Hilfe zum Lebensunterhalt - Aktuelle Entwicklungen
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Hilfe zum Lebensunterhalt - Aktuelle Entwicklungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/701
21. Wahlperiode 30.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker,
Birgit Bessin, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Achim Köhler, Johann Martel,
Arne Raue, Ulrike Schielke-Ziesing, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert
Teske, Lukas Rehm und der Fraktion der AfD
Hilfe zum Lebensunterhalt – Aktuelle Entwicklungen
Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
entfällt der Anspruch auf Bürgergeld, wenn eine Altersrente bezogen wird (www.g
esetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html). Dies gilt auch für ausländische
Altersrenten, sofern sie funktional mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sind.
Wie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA; Fachliche
Weisungen zu § 7 SGB II, RN 7.124 bis 7.126, www.arbeitsagentur.de/datei/do
k_ba015897.pdf#page=70) klarstellen, führt der Bezug einer solchen
Altersrente – unabhängig von ihrer Höhe und dem Alter der Person – regelmäßig zum
Leistungsausschluss nach dem SGB II und zu einem Rechtskreiswechsel in das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sofern Bedürftigkeit besteht.
In vielen Herkunftsstaaten liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter deutlich
unter dem deutschen. So beträgt es in der Ukraine derzeit 60 Jahre (www.kome
rsant.info/en/z-1-sichnia-v-ukraini-zminyvsia-strakhovyy-stazh-shchodo-vykho
du-na-pensi iu/), während in Deutschland – etwa für den Geburtsjahrgang
1959 – eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten gilt (www.gesetz
e-im-internet.de/sgb_6/__235.html). Ausländische Altersrenten können damit
unter Umständen mehrere Jahre früher bezogen werden als deutsche
Altersrenten.
In Deutschland werden die Bezieher einer ausländischen Altersrente vom
Bürgergeld ausgeschlossen. Zugleich können sie jedoch vergleichbare Leistungen
nach dem SGB XII, insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt (www.gesetz
e-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG00050
1308) vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Die Hilfe zum
Lebensunterhalt ist mit keiner generellen Erwerbsobliegenheit verbunden. Im
Gegensatz dazu unterliegen gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger weiterhin
der Erwerbsobliegenheit, einschließlich der generellen Pflicht zur
Arbeitsaufnahme und möglicher Sanktionen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die verfassungsrechtliche
Frage, ob eine strukturell bedingte Ungleichbehandlung zulasten deutscher
Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
vorliegt – verbunden mit einer mittelbaren Inländerdiskriminierung, die
faktisch an die ausländische Herkunft der Hilfebedürftigen anknüpft.
Darüber hinaus ist in ihren Augen zu fragen, welche öffentlichen Haushalte die
finanziellen Lasten der genannten Leistungen tragen und ob dies zu einer
unverhältnismäßigen Belastung von Ländern oder Kommunen führt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2015 bis 2024 Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel des SGB XII, aufgeschlüsselt nach
Staatsangehörigkeit, Altersgruppe und Jahr?
2. Wie viele dieser Personen (vgl. Frage 1) bezogen nach Kenntnis der
Bundesregierung zugleich eine ausländische Altersrente, und in wie vielen
Fällen handelte es sich dabei um ukrainische Altersrenten?
3. In welchem Umfang wurde in den Jahren von 2022 bis 2024 bei
ukrainischen Staatsangehörigen ein Rechtskreiswechsel vom SGB II oder
Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB XII infolge des Bezugs einer
ukrainischen Altersrente vollzogen?
4. Nach welchen Maßgaben wird eine ausländische Altersrente im Sinne von
§ 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II als mit einer deutschen Altersrente
vergleichbar eingestuft (z. B. hinsichtlich Renteneintrittsalter, Rentenniveau,
Rechtsnatur)?
5. Welche Vorgaben und Weisungen bestehen für Jobcenter und Sozialämter
im Hinblick auf die Behandlung ausländischer Altersrenten als
Ausschlussgrund für den Bürgergeldbezug, und auf welchem Weg erlangen
die zuständigen Stellen regelmäßig Kenntnis vom Rentenbezug im
Ausland?
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen des
SGB XII anzurechnenden ausländischen Altersrenten durchschnittlich,
und wie hoch ist der Durchschnittswert ukrainischer Altersrenten?
7. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass Bezieher ausländischer Altersrenten, vor
dem Erreichen der Regelaltersgrenze, beim Bezug von
Sozialhilfeleistungen grundsätzlich von der Erwerbsobliegenheit befreit sind, während
gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger eine Erwerbsobliegenheit
haben und damit grundsätzlich zur Arbeitsaufnahme verpflichtet sind?
8. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Bezieher
ausländischer Altersrenten – etwa aus der Ukraine – beim Bezug von Hilfe
zum Lebensunterhalt keiner Erreichbarkeitsverpflichtung unterliegen und
Auslandsaufenthalte von bis zu vier Wochen leistungsunschädlich bleiben
(§ 41a SGB XII, www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41a.html),
während deutsche Bürgergeldempfänger strengen Auflagen unterliegen?
9. Wie erfolgt die gesundheitliche Absicherung von ukrainischen
Staatsangehörigen in Deutschland in den Rechtskreisen Bürgergeld, Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
welche strukturellen Unterschiede zwischen einer Absicherung gemäß
§ 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und einer
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, und
welche Rolle spielt dabei die Altersgrenze des § 6 Absatz 3a SGB V?
10. Welche Verfahren und Standards bestehen für die Überprüfung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ausländischen
Antragstellern auf Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Herkunftsstaaten
mit hoher Wohneigentumsquote wie etwa der Ukraine (cedos.org.ua/en/re
searches/housing-and-residential-conditions-of-ukrainians-survey-resu
lts/)?
11. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung ergriffen, um
bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII
systematische Defizite bei der Überprüfung von Einkommen und Vermögen im
Ausland zu verhindern?
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bestehenden Kontrolldefiziten bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des
SGB II und SGB XII, und welche Maßnahmen plant sie in diesem
Zusammenhang?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aus dem
beschriebenen Kontrolldefizit möglicherweise eine strukturelle
Bevorzugung von Ausländern gegenüber inländischen Leistungsbeziehern
resultieren könnte, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1
GG unvereinbar wäre?
14. Welche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) tragen nach
Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Lasten für die Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII?
15. In welchem Umfang wurden diese Leistungen (vgl. Frage 14) in den
Jahren von 2015 bis 2024 jeweils durch den Bund, die Länder oder die
Kommunen finanziert (bitte nach Jahren differenzieren)?
16. Hat sich die Bundesregierung dazu eine Auffassung gebildet, dass durch
rentenrechtlich bedingte Sonderfälle aus Drittstaaten (Bezug ausländischer
Rente) die kommunalen Haushalte als Kostenträger der Sozialhilfe
strukturell überproportional belastet werden, und wenn ja, welche Auffassung
ist dies?
Berlin, den 27. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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