wirksamkeit der von ihr genannten „Sensibilisierung in Gesprächen“ zum diskriminierungsfreien Zugang queerer wohnungsloser Menschen zu Hilfsangeboten zu evaluieren, und welche konkreten Maßnahmen sollen aus diesen Gesprächen folgen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  6. Plant die Bundesregierung, nach dem Vorbild der im Dezember 2024 veröffentlichten Studie zu queerer Wohnungs- und Obdachlosigkeit im Land Berlin eine vergleichbare Erhebung auf Bundesebene in Auftrag zu geben? Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der Studie des Landes Berlin zur Kenntnis und prüft diese.  7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um queere Menschen, queere Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, queere Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung, Regenbogenfamilien sowie queere Frauen, jeweils sowohl minder- als auch volljährig, präventiv vor Wohnungslosigkeit zu schützen? Die gesetzlichen Grundlagen zur Prävention vor Wohnungslosigkeit gelten für alle in Frage kommenden Bedarfsgruppen und so auch für queere Menschen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.  8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass nicht-binäre, inter* und trans* Personen in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe eine dem Schutzauftrag des Grundgesetzes entsprechende Unterbringung erhalten? Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den Ländern und Kommunen.  9. Plant die Bundesregierung, bundesweite Standards oder Empfehlungen für Einrichtungsträger der Wohnungsnotfallhilfe zu entwickeln, um die Unterbringung von nicht-binären, inter* und trans* Personen in Einrichtungen zu verbessern? Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den Ländern und Kommunen. Der im Jahr 2026 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung herausgegebene „Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen“ enthält unter anderem Empfehlungen an die zuständigen Länder und Kommunen, wie sie die Unterbringung im Sinne der Fragestellung verbessern können. 10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass queere wohnungslose Menschen die ihnen nach den §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Praxis tatsächlich in Anspruch nehmen können? Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII obliegt den Ländern und Kommunen. 11. Inwiefern bezieht die Bundesregierung Housing-First-Ansätze sowie den Ausbau von Eingliederungshilfeangeboten wie Trägerwohnungen und Wohnheime in ihre Strategie zur Überwindung queerer Wohnungslosigkeit ein, und hat sie vergleichbare Programme anderer EU- Mitgliedstaaten zur eigenständigen und selbstbestimmten Wohnraumversorgung von LSBTIQ-Personen geprüft? Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den Ländern und Kommunen. 12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den aus der Istanbul-Konvention erwachsenden Schutzpflichten gegenüber nicht- binären, inter* und trans* Personen in der Wohnungsnotfallhilfe nachzukommen? Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den Ländern und Kommunen. Soweit der Bund eigene Maßnahmen ergreift, wie zum Beispiel die Erarbeitung von Empfehlungen wie der „Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen“, enthalten diese auch Empfehlungen für die zuständigen Länder und Kommunen, wie sie die Unterbringung im Sinne der Fragestellung verbessern können. 13. Über welche konkreten Instrumente nimmt die Bundesregierung eine koordinierende oder fördernde Rolle beim Thema „queere Wohnungslosigkeit“ wahr? Mit dem Nationalen Forum gegen Wohnungslosigkeit und insbesondere seinem etablierten Lenkungskreis nimmt die Bundesregierung eine koordinierende Rolle wahr. Dies schließt auch die Bedürfnisse besonderer Bedarfsgruppen mit ein. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung den Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) als Ort des Dialogs der politischen, fachlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen im Bereich der Wohnungsnotfallhilfe. 14. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um der Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe nach bundesweit geschlechtssensiblen und queerspezifischen Angeboten in der Wohnungsnotfallhilfe nachzukommen? 15. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung auf Grundlage der Studie „Bestandserhebung der Unterkünfte und unterbringenden Einrichtungen für Wohnungslose in Deutschland“ zu entwickeln, um die Unterbringungssituation queerer Menschen in der Wohnungsnotfallhilfe zu verbessern, und wie plant sie auf dieser Grundlage, den Anteil bedarfsgerechter Angebote für diese Personengruppen zu erhöhen? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung obliegt den Ländern und Kommunen. 16. Inwiefern wird das Forschungsprojekt „Kommunale Strategien zur Unterbringung wohnungsloser Menschen sowie deren Kostenvergleiche und integrierte Herangehensweisen“ die spezifischen Versorgungslücken für queere wohnungslose Menschen in der Wohnungsnotfallhilfe berücksichtigen? Im benannten Forschungsvorhaben im Rahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaus (ExWoSt) werden sowohl die verschiedenen Bedarfsgruppen wohnungsloser Menschen als auch die spezifischen Akteurskonstellationen bei den Unterstützungs- und Hilfebedarfen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit mit Blick auf Good-Practice-Ansätze betrachtet. 17. Plant die Bundesregierung, Modellprojekte zur queersensiblen Wohnungslosenhilfe wie die Wohnraumberatung „Queer*Home“ des Sonntags-Clubs e. V. in Berlin, die im Rahmen des bundesweiten Arbeitskreises QUEER WOHNEN mit Interessierten aus dem gesamten Bundesgebiet vernetzt ist, finanziell zu fördern, um eine überregionale Vernetzung und die Verbreitung vergleichbarer Angebote zu ermöglichen? Dies ist derzeit nicht geplant. 18. Plant die Bundesregierung angesichts des vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e. V. gemeldeten erneuten Höchststands queerfeindlicher Hasskriminalität, die Entscheidung zu überprüfen, den Aktionsplan „Queer Leben“ ohne ein Nachfolgeprogramm abzuschließen? Die im Aktionsplan „Queer leben“ der letzten Legislaturperiode genannten Handlungsbereiche und Arbeitsfelder werden im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeiten, der jeweiligen ressortpolitischen Schwerpunktsetzung und haushälterischer Möglichkeiten von den Bundesministerien in der 21. Legislaturperiode weiter bearbeitet. Ein Nachfolgeprogramm für den Aktionsplan ist nicht vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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