Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/577
21. Wahlperiode 24.06.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stefan Brandner, Rainer Galla, Fabian
Jacobi, Martina Kempf, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Peter Bohnhof, Gereon
Bollmann, Christoph Grimm, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Peter
Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Stefan Henze, Nicole Höchst, Gerrit
Huy, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Reinhard Mixl,
Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel
Schmidt, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf
und der Fraktion AfD
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen
Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln
A. Problem
Als sogenannte „Nichtregierungsorganisationen“ (bzw. „NGOs“ – Non-
Governmental Organisations) werden nach der Definition der Bundesregierung Verbände
oder Gruppen bezeichnet, die „gemeinsame Interessen vertreten, nicht
gewinnorientiert und nicht von Regierungen oder staatlichen Stellen abhängig sind“
(www.bmz.de/de/service/lexikon/nichtregierungsorganisation-nro-14716#:~:text
=Nichtregierungsorganisationen%20(%20NROs%20%2C%20auf%20Englisch
%20non,von%20Regierungen%20oder%20staatlichen%20Stellen). Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich um Organisationen, die sich
gesellschaftspolitisch engagieren. Gerade im Bereich der politischen Zwecksetzung
solcher Organisationen ist eine staatliche (Teil-)Finanzierung problematisch, weil
sich die jeweilige Regierung auf Kosten der Steuerzahler ein politisches Vorfeld
zur eigenen Machtsicherung schaffen kann. Es liegt auf der Hand, dass die
Beeinflussung der Wähler durch vermeintliche „Nichtregierungsorganisationen“,
welche von der Regierung (mit-)finanziert werden, unter demokratietheoretischen
Gesichtspunkten in hohem Maße bedenklich ist. Dass diese Befürchtung nicht nur
theoretischer Natur ist, belegen die Proteste im Vorfeld der Bundestagswahl
gegen die Parteien CDU und CSU im Anschluss an die Abstimmungen zur
Migrationspolitik im Bundestag am 29. und 31. Januar 2025. Die auf Einschüchterung
abzielenden Proteste reichten bis hin zu Hausfriedensbruch, Bedrohung von
Mitarbeitern und Sachbeschädigung (hier: www.bild.de/politik/polizei-
dynamischelage-linksextremisten-stuermen-cdu-zentrale-in-hannover-679ce0bd08bc756e74
9d3440; www.rbb24.de/politik/beitrag/2025/02/aktivisten-cdu-buero-eindringen-
berlin.html). Zu den Protesten aufgerufen hatten zahlreiche NGOs, von denen
nicht immer klar ist, ob und in welchem Umfang sie mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden. Eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion, die der politischen
Neutralität der geförderten Organisationen nachgeht (BT-Drs. 20/15035), ist von der
Bundesregierung in auffälliger Weise nachlässig beantwortet worden (BT-Drs.
20/15101). Damit ist offenkundig, dass ein Missstand besteht.
Die Gefährdung des demokratischen Prozesses durch die Einflussnahme staatlich
geförderter Akteure kann nur ausgeschlossen werden, indem solche finanzielle
Förderung gesetzlich verboten wird. Zugleich wird damit die Unabhängigkeit
solcher Akteure von der Regierung sichergestellt, was der Eigenbezeichnung als
„NGO“ entspricht.
B. Lösung
Die Zuwendung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt an politische
Vorfeldorganisationen wird untersagt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Finanzierung von parteinahen
Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1284),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 23 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zuwendungen an Vorfeldorganisationen von politischen Parteien sind untersagt. Es wird vermutet, dass eine
Organisation, die im politischen Meinungskampf für oder gegen eine politische Partei auftritt oder wesentliche
Forderungen einer politischen Partei zur eigenen Zielsetzung macht, Vorfeldorganisation einer Partei ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Finanzierung von sog. „Nichtregierungsorganisationen“ (NGOs) durch staatliche Mittel bedarf einer
Korrektur. Das staatliche Neutralitätsgebot verlangt es, dass die Regierung nicht mit öffentlichen Mitteln, die von der
Gesamtheit aller Steuerzahler aufgebracht werden, ein politisches Vorfeld finanzieren darf, das über die
Beeinflussung der Wähler die Macht der Regierung sichert. Da die scheidende Regierung der 21. WP mit ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf BT-Drs. 20/15035 entsprechende Missstände selbst dokumentiert, indem fehlende
Kenntnis zu zahlreichen abgefragten Sachverhalten behauptet wird, bedarf die Problematik einer gesetzlichen
Klarstellung in der Bundeshaushaltsordnung.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die BHO beruht auf Artikel 109 GG aufgrund notwendigen
Sachzusammenhangs.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit ist gegeben.
V. Gesetzesfolgen
Es sind keine unbeabsichtigten Nebenwirkungen zu erwarten. Die staatliche Finanzierung der Parteien erfolgt
über das Parteiengesetz und die Finanzierung der parteinahen Stiftungen über das Gesetz zur Finanzierung
politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (StiftFinG).
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz dient der Sicherung des Neutralitätsgebotes des Staates und damit der demokratischen Prozesse, was
offenkundig zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht sinnvoll und daher nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
„Zuwendungen an Vorfeldorganisationen von politischen Parteien sind untersagt. Es wird vermutet, dass eine
Organisation, die im politischen Meinungskampf für oder gegen eine politische Partei auftritt oder wesentliche
Forderungen einer politischen Partei zur eigenen Zielsetzung macht, Vorfeldorganisation einer Partei ist.“
Die Vermutungswirkung tritt v. a. ein, wenn eine Organisation ausdrücklich für eine politische Partei oder gegen
ihre Konkurrenten Partei ergreift, sowie dann, wenn sie – ohne ausdrücklich Partei zu ergreifen – wesentliche
Forderungen einer politischen Partei zur eigenen Zielsetzung macht. In diesen Fällen steht das Neutralitätsgebot
staatlichen Handelns einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln klar entgegen.
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ISSN 0722-8333]
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