Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF (Antwort zu Drs. 21/7582)
Text
Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF (Antwort zu Drs. 21/7582)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7754
21. Wahlperiode 27.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming,
Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7582 –
Reaktion der Bundesregierung auf das Urteil des Oberlandesgerichts München
im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Januar 2022 strahlte das „ZDF“ in der Sendung „ZDF Magazin
Royale“ einen Beitrag von Jan Böhmermann aus, in dem der damalige Präsident
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne
Schönbohm, eine mangelnde Distanz zu russischen Geheimdiensten unterstellt
wurde. In der Folge wurde Arne Schönbohm durch die damalige
Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, zunächst freigestellt und
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von seinem Amt abberufen sowie an die
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) versetzt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 16. Juni
2026 (Aktenzeichen 18 U 217/26) festgestellt, dass die im Beitrag
suggerierten „bewussten Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten“ eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstellen, die Herrn Schönbohm in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt (vgl. LTO, „Böhmermann hat falsch berichtet“,
www.lto.de/recht/nachrichten/n/18u21726-olg-muenchen-schoenbohm-bsi-bo
ehmermann-zdf-magazin-royale, 16. Juni 2026). Das Gericht bestätigte damit
Unterlassungsansprüche gegen das ZDF, da der Tatsachenkern der
Berichterstattung unwahr war.
Angesichts dieser gerichtlichen Feststellungen stellt sich die Frage nach der
Grundlage der damaligen Entscheidung der Bundesinnenministerin und der
Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem hohen
Bundesbeamten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2026 betrifft einen
zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen Herrn Schönbohm und dem ZDF auf
Unterlassung und Geldentschädigung im Zusammenhang mit Äußerungen im
Rahmen der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 7. Oktober 2022. Diese
Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Aussagekraft für die
beamtenrechtliche Bewertung der gegenüber Herrn Schönbohm getroffenen
Personalmaßnahmen.
1. Welche konkreten Erkenntnisse lagen der Bundesregierung bzw. dem
damaligen Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zum
Zeitpunkt der Freistellung von Arne Schönbohm im Oktober 2022 über die
Richtigkeit der im „ZDF Magazin Royale“ erhobenen Vorwürfe vor?
Die im „ZDF Magazin Royale“ erhobenen Vorwürfe waren Gegenstand der
internen Untersuchungen, die zum Zeitpunkt des am 18. Oktober 2022
ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte („Freistellung“) noch
nicht abgeschlossen waren.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist keine disziplinarrechtliche
Sanktion und setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden des
Beamten voraus.
2. Inwieweit hat die Bundesregierung vor der Abberufung von Herrn
Schönbohm eigene Ermittlungen zur Validität der medialen Vorwürfe angestellt,
und durch welche Stellen (z. B. Verfassungsschutz) wurden diese
durchgeführt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/4497 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 27 und 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/9030 verwiesen.
3. Sieht die Bundesregierung im Rückblick auf das OLG-Urteil die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG))
gegenüber Arne Schönbohm durch die öffentliche Freistellung und spätere
Versetzung als gewahrt an?
4. Hält die Bundesregierung die Abberufung von Arne Schönbohm im Lichte
der nunmehr gerichtlich festgestellten Unwahrheit der zugrunde liegenden
medialen Vorwürfe weiterhin für sachlich gerechtfertigt?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
5. Hat sich die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat oder
ein anderes Mitglied der Bundesregierung inzwischen bei Arne
Schönbohm für die Umstände seiner Abberufung und die damit einhergehende
öffentliche Stigmatisierung entschuldigt, und wenn nein, ist eine solche
Entschuldigung geplant?
Ob sich die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat oder ein
anderes Mitglied der damaligen Bundesregierung entschuldigt hat, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
6. Prüft die Bundesregierung die Zahlung einer Entschädigung oder einen
sonstigen finanziellen Ausgleich für Arne Schönbohm aufgrund der
erlittenen materiellen und immateriellen Nachteile (z. B. im Wege eines
öffentlich-rechtlichen Vergleichs oder nach den Grundsätzen der
Staatshaftung)?
Nein. Das Verwaltungsgericht Köln hat den von Herrn Schönbohm geltend
gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch abgewiesen. Auch das
OLG München hat einen Anspruch von Herrn Schönbohm gegenüber dem
ZDF verneint.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Fall für den
künftigen Umgang mit Vorwürfen in Medienberichten gegen Inhaber von
Spitzenämtern in der Bundesverwaltung?
Die Bundesregierung nimmt den Schutz der Persönlichkeitsrechte der in der
Bundesverwaltung Beschäftigten ebenso ernst wie die Notwendigkeit, bei
Hinweisen auf mögliche Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von
Bundesbehörden unverzüglich zu handeln. Die Bundesregierung hält an der Unterscheidung
zwischen medialen Behauptungen, deren tatsächlicher Überprüfung und der
hiervon unabhängigen dienstrechtlichen Bewertung fest.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass durch unbewiesene
Berichterstattung in öffentlich-rechtlichen Medien die Handlungsfähigkeit
und Integrität von Bundesbehörden wie dem BSI gezielt beeinträchtigt
werden kann, und welche Schutzmechanismen sieht sie hierfür vor?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333
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