Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz (Antwort zu Drs. 21/877)
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Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz (Antwort zu Drs. 21/877)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1093
21. Wahlperiode 30.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/877 –
Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz
V o r b e m e r k u n g
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) besteht seit dem 1. Juli
2024 erstmals rechtlich die Möglichkeit, Cannabis gemeinschaftlich in
sogenannten Anbauvereinigungen anzubauen. Im Verlauf des vergangenen
Jahres 2024 erhielten schrittweise immer mehr Vereinigungen eine Genehmigung
durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Die Genehmigungsverfahren
verliefen jedoch vielerorts schleppend, teils mit erheblichen Verzögerungen.
Außerdem zeigt sich in der Anzahl erteilter Genehmigungen ein erhebliches
Gefälle zwischen den Bundesländern (www.merkur.de/politik/noch-kein-cann
abis-club-in-bayern-csu-haelt-schwarzmarkt-am-laufen-zr-93530537.html).
Besonders in Bayern wurden lange Zeit keine Genehmigungen erteilt –
letztlich erfolgten Genehmigungen nur, weil der rechtliche Rahmen das
Bayerische Gesundheitsministerium dazu zwang. Kurz darauf kündigte die
Landesregierung umgehend „engmaschige Kontrollen“ an (www.br.de/nachrichten/b
ayern/wegen-rechtlicher-zwaenge-bayern-genehmigt-drei-cannabis-clubs,UjI
EAkQ).
Auch in anderen Bundesländern gestaltet sich die Umsetzung schwierig. In
Nordrhein-Westfalen wurden zwar bereits einige Anbauvereinigungen
zugelassen, jedoch warten viele weitere schon so lange auf eine Entscheidung, dass
manche ihr Vorhaben inzwischen wieder aufgegeben haben (www.deutschland
funk.de/bislang-52-cannabis-anbauvereinigungen-in-nordrhein-westfalen-sieb
en-haben-aufgegeben-102.html).
Das liegt nicht zuletzt an den hohen formalen Anforderungen, die für eine
Genehmigung erfüllt werden müssen. Die aktuelle Lage zeigt: Das Gesetz in
seiner jetzigen Form ist nach Ansicht der Fragestellenden nur bedingt
praxistauglich. Es besteht eine hohe rechtliche Unsicherheit, und die
Umsetzungsverantwortung bei den Ländern kann zu einem Flickenteppich führen (www.ndr.de/n
achrichten/schleswig-holstein/Cannabis-Legalisierung-Clubs-beklagen-Huerd
en-auf-dem-Weg-zum-Anbau,cannabis1012.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Juli 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In Bayern geht eine Behörde nach einer von den Fragestellern geteilten
Wahrnehmung der Betroffenen sogar noch einen Schritt weiter und versucht
weiterhin, das Bundesgesetz auszubremsen, sodass die zwangsweise genehmigte
Anbauvereinigung nun nachträglich eine Nutzungsuntersagung erhielt (www.s
ueddeutsche.de/muenchen/freising/cannabis-club-verbot-anbau-bayern-marihu
ana-legalisierung-drogenpolitik-li.3263663?reduced=true).
1. Wie viele Anträge zu Anbauvereinigungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung gestellt, wie viele wurden davon abgelehnt und wie
viele genehmigt (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die
Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 des Konsumcannabisgesetzes
liegt bei den Ländern.
Es wird darauf hingewiesen, dass die „Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis
Anbauvereinigungen“ als Interessenvertretung für Cannabis-
Anbauvereinigungen innerhalb des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. unter anbauverb
and.de/antrags-und-genehmigungszahlen regelmäßig aktualisierte Zahlen zum
Stand der Erlaubniserteilung veröffentlicht. Diese werden von der
Bundesregierung nicht überprüft.
2. Inwiefern sieht die Bundesregierung, wie die Fragesteller auch, bei der
Genehmigungspraxis der Länder für Cannabis-Anbauclubs die Gefahr
des von Kritikerinnen und Kritikern auch bei der Bußgeldpraxis
befürchteten Flickenteppichs (beispielsweise www.lto.de/recht/nachrichten/n/ca
nnabis-legalisierung-bussgelder-hoehe-bundeslaender-bayern, www.augs
burger-allgemeine.de/politik/legalisierung-streit-um-das-rauchen-von-ca
nnabis-id70490966.html)?
Die Durchführung des Konsumcannabisgesetzes obliegt den jeweils
zuständigen Behörden in den Ländern (vgl. § 33 des Konsumcannabisgesetzes).
3. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Genehmigungspraxis der
Länder zu beschleunigen und mehr Bundeseinheitlichkeit zu erreichen,
und wenn nein, warum nicht?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene
Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor.
Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
4. Wie viele Anbauvereinigungen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung nach dem Erhalt ihrer Genehmigung eine Nutzungsuntersagung
erhalten und aus welchen Gründen (bitte nach Bundesland und Grund
aufgeschlüsselt)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Sieht die Bundesregierung seitens einzelner Bundesländer den Versuch,
das Bundesgesetz auszubremsen, wenn ja, inwiefern sieht sie hier
Handlungsbedarf, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung, angesichts großer Unterschiede in den
baurechtlichen Einordnungen von Anbauvereinigungen, die
Baunutzungsverordnung dahin gehend anzupassen und Kommunalverwaltungen zu
unterstützen, und wenn nein, warum nicht?
Die bestehenden Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung sind nach
Auffassung der Bundesregierung auch zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von
Anbauvereinigungen ausreichend. Eine Anpassung der
Baunutzungsverordnung ist daher nicht beabsichtigt. Im Interesse einer einheitlichen
Rechtsanwendung hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz die Bildung
einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Anwendungshinweisen beschlossen,
an der auch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen beabsichtigt, sich zu beteiligen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Erfüllung des Ziels der
Eindämmung des Schwarzmarktes durch das Cannabisgesetz?
8. Inwiefern kann die Eindämmung des Schwarzmarktes nach Einschätzung
der Bundesregierung überhaupt gelingen, wenn es aufgrund der
Genehmigungspraxis der Anbauvereinigungen bislang kaum legale
Möglichkeiten zum Bezug von Konsumcannabis gibt?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
9. Wie viele Anträge für wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Abgabe
von Cannabis nach § 2 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
und der Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt, und wie viele von den
gestellten Anträgen wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?
Aktuell liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anträge für
insgesamt 57 wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Abgabe von Cannabis
gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vor. Bislang wurde
keiner dieser Anträge beschieden.
10. Welche Bußgeldhöhen haben die Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils für die Tatbestände nach dem CanG festgelegt (bitte
einzeln auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen Verstößen gegen Vorschriften des CanG seit dessen Inkrafttreten
eingeleitet (bitte nach Bundesländern und Art der Vergehen wie
Verstößen gegen Besitzgrenzen, Auflagen beim Anbau etc. aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
12. Wie viele Bußgeldverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen Verstößen gegen Vorschriften des CanG seit dessen Inkrafttreten
eingeleitet (bitte nach Bundesländern und Art der Ordnungswidrigkeiten
wie Verstößen gegen Konsumabstände etc. aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
13. Wie viele polizeiliche (Haus-)Durchsuchungen wegen Verstößen gegen
das CanG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Inkrafttreten durchgeführt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Strafverfolgung
fällt in die Zuständigkeit der Polizeien und Staatsanwaltschaften der Länder.
14. Wie viel Geld fließt nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin in die
Strafverfolgung von Drogenkonsumierenden, wurden die Mittel dafür
aufgrund der Cannabislegalisierung gekürzt, und wenn nein, warum
nicht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgung
von konsumnahen Cannabisdelikten fällt in die Zuständigkeit der Polizeien und
Staatsanwaltschaften der Länder.
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