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Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF (Antwort zu Drs. 21/7582)

dip / drucksache 27.08.2026 · WP 21 · 21/7754 · Antwort · Original ↗

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Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF (Antwort zu Drs. 21/7582) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7754 21. Wahlperiode 27.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7582 – Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 18. Januar 2022 strahlte das „ZDF“ in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ einen Beitrag von Jan Böhmermann aus, in dem der damalige Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, eine mangelnde Distanz zu russischen Geheimdiensten unterstellt wurde. In der Folge wurde Arne Schönbohm durch die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, zunächst freigestellt und mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von seinem Amt abberufen sowie an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) versetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2026 (Aktenzeichen 18 U 217/26) festgestellt, dass die im Beitrag suggerierten „bewussten Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten“ eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, die Herrn Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (vgl. LTO, „Böhmermann hat falsch berichtet“, www.lto.de/recht/nachrichten/n/18u21726-olg-muenchen-schoenbohm-bsi-bo ehmermann-zdf-magazin-royale, 16. Juni 2026). Das Gericht bestätigte damit Unterlassungsansprüche gegen das ZDF, da der Tatsachenkern der Berichterstattung unwahr war. Angesichts dieser gerichtlichen Feststellungen stellt sich die Frage nach der Grundlage der damaligen Entscheidung der Bundesinnenministerin und der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem hohen Bundesbeamten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2026 betrifft einen zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen Herrn Schönbohm und dem ZDF auf Unterlassung und Geldentschädigung im Zusammenhang mit Äußerungen im Rahmen der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 7. Oktober 2022. Diese Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Aussagekraft für die beamtenrechtliche Bewertung der gegenüber Herrn Schönbohm getroffenen Personalmaßnahmen. 1. Welche konkreten Erkenntnisse lagen der Bundesregierung bzw. dem damaligen Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zum Zeitpunkt der Freistellung von Arne Schönbohm im Oktober 2022 über die Richtigkeit der im „ZDF Magazin Royale“ erhobenen Vorwürfe vor? Die im „ZDF Magazin Royale“ erhobenen Vorwürfe waren Gegenstand der internen Untersuchungen, die zum Zeitpunkt des am 18. Oktober 2022 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte („Freistellung“) noch nicht abgeschlossen waren. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist keine disziplinarrechtliche Sanktion und setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden des Beamten voraus. 2. Inwieweit hat die Bundesregierung vor der Abberufung von Herrn Schönbohm eigene Ermittlungen zur Validität der medialen Vorwürfe angestellt, und durch welche Stellen (z. B. Verfassungsschutz) wurden diese durchgeführt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/4497 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27 und 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/9030 verwiesen. 3. Sieht die Bundesregierung im Rückblick auf das OLG-Urteil die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)) gegenüber Arne Schönbohm durch die öffentliche Freistellung und spätere Versetzung als gewahrt an? 4. Hält die Bundesregierung die Abberufung von Arne Schönbohm im Lichte der nunmehr gerichtlich festgestellten Unwahrheit der zugrunde liegenden medialen Vorwürfe weiterhin für sachlich gerechtfertigt? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. 5. Hat sich die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat oder ein anderes Mitglied der Bundesregierung inzwischen bei Arne Schönbohm für die Umstände seiner Abberufung und die damit einhergehende öffentliche Stigmatisierung entschuldigt, und wenn nein, ist eine solche Entschuldigung geplant? Ob sich die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat oder ein anderes Mitglied der damaligen Bundesregierung entschuldigt hat, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 6. Prüft die Bundesregierung die Zahlung einer Entschädigung oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich für Arne Schönbohm aufgrund der erlittenen materiellen und immateriellen Nachteile (z. B. im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs oder nach den Grundsätzen der Staatshaftung)? Nein. Das Verwaltungsgericht Köln hat den von Herrn Schönbohm geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch abgewiesen. Auch das OLG München hat einen Anspruch von Herrn Schönbohm gegenüber dem ZDF verneint. 7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Fall für den künftigen Umgang mit Vorwürfen in Medienberichten gegen Inhaber von Spitzenämtern in der Bundesverwaltung? Die Bundesregierung nimmt den Schutz der Persönlichkeitsrechte der in der Bundesverwaltung Beschäftigten ebenso ernst wie die Notwendigkeit, bei Hinweisen auf mögliche Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Bundesbehörden unverzüglich zu handeln. Die Bundesregierung hält an der Unterscheidung zwischen medialen Behauptungen, deren tatsächlicher Überprüfung und der hiervon unabhängigen dienstrechtlichen Bewertung fest. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass durch unbewiesene Berichterstattung in öffentlich-rechtlichen Medien die Handlungsfähigkeit und Integrität von Bundesbehörden wie dem BSI gezielt beeinträchtigt werden kann, und welche Schutzmechanismen sieht sie hierfür vor? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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