Bericht der Bundesregierung nach § 5 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes für die Jahre 2023 und 2024
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Bericht der Bundesregierung nach § 5 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes für die Jahre 2023 und 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/650
21. Wahlperiode 25.06.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung nach § 5 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes
für die Jahre 2023 und 2024
Inhal tsverzeichnis
Seite
I. Auftrag ................................................................................................. 1
II. Bundesstatistiken aufgrund von Rechtsverordnungen
nach § 5 Absatz 2 und 2a BStatG ...................................................... 1
III. Bundesstatistiken für besondere Zwecke nach § 7 BStatG ............. 2
Anhang 1: Übersicht Kostenbeteiligung .................................................... 6
Anhang 2: Rechtsvorschriften .................................................................... 7
I. Auftrag
Dieser Bericht dient der Erfüllung der in § 5 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) festgelegten
Berichtspflicht. Er knüpft an den Bericht der Bundesregierung vom 6. Oktober 2023 (Bundestagsdrucksache 20/8725) an
und hat die nach § 5 Absatz 2 und 2a BStatG angeordneten Statistiken sowie die Statistiken nach § 7 BStatG der
Jahre 2023 und 2024 zum Gegenstand. Diese Statistiken dürfen entgegen dem Grundsatz des § 5 Absatz 1 BStatG,
nach dem Bundesstatistiken durch Gesetz angeordnet werden, unter bestimmten einschränkenden
Voraussetzungen auch ohne Beteiligung des Bundestages durchgeführt werden.
Die Projektlaufzeiten solcher Statistiken gehen zum Teil über den zweijährigen Zeitraum hinaus, für den die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag Bericht erstattet. Um Wiederholungen in den Berichten zu
vermeiden, werden im Folgenden nur noch die im Berichtszeitraum begonnenen Projekte näher dargestellt.
Die genannten Rechtsvorschriften sind im Anhang 2 des Berichtes abgedruckt.
II. Bundesstatistiken aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 2 und 2a BStatG
Nach § 5 Absatz 2 BStatG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken
hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu
ergänzen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Juni 2025 gemäß § 5 Absatz 3 des
Bundesstatistikgesetz.
Nach § 5 Absatz 2a BStatG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn
dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist.
Für den Berichtszeitraum 2023/2024 wurden keine Erhebungen nach § 5 Absatz 2 oder 2a BStatG angeordnet.
III. Bundesstatistiken für besondere Zwecke nach § 7 BStatG
§ 7 BStatG ermöglicht es den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder, Erhebungen für besondere
Zwecke durchzuführen, ohne dass es dazu einer gesonderten Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedarf.
Nach § 7 Absatz 1 BStatG dürfen Bundesstatistiken zur Erfüllung eines kurzfristigen Datenbedarfes oberster
Bundesbehörden durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert. Dies
ermöglicht eine flexible Reaktion auf kurzfristig auftretende Informationsbedarfe oberster Bundesbehörden.
Nach § 7 Absatz 2 BStatG dürfen Bundesstatistiken zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen
auf dem Gebiet der Statistik durchgeführt werden. Bei diesen Erhebungen dürfen jeweils höchstens Angaben von
20 000 Befragten erfasst werden. Eine Auskunftspflicht besteht nicht. Zur Darstellung eines Verlaufes sind
Wiederholungsbefragungen bis zu fünf Jahren nach einer ersten Befragung zulässig. Dadurch sollen die Statistischen
Ämter des Bundes und der Länder in die Lage versetzt werden, das methodische Instrumentarium der
Bundesstatistik an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren und ständig weiterzuentwickeln. Solche
Weiterentwicklungen können sowohl zur Entlastung der Befragten als auch zu einem effizienten Einsatz der
vorhandenen Sach- und Personalausstattung beitragen.
Gegenstand des Berichtszeitraumes sind insgesamt fünf Erhebungen, alle auf Grundlage von § 7 Absatz 2 BStatG.
Für den Berichtszeitraum 2023/2024 wurden keine Erhebungen nach § 7 Absatz 1 BStatG durchgeführt.
Die tabellarische Übersicht im Anhang 1 enthält nur Angaben zu den abgeschlossenen Projekten, da die Kosten
der Statistiken erst nach Abschluss der Erhebung ermittelt werden können.
1. Bundesstatistiken zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfes oberster
Bundesbehörden nach § 7 Absatz 1 BStatG
Für den Berichtszeitraum 2023/2024 wurden keine Erhebungen nach § 7 Absatz 1 BStatG durchgeführt.
2. Erhebungen zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen nach § 7
Absatz 2 BStatG
2.1 Erhebung für das Projekt „Nationales Tierwohl-Monitoring“
Zu dieser Erhebung ist bereits unter Punkt III.2.3 des vorherigen Berichtes vom 6. Oktober 2023
(Bundestagsdrucksache 20/8725) berichtet worden.
Die Vorgehensweise und wesentlichen Erkenntnisse sind Bestandteil des Abschlussberichtes Nationales
Tierwohl-Monitoring (Abschnitt 6.3.2). Dieser kann unter anderem auf der Homepage des Projektes abgerufen
werden: https://www.nationales-tierwohl-monitoring.de/projektberichte.
Die Gesamtkosten, welche dem Statistischen Bundesamt für die Durchführung des Projektes „Nationales
Tierwohl-Monitoring“ entstanden sind, enthält die Tabelle im Anhang 1 .
2.2 Testerhebung zur Ermittlung von Baubeginnen
Bisher werden Baubeginne von der amtlichen Statistik nicht erhoben. Innerhalb der Bautätigkeitsstatistik, die
Grundlage für eine präzisere Konjunkturstatistik ist, werden monatliche Erhebungen zu Baugenehmigungen und
jährliche Erhebungen zu Baufertigstellungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Baugenehmigungen gelten als
wichtiger Frühindikator, der jedoch Schwächen in der Konjunkturbewertung aufweist. Nach der derzeit geltenden
Gesetzeslage ist ein umfassendes Bild des Bau- und Wohnungsmarktes nicht möglich, da z. B.
Baugenehmigungen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten und das Merkmal der Baugenehmigung damit keine Aussage über
den konkreten Zeitpunkt des Baubeginns trifft. Auch lässt sich aus der Existenz der Baugenehmigung noch keine
Aussage darüber treffen, ob das Bauvorhaben tatsächlich begonnen wurde. Hier sollen die Baubeginne einen
wichtigen Konjunkturindikator liefern, der auch weiterführende Analysen wie z. B. die Berechnung der Baudauer
eines Bauvorhabens zulässt. Da diese Datenlücke für die Bewertung der Finanzstabilität kritisch ist, hat der
Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) bereits in zwei Stellungnahmen
(ESRB/2019/3 und ESRB/2016/14) eine Verbesserung der Datenlage angemahnt und die EU-Kommission
aufgefordert, einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorzulegen. Auch auf nationaler Ebene wurde der
Datenbedarf an Baubeginnen wiederholt von wichtigen Nutzern der Bautätigkeitsstatistik vorgetragen.
Dementsprechend hat das Statistische Bundesamt in einem wissenschaftlich-methodischen Test nach § 7
Absatz 2 BStatG geprüft, wie eine solche Erhebung durchgeführt werden könnte. Ziel der Testerhebung war es unter
anderem herauszufinden, auf welchen Erhebungswegen und mit welchen Merkmalen sich Baubeginne von den
nach Landesrecht für das Bauaufsichtswesen zuständigen Stellen übermitteln lassen, wie sich diese in das System
der Bautätigkeitsstatistiken kohärent integrieren lassen und welche Voraussetzungen für eine möglichst
belastungsarme Erhebung und Weiterverarbeitung der Daten bei gleichzeitiger Steigerung von Qualität und Aktualität
gegeben sein müssen.
Die statistischen Ämter der Länder wurden im Rahmen einer Abfrage gebeten, ihre freiwillige Teilnahme an der
Testerhebung aufzuzeigen. Acht statistische Ämter der Länder meldeten zurück, sich bei der Erhebung zu
beteiligen: Nord für Schleswig-Holstein und Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg, Thüringen. Nach § 7 Absatz 3 BStatG übernahm das Statistische Bundesamt
die Durchführung der Erhebung in den sechs weiteren Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt).
Zur Durchführung der Erhebung wurden alle für das Bauaufsichtswesen nach Landesrecht zuständigen Stellen
angeschrieben und gebeten, monatlich Daten zu bereits vorliegenden Baubeginnanzeigen zu übermitteln.
237 Baurechtsämter nahmen teil und übermittelten Daten zu Baubeginnen. Die übermittelten Baubeginne
bezogen sich auf alle rechtlichen Verfahren (z. B. vollständige Baugenehmigungsverfahren,
Genehmigungsfreistellungsverfahren und vereinfachte Verfahren). Die Erhebung fand über einen Zeitraum von maximal zehn Monaten
in allen 16 Bundesländern statt. Die Auswertung und Analyse der Ergebnisse erfolgte im ersten Halbjahr 2024.
Wesentliche Erkenntnisse sowie die methodische Durchführung sind in einem Kapitel des Abschlussberichtes1
zum EU-Grant „Closing Data Gaps in Real Estate Statistics“ (Projektnummer 101052379, Start: 1. Oktober 2021,
Dauer: 24 Monate) veröffentlicht. Der Bericht wurde im September 2023 fertiggestellt und an Eurostat
übermittelt. Die Erkenntnisse fließen in Überlegungen zur Weiterentwicklung der Bautätigkeitsstatistik (inkl. der
geplanten HBauStatG-Novelle) ein.
Die Kosten sind in der Tabelle im Anhang 1 dargelegt.
2.3 Sondererhebung Verkehrsunternehmen
Die Sondererhebung wurde als freiwilliger Online-Fragebogen ergänzend zur Quartalserhebung der
Personenverkehrsstatistik mit Bussen und Bahnen ((PVS) nach § 16 Absatz 1 VerkStatG) im 3. Quartal 2023 geschaltet. Mit
Hilfe dieser ergänzenden Befragung auf freiwilliger Basis sollen einige Konzepte der PVS zu den veränderten
Gegebenheiten eruiert werden: (a) Bedienen Verkehrsunternehmen mehrere Verkehrsbünde, (b) werden
automatische Fahrgastzählsysteme (AFZS) verwendet und (c) Fragen zur Durchführung von On-Demand-Verkehr.
Hintergrund dieser Fragestellungen sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie, die zeitweilige Nutzung
des 9-Euro-Tickets sowie schließlich die Einführung des Deutschlandtickets, die es den berichtspflichtigen
Unternehmen erschweren, die Fahrgastzahlen zuverlässig zu ermitteln. Mit Hilfe der Befragung kann geprüft
werden, ob und wie intensiv AFZS in den einzelnen Verkehrsmittelarten eingesetzt werden und ob die Unternehmen
die AFZS-Daten aktuell bereits für die Statistikmeldung heranziehen könnten. Ziel ist es, Unternehmen zu
identifizieren, die als Zielgruppe für einen neuen experimentellen Index infrage kommen. Dieser Index soll dazu
beitragen die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der PVS potenziell zu erhöhen.
Gleichzeitig wird ermittelt, ob Verkehrsunternehmen in mehreren Verkehrsverbünden tätig sind und dies
Auswirkungen auf die Konzepte der PVS hat. Abschließend wird abgefragt, ob On-Demand-Verkehre als neue
Beförderungsform eine Relevanz für den vierteljährlichen PVS-Berichtskreis haben könnten.
Das Statistische Bundesamt führte die § 7-Erhebung für die Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern,
Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen durch. Das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen
(IT.NRW) koordinierte die Erhebung für Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen,
Berlin, Brandenburg und Sachsen. Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt erhoben selbst.
1
https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/opportunities/projects-details/43252476/101052379/SMP.
Die Erhebung nach § 7 Absatz 2 BStatG wird im Kontext eines EU-Grants durchgeführt („Passenger Transport
Germany: Inland Waterways and Urban Transport“, Projektnummer: 101115880, Start: 1. Juni 2023, Dauer:
24 Monate).
Das Projekt ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Dementsprechend liegt noch keine abschließende
Kostendarstellung vor.
2.4 Sondererhebung zu Preisen von Gewerbeimmobilien
Das Europäische Statistische Amt (Eurostat) ist zum Zeitpunkt der Berichterstattung in der Vorbereitung eines
Rechtsrahmens für die Lieferung von Indikatoren zu Gewerbeimmobilien (CREI).
Zu den diskutierten Indikatoren gehört unter anderem ein Preisindex für Gewerbeimmobilien. Das Statistische
Bundesamt arbeitet daher derzeit an einem Projekt zur Entwicklung des potenziellen Indikators. Ziel ist es, die
Grundlage für eine regelmäßige Berechnung eines Gewerbeimmobilienpreisindex zu schaffen. Hierfür sollen im
ersten Schritt potenzielle Datenquellen in Deutschland identifiziert und analysiert werden.
Als wichtigste und umfassendste potenzielle Datenquelle wurden bisher die Kaufpreissammlungen der
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAA) identifiziert. Diese Datenquelle wird auch für die Berechnung des
Preisindex für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) genutzt.
Zur Abschätzung des Umfanges und der Qualität dieser Daten führt das Statistische Bundesamt im Jahr 2025 eine
Erhebung gemäß § 7 Absatz 2 BStatG durch. Im Rahmen dieser einmaligen Querschnittserhebung bei allen GAA
sollen neben dem Kaufpreis weitere preisrelevante Merkmale zu Art, Beschaffenheit und Lage der gehandelten
Immobilien erhoben werden, um Preisentwicklungen qualitätsbereinigt darstellen zu können.
Die Erhebung wird nach Rücksprache mit den Statistischen Ämtern der Länder zentral – d. h. ohne Mitwirkung
der Ämter – vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die Daten werden nach der Erhebung vom Statistischen
Bundesamt ausgewertet. Ergebnis der Erhebung wird eine Aussage darüber sein, in welcher Form
Transaktionsdaten zu Gewerbeimmobilien in den Kaufpreissammlungen vorliegen und welche Datenlücken geschlossen
werden müssen, um mit der hedonischen Methode Preisindizes für Gewerbeimmobilien zu berechnen. Die Ergebnisse
der Machbarkeitsstudie werden in einem Projektbericht dokumentiert, der am Projektende an Eurostat übermittelt
wird. Die Laufzeit des Projektes ist bis Ende März 2026.
Die Erhebung nach § 7 Absatz 2 BStatG wird im Kontext eines EU-Grants durchgeführt („Research on
different approaches for the future development of CPPI at a quarterly frequency in Germany“, Projektnummer:
101157716, Start: 1. Februar 2024, Dauer: 26 Monate).
Da das Projekt derzeit noch nicht abgeschlossen ist, liegt noch keine finale Kostendarstellung vor.
2.5 Erhebung zur Einbeziehung von Selbstständigen in die Statistik der „Laufenden
Wirtschaftsrechnungen“ (LWR)
Der Household Budget Survey (HBS) 2026 ist erstmals verbindlich aufgrund einer EU-Rechtsgrundlage an
Eurostat zu liefern (Verordnung (EU) 2019/1700). Hierfür sollen die Daten der „Laufenden Wirtschaftsrechnungen“
(LWR) 2026 genutzt werden, wofür die Grundgesamtheit der LWR um Haushalte mit selbstständigen
Haupterwerbspersonen erweitert werden muss. Zur Klärung der Machbarkeit wurde mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) eine Vereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens geschlossen.
Gegenstand des erstmaligen und einmaligen Forschungsvorhabens ist die Durchführung einer Testerhebung im
Jahr 2025 nach § 7 Absatz 2 BStatG zur Klärung der wissenschaftlich-methodischen Fragestellungen, wie
Haushalte mit selbständiger Haupterwerbsperson möglichst belastungsarm in die LWR eingebunden werden können.
Bisher gehören Haushalte mit selbständiger Haupterwerbsperson nach dem Gesetz über die Statistik der
Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG) nicht zur Grundgesamtheit der LWR.
Organisatorisch und technisch wird diese Testerhebung als Zusatzmodul (nur online) in die reguläre LWR 2025
integriert, um zusätzliche Aufwände möglichst gering zu halten. Die Daten werden dezentral bei den beteiligten
Statistischen Landesämtern im 1. Quartal und 2. Quartal 2025 erhoben.
Die Abfrage zur Beteiligung der Statistischen Landesämter ergab, dass sich alle Statistischen Landesämter bis auf
das Statistisches Landesamt Saarland an der Testerhebung beteiligen. Die Nettostichprobe umfasst insgesamt
1.280 private Haushalte, die mittels Quotenstichprobe erreicht werden sollen. Im 3. Quartal 2025 werden die
Daten wissenschaftlich-methodisch durch das Statistischen Bundesamt ausgewertet und dem BMAS in Form
eines Ergebnisberichtes vorgelegt, auf dessen Basis entschieden werden soll, ob die LWR 2026 zur Erfüllung der
HBS EU-Lieferverpflichtungen um Haushalte mit selbstständiger Haupterwerbsperson erweitert werden kann.
Das BMAS unterstützt das Forschungsvorhaben finanziell. Die Durchführung wird durch das Statistische
Bundesamt koordiniert.
Das Projekt ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Dementsprechend liegt noch keine abschließende
Kostendarstellung vor.
Anhang 1: Übersicht Kostenbeteiligung
Übersicht der in den Jahren 2023 und 2024 abgeschlossenen Erhebungen
mit Kostenbeteiligung nach § 7 BStatG
Erhebung
Anforderndes
Ministerium
Rechtsgrundlage
Daten liegen
vor für
Erhebungsumfang
Finanzielle
Beteiligung
durch
Erstattete Kosten in Euro
Befragte
Erhebungseinheiten
(Nettostichprobe)
Anzahl
der
Fragen
Statistisches
Bundesamt
Statistische
Landesämter
Erhebung für das Projekt
„Nationales Tierwohl-
Monitoring“
BMEL § 7 Abs. 2 – 147 – BMEL/BLE 352.321,55* 6.128,87
Testerhebung zur
Ermittlung von
Baubeginnen
§ 7 Abs. 2 – 237 6 Eurostat 101.508,82 22.030,75
* Es handelt sich bei dieser Summe nicht um die alleinigen Kosten der Erhebung nach § 7 Absatz 2 BStatG, sondern um die Ausgaben,
die dem Statistischen Bundesamt insgesamt für die Durchführung des Projektes „Nationales Tierwohl-Monitoring“ entstanden sind. Die
Kosten der Erhebung nach § 7 Absatz 2 BStatG lassen sich nicht einzeln aufschlüsseln, weil das Statistische Bundesamt – anders als die
Statistischen Landesämter – im Rahmen des Projektes weitere Arbeiten durchgeführt hat. Die erstatteten Kosten in Höhe von
6.128,87 Euro der Statistischen Landesämter sind in den 352.321,55 Euro ebenfalls enthalten.
Anhang 2: Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Berichtspflicht der Bundesregierung (§ 5 Absatz 3 BStatG)
„(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den
Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die
geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und
Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.“
Bundesstatistiken auf Grund von Rechtsverordnungen (§ 5 Absatz 2, 2a BStatG)
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der
Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon
festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3. die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen
beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei
Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne
Auskunftspflicht angeordnet werden.
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit
Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.“
Bundesstatistiken für besondere Zwecke (§ 7 BStatG)
„(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen
Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik
fordert.
(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen
Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen,
soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb der von den
obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern
der Länder selbst erfolgt.
(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens Angaben von 20 000 Befragten
erfassen.
(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach
der ersten Befragung zulässig.
(6) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und
Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne
Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für
Hochrechnungen dürfen Daten aus der Vorbefragung in aggregierter Form verwendet werden.“
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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