Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Bericht zu Drs. 21/323, 21/629)
Text
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Bericht zu Drs. 21/323, 21/629)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/643
21. Wahlperiode 25.06.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/323, 21/629 –
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/516, 21/629 –
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner
Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen ist beabsichtigt, prioritäre Maßnahmen zur
Standortstärkung und Investitionsförderung umzusetzen, von denen ein starkes Signal
für die kurz- und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts
Deutschland ausgehen sollen. Die Maßnahmen sollen dem schnellen Anschub
wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und
flächenwirksamen Entlastungswirkungen dienen, die gemeinsam für ein nachhaltiges,
wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen sollen.
Es sollen gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden Entlastungen sowohl in
zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen Wirkung verzahnt werden. Ein wichtiger
Baustein soll dabei der „Investitions-Booster“ (degressive AfA) sein, der noch in
diesem Jahr wirken soll. Dieser sehe für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von
höchstens 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 vor.
Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ soll die schrittweise
Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 auf
10 Prozent im Jahr 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und
langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen Entlastung und
der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen sorgen.
Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a
Absatz 1 Satz 1 EStG soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen
Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.
Darüber hinaus sollen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die
Förderung der Elektromobilität dazu beitragen, ein investitionsfreundliches Umfeld zu
schaffen und auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren.
Die Gesetzentwürfe enthalten folgende Maßnahmen:
– Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes – EStG),
– schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von
derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes – KStG),
– Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene
Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent
(Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029, 26 Prozent (VZ 2030/2031) und
25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG),
– Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte
Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG),
– Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die
Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG),
– Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes –
FZulG).
Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen bei der Ausweitung des
Forschungszulagengesetzes auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
1 Wirkung im Veranlagungsjahr
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung1
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt -2.530 -8.130 -11.835 -12.020 -11.320
Bund -794 -2.622 -3.792 -4.964 -5.776
Länder -725 -2.416 -3.485 -4.502 -5.205
Gemeinden -1.011 -3.092 -4.558 -2.554 -339
Kassenjahr
Insgesamt -630 -4.075 -9.855 -16.820 -17.085
Bund -200 -1.287 -3.153 -6.220 -7.412
Länder -182 -1.172 -2.898 -5.679 -6.723
Gemeinden -248 -1.616 -3.804 -4.921 -2.950
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd.
Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 33,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro):
davon Sonstiges (in Tsd. Euro):
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro):
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 62,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 62,0
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro)
Es ergeben sich keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung. Vergleiche auch die weiteren Ausführungen im Allgemeinen Teil der
Begründung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/323.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 25. Juni 2025
Der Haushaltsausschuss
Klaus-Peter Willsch
Geschäftsführender Vorsitzender
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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