Nationale Zusatzanforderungen bei der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/6763)
Text
Nationale Zusatzanforderungen bei der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/6763)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7223
21. Wahlperiode 20.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Torben
Braga, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6763 –
Nationale Zusatzanforderungen bei der Zinsschranke nach § 4h des
Einkommensteuergesetzes und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6091)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6091 zur Zinsschranke nach § 4h des
Einkommensteuergesetzes (EstG) und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgeführt,
dass diese in Teilbereichen über das durch die Richtlinie (EU) 2016/1164
vorgegebene Mindestschutzniveau hinausgeht.
Hieraus ergibt sich für die Fragesteller weiterer Klärungsbedarf, welche
praktischen, fiskalischen und administrativen Auswirkungen diese nationalen
Zusatzanforderungen haben und welche Daten- und Bewertungsgrundlagen der
Bundesregierung hierzu vorliegen.
1. In wie vielen Fällen wurde die Zinsschranke nach § 4h EStG seit dem
Veranlagungszeitraum 2021 bei Personengesellschaften angewandt, und
in welcher Höhe wurden Zinsaufwendungen aufgrund der Zinsschranke
jeweils nicht zum Abzug zugelassen (bitte nach Veranlagungszeitraum,
Anzahl der betroffenen Fälle, Summe der nicht abziehbaren
Zinsaufwendungen und Summe der Zinsvorträge aufschlüsseln; sofern der
Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür
darstellen)?
2. Wie verteilt sich die Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG bei
Personengesellschaften seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nach
Branchen, Unternehmensgrößenklassen und Höhe der nicht abziehbaren
Zinsaufwendungen (bitte nach Veranlagungszeitraum, Branche,
Unternehmensgrößenklasse und Größenklasse der nicht abziehbaren
Zinsaufwendungen aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben
vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. In wie vielen Fällen der Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG
bei Personengesellschaften seit dem Veranlagungszeitraum 2021 lagen
grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen, konzerninterne
Finanzierungen oder Finanzierungsbeziehungen zu nahestehenden Personen vor
(bitte nach Veranlagungszeitraum, Art der Finanzierungsbeziehung und
Höhe der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen aufschlüsseln; sofern der
Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe
hierfür darstellen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Nach Rückmeldung des Statistischen Bundesamtes gibt es in dem der Statistik
über die Personengesellschaften und Gemeinschaften zugrunde liegenden
Fachverfahren FEIN der Finanzverwaltung keine eigenen Kennzahlen zu § 4h des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG). Zur Anwendung der Zinsschranke bei Personengesellschaften liegen
daher keine statistischen Daten vor.
4. Welche weniger belastenden Ausgestaltungen der Zinsschranke für
Personengesellschaften wurden geprüft, um reguläre betriebliche
Fremdfinanzierungen von rechtsformbezogenen Gestaltungen abzugrenzen (bitte
insbesondere geprüfte Ausnahmen, Schwellenwerte,
Nachweismöglichkeiten oder Beschränkungen auf bestimmte Finanzierungskonstellationen
sowie die Gründe für deren Nichtumsetzung darstellen)?
Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016
differenziert nicht zwischen Fremdfinanzierungen und konzerninternen Gestaltungen,
sondern ist grundsätzlich gegen eine übermäßige Fremdfinanzierung jeder Art
gerichtet. Aufgrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die
Zinsschranke grundsätzlich rechtsformneutral auch auf Personengesellschaften
anzuwenden, waren auch insoweit die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/1164 des
Rates vom 12. Juli 2016 zu berücksichtigen.
5. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen liegen der
Bundesregierung zu den Auswirkungen einer Nutzung der von der
Richtlinie (EU) 2016/1164 eröffneten Ausnahme für Finanzunternehmen bei
der Zinsschranke vor (bitte nach Berechnungsgrundlage, Auswirkungen
auf das Steueraufkommen, Zahl betroffener Steuerpflichtiger und
betroffenen Unternehmensarten aufschlüsseln; sofern keine Berechnungen,
Schätzungen oder Modellannahmen vorliegen, bitte die Gründe hierfür
darstellen)?
Entsprechende Berechnungen oder Schätzungen liegen nicht vor, da in der
Vergangenheit kein Bedarf für eine solche Ausnahme festgestellt wurde. Vor dem
Hintergrund des am 24. Juni 2026 von der EU-Kommission vorgelegten sog.
„Steuer-Omnibus“ werden aktuell Berechnungsmodelle erarbeitet.
Insgesamt ist der Aufbau einer validen Daten- und Schätzbasis für
Änderungsvorschläge im Zusammenhang mit der Zinsschranke unter Berücksichtigung
aller Regelungen und Tatbestände, die Rückwirkungen auf das Ergebnis haben,
sehr zeitintensiv und dauert daher noch an.
6. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen liegen der
Bundesregierung zu den Aufkommens- und Belastungswirkungen einer
Umstellung der bei der Zinsschranke geltenden Freigrenze auf einen
Freibetrag vor (bitte nach Berechnungsgrundlage, unterstellter Höhe des
Freibetrags, Auswirkungen auf das Steueraufkommen und Zahl
betroffener Steuerpflichtiger aufschlüsseln; sofern keine Berechnungen,
Schätzungen oder Modellannahmen vorliegen, bitte die Gründe hierfür
darstellen)?
In der Vergangenheit wurde die Umstellung der Freigrenze in einen Freibetrag
von 3 Mio. Euro mit Steuermindereinnahmen im mittleren dreistelligen
Millionenbereich beziffert. Im Rahmen der Erstellung eines neuen
Berechnungsmodells zur Zinsschranke (siehe Antwort zu Frage 5) wird auch die Möglichkeit
der Quantifizierung von Änderungen von Freigrenze oder Freibetrag
vorgesehen werden.
7. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen liegen der
Bundesregierung zu den Auswirkungen eines zusätzlichen EBITDA
(Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization)-
Escape bei der Zinsschranke vor (bitte nach Berechnungsgrundlage,
Auswirkungen auf das Steueraufkommen, Zahl betroffener Steuerpflichtiger
und berücksichtigtem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln; sofern keine
Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen vorliegen, bitte die
Gründe hierfür darstellen)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
8. In wie vielen Fällen wurde seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die
Anwendung des Eigenkapital-Escape nach § 4h EStG nicht gewährt, und in
welcher Höhe wurden in diesen Fällen Zinsaufwendungen aufgrund der
Zinsschranke nicht zum Abzug zugelassen (bitte nach
Veranlagungszeitraum und danach aufschlüsseln, ob die Anwendung insbesondere an der
Beteiligungsbuchwertkürzung oder an Regelungen zur
Gesellschafterfremdfinanzierung scheiterte; sofern der Bundesregierung hierzu keine
Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?
Zu Personengesellschaften liegen, wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1
bis 3 ausgeführt, keine statistischen Daten vor. Die Körperschaftsteuerstatistik,
die aktuell bis zum Veranlagungsjahr 2021 vorliegt, beinhaltet nur
Festsetzungsdaten. Angaben aus der Steuererklärung, von denen bei der Festsetzung
abgewichen wird, werden statistisch nicht erfasst.
9. In wie vielen Fällen wurde seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die
Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte bei der
Zinsschranke in Anspruch genommen, und in welcher Höhe wurden
Zinsaufwendungen dadurch vom Anwendungsbereich der Zinsschranke
ausgenommen (bitte nach Veranlagungszeitraum aufschlüsseln; sofern der
Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe
hierfür darstellen)?
Die durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe e des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) in § 4h EStG als
neuer Absatz 6 eingefügte Ausnahme für langfristige öffentliche
Infrastrukturprojekte ist gemäß § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar
2024 enden. Fallzahlen zu § 4h Absatz 6 EStG könnten daher erst ab dem
Veranlagungszeitraum 2024 vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 8 hingewiesen.
10. Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen
Bewertungsgrundlagen liegen dem Bundesministerium der Finanzen dazu vor, ob und in
welchem Umfang Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche
Infrastrukturprojekte seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht unter die
Ausnahme nach § 4h Absatz 6 EStG fielen, weil die Finanzierung nicht
über Förderdarlehen aus öffentlichen Kassen erfolgte (bitte nach
Veranlagungszeitraum oder anderen zugrunde liegenden Bezugszeiträumen, Art
der nicht erfassten Finanzierung außerhalb öffentlicher Förderdarlehen
und Höhe der betroffenen Zinsaufwendungen aufschlüsseln; sofern keine
entsprechenden Berechnungen, Schätzungen oder Bewertungsgrundlagen
vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?
§ 4h Absatz 6 EStG findet ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung.
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Zur Begründung wird auf die
Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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