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Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/577 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln [Deutscher Bundestag Drucksache 21/577 21. Wahlperiode 24.06.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stefan Brandner, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Martina Kempf, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Peter Bohnhof, Gereon Bollmann, Christoph Grimm, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Stefan Henze, Nicole Höchst, Gerrit Huy, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln A. Problem Als sogenannte „Nichtregierungsorganisationen“ (bzw. „NGOs“ – Non- Governmental Organisations) werden nach der Definition der Bundesregierung Verbände oder Gruppen bezeichnet, die „gemeinsame Interessen vertreten, nicht gewinnorientiert und nicht von Regierungen oder staatlichen Stellen abhängig sind“ (www.bmz.de/de/service/lexikon/nichtregierungsorganisation-nro-14716#:~:text =Nichtregierungsorganisationen%20(%20NROs%20%2C%20auf%20Englisch %20non,von%20Regierungen%20oder%20staatlichen%20Stellen). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich um Organisationen, die sich gesellschaftspolitisch engagieren. Gerade im Bereich der politischen Zwecksetzung solcher Organisationen ist eine staatliche (Teil-)Finanzierung problematisch, weil sich die jeweilige Regierung auf Kosten der Steuerzahler ein politisches Vorfeld zur eigenen Machtsicherung schaffen kann. Es liegt auf der Hand, dass die Beeinflussung der Wähler durch vermeintliche „Nichtregierungsorganisationen“, welche von der Regierung (mit-)finanziert werden, unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten in hohem Maße bedenklich ist. Dass diese Befürchtung nicht nur theoretischer Natur ist, belegen die Proteste im Vorfeld der Bundestagswahl gegen die Parteien CDU und CSU im Anschluss an die Abstimmungen zur Migrationspolitik im Bundestag am 29. und 31. Januar 2025. Die auf Einschüchterung abzielenden Proteste reichten bis hin zu Hausfriedensbruch, Bedrohung von Mitarbeitern und Sachbeschädigung (hier: www.bild.de/politik/polizei- dynamischelage-linksextremisten-stuermen-cdu-zentrale-in-hannover-679ce0bd08bc756e74 9d3440; www.rbb24.de/politik/beitrag/2025/02/aktivisten-cdu-buero-eindringen- berlin.html). Zu den Protesten aufgerufen hatten zahlreiche NGOs, von denen nicht immer klar ist, ob und in welchem Umfang sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion, die der politischen Neutralität der geförderten Organisationen nachgeht (BT-Drs. 20/15035), ist von der Bundesregierung in auffälliger Weise nachlässig beantwortet worden (BT-Drs. 20/15101). Damit ist offenkundig, dass ein Missstand besteht. Die Gefährdung des demokratischen Prozesses durch die Einflussnahme staatlich geförderter Akteure kann nur ausgeschlossen werden, indem solche finanzielle Förderung gesetzlich verboten wird. Zugleich wird damit die Unabhängigkeit solcher Akteure von der Regierung sichergestellt, was der Eigenbezeichnung als „NGO“ entspricht. B. Lösung Die Zuwendung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt an politische Vorfeldorganisationen wird untersagt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 23 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Zuwendungen an Vorfeldorganisationen von politischen Parteien sind untersagt. Es wird vermutet, dass eine Organisation, die im politischen Meinungskampf für oder gegen eine politische Partei auftritt oder wesentliche Forderungen einer politischen Partei zur eigenen Zielsetzung macht, Vorfeldorganisation einer Partei ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Finanzierung von sog. „Nichtregierungsorganisationen“ (NGOs) durch staatliche Mittel bedarf einer Korrektur. Das staatliche Neutralitätsgebot verlangt es, dass die Regierung nicht mit öffentlichen Mitteln, die von der Gesamtheit aller Steuerzahler aufgebracht werden, ein politisches Vorfeld finanzieren darf, das über die Beeinflussung der Wähler die Macht der Regierung sichert. Da die scheidende Regierung der 21. WP mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf BT-Drs. 20/15035 entsprechende Missstände selbst dokumentiert, indem fehlende Kenntnis zu zahlreichen abgefragten Sachverhalten behauptet wird, bedarf die Problematik einer gesetzlichen Klarstellung in der Bundeshaushaltsordnung. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die BHO beruht auf Artikel 109 GG aufgrund notwendigen Sachzusammenhangs. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Vereinbarkeit ist gegeben. V. Gesetzesfolgen Es sind keine unbeabsichtigten Nebenwirkungen zu erwarten. Die staatliche Finanzierung der Parteien erfolgt über das Parteiengesetz und die Finanzierung der parteinahen Stiftungen über das Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (StiftFinG). 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz dient der Sicherung des Neutralitätsgebotes des Staates und damit der demokratischen Prozesse, was offenkundig zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VI. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht sinnvoll und daher nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: „Zuwendungen an Vorfeldorganisationen von politischen Parteien sind untersagt. Es wird vermutet, dass eine Organisation, die im politischen Meinungskampf für oder gegen eine politische Partei auftritt oder wesentliche Forderungen einer politischen Partei zur eigenen Zielsetzung macht, Vorfeldorganisation einer Partei ist.“ Die Vermutungswirkung tritt v. a. ein, wenn eine Organisation ausdrücklich für eine politische Partei oder gegen ihre Konkurrenten Partei ergreift, sowie dann, wenn sie – ohne ausdrücklich Partei zu ergreifen – wesentliche Forderungen einer politischen Partei zur eigenen Zielsetzung macht. In diesen Fällen steht das Neutralitätsgebot staatlichen Handelns einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln klar entgegen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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