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Nationale Zusatzanforderungen bei der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/6763)

dip / drucksache 20.07.2026 · WP 21 · 21/7223 · Antwort · Original ↗

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Nationale Zusatzanforderungen bei der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/6763) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7223 21. Wahlperiode 20.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Torben Braga, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6763 – Nationale Zusatzanforderungen bei der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091 zur Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes (EstG) und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgeführt, dass diese in Teilbereichen über das durch die Richtlinie (EU) 2016/1164 vorgegebene Mindestschutzniveau hinausgeht. Hieraus ergibt sich für die Fragesteller weiterer Klärungsbedarf, welche praktischen, fiskalischen und administrativen Auswirkungen diese nationalen Zusatzanforderungen haben und welche Daten- und Bewertungsgrundlagen der Bundesregierung hierzu vorliegen.  1. In wie vielen Fällen wurde die Zinsschranke nach § 4h EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2021 bei Personengesellschaften angewandt, und in welcher Höhe wurden Zinsaufwendungen aufgrund der Zinsschranke jeweils nicht zum Abzug zugelassen (bitte nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der betroffenen Fälle, Summe der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen und Summe der Zinsvorträge aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?  2. Wie verteilt sich die Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG bei Personengesellschaften seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nach Branchen, Unternehmensgrößenklassen und Höhe der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen (bitte nach Veranlagungszeitraum, Branche, Unternehmensgrößenklasse und Größenklasse der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. In wie vielen Fällen der Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG bei Personengesellschaften seit dem Veranlagungszeitraum 2021 lagen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen, konzerninterne Finanzierungen oder Finanzierungsbeziehungen zu nahestehenden Personen vor (bitte nach Veranlagungszeitraum, Art der Finanzierungsbeziehung und Höhe der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Nach Rückmeldung des Statistischen Bundesamtes gibt es in dem der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften zugrunde liegenden Fachverfahren FEIN der Finanzverwaltung keine eigenen Kennzahlen zu § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Zur Anwendung der Zinsschranke bei Personengesellschaften liegen daher keine statistischen Daten vor.  4. Welche weniger belastenden Ausgestaltungen der Zinsschranke für Personengesellschaften wurden geprüft, um reguläre betriebliche Fremdfinanzierungen von rechtsformbezogenen Gestaltungen abzugrenzen (bitte insbesondere geprüfte Ausnahmen, Schwellenwerte, Nachweismöglichkeiten oder Beschränkungen auf bestimmte Finanzierungskonstellationen sowie die Gründe für deren Nichtumsetzung darstellen)? Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 differenziert nicht zwischen Fremdfinanzierungen und konzerninternen Gestaltungen, sondern ist grundsätzlich gegen eine übermäßige Fremdfinanzierung jeder Art gerichtet. Aufgrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Zinsschranke grundsätzlich rechtsformneutral auch auf Personengesellschaften anzuwenden, waren auch insoweit die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 zu berücksichtigen.  5. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen einer Nutzung der von der Richtlinie (EU) 2016/1164 eröffneten Ausnahme für Finanzunternehmen bei der Zinsschranke vor (bitte nach Berechnungsgrundlage, Auswirkungen auf das Steueraufkommen, Zahl betroffener Steuerpflichtiger und betroffenen Unternehmensarten aufschlüsseln; sofern keine Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Entsprechende Berechnungen oder Schätzungen liegen nicht vor, da in der Vergangenheit kein Bedarf für eine solche Ausnahme festgestellt wurde. Vor dem Hintergrund des am 24. Juni 2026 von der EU-Kommission vorgelegten sog. „Steuer-Omnibus“ werden aktuell Berechnungsmodelle erarbeitet. Insgesamt ist der Aufbau einer validen Daten- und Schätzbasis für Änderungsvorschläge im Zusammenhang mit der Zinsschranke unter Berücksichtigung aller Regelungen und Tatbestände, die Rückwirkungen auf das Ergebnis haben, sehr zeitintensiv und dauert daher noch an.  6. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen liegen der Bundesregierung zu den Aufkommens- und Belastungswirkungen einer Umstellung der bei der Zinsschranke geltenden Freigrenze auf einen Freibetrag vor (bitte nach Berechnungsgrundlage, unterstellter Höhe des Freibetrags, Auswirkungen auf das Steueraufkommen und Zahl betroffener Steuerpflichtiger aufschlüsseln; sofern keine Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? In der Vergangenheit wurde die Umstellung der Freigrenze in einen Freibetrag von 3 Mio. Euro mit Steuermindereinnahmen im mittleren dreistelligen Millionenbereich beziffert. Im Rahmen der Erstellung eines neuen Berechnungsmodells zur Zinsschranke (siehe Antwort zu Frage 5) wird auch die Möglichkeit der Quantifizierung von Änderungen von Freigrenze oder Freibetrag vorgesehen werden.  7. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen eines zusätzlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization)- Escape bei der Zinsschranke vor (bitte nach Berechnungsgrundlage, Auswirkungen auf das Steueraufkommen, Zahl betroffener Steuerpflichtiger und berücksichtigtem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln; sofern keine Berechnungen, Schätzungen oder Modellannahmen vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.  8. In wie vielen Fällen wurde seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die Anwendung des Eigenkapital-Escape nach § 4h EStG nicht gewährt, und in welcher Höhe wurden in diesen Fällen Zinsaufwendungen aufgrund der Zinsschranke nicht zum Abzug zugelassen (bitte nach Veranlagungszeitraum und danach aufschlüsseln, ob die Anwendung insbesondere an der Beteiligungsbuchwertkürzung oder an Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung scheiterte; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Zu Personengesellschaften liegen, wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 ausgeführt, keine statistischen Daten vor. Die Körperschaftsteuerstatistik, die aktuell bis zum Veranlagungsjahr 2021 vorliegt, beinhaltet nur Festsetzungsdaten. Angaben aus der Steuererklärung, von denen bei der Festsetzung abgewichen wird, werden statistisch nicht erfasst.  9. In wie vielen Fällen wurde seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte bei der Zinsschranke in Anspruch genommen, und in welcher Höhe wurden Zinsaufwendungen dadurch vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen (bitte nach Veranlagungszeitraum aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Die durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe e des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) in § 4h EStG als neuer Absatz 6 eingefügte Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte ist gemäß § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. Fallzahlen zu § 4h Absatz 6 EStG könnten daher erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen. 10. Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Bewertungsgrundlagen liegen dem Bundesministerium der Finanzen dazu vor, ob und in welchem Umfang Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht unter die Ausnahme nach § 4h Absatz 6 EStG fielen, weil die Finanzierung nicht über Förderdarlehen aus öffentlichen Kassen erfolgte (bitte nach Veranlagungszeitraum oder anderen zugrunde liegenden Bezugszeiträumen, Art der nicht erfassten Finanzierung außerhalb öffentlicher Förderdarlehen und Höhe der betroffenen Zinsaufwendungen aufschlüsseln; sofern keine entsprechenden Berechnungen, Schätzungen oder Bewertungsgrundlagen vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? § 4h Absatz 6 EStG findet ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung. Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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