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Eigentumsansprüche der Linkspartei an den SED-Akten im Bundesarchiv (Antwort zu Drs. 21/7480)

dip / drucksache 20.08.2026 · WP 21 · 21/7673 · Antwort · Original ↗

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Eigentumsansprüche der Linkspartei an den SED-Akten im Bundesarchiv (Antwort zu Drs. 21/7480) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7673 21. Wahlperiode 20.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin E. Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7480 – Eigentumsansprüche der Linkspartei an den SED-Akten im Bundesarchiv V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundestagsabgeordnete der Partei Die Linke, Dr. Gregor Gysi, behauptete am Mittwoch, dem 24. Juni 2026, in der 24. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien, dass er nach dem Ende des Regimes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) „mit der Bundesregierung Deutschlands einen Vertrag geschlossen als Vorsitzender der PDS und da haben wir das ganze SED-Archiv an das Bundesarchiv übergeben“. Allerdings stehe im Vertrag, „dass wir [die PDS, heute Die Linke] Eigentümer bleiben“ (vgl.: https://apoll o-news.net/gregor-gysi-beansprucht-eigentumsrechte-der-linkspartei-an-den-s ed-akten-im-bundesarchiv/ und www.bundestag.de/mediathek/video?videoid= 7654646, ab ca. 01:14:30 min.). Die Fragesteller gehen davon aus, dass Dr. Gregor Gysi hierbei über die Akten der ehemaligen DDR-Massenorganisationen und der Staatspartei SED spricht, die im Archiv der „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv“ (SAPMO) verwahrt werden. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um die Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit (Stasi-Unterlagen). Die Historie der Stiftung stellt sich wie folgt dar: Im Zuge der Verhandlungen über den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (Inkrafttreten am 23. September 1990) konnten sich die Vertragsparteien nicht auf eine abschließende Regelung für das Archivgut der Parteien und Massenorganisationen der DDR einigen. Das Einigungsvertragsgesetz stellte folglich nur diejenigen Unterlagen unter den Schutz des Bundesarchivgesetzes, die bei staatlichen Stellen der DDR entstanden waren – nicht jedoch das Schriftgut aus dem Zentralen Parteiarchiv der SED. Über den Verbleib dieser hochgradig zeithistorisch relevanten Akten entstand in der Folge ein politischer und rechtlicher Streit. Die Unterlagen der SED sowie der übrigen Blockparteien und Massenorganisationen der DDR sollten nur dann als Archivgut des Bundes behandelt und im Bundesarchiv verwaltet werden, wenn sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betrafen. Diese Abgrenzung erwies sich in der Praxis als äußerst komplex, da die Strukturen der DDR-Staatspartei SED eng mit dem staatlichen Apparat verzahnt waren. Ein Kompromiss führte schließlich zur Gründung der unselbstständigen Stiftung SAPMO im Bundesarchiv (vgl. https://stif tungsarchive.de/archive/6647). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 19. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Sie erhielt die Aufgabe, „die strittigen Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung vollständig zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Aufgegeben wurde der Stiftung, mit den Eigentümern gesonderte Vereinbarungen zu schließen, wenn es sich nicht um staatliche Unterlagen handelt“ (vgl.: ebd.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die dringliche Frage, inwiefern Die Linke bis heute rechtlich wirksame Eigentumsansprüche bezüglich des SED- Parteiarchivs gegenüber dem Bundesarchiv geltend machen kann. Zwar regelt § 4 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) den Aufgabenbereich der SAPMO als unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv und schließt in Absatz 3 die allgemeine 30‑jährige Schutzfrist für diese Bestände aus. Eine explizite gesetzliche Regelung über die Eigentumsverhältnisse des Archivguts der SAPMO geht aus dem Gesetzestext nach Kenntnis der Fragesteller jedoch nicht hervor. Die Klärung dieser Eigentumsverhältnisse ist aus Sicht der Fragesteller von herausragender Bedeutung. Bereits im Jahr 2010 wurden Medienberichte öffentlich, wonach Dr. Gregor Gysi als damaliger Vorsitzender der SED‑PDS im Jahr 1990 die Vernichtung bzw. „Entsorgung“ der zentralen SED- Mitgliederkartei sowie weiterer sensibler Parteiunterlagen mitorganisiert und gebilligt haben soll. Die Aktenvernichtung wurde einem Pressebericht zufolge auf westdeutschem Boden von westdeutschen Firmen durchgeführt, womit die Frage der möglichen Strafbarkeit dieser Aktion nach der Rechtslage in der damaligen Bundesrepublik Deutschland im Raum steht (vgl. www.welt.de/politi k/deutschland/article7663752/Zeitgeschichte-So-trickreich-entsorgte-die-SE D-ihre-Vergangenheit.html). Ein potenzieller (Mit-)Eigentumsanspruch der Partei Die Linke auf die verbliebenen Archivbestände und ein damit eventuell verbundener Zugriff oder rechtliche Blockademöglichkeiten geben daher Anlass zu großer Besorgnis. 1. Wer ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung Eigentümer der Akten und Bestände des ehemaligen SED-Archivs, die in der SAPMO verwahrt werden (bitte die genaue Rechtsgrundlage bzw. vertragliche Grundlage angeben)? Die Unterlagen sind Teil des Vermögens der unselbständigen „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ im Bundesarchiv. Rechtsgrundlage für die Errichtung der Stiftung war das Gesetz vom 13. März 1992 zur Änderung des Bundesarchivgesetzes (BGBl. I, S. 506) in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministers des Innern vom 6. April 1992 über die Errichtung der Stiftung (GMBl. S. 310). Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist inzwischen § 4 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) in Verbindung mit dem Erlass des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über die Arbeit der Stiftung vom 5. Mai 2025 (SAPMO-Erlass). Gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 5 BArchG ist es Aufgabe des Bundesarchivs, die Unterlagen der SED sowie der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen zu verwahren. Nach § 3 Absatz 1 SAPMO-Erlass stellt der Bund diese Unterlagen, soweit sie zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung nicht im Besitz des Bundesarchivs waren, der Stiftung zur Verfügung. Die damalige Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) hat die Unterlagen und Materialien des früheren Zentralen Parteiarchivs (ZPA) als Depositum in die Stiftung eingebracht. Dazu zählt auch Archivgut, das Dritte durch bürgerlich-rechtliche Verträge in das ZPA eingebracht hatten. Hierüber wurde zwischen dem Bundesarchiv und der PDS am 29. Dezember 1992 ein Einbringungsvertrag geschlossen. Darin stimmten beide Seiten überein, dass eine Zersplitterung des Gesamtbestandes vermieden werden soll. Festgehalten wurde außerdem, dass der Bund alle Unterlagen der SED als sein Eigentum betrachtet, soweit sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen (vgl. auch Bundestagsdrucksache 12/1967, S. 7). Die PDS betrachtete den Gesamtbestand als ihr Eigentum, mit Ausnahme des Archivguts, das durch bürgerlich-rechtliche Verträge in das vormalige ZPA eingebracht worden war. 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass die Partei Die Linke auf Basis der von Dr. Gregor Gysi behaupteten Vertragslage eine Herausgabe oder rechtliche Verfügungsgewalt über Teile des Archivguts erzwingen könnte, und wie wäre die Eigentumsnachfolge der SED- Bestände im Falle einer Auflösung der Partei Die Linke geregelt? Laut Einbringungsvertrag vom 29. Dezember 1992 stimmen beide Seiten darin überein, dass bei der Verwaltung der Bestände der archivfachliche Grundsatz der Unverletzbarkeit des historischen Entstehungszusammenhangs zu beachten ist. Dies gilt gemäß Einbringungsvertrag ausdrücklich auch, sofern sich durch Rechtsnachfolge oder anderes der rechtliche Status der PDS verändert. Einheit und Geschlossenheit der Bestände sind auch dann zu gewährleisten. Bürgerlich-rechtliche Verträge zugunsten Dritter bleiben davon unberührt, doch hat sich die PDS im Einbringungsvertrag ausdrücklich verpflichtet, auf Eigentümer privater Materialien in dem Sinne Einfluss zu nehmen, dass von ihnen Kündigungen bürgerlich-rechtlicher Verträge möglichst nicht ausgesprochen werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese vertraglichen Vereinbarungen vollständig eingehalten werden. 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Vertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung bezüglich des ehemaligen SED-Archivs, den Dr. Gregor Gysi in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender der PDS mit der Bundesregierung oder Vertretern des Bundes geschlossen hat, und wenn ja, a) wie lautet die genaue Bezeichnung dieser Vereinbarung bzw. dieses Vertrages, b) wann, und wo wurde diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag geschlossen, c) wer waren die jeweiligen Unterzeichner aufseiten der Bundesregierung (bzw. nachgeordneter Behörden) und aufseiten der PDS, d) wo und unter welcher Archivsignatur bzw. Dokumentennummer wird dieses Dokument heute verwahrt, und e) auf welche Weise und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können Mitglieder des Deutschen Bundestages Einsicht in diesen Vertrag nehmen? Der Wortlaut des Einbringungsvertrags vom 29. Dezember 1992 ist veröffentlicht (z. B. in Christoph Stamm: Wem gehören die Akten der SED? Die Auseinandersetzungen um das Zentrale Parteiarchiv der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands nach 1990, Düsseldorf 2019; Schriften des Bundesarchivs, Bd. 79, S. 180 bis 184). Der Vertrag wurde für das Bundesarchiv vom damaligen Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Friedrich P. Kahlenberg, und für die PDS vom damaligen Parteivorsitzenden, Herrn Dr. Gregor Gysi in Bonn unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Vertrages ist in das Archivgut des Bundes übergegangen und kann im Bundesarchiv unter der Signatur B 198/81916 gemäß den Bestimmungen über die Nutzung von Archivgut des Bundes nach dem Bundesarchivgesetz eingesehen werden. 4. Existieren im Rahmen der SAPMO-Stiftungsvereinbarungen oder anderer Verträge Sonderregelungen, die der Partei Die Linke (oder deren Vertretern) bis heute ein Mitsprache-, Veto- oder Zustimmungsrecht bezüglich der Einsichtnahme, Auswertung, Digitalisierung oder Veröffentlichung bestimmter Archivbestände einräumen? Nein. 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Partei Die Linke oder ihr nahestehende Organisationen (z. B. die Rosa-Luxemburg- Stiftung) die Übergabe von relevantem Parteienschriftgut der SED-Ära an die SAPMO verweigert oder unter Berufung auf private Eigentumsrechte zurückgehalten haben? Nein. 6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang Dr. Gregor Gysi oder andere Funktionäre der SED‑PDS nach der Wende an der Vernichtung oder dem Entzug von SED-Archivgut (wie beispielsweise der SED-Mitgliederkartei) beteiligt waren? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, seit wann liegen der Bundesregierung bzw. den Bundesbehörden entsprechende Erkenntnisse vor? c) Wenn ja, wurden behördliche oder strafrechtliche Maßnahmen seither ergriffen, um diese Vorwürfe aufzuklären und den Verbleib der Dokumente zu ermitteln, und wenn ja, welche? Zur Frage von Aktenvernichtungen oder Entzug von SED-Schriftgut durch Funktionäre der SED‑PDS verweist die Bundesregierung auf die Untersuchungsergebnisse, die im Anschluss an die Tätigkeit der beiden Enquete- Kommissionen des Deutschen Bundestages „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“ (12. Wahlperiode) sowie „Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozess der Deutschen Einheit“ (13. Wahlperiode) veröffentlicht worden sind. Siehe die beiden Schlussberichte der Kommissionen: Bundestagsdrucksache 12/7820 und 13/11000. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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