Reform der Fluggastrechteverordnung auf EU-Ebene (Antwort zu Drs. 21/749)
Text
Reform der Fluggastrechteverordnung auf EU-Ebene (Antwort zu Drs. 21/749)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/962
21. Wahlperiode 17.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Matthias Gastel, Julian
Joswig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/749 –
Reform der Fluggastrechteverordnung auf EU-Ebene
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den aktuellen Plänen der Europäischen Kommission zur Reform der
EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 sollen u. a. Passagiere bei
Flugverspätungen und Flugausfällen künftig seltener finanziell entschädigt
werden. Im Rahmen der Beratungen der EU-Verkehrsministerinnen und EU-
Verkehrsminister am 5. Juni 2025 in Luxemburg konnte der Rat weder eine
Einigung auf den ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission vom
13. März 2013 noch auf erste Vorschläge der polnischen Ratspräsidentschaft
erzielen. Beide Vorschläge sahen eine Anhebung der
Entschädigungsschwellen und eine Absenkung der Entschädigungszahlungen vor. Es war u. a.
vorgesehen, dass eine Entschädigung erst bei einer Verspätung von mehr als fünf
Stunden (für Flüge bis zu 3 500 Kilometern) in Höhe von 250 Euro gezahlt
werden soll (vgl. www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/flugreisen-passag
iere-regeln-entschaedigungen-100.html). Stattdessen wurde ein Kompromiss
verabschiedet, der die bestehenden Verbraucherschutzstandards absenkt, und
dem die Bundesregierung schlussendlich nicht zugestimmt hat. Auch der
Kompromissvorschlag der Bundesregierung wäre aufgrund einer im Schnitt
niedrigeren Entschädigung eine Schwächung des Verbraucherschutzes
gewesen (vgl. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/eu-fluggastrechte-verbraucherschut
z-li.3264724). Bereits im Vorfeld wurde Kritik am beabsichtigten Verfahren
der polnischen Ratspräsidentschaft laut, das dem Europäischen Parlament u. a.
weniger Zeit für eine Stellungnahme gibt (vgl. www.tagesschau.de/wirtschaft/
verbraucher/flugreisen-passagiere-regeln-entschaedigungen-100.html).
Inhaltlich sieht dieser Kompromiss vor, dass Reisende künftig u. a. erst nach vier
Stunden Verspätung eine Entschädigung von ihrer Fluggesellschaft erhalten
und nicht bereits nach drei Stunden, wie es bisher der Fall ist. Zudem sind die
Einführung von Informationspflichten und Fristen sowie die Erhebung neuer
Gebühren für Handgepäck vorgesehen (de.euronews.com/my-europe/2025/06/
06/eu-lander-geben-grunes-licht-fur-handgepack-gebuhren).Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine mögliche
Verabschiedung der Reform der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 auf
die Reisenden in Deutschland und den Verbraucherschutz haben wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 17. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Flugpassagiere und Flugpassagierinnen mit Abflug an einem
deutschen Flughafen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen 2022 und 2024 Anspruch auf finanzielle Entschädigungen
aufgrund von Flugausfällen und Flugverspätungen (bitte nach Jahren, nach
Entschädigungsgrund und bei Flugverspätungen bitte nach den
Schwellenwerten aufschlüsseln)?
2. Wie viele Flugpassagiere und Flugpassagierinnen mit Abflug an einem
deutschen Flughafen werden nach Einschätzung der Bundesregierung auf
Grundlage des vom EU-Rat am 5. Juni 2025 angenommenen
Kompromissvorschlags Anspruch auf finanzielle Entschädigungen aufgrund von
Flugausfällen und Flugverspätungen haben (bitte aufschlüsseln)?
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Rückgang der deutschen
Entschädigungsfälle ein, sollte die am 5. Juni 2025 beschlossene Reform,
insbesondere im Hinblick auf die neue Entschädigungsschwelle von vier
bzw. sechs Stunden, eingeführt werden?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt keine Daten über die Gesamtzahl von Fluggästen
mit Abflug an einem deutschen Flughafen, die aufgrund von Flugausfällen und
Flugverspätungen Anspruch auf Entschädigung haben. Der Bundesregierung
liegen auch keine Schätzwerte hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der
Gesamtzahl der genannten Fluggäste und Entschädigungsfälle vor.
4. Aus welchen Gründen hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
polnische Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2025 vorgenommen,
die Reform der EU-Fluggastrechteverordnung, die seit 2013 ruht,
voranzutreiben?
Der Rat der Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister hatte sich bei seiner
Sitzung am 5. Dezember 2024 noch unter der damaligen ungarischen
Ratspräsidentschaft für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen ausgesprochen, die
2020 wegen der COVID‑19‑Pandemie unterbrochen worden waren.
5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der polnischen Ratspräsidentschaft
zum Reformbedarf der EU-Fluggastrechteverordnung?
Die geltende Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 aus dem Jahr 2004
enthält Unklarheiten, die zu zahlreichen Verfahren beim Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) geführt haben. Sie ist teilweise nicht mehr zeitgemäß,
vor allem hinsichtlich der zwischenzeitlich vorangeschrittenen Digitalisierung.
Eine Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus lehnt die Bundesregierung
jedoch ab. Sie tritt ferner für einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen der
Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft ein.
6. Wie hoch bewertet die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit einer
Umsetzung der Reform im Rahmen der anstehenden dänischen
Ratspräsidentschaft, sollte das derzeitige Verfahren noch scheitern?
Der Rat der Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister hat am 5. Juni 2025
eine politische Einigung zu dem Revisionsvorschlag angenommen. Derzeit
erstellt der sprachjuristische Dienst des Rates die Sprachfassungen des
angenommenen Textes. Wenn diese vorliegen, soll nach Mitteilung der derzeitigen
dänischen Ratspräsidentschaft die förmliche Annahme in erster Lesung durch den
Rat erfolgen. Wird der vom Rat in erster Lesung festgelegte Standpunkt dem
Europäischen Parlament übermittelt, kann dieses den Standpunkt des Rates
gemäß Artikel 294 Absatz 7 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) billigen, ablehnen oder abändern. Dieses Verfahren ist
Sache des Europäischen Parlaments.
7. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung dem verabschiedeten
Kompromissvorschlag am 5. Juni 2025 im Rat nicht zugestimmt (bitte
erläutern)?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Verfahrens
inhaltliche Verbesserungen der Reform zu erwirken, und wenn ja, welche
konkreten Anpassungen werden dabei angestrebt?
9. Warum hat sich die Bundesregierung im Vorfeld in einem eigenen
Kompromissvorschlag dafür ausgesprochen, eine „Drei-Stunden-Schwelle“
für den Entschädigungsanspruch sowie eine feste
Entschädigungszahlung von 300 Euro einzuführen, obwohl dies aufgrund einer im Schnitt
niedrigeren Entschädigung eine Verschlechterung der bisherigen Praxis
für die Reisenden bedeutet hätte?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich beim Rat der Verkehrsministerinnen und
Verkehrsminister am 5. Juni 2025 für die Beibehaltung der derzeit geltenden
Drei‑Stunden‑Schwelle für die Verspätungsentschädigung eingesetzt. Der
Kompromissvorschlag der polnischen Ratspräsidentschaft sah Schwellen von vier
und sechs Stunden vor, abhängig von der Flugdistanz. Diesem Vorschlag
konnte die Bundesregierung aufgrund der Abschwächung des
Verbraucherschutzniveaus daher nicht zustimmen. Die Bundesregierung wird sich auch im weiteren
Verlauf für die Beibehaltung der derzeit geltenden Drei‑Stunden‑Schwelle
einsetzen.
Ziel der Bundesregierung bleibt ein ausgewogener Gesamtkompromiss, der die
Interessen der Fluggäste ebenso berücksichtigt wie die Erfordernisse der
Luftverkehrswirtschaft. Der Vorschlag der Bundesregierung, an der Drei‑
Stunden‑Schwelle festzuhalten und eine einheitliche Ausgleichszahlung von
300 Euro vorzusehen, würde dazu führen, dass Passagierinnen und Passagiere
auf kürzeren Flugstrecken sogar etwas mehr Entschädigung erhalten würden als
im Moment. Auf Mittel- und Langstrecken würde die Entschädigung dagegen
abgesenkt. Damit würden europäische Luftfahrtunternehmen dort entlastet, wo
sie mit außereuropäischen Anbietern konkurrieren. Dieses einfach
verständliche Konzept wäre in der Praxis für alle Beteiligten gut handhabbar.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die kurzen Verhandlungsfristen, die
der Rat dem Europäischen Parlament auferlegt, und teilt die
Bundesregierung die damit vermittelte Dringlichkeit des Verfahrens?
Die für das Verfahren geltenden Fristen ergeben sich aus Artikel 294 AEUV.
Nach Kenntnis der Bundesregierung führt die amtierende dänische
Ratspräsidentschaft derzeit Gespräche mit dem Europäischen Parlament zum weiteren
Vorgehen. Der Bundesregierung ist es wichtig, dass die Rechte des Parlaments
gewahrt werden und dem Parlament genügend Zeit für seine
Entscheidungsfindung eingeräumt wird.
11. Wird die Bundesregierung auch weiterhin am eigenen
Kompromissvorschlag zur Reform der EU-Fluggastrechteverordnung festhalten (vgl.
www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/flugreisen-passagiere-regeln-
entschaedigungen-100.html; bitte begründen)?
Die in der Antwort zu den Fragen 7 bis 9 dargestellten Erwägungen gelten nach
wie vor.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die am 5. Juni 2025 vom EU-Rat
beschlossenen Entschädigungszahlungen in Höhe von 300 Euro bzw.
500 Euro im Falle von Flugverspätungen mit Blick auf den
Verbraucherschutz?
Nach Auffassung der Bundesregierung können die vorgesehenen
Entschädigungshöhen nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den für die
Verspätungsentschädigung geltenden Anspruchsvoraussetzungen beurteilt werden.
Da die Entschädigung nach dem vom Rat beschlossenen Vorschlag der
Ratspräsidentschaft erst ab einer Verspätung von vier beziehungsweise sechs
Stunden gezahlt werden sollen, konnte die Bundesregierung dem Vorschlag nicht
zustimmen.
13. Welche Auswirkungen wird der am 5. Juni 2025 vom EU-Rat
geschlossene Kompromiss zur EU-Fluggastrechteverordnung auf deutsche
Flugpassagiere nach Einschätzung der Bundesregierung haben (bitte
erläutern)?
Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja in welcher Fassung der Rechtsakt
letztlich angenommen wird. Dafür kommt es zunächst auf die Beschlussfassung des
Europäischen Parlaments in zweiter Lesung an (vergleiche Antwort zu
Frage 6).
14. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Fluggesellschaften durch die
Reform der EU-Fluggastrechteverordnung entlastet werden müssen, und
wenn ja, warum (vgl. www.merkur.de/verbraucher/fluggastrechte-auf-de
m-pruefstand-urlauber-koennen-geld-verlieren-zr-93774121.html; bitte
auch unterscheiden zwischen Fluggesellschaften, die Kurzstrecken-,
Mittelstrecken- und Langstreckenflüge anbieten)?
Ziel der Bundesregierung ist ein ausgewogener Gesamtkompromiss, der die
Interessen der Fluggäste ebenso berücksichtigt wie die Erfordernisse der
Luftverkehrswirtschaft (vergleiche Antwort zu den Fragen 7 bis 9).
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Fluggesellschaften und
deren Verbänden, dass die aktuell geltende Schwelle von drei Stunden
für Ersatzflüge o. Ä. in der Praxis für Airlines kaum umsetzbar ist und
auf solche verzichtet werde, weil die Entschädigungszahlungen ohnehin
angefallen seien, die Reform damit den Reisenden zugutekommt, und
wenn ja, warum (vgl. www.merkur.de/verbraucher/fluggastrechte-auf-de
m-pruefstand-urlauber-koennen-geld-verlieren-zr-93774121.html)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich die bisher geltende Schwelle
von drei Stunden für die Verspätungsentschädigung bewährt hat und sie
deshalb beibehalten werden sollte.
16. Wer soll nach Ansicht der Bundesregierung von dem am 5. Juni 2025
vom EU-Rat geschlossenen Kompromiss zur EU-
Fluggastrechteverordnung profitieren (bitte erläutern)?
17. Welche Auswirkungen auf den Tourismus innerhalb Europas erwartet die
Bundesregierung durch den am 5. Juni 2025 geschlossenen Kompromiss
zur EU-Fluggastrechteverordnung (bitte erläutern)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Auswirkungen der Neuregelung insbesondere auch auf den Tourismus
werden wesentlich davon abhängen, in welcher Fassung der Rechtsakt letztlich
verabschiedet wird. Dafür wird es zunächst darauf ankommen, ob das
Europäische Parlament den Standpunkt des Rates in seiner zweiten Lesung billigt,
ablehnt oder abändert (vergleiche Antworten zu den Fragen 6 und 13).
18. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, wonach lediglich ein
Handgepäckstück, das unter den Sitz passt, kostenfrei mitgeführt werden
darf, während für weitere Gepäckstücke Gebühren erhoben werden, und
wenn ja, warum (vgl. de.euronews.com/my-europe/2025/06/06/eu-lande
r-geben-grunes-licht-fur-handgepack-gebuhren)?
Die politische Einigung des Rates vom 5. Juni 2025 sieht im Hinblick auf nicht
aufgegebenes Gepäck in der Kabine folgendes vor (vergleiche Ratsdokument
9795/25, ADD1 vom 6. Juni 2025):
Luftfahrtunternehmen müssen gemäß Artikel 6d Absatz 1a der geänderten
Verordnung 2027/97 Fluggästen gestatten, einen persönlichen Gegenstand in der
Kabine ohne Aufpreis mitzuführen. Der „persönliche Gegenstand“ wird in
Artikel 2 Buchstabe l der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2027/97 definiert als
„ein nicht aufgegebenes Reisegepäckstück, das einen unverzichtbaren
Bestandteil der Beförderung von Fluggästen darstellt, den Sicherheits- und
Gefahrenabwehranforderungen entspricht und Höchstabmessungen von 40 × 30 × 15 cm
hat oder unter den Sitz, vor dem Sitz in dem der Fluggast sitzt, passt“.
Die politische Einigung vom 5. Juni 2025 enthält keine vergleichbare Regelung
über ein Recht der Passagierinnen und Passagiere zur kostenlosen Mitnahme in
der Kabine für Handgepäck, das den Kriterien des persönlichen Gegenstands
nicht entspricht, also zum Beispiel für größere Trolleys. Ob
Luftfahrtunternehmen für die Mitnahme solcher Gepäckstücke in der Kabine künftig eine Gebühr
verlangen oder nicht, wird durch die neue Regelung nicht vorgegeben.
Nach dem vom Rat angenommenen Vorschlag müssen Luftfahrtunternehmen
Passagierinnen und Passagiere allerdings über die zulässigen Mengen,
Abmessungen und Gewichte von Reisegepäck in der Kabine und im Frachtraum und
über etwaige zusätzliche Gebühren informieren (Artikel 6d Absatz 1 der
geänderten Verordnung (EG) Nr. 2027/97).
19. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht für Unternehmen,
automatisiert (smart contracts) Entschädigungen, die im Rahmen der
Fluggastrechteverordnung anfallen, zu zahlen?
Die politische Einigung des Rates vom 5. Juni 2025 sieht im Hinblick auf die
Automatisierung von Rückerstattungen und Entschädigungsleistungen
folgendes vor (vergleiche Ratsdokument 9795/25, ADD1 vom 6. Juni 2025):
Wählt der Fluggast im Fall einer Verspätung oder Annullierung seines Fluges
die Rückzahlung des Ticketpreises, muss das Luftfahrtunternehmen gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der geänderten Fluggastrechteverordnung (EG)
Nr. 261/2004 innerhalb von 14 Tagen automatisch den Ticketpreis
zurückzahlen. Zudem sollen Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, Fluggästen für
die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen ein vorausgefülltes
Formular zur Verfügung zu stellen (vergleiche Artikel 5 Absatz 1b Satz 2 der
geänderten Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004).
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der geänderten
Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 soll die Europäische Kommission drei
Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen, der die
Durchführbarkeit einer weiteren Automatisierung von Anträgen auf
Ausgleichsleistung und Zahlungen für Verspätungen prüft.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die im Kompromiss gefasste
Neuregelung zu multimodalen Reisen, also solchen, bei denen Passagiere
während einer Reise zwischen verschiedenen Verkehrsträgern wechseln?
Zu multimodalen Reisen hatte die Europäische Kommission am 29. November
2023 einen separaten Vorschlag für eine Verordnung über Fahr-
beziehungsweise Fluggastrechte im Zusammenhang mit multimodalen Reisen vorgelegt. Der
Rat der Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister hat dazu am 5. Dezember
2024 einstimmig, also mit Zustimmung der damaligen Bundesregierung, eine
allgemeine Ausrichtung angenommen. Sobald die Trilog‑Verhandlungen mit
dem Europäischen Parlament zu diesem Vorschlag beginnen, wird sich die
Bundesregierung zu dem Vorhaben weiter positionieren.
Die politische Einigung des Rates vom 5. Juni 2025 zur Revision der
Fluggastrechteverordnung berücksichtigt multimodale Reisen insoweit, als sie als
mögliche Option für die anderweitige Beförderung im Falle einer Störung („Re-
Routing“) angeboten werden können. Nach Auffassung der Bundesregierung
sind Fälle denkbar, in denen eine Weiterreise mit einem anderen Verkehrsträger
für Reisende vorteilhaft sein kann. Die Aufnahme dieser Möglichkeit ist daher
zu begrüßen.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die geplante Regelung zum Re-
Routing, insbesondere im Hinblick auf die Zeitschwellen und Prozentgrenzen
bei der Nutzung alternativer Verkehrsträger (vgl. de.euronews.com/my-e
urope/2025/06/06/eu-lander-geben-grunes-licht-fur-handgepack-gebu
hren)?
Die politische Einigung des Rates vom 5. Juni 2025 sieht im Hinblick auf den
Anspruch auf anderweitige Beförderung im Falle einer Störung („Re-Routing“)
vor, dass die den Fluggästen zur Verfügung stehenden Optionen künftig
konkreter geregelt werden (vergleiche Artikel 8 Absatz 3 der geänderten
Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004; Ratsdokument 9795/25, ADD1 vom
6. Juni 2025).
Nach Auffassung der Bundesregierung sind klare und eindeutige Regelungen
grundsätzlich im Sinne der Reisenden wie auch der Unternehmen. Ziel der
Bundesregierung ist ein ausgewogener Gesamtkompromiss, der die Interessen
der Fluggäste ebenso berücksichtigt wie die Erfordernisse der
Luftverkehrswirtschaft.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Konkretisierung der sogenannten
außergewöhnlichen Umstände, damit Beförderer nicht weiter auf dieses
Schlupfloch ausweichen und sich den Entschädigungsansprüchen
entziehen können?
Die politische Einigung des Rates vom 5. Juni 2025 sieht im Hinblick auf
außergewöhnliche Umstände folgendes vor (vergleiche Ratsdokument 9795/25,
ADD1 vom 6. Juni 2025):
Artikel 2 Buchstabe m der geänderten Fluggastrechteverordnung (EG)
Nr. 261/2004 definiert außergewöhnliche Umstände als solche Faktoren, die
nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen
Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Dies
entspricht der Rechtsprechung des EuGH zur geltenden
Fluggastrechteverordnung. Künftig sollen allerdings in einem Anhang zur Fluggastrechteverordnung
erstmals Beispiele für außergewöhnliche Umstände kodifiziert werden.
Nach Auffassung der Bundesregierung kann die Konkretisierung von
außergewöhnlichen Umständen in einem Anhang einen Beitrag zur Rechtssicherheit
leisten. In der Vergangenheit ist gerade zur Frage der außergewöhnlichen
Umstände eine Vielzahl von Urteilen des EuGH ergangen.
23. Teilt die Bundesregierung die Forderung von Flightright, eine Erhöhung
der Entschädigungsbeiträge vorzunehmen, weil diese seit Inkrafttreten
der Verordnung im Jahr 2004 nie an die Inflation angepasst wurden,
wenn ja, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um diese Forderung zu
unterstützen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, die geltende Drei-Stunden-Schwelle
für die Verspätungsentschädigung beizubehalten und gleichzeitig eine
einheitliche Verspätungsentschädigung von 300 Euro vorzusehen, unabhängig von der
Flugdistanz (vergleiche Antwort zu den Fragen 7 bis 9).
24. Wie wird das bestehende Online-Portal des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für digitale Klagen zu
Fluggastrechten bisher von Verbraucherinnen und Verbrauchern angenommen,
und inwiefern plant die Bundesregierung eine stärkere Bewerbung des
Portals oder seine Weiterentwicklung, etwa hin zu mehr Barrierefreiheit?
Der Onlinedienst für die digitale Klage im Bereich der Fluggastrechte wird
bisher gut angenommen. Seit dem Start des Onlinedienstes informieren sich im
Durchschnitt mehrere Hundert Personen pro Monat über mögliche Ansprüche
bei Flugproblemen (Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung) sowie
über mögliche Handlungsoptionen zu deren Geltendmachung. Die
Rückmeldungen zum Onlinedienst sind insgesamt sehr positiv. Besonders häufig werden
die einfache Bedienbarkeit und die leichte Verständlichkeit der Informationen
hervorgehoben. Der Anteil der Nutzenden, die den Onlinedienst als hilfreich
bewerten, liegt bei über 70 Prozent.
Der Onlinedienst wird kontinuierlich evaluiert und schrittweise verbessert und
erweitert. So ist beispielsweise geplant, eine direkte Schnittstelle zur nahtlosen
Anbindung des Dienstes „Mein Justizpostfach – MJP“ an das digitale
Eingabesystem zur Klageerstellung bereitzustellen. Die Klageschrift muss dann nicht
mehr heruntergeladen und manuell über das MJP versendet werden. Zudem ist
vorgesehen, dass die über den Onlinedienst erstellten Klagen künftig nicht nur
als elektronisches Dokument im PDF-Format, sondern auch als strukturierte
Daten an das Gericht übermittelt werden können. Dadurch ist eine
automatisierte Weiterverarbeitung im Gericht möglich.
Um den Zugang zum Recht für alle Bürgerinnen und Bürger zu verbessern,
werden im Rahmen des Projekts regelmäßig Usability-Tests durchgeführt, die
einen Schwerpunkt auf die barrierefreie Gestaltung der Onlinedienste legen.
Zudem werden externe Audits eingeholt, um die Barrierefreiheit des Angebots
weiter zu verbessern.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Schaffung
einer Insolvenzabsicherung für Airlines, die Verbraucherinnen und
Verbraucher im Fall der Pleite einer Fluggesellschaft entschädigen würde,
und inwiefern hält sie die bestehende Praxis von Zahlungen des
Flugpreises in Vorkasse für gerechtfertigt?
Der Kommissionsvorschlag von 2013 und die am 5. Juni 2025 angenommene
politische Einigung des Rates zur Fluggastrechteverordnung enthalten keine
Regelungen zur Insolvenzabsicherung für Luftfahrtunternehmen oder zur
Vorkasse. Die Europäische Kommission überprüft derzeit die geltende Flugdienste-
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Dort werden auch Maßnahmen zur
Solvenzsicherung von Luftfahrtunternehmen geprüft. In diesem Zusammenhang begrüßt
die Bundesregierung das Ziel, Maßnahmen zur Sicherung der Solvenz von
Airlines zu untersuchen; einschließlich der Auswirkungen auf Airlines, Passagiere
und weitere Dienstleister. Auch eine Verbesserung der Solvenzprüfung für
Luftfahrtunternehmen könnte einen Beitrag leisten. Hierbei sind auch mögliche
Abmilderungen für Fluggäste in den Blick zu nehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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