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Hilfe zum Lebensunterhalt - Aktuelle Entwicklungen

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 21/701 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Hilfe zum Lebensunterhalt - Aktuelle Entwicklungen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/701 21. Wahlperiode 30.06.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Birgit Bessin, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Achim Köhler, Johann Martel, Arne Raue, Ulrike Schielke-Ziesing, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske, Lukas Rehm und der Fraktion der AfD Hilfe zum Lebensunterhalt – Aktuelle Entwicklungen Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) entfällt der Anspruch auf Bürgergeld, wenn eine Altersrente bezogen wird (www.g esetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html). Dies gilt auch für ausländische Altersrenten, sofern sie funktional mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sind. Wie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA; Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, RN 7.124 bis 7.126, www.arbeitsagentur.de/datei/do k_ba015897.pdf#page=70) klarstellen, führt der Bezug einer solchen Altersrente – unabhängig von ihrer Höhe und dem Alter der Person – regelmäßig zum Leistungsausschluss nach dem SGB II und zu einem Rechtskreiswechsel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sofern Bedürftigkeit besteht. In vielen Herkunftsstaaten liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter deutlich unter dem deutschen. So beträgt es in der Ukraine derzeit 60 Jahre (www.kome rsant.info/en/z-1-sichnia-v-ukraini-zminyvsia-strakhovyy-stazh-shchodo-vykho du-na-pensi iu/), während in Deutschland – etwa für den Geburtsjahrgang 1959 – eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten gilt (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_6/__235.html). Ausländische Altersrenten können damit unter Umständen mehrere Jahre früher bezogen werden als deutsche Altersrenten. In Deutschland werden die Bezieher einer ausländischen Altersrente vom Bürgergeld ausgeschlossen. Zugleich können sie jedoch vergleichbare Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG00050 1308) vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist mit keiner generellen Erwerbsobliegenheit verbunden. Im Gegensatz dazu unterliegen gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger weiterhin der Erwerbsobliegenheit, einschließlich der generellen Pflicht zur Arbeitsaufnahme und möglicher Sanktionen. Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die verfassungsrechtliche Frage, ob eine strukturell bedingte Ungleichbehandlung zulasten deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt – verbunden mit einer mittelbaren Inländerdiskriminierung, die faktisch an die ausländische Herkunft der Hilfebedürftigen anknüpft. Darüber hinaus ist in ihren Augen zu fragen, welche öffentlichen Haushalte die finanziellen Lasten der genannten Leistungen tragen und ob dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung von Ländern oder Kommunen führt. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe und Jahr?  2. Wie viele dieser Personen (vgl. Frage 1) bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung zugleich eine ausländische Altersrente, und in wie vielen Fällen handelte es sich dabei um ukrainische Altersrenten?  3. In welchem Umfang wurde in den Jahren von 2022 bis 2024 bei ukrainischen Staatsangehörigen ein Rechtskreiswechsel vom SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB XII infolge des Bezugs einer ukrainischen Altersrente vollzogen?  4. Nach welchen Maßgaben wird eine ausländische Altersrente im Sinne von § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II als mit einer deutschen Altersrente vergleichbar eingestuft (z. B. hinsichtlich Renteneintrittsalter, Rentenniveau, Rechtsnatur)?  5. Welche Vorgaben und Weisungen bestehen für Jobcenter und Sozialämter im Hinblick auf die Behandlung ausländischer Altersrenten als Ausschlussgrund für den Bürgergeldbezug, und auf welchem Weg erlangen die zuständigen Stellen regelmäßig Kenntnis vom Rentenbezug im Ausland?  6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen des SGB XII anzurechnenden ausländischen Altersrenten durchschnittlich, und wie hoch ist der Durchschnittswert ukrainischer Altersrenten?  7. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass Bezieher ausländischer Altersrenten, vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, beim Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich von der Erwerbsobliegenheit befreit sind, während gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger eine Erwerbsobliegenheit haben und damit grundsätzlich zur Arbeitsaufnahme verpflichtet sind?  8. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Bezieher ausländischer Altersrenten – etwa aus der Ukraine – beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt keiner Erreichbarkeitsverpflichtung unterliegen und Auslandsaufenthalte von bis zu vier Wochen leistungsunschädlich bleiben (§ 41a SGB XII, www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41a.html), während deutsche Bürgergeldempfänger strengen Auflagen unterliegen?  9. Wie erfolgt die gesundheitliche Absicherung von ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland in den Rechtskreisen Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche strukturellen Unterschiede zwischen einer Absicherung gemäß § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, und welche Rolle spielt dabei die Altersgrenze des § 6 Absatz 3a SGB V? 10. Welche Verfahren und Standards bestehen für die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ausländischen Antragstellern auf Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Herkunftsstaaten mit hoher Wohneigentumsquote wie etwa der Ukraine (cedos.org.ua/en/re searches/housing-and-residential-conditions-of-ukrainians-survey-resu lts/)? 11. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung ergriffen, um bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII systematische Defizite bei der Überprüfung von Einkommen und Vermögen im Ausland zu verhindern? 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bestehenden Kontrolldefiziten bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII, und welche Maßnahmen plant sie in diesem Zusammenhang? 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aus dem beschriebenen Kontrolldefizit möglicherweise eine strukturelle Bevorzugung von Ausländern gegenüber inländischen Leistungsbeziehern resultieren könnte, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG unvereinbar wäre? 14. Welche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) tragen nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Lasten für die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII? 15. In welchem Umfang wurden diese Leistungen (vgl. Frage 14) in den Jahren von 2015 bis 2024 jeweils durch den Bund, die Länder oder die Kommunen finanziert (bitte nach Jahren differenzieren)? 16. Hat sich die Bundesregierung dazu eine Auffassung gebildet, dass durch rentenrechtlich bedingte Sonderfälle aus Drittstaaten (Bezug ausländischer Rente) die kommunalen Haushalte als Kostenträger der Sozialhilfe strukturell überproportional belastet werden, und wenn ja, welche Auffassung ist dies? Berlin, den 27. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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