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Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen

dip / drucksache 24.02.2026 · WP 21 · 21/4266 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen Deutscher Bundestag Drucksache 21/4266 21. Wahlperiode 24.02.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Stephan Brandner, Ulrich von Zons, Stefan Möller, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Christoph Grimm, Rainer Galla, Dr. Michael Blos, Udo Theodor Hemmelgarn, Thomas Korell, Marcel Queckemeyer, Martina Uhr, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Stefan Henze, Gerrit Huy, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Andreas Paul, Denis Pauli, Kerstin Przygodda, Christian Reck, Bernd Schattner, Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen A. Problem Nichtregierungsorganisationen (NGO) besitzen sowohl nach dem Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) als auch nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) das Verbandsklagerecht. Dies bedeutet, dass die NGO klagen im Bereich des Umwelt- und Verbraucherschutzes klagen können, ohne selbst betroffen zu sein. Wie sich aus mehreren Anfragen aus der Opposition ergeben hat, werden zahlreiche NGO jedoch mit Steuermitteln finanziert (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD, BT-Drs. 20/11099, https://dserver.bundestag.de/btd/20/110/2011099.pdf). Ein zentrales Argument für die Streichung des Klagerechts staatsfinanzierter NGO ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer wieder betont werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen unterstrichen, dass der Staat sich nicht in die freie Meinungs- und Interessenvertretung der Bürger einmischen darf, da dies die demokratische Willensbildung gefährden könnte (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. Juli 2018, 2 BvC 62/14, zur Unabhängigkeit von Parteien und zivilgesellschaftlichen Akteuren). Wenn NGO durch staatliche Finanzierung abhängig von der Regierung sind, besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren. Dies könnte dazu führen, dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweilen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte. Insbesondere im Kontext des § 2 Abs. 1 VDuG, der qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherverbänden das Recht auf Verbandsklagen einräumt – nach § 2 Abs. 3 VDuG wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, klageberechtigt sind (vgl. dazu www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR 1100B0023.html) – und des § 3 UmwRG, der Umweltverbänden die Möglichkeit gibt, im öffentlichen Interesse zu klagen, stellt sich die Frage, ob staatsfinanzierte NGO überhaupt die notwendige Unabhängigkeit besitzen, um diese Rechte auszuüben. Eine Streichung des Klagerechts für solche Organisationen würde sicherstellen, dass nur tatsächlich unabhängige Akteure, die nicht durch staatliche Mittel beeinflusst sind, vor Gericht ziehen können. Dies würde die Glaubwürdigkeit von Verbands- und Umweltklagen erhöhen und verhindern, dass der Staat indirekt über NGO Einfluss auf die Rechtsprechung nimmt – ein Prinzip, das mit der Gewaltenteilung und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 GG) im Einklang steht. Ein weiteres Argument für die Streichung des Klagerechts ist das hohe Missbrauchspotenzial, das mit der staatlichen Finanzierung von NGO verbunden ist. Wenn NGO staatliche Gelder erhalten, können sie unter Druck geraten, Klagen im Sinne der finanzierenden Stellen zu führen, anstatt ausschließlich im Interesse der Verbraucher oder der Umwelt zu handeln. Dies widerspricht dem Zweck der Verbandsklage nach dem VDuG, die darauf abzielt, kollektive Verbraucherrechte unabhängig und im öffentlichen Interesse durchzusetzen (vgl. die Zielsetzung des VDuG, das der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/1828 dient). Ebenso kann im Rahmen des UmwRG die staatliche Finanzierung dazu führen, dass Umweltklagen selektiv geführt werden, um bestimmte politische Ziele zu unterstützen, anstatt den umfassenden Umweltschutz zu gewährleisten. Dies wäre rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zudem wiederholt betont, dass staatliche Einflussnahme auf zivilgesellschaftliche Akteure die demokratische Ordnung gefährden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998, 2 BvR 2428/92, zur Unabhängigkeit von Vereinigungen). Eine Streichung des Klagerechts für staatsfinanzierte NGO würde daher sicherstellen, dass solche Interessenkonflikte vermieden werden und dass Klagen ausschließlich von Akteuren erhoben werden, die frei von staatlichem Einfluss sind. Ein weiterer Aspekt, der für die Streichung des Klagerechts spricht, ist eine potenziell entstehende Übermacht von NGO infolge der staatlichen Unterstützung. Wenn NGO durch staatliche Finanzierung in die Lage versetzt werden, umfangreiche und kostspielige Klagen zu führen, könnte dies zu einem Ungleichgewicht zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Interessen führen. Dies birgt die Gefahr eines Demokratiedefizits, da nicht gewählte Organisationen, die zudem von der Regierung mit Steuermitteln finanziert werden, übermäßigen Einfluss auf politische und rechtliche Prozesse ausüben könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass die demokratische Legitimation von Entscheidungen durch staatliche oder quasi-staatliche Akteure gewährleistet sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009, 2 BvE 2/08, zum Lissabon-Vertrag und der demokratischen Kontrolle). Durch die Streichung des Klagerechts für staatsfinanzierte NGO würde verhindert, dass solche Organisationen zu einer Art „Schattenregierung“ werden, die ohne demokratische Kontrolle handelt. Ungeachtet dessen können unabhängige NGO weiterhin klagen, was sicherstellt, dass die Interessen von Verbrauchern und Umwelt ohne staatliche Einflussnahme vertreten werden. B. Lösung Die Lösung bei einem Wegfall der Klageberechtigung staatsfinanzierter NGO könnte in der Stärkung alternativer Klägergruppen, gesetzlichen Reformen oder neuen Finanzierungsmodellen liegen. Für Politik und Staat ergeben sich potenzielle Vorteile wie die Vermeidung von Interessenkonflikten, die Beschleunigung von Projekten, Einsparungen und eine stärkere demokratische Legitimation. Sollte das Klagerecht für staatsfinanzierte NGO gestrichen werden, müsste zudem eine klare Definition von „staatsfinanziert“ entwickelt werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Beispielsweise könnte eine NGO als staatsfinanziert gelten, wenn ein bestimmter Prozentsatz ihrer Einnahmen aus staatlichen Mitteln stammt. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass unabhängige Organisationen weiterhin Zugang zu Gerichten haben, um den Schutz von Verbraucher- und Umweltinteressen nicht zu gefährden. Eine mögliche Alternative wäre die Einführung eines Transparenzmechanismus, der sicherstellt, dass NGO ihre Finanzierungsquellen offenlegen müssen, bevor sie klagen dürfen. Dies würde jedoch nicht vollständig die Gefahr der staatlichen Einflussnahme ausschließen, weshalb eine Streichung des Klagerechts die konsequentere Lösung darstellt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern führen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es sind keine Kosten ersichtlich. F. Weitere Kosten Es sind keine Kosten ersichtlich. Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend ausschließlich die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur nachhaltig die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich am Ziel des Umweltschutzes orientiert, 3. ihre finanziellen Mittel nicht aus Zuwendungen und Spenden von den in § 3a Absatz 2 genannten Gebern und nicht zu einem erheblichen Teil aus Abmahntätigkeit aufbringt; es wird vermutet, dass die Vereinigung ihre finanziellen Mittel zu einem erheblichen Teil aus Abmahntätigkeit aufbringt, wenn der Anteil der Einnahmen aus Abmahntätigkeit am Gesamtbudget über drei Jahre durchschnittlich mehr als 20 Prozent beträgt, 4. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 6. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt, 7. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt, 8. sämtliche Spenden und sonstige Zuwendungen an die Vereinigung oder ihre Untergliederungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung öffentlich macht; als Zuwendung gelten Mitgliedsbeiträge, Spenden und Geldflüsse im Rahmen rechtsgeschäftlicher Verträge. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ferner der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.“ 2. Nach § 3 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Tätigkeitsgebiet kann die Bundesrepublik Deutschland sein, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde. (5) Vereinigungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, wird die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz aberkannt.“ 3. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: „3a (Zuwendungen, Spenden) (1) Vereinigungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Mitglieder der Vereinigungen, die Empfänger von Spenden an die Vereinigungen sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Vereinigung satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Vereinigung erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Vereinigungen gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Vereinigung erlangt. (2) Von der Befugnis der Vereinigungen, Zuwendungen und Spenden anzunehmen, sind ausgeschlossen: 1. Zuwendungen und Spenden von Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; 2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung); 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 Prozent im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Vereinigung zufließen oder b) es sich um eine Spende von nicht mehr als 1 000 Euro handelt; 4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine Vereinigung weiterzuleiten; 5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt; 6. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt; 7. Spenden, die der Vereinigungen erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt, 8. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Vereinigung zu zahlendem Entgelt eingeworben werden, das 25 Prozent des Wertes der eingeworbenen Spende.“ Artikel 2 Änderung des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend ausschließlich die Ziele des Verbraucherschutzes fördert, 2. aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur nachhaltig die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich am Ziel des Verbraucherschutzes orientiert, 3. ihre finanziellen Mittel nicht aus Zuwendungen und Spenden von den in § 2a Absatz 2 genannten Gebern und nicht zu einem erheblichen Teil aus Abmahntätigkeit aufbringt; es wird vermutet, dass die Vereinigung ihre finanziellen Mittel zu einem erheblichen Teil aus Abmahntätigkeit aufbringt, wenn der Anteil der Einnahmen aus Abmahntätigkeit am Gesamtbudget über drei Jahre durchschnittlich mehr als 20 Prozent beträgt, 4. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 6. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt, 7. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt, 8. sämtliche Spenden und sonstige Zuwendungen an die Vereinigung oder ihre Untergliederungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung öffentlich macht; als Zuwendung gelten Mitgliedsbeiträge, Spenden und Geldflüsse im Rahmen rechtsgeschäftlicher Verträge. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Verbraucherschutzes fördert, ferner der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.“ 2. Nach § 2 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Tätigkeitsgebiet kann die Bundesrepublik Deutschland sein, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde. (5) Vereinigungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, wird die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz aberkannt.“ 3. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „2a (Zuwendungen, Spenden) (1) Vereinigungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Mitglieder der Vereinigungen, die Empfänger von Spenden an die Vereinigungen sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Vereinigung satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Vereinigung erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Vereinigungen gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Vereinigung erlangt. (2) Von der Befugnis der Vereinigungen, Zuwendungen und Spenden anzunehmen, sind ausgeschlossen: 1. Zuwendungen und Spenden von Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; 2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung); 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 Prozent im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Vereinigung zufließen oder b) es sich um eine Spende von nicht mehr als 1 000 Euro handelt; 4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine Vereinigung weiterzuleiten; 5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt; 6. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Die Streichung des Klagerechts für staatsfinanzierte NGO nach § 2 Abs. 1 VDuG und § 3 UmwRG ist aus verfassungsrechtlicher Sicht notwendig, um die Unabhängigkeit der sog. „Zivilgesellschaft“ und die Gewaltenteilung zu wahren, wie es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert. Zudem würde eine solche Maßnahme das Risiko von Interessenkonflikten und Missbrauch minimieren. Europarechtlich ist die Streichung aufgrund des Unabhängigkeitsgrundsatzes der EU-Richtlinie 2020/1828 und den Vorgaben der Aarhus-Konvention geboten. Der Zugang zu Gerichten ist für unabhängige Verbände weiterhin gewährleistet. Eine Streichung würde daher nicht nur die demokratische Legitimität von Verbands- und Umweltklagen stärken, sondern auch sicherstellen, dass solche Klagen tatsächlich im öffentlichen Interesse und frei vom Einfluss der Regierung, die sich hierzu Steuermitteln bedient, geführt werden. Staatsfinanzierte oder teilweise durch öffentliche Mittel unterstützte NGO spielen sowohl im Umweltschutz als auch im Verbraucherschutz eine wichtige Rolle. Sie haben in Deutschland mehrfach Klagen im Bereich Umweltschutz initiiert, um strengere Auflagen durchzusetzen oder Projekte zu stoppen, die als umweltschädlich angesehen werden. Somit führt die Klagebefugnis der NGO insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Infrastrukturvorhaben dazu, dass wirtschaftliche Interessen oder Entwicklungsprojekte beeinträchtigt oder vernichtet werden. Seit Ende 2006 haben anerkannte Umweltverbände mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Möglichkeit, umweltrelevante Behördenentscheidungen gerichtlich kontrollieren zu lassen – und zwar ohne darlegen zu müssen, dass die angegriffene Entscheidung sie in ihren eigenen Rechten verletzt (www.dnr.de/aktuelles-ter mine/aktuelles/klagerechte-bewahren-deutschland-und-der-eu). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz 2021 bereiten Umweltaktivisten zahlreiche weitere „Klima-Klagen“ gegen Unternehmen und staatliche Institutionen vor. Spezialisierte Anwälte bereiten neue Umweltschutz-Klagen vor, das sowohl verfassungsrechtliche als auch verwaltungsrechtliche, als auch zivilrechtliche Auseinandersetzungen betrifft, so dass es sich hier um strategische Prozessführung handelt. (www.welt.de/wirtschaft/article231617549/Umweltschutz-Zahlreiche-Klima-Klagen-in-Vorbereitung.html). Ein prominentes Beispiel ist die Unterstützung von Umwelt-NGO durch EU-Mittel, um Klagen gegen deutsche Unternehmen zu finanzieren. Berichten zufolge hat die EU-Kommission Millionen Euro an Steuergeldern an NGO gezahlt, um rechtliche Schritte gegen Unternehmen einzuleiten, die als nicht ausreichend klimafreundlich gelten. Ziel war es, die Öffentlichkeit von der Klimapolitik der EU zu überzeugen. Das Ergebnis ist eine Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht zuletzt von deutschen Unternehmen. So werden durch staatsfinanzierte NGO wichtige Infrastrukturvorhaben zeitlich verzögert oder gar verhindert. Dies betrifft oft Projekte, die als umweltschädlich oder gesellschaftlich problematisch betrachtet werden. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die teilweise durch staatliche Förderungen unterstützt werden, haben mehrfach Klagen gegen Projekte wie Autobahnbauten oder Windkraftanlagen eingereicht, wenn sie diese als Bedrohung für die Natur oder Artenvielfalt ansahen. Ein Beispiel ist die Klage des BUND gegen den Ausbau der Autobahn A49 in Hessen, bei der der Verein argumentierte, dass der Bau den Dannenröder Forst und damit wertvolle Lebensräume zerstören würde. Umweltverbandsklagen sind zu 50 Prozent erfolgreich (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/rollt-nun-eine-klagewelle-gegen-inf rastrukturprojekte-110375083.html). Umwelt-NGO wie Greenpeace oder der BUND, die teilweise durch öffentliche Gelder unterstützt werden, haben Klagen gegen den Bau oder Betrieb von Kohlekraftwerken eingereicht. Ein Beispiel ist die Klage gegen das Kohlekraftwerk Moorburg in Hamburg, bei der Umweltverbände erfolgreich argumentierten, dass der Betrieb gegen Klimaschutzziele verstoße. Dies führte letztlich zur Stilllegung des Kraftwerks im Jahr 2021. Im Bereich Verbraucherschutz engagieren sich ebenfalls NGO, die teilweise staatliche Förderung erhalten, durch Klagen, um vermeintlich die Rechte von Konsumenten zu schützen oder Unternehmen zu strengeren Standards zu zwingen. So hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die teilweise durch staatliche Mittel gefördert wird, mehrfach Klagen gegen Unternehmen eingereicht, um vermeintlich Verbraucherrechte durchzusetzen. Ein bekanntes Beispiel ist die Klage gegen Volkswagen im Zuge des Dieselskandals, bei der der vzbv eine Musterfeststellungsklage anstrengte, um betroffenen Autofahrern Schadensersatz zu ermöglichen (www.verbraucher zentrale-berlin.de/verfahren/vw). Im Rahmen eines Vergleichs zahlte der VW-Konzern insgesamt 830 Millionen Euro an 250.000 Dieselfahrer aus (vgl. dazu www.ingenieur.de/wirtschaft/volkswagen-einmalzahlung-an-diesel kaufer/). I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Gewaltenteilung wird weiterhin gestärkt, weil hier im Klagerecht eine strikte Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Iudikative erfolgt. Damit wäre ausgeschlossen, dass staatsfinanzierte NGO Klagen im Sinne der finanzierenden Stellen führen können, anstatt ausschließlich im Interesse der Verbraucher und der Umwelt zu handeln. Dies unterhöhlt nicht nur die Gewaltenteilung, sondern verstößt auch gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Zudem wird mit den Gesetzesänderungen die Verunsicherung der Bürger beseitigt, die einen hohen Einfluss der NGO auf Politik und Gesellschaft wahrnehmen, und deren Vertrauen in den Rechtsstaat gestärkt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es besteht in Deutschland durch die Klageberechtigung staatsfinanzierter NGO keine strenge Gewaltenteilung mehr. So ist z. B. denkbar, dass eine Partei, die in einer Regierungskoalition ist, ihre Interessen im Koalitionsvertrag nicht gewahrt sieht. Stattdessen nimmt sich dann eine staatsfinanzierte NGO dieser Interessen an und klagt diese ein. So werden mit dem Klagerecht der NGO u. a. Infrastrukturvorhaben verhindert oder zeitlich verzögert. Wenn staatsfinanzierten NGO das Klagerecht entzogen wird, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. III. Alternativen Es sind keine Alternativen ersichtlich. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Europarechtlich steht eine Streichung im Einklang mit dem Unabhängigkeitsgrundsatz der EU-Richtlinie 2020/1828 und den Vorgaben der Aarhus-Konvention, denn der Zugang zu Gerichten ist für unabhängige Verbände weiterhin gewährleistet (vgl. dazu www.euractiv.de/section/eet/news/eu-parlament-weitet-klagerecht- fuerbuergerinnen-und-ngos-bei-umweltverstoessen-aus/). Eine Streichung würde daher nicht nur die demokratische Legitimität von Verbands- und Umweltklagen stärken, sondern auch sicherstellen, dass solche Klagen tatsächlich im öffentlichen Interesse und frei von staatlichem Einfluss geführt werden. VI. Gesetzesfolgen Der Entwurf beschränkt das durch das Aarhus-Übereinkommen vom 25. Juni 1998 gewollte Ziel eines Verbandsklagerechts auf maßgebliche und eindeutig den Zielen des Umweltschutzes verpflichteten Nichtregierungsorganisationen. Es unterbindet den Missbrauch der eingeräumten Klagebefugnis durch gewerblich oder sonst mit Einnahmeerzielungsabsicht handelnde Organisation. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch restriktivere Zulassungsvoraussetzungen zur Anerkennung als anerkannte Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes wird eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erreicht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf führt zu einer enger an den Zielen der Aarhus-Übereinkunft und der Richtlinie 2003/35/EG orientierten Umsetzung des UmwRG und des VDuG, somit zu einer verbesserten Teilhabe und Verantwortung der Öffentlichkeit in Bezug auf gesellschaftlich relevante Entscheidungen des Umweltrechts. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Entwurf entstehen weder Einnahmen noch Ausgaben für den Bundeshaushalt. 4. Erfüllungsaufwand Der Entwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand führen. 5. Weitere Kosten Das Geschäftsmodell von Abmahnvereinen, die eine eingeräumte Klagebefugnis zur Einnahmenerzielung missbrauchen, wird beeinträchtigt werden. Insgesamt ist aber ein volkswirtschaftlicher Nutzen zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Evaluierung sehen weder das Gesetz über eingehende Vorschriften zur Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG noch das Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten nach der EU-Richtlinie 2020/1828 über (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vor. Es ist auch in beiden genannten Gesetzen keine Befristung vorgesehen. B. Besonderer Teil Nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG wird auf Antrag einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfe nur dann erteilt, wenn sie nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend ausschließlich die Ziele des Umweltschutzes fördert; Dies gilt gleichermaßen für die Anerkennung von Vereinigungen nach für die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VDuG für den Verbraucherschutz. Die Ergänzungen des § 3a Abs. 2 UmwRG und des § 2a Abs. 2 VDuG beziehen sich darauf, dass jegliche Spenden oder Zuwendungen von Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen ausgeschlossen sind. Dies gilt ebenso für Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Die Neufassungen des § 3 UmwRG und des § 2 VDuG enthalten insgesamt detaillierte Regelungen, dass staatsfinanzierte NGO keine Klageberechtigung mehr besitzen und die Gewaltentrennung wieder hergestellt wird. Damit wird dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung getragen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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