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Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz (Antwort zu Drs. 21/877)

dip / drucksache 30.07.2025 · WP 21 · 21/1093 · Antwort · Original ↗

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Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz (Antwort zu Drs. 21/877) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1093 21. Wahlperiode 30.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/877 – Ein Jahr Anbauvereinigungen und Cannabisgesetz V o r b e m e r k u n g Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) besteht seit dem 1. Juli 2024 erstmals rechtlich die Möglichkeit, Cannabis gemeinschaftlich in sogenannten Anbauvereinigungen anzubauen. Im Verlauf des vergangenen Jahres 2024 erhielten schrittweise immer mehr Vereinigungen eine Genehmigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Die Genehmigungsverfahren verliefen jedoch vielerorts schleppend, teils mit erheblichen Verzögerungen. Außerdem zeigt sich in der Anzahl erteilter Genehmigungen ein erhebliches Gefälle zwischen den Bundesländern (www.merkur.de/politik/noch-kein-cann abis-club-in-bayern-csu-haelt-schwarzmarkt-am-laufen-zr-93530537.html). Besonders in Bayern wurden lange Zeit keine Genehmigungen erteilt – letztlich erfolgten Genehmigungen nur, weil der rechtliche Rahmen das Bayerische Gesundheitsministerium dazu zwang. Kurz darauf kündigte die Landesregierung umgehend „engmaschige Kontrollen“ an (www.br.de/nachrichten/b ayern/wegen-rechtlicher-zwaenge-bayern-genehmigt-drei-cannabis-clubs,UjI EAkQ). Auch in anderen Bundesländern gestaltet sich die Umsetzung schwierig. In Nordrhein-Westfalen wurden zwar bereits einige Anbauvereinigungen zugelassen, jedoch warten viele weitere schon so lange auf eine Entscheidung, dass manche ihr Vorhaben inzwischen wieder aufgegeben haben (www.deutschland funk.de/bislang-52-cannabis-anbauvereinigungen-in-nordrhein-westfalen-sieb en-haben-aufgegeben-102.html). Das liegt nicht zuletzt an den hohen formalen Anforderungen, die für eine Genehmigung erfüllt werden müssen. Die aktuelle Lage zeigt: Das Gesetz in seiner jetzigen Form ist nach Ansicht der Fragestellenden nur bedingt praxistauglich. Es besteht eine hohe rechtliche Unsicherheit, und die Umsetzungsverantwortung bei den Ländern kann zu einem Flickenteppich führen (www.ndr.de/n achrichten/schleswig-holstein/Cannabis-Legalisierung-Clubs-beklagen-Huerd en-auf-dem-Weg-zum-Anbau,cannabis1012.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. In Bayern geht eine Behörde nach einer von den Fragestellern geteilten Wahrnehmung der Betroffenen sogar noch einen Schritt weiter und versucht weiterhin, das Bundesgesetz auszubremsen, sodass die zwangsweise genehmigte Anbauvereinigung nun nachträglich eine Nutzungsuntersagung erhielt (www.s ueddeutsche.de/muenchen/freising/cannabis-club-verbot-anbau-bayern-marihu ana-legalisierung-drogenpolitik-li.3263663?reduced=true).  1. Wie viele Anträge zu Anbauvereinigungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gestellt, wie viele wurden davon abgelehnt und wie viele genehmigt (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 des Konsumcannabisgesetzes liegt bei den Ländern. Es wird darauf hingewiesen, dass die „Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen“ als Interessenvertretung für Cannabis- Anbauvereinigungen innerhalb des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. unter anbauverb and.de/antrags-und-genehmigungszahlen regelmäßig aktualisierte Zahlen zum Stand der Erlaubniserteilung veröffentlicht. Diese werden von der Bundesregierung nicht überprüft.  2. Inwiefern sieht die Bundesregierung, wie die Fragesteller auch, bei der Genehmigungspraxis der Länder für Cannabis-Anbauclubs die Gefahr des von Kritikerinnen und Kritikern auch bei der Bußgeldpraxis befürchteten Flickenteppichs (beispielsweise www.lto.de/recht/nachrichten/n/ca nnabis-legalisierung-bussgelder-hoehe-bundeslaender-bayern, www.augs burger-allgemeine.de/politik/legalisierung-streit-um-das-rauchen-von-ca nnabis-id70490966.html)? Die Durchführung des Konsumcannabisgesetzes obliegt den jeweils zuständigen Behörden in den Ländern (vgl. § 33 des Konsumcannabisgesetzes).  3. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Genehmigungspraxis der Länder zu beschleunigen und mehr Bundeseinheitlichkeit zu erreichen, und wenn nein, warum nicht? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.  4. Wie viele Anbauvereinigungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Erhalt ihrer Genehmigung eine Nutzungsuntersagung erhalten und aus welchen Gründen (bitte nach Bundesland und Grund aufgeschlüsselt)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  5. Sieht die Bundesregierung seitens einzelner Bundesländer den Versuch, das Bundesgesetz auszubremsen, wenn ja, inwiefern sieht sie hier Handlungsbedarf, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.  6. Plant die Bundesregierung, angesichts großer Unterschiede in den baurechtlichen Einordnungen von Anbauvereinigungen, die Baunutzungsverordnung dahin gehend anzupassen und Kommunalverwaltungen zu unterstützen, und wenn nein, warum nicht? Die bestehenden Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung sind nach Auffassung der Bundesregierung auch zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von Anbauvereinigungen ausreichend. Eine Anpassung der Baunutzungsverordnung ist daher nicht beabsichtigt. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Anwendungshinweisen beschlossen, an der auch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beabsichtigt, sich zu beteiligen.  7. Wie bewertet die Bundesregierung die Erfüllung des Ziels der Eindämmung des Schwarzmarktes durch das Cannabisgesetz?  8. Inwiefern kann die Eindämmung des Schwarzmarktes nach Einschätzung der Bundesregierung überhaupt gelingen, wenn es aufgrund der Genehmigungspraxis der Anbauvereinigungen bislang kaum legale Möglichkeiten zum Bezug von Konsumcannabis gibt? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.  9. Wie viele Anträge für wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Abgabe von Cannabis nach § 2 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt, und wie viele von den gestellten Anträgen wurden abgelehnt und aus welchen Gründen? Aktuell liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anträge für insgesamt 57 wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Abgabe von Cannabis gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vor. Bislang wurde keiner dieser Anträge beschieden. 10. Welche Bußgeldhöhen haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für die Tatbestände nach dem CanG festgelegt (bitte einzeln auflisten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen Vorschriften des CanG seit dessen Inkrafttreten eingeleitet (bitte nach Bundesländern und Art der Vergehen wie Verstößen gegen Besitzgrenzen, Auflagen beim Anbau etc. aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 12. Wie viele Bußgeldverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen Vorschriften des CanG seit dessen Inkrafttreten eingeleitet (bitte nach Bundesländern und Art der Ordnungswidrigkeiten wie Verstößen gegen Konsumabstände etc. aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 13. Wie viele polizeiliche (Haus-)Durchsuchungen wegen Verstößen gegen das CanG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten durchgeführt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Strafverfolgung fällt in die Zuständigkeit der Polizeien und Staatsanwaltschaften der Länder. 14. Wie viel Geld fließt nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin in die Strafverfolgung von Drogenkonsumierenden, wurden die Mittel dafür aufgrund der Cannabislegalisierung gekürzt, und wenn nein, warum nicht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgung von konsumnahen Cannabisdelikten fällt in die Zuständigkeit der Polizeien und Staatsanwaltschaften der Länder. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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