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Mitteilung über eine angenommene Urkunde eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation

dip / drucksache 18.08.2026 · WP 21 · 21/7645 · Unterrichtung · Original ↗

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Mitteilung über eine angenommene Urkunde eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Deutscher Bundestag Drucksache 21/7645 21. Wahlperiode 18.08.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Mitteilung über die angenommene Urkunde eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) möchte hiermit nach den Vorgaben der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation den gesetzgebenden Organen folgende von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Urkunde zur Kenntnis geben: ⎯ Übereinkommen Nr. 193: Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie (siehe Anlage) Dieses internationale Übereinkommen schafft weitreichende Regelungen sowohl für abhängig Beschäftigte als auch selbstständige Plattformtätige. Es enthält Regelungen unter anderem bezüglich des Arbeitsschutzes, der Vergütung, Einstufung des Erwerbsstatus, der Vertragsbedingungen und des Einsatzes automatisierter Systeme. Das BMAS war an der Erarbeitung des Übereinkommens im Rahmen der zugehörigen Ausschüsse der 113. und 114. Internationalen Arbeitskonferenz (2025 und 2026) aktiv beteiligt, wird die Ratifizierbarkeit des Übereinkommens prüfen und im positiven Fall einen entsprechenden Vertragsgesetzentwurf vorlegen. Im Rahmen der Vorbereitungen einer möglichen Ratifizierung werden die Sozialpartner eingebunden. Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. August 2026.  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 Angenommene Texte Internationale Arbeitskonferenz – 114. Tagung, Genf, 2026 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie (12. Juni 2026) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 2026 zu ihrer 114. Tagung zusammengetreten ist, in der Erkenntnis, dass das Wesen und das Wachstum der Plattformökonomie, insbesondere der digitalen Arbeitsplattformen, die Welt der Arbeit erheblich verändern, feststellend, dass die Plattformökonomie Möglichkeiten für Unternehmen und die Geschäftsentwicklung geschaffen, neue Wege für die Formalisierung der Arbeit eröffnet sowie Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten hervorgebracht hat, im Bewusstsein bestehender Defizite in Bezug auf menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie, hervorhebend, dass die Arbeit über digitale Arbeitsplattformen Besonderheiten aufweist, die es wünschenswert erscheinen lassen, spezielle Normen anzunehmen, die zusammen mit anderen internationalen Arbeitsnormen zur vollständigen Verwirklichung von menschenwürdiger Arbeit in der Plattformökonomie beitragen werden, in Anerkennung der Rolle der digitalen Arbeitsplattformen und der Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Notwendigkeit, ein förderliches Umfeld für nachhaltige Unternehmen und die Förderung eines fairen Geschäftswettbewerbs zu unterstützen, im Bewusstsein der bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung der Plattformökonomie sowie der Vielfalt an Geschäftsmodellen und Arbeitsregelungen, hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie anzunehmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 12. Juni 2026, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie, 2026, bezeichnet wird: Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 3 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 2 I. Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet a) der Begriff „digitale Arbeitsplattform“ eine juristische Person oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht anwendbar ist, eine natürliche Person, die durch digitale Technologien unter Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme: i) eine von Personen für die Erbringung einer Dienstleistung gegen Vergütung oder Bezahlung ausgeführte Arbeit auf Verlangen des Empfängers oder Auftraggebers organisiert und/oder erleichtert; ii) unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten geografischen Ort ausgeführt wird; b) der Begriff „Erwerbstätiger auf digitalen Plattformen“ eine Person, die beschäftigt oder beauftragt wird, i) um die von einer digitalen Arbeitsplattform organisierte und/oder erleichterte Dienstleistung zu erbringen; ii) gegen Vergütung oder Bezahlung; iii) ungeachtet der Einstufung ihres Beschäftigungsstatus; c) der Begriff „Vermittler“ eine juristische Person oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht anwendbar ist, eine natürliche Person, die die Arbeit eines Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen verfügbar macht: i) durch vertragliche Beziehungen mit der digitalen Arbeitsplattform und mit dem Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen; oder ii) als Teil einer Unterauftragskette zwischen der digitalen Arbeitsplattform und dem Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen; d) der Begriff „Vergütung“ oder „Bezahlung“ den Betrag, der einem Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Kollektivvereinbarungen oder vertraglichen Verpflichtungen entsprechend der Einstufung seines Beschäftigungsstatus für die geleistete Arbeit zusteht. Die Vergütung umfasst keine Entschädigung für Ausgaben oder sonstige Kosten, die Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen bei der Ausführung ihrer Arbeit entstehen. II. Geltungsbereich Artikel 2 1. Das Übereinkommen gilt für: a) alle digitalen Arbeitsplattformen; b) alle Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, unabhängig davon, ob sie die Arbeit in der formellen oder informellen Wirtschaft ausüben. 2. Beim Auftreten besonderer Probleme von erheblicher Bedeutung kann jedes Mitglied nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie, Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 3 sofern vorhanden, mit Verbänden, die digitale Arbeitsplattformen und Erwerbstätige auf digitalen Plattformen vertreten, Folgendes von der Anwendung aller oder eines Teils des Übereinkommens ausschließen: a) begrenzte Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen; oder b) begrenzte Kategorien von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen. 3. Bei Ausschlüssen nach Absatz 2 dieses Artikels und, sofern dies durchführbar ist, ergreift das Mitglied Maßnahmen, um die Anwendung des Übereinkommens schrittweise auf die betreffenden Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen und Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen auszuweiten. 4. Jedes Mitglied, das von der Ausschlussmöglichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinem ersten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Bericht über die Durchführung des Übereinkommens: a) die begrenzten Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen oder von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen anzugeben, die nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen sind; b) die Gründe für solche Ausschlüsse und den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien unter Darlegung der jeweiligen Standpunkte der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verbände anzugeben. 5. In seinen späteren Berichten über die Durchführung des Übereinkommens gemäß Artikel 22 der Verfassung hat das Mitglied alle Maßnahmen anzugeben, die möglicherweise ergriffen wurden, um die Anwendung des Übereinkommens auf die betreffenden Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen oder Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen auszuweiten. III. Grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Artikel 3 Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in der Plattformökonomie zu achten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: a) Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen; b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. IV. Arbeitsschutz Artikel 4 1. Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschäden von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei ihrer Arbeit entstehen. 2. Bei der Ergreifung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels legt jedes Mitglied die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, digitalen Arbeitsplattformen, Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen und anderen maßgeblichen Akteuren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes fest, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 5 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 4 a) der einander ergänzende Charakter dieser Verantwortlichkeiten; b) die innerstaatlichen Verhältnisse und die innerstaatliche Praxis sowie die Einstufung des Beschäftigungsstatus von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen; c) die Notwendigkeit, berufsbedingte Risiken zu bewerten und angemessene Präventions- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Artikel 5 Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen das Recht haben, sich von einer Arbeitssituation zu entfernen, von der sie mit hinreichendem Grund annehmen, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit darstellt, ohne ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und dass sie die digitale Arbeitsplattform unverzüglich darüber informieren. V. Gewalt und Belästigung Artikel 6 Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um alle Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wirksam zu schützen, einschließlich Gewalt und Belästigung, die online verübt werden oder an denen Dritte wie Klienten und Kunden beteiligt sind. VI. Förderung von menschenwürdiger Arbeit Artikel 7 Jedes Mitglied strebt im Rahmen seiner nationalen Politik und entsprechend den innerstaatlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Förderung der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsmöglichkeiten und zur Unterstützung der beruflichen Entwicklung und Qualifizierung in der Plattformökonomie an. Artikel 8 Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um die Formalisierung der Arbeit über digitale Arbeitsplattformen zu erleichtern, einschließlich der Anmeldung von selbstständig Erwerbstätigen. VII. Einstufung des Beschäftigungsstatus von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen Artikel 9 Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um die korrekte Einstufung von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das insbesondere auf der Grundlage von Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit, der Vergütung oder Bezahlung des betreffenden Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen sowie weiteren Elementen bestimmt wird, und eingedenk der Besonderheiten der Arbeit über digitale Arbeitsplattformen sicherzustellen. Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 5 VIII. Vergütung oder Bezahlung Artikel 10 1. Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Kollektivvereinbarungen oder vertraglichen Verpflichtungen zustehende Vergütung oder Bezahlung fristgerecht, vollständig – vorbehaltlich rechtmäßiger Abzüge, soweit diese nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen zulässig sind – entrichtet wird, und zwar mittels gesetzlicher Zahlungsmittel, auch durch elektronische Überweisungen, sofern dies gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt ist. 2. Jedes Mitglied ergreift zudem Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, a) eine Vergütung erhalten, deren Höhe, ohne Trinkgelder oder sonstige Zuwendungen, in keinem Fall unter dem geltenden gesetzlich festgelegten oder ausgehandelten Mindestlohn liegt, sofern vorhanden; b) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis eine Entschädigung für Ausgaben oder sonstige Kosten erhalten, die ihnen bei der Ausführung ihrer Arbeit entstehen. 3. Jedes Mitglied prüft, ob die insbesondere in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen auch für Erwerbstätige auf digitalen Plattformen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten sollen. Artikel 11 Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um digitale Arbeitsplattformen zu verpflichten, Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen rechtzeitig genaue und leicht verständliche Informationen über ihre Vergütung oder Bezahlung und etwaige Abzüge zur Verfügung zu stellen. IX. Soziale Sicherheit Artikel 12 Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen Zugang zu Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit zu Bedingungen haben, die nicht weniger günstig sind als die, die für andere Erwerbstätige mit gleicher Einstufung des Beschäftigungsstatus gelten. X. Auswirkungen des Einsatzes von automatisierten Systemen Artikel 13 Jedes Mitglied verpflichtet digitale Arbeitsplattformen dazu, dass sie Erwerbstätige auf digitalen Plattformen vor Beginn ihrer Beschäftigung oder Beauftragung sowie ihre Vertreter oder repräsentativen Arbeitnehmerverbände und, sofern vorhanden, Verbände, die Erwerbstätige auf digitalen Plattformen vertreten, über Folgendes informieren: a) den Einsatz von automatisierten Systemen, die auf Algorithmen oder ähnlichen Methoden beruhen, zur Überwachung oder Bewertung der Arbeit oder zur Generierung arbeitsbezogener Entscheidungen; Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 7 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 6 b) das Ausmaß, in dem sich der Einsatz dieser automatisierten Systeme auf die Arbeitsbedingungen von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen oder ihren Zugang zur Arbeit auswirkt. Artikel 14 Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um einen verantwortungsbewussten Einsatz von automatisierten Systemen durch digitale Arbeitsplattformen, wie in Artikel 1 Buchstabe a festgelegt, sicherzustellen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu achten, zu fördern und zu verwirklichen. Artikel 15 1. Bei Entscheidungen, die von einem automatisierten Entscheidungsfindungssystem getroffen werden, ergreift jedes Mitglied geeignete Maßnahmen, um digitale Arbeitsplattformen dazu zu verpflichten, sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen auf Anfrage und ohne unangemessene Verzögerung, unter Berücksichtigung der Einstufung des Beschäftigungsstatus, Zugang zu Folgendem haben: a) einer schriftlichen Erläuterung zu wichtigen Entscheidungen, die sich auf ihre Arbeitsregelungen und ihren Zugang zu Arbeit nachteilig auswirken, b) einer Überprüfung von Entscheidungen, soweit angezeigt, die zur Nichtauszahlung von Beträgen, die Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen zustehen, zur Sperrung oder Deaktivierung ihres Kontos oder zur Beendigung ihrer Beschäftigung oder Beauftragung bei einer digitalen Arbeitsplattform führen. 2. Im Hinblick auf die Durchführung von Absatz 1 stellt jedes Mitglied sicher, dass digitale Arbeitsplattformen eine angemessene Beteiligung von Menschen gewährleisten. XI. Schutz der personenbezogenen Daten und Privatsphäre von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen Artikel 16 1. Jedes Mitglied legt wirksame und angemessene Garantien in Bezug auf die personenbezogenen Daten von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen fest und stellt sicher, dass diese Daten für den rechtmäßigen Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden, und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Rechten und Schutzvorkehrungen unvereinbar ist. 2. Jedes Mitglied stellt sicher, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen das Recht haben, Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die von digitalen Arbeitsplattformen verarbeitet werden, zu beantragen sowie diese Daten zu korrigieren oder zu löschen, wobei die geltenden Rechtsvorschriften für die Aufbewahrung von Daten zu berücksichtigen sind. XII. Sperrung oder Deaktivierung des Kontos und Beendigung der Beschäftigung oder Beauftragung Artikel 17 Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sperrung oder Deaktivierung des Kontos eines Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen oder die Beendigung seiner Beschäfti- Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 7 gung oder Beauftragung bei einer digitalen Arbeitsplattform zu verbieten, wenn dies auf diskriminierenden oder anderweitig rechtswidrigen Gründen beruht. XIII. Bedingungen der Beschäftigung oder Beauftragung Artikel 18 Jedes Mitglied ergreift im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen zeitnahe, nachprüfbare und leicht verständliche Informationen über die Bedingungen ihrer Beschäftigung oder Beauftragung erhalten. Artikel 19 Die Bedingungen der Beschäftigung oder Beauftragung von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen unterliegen vorzugsweise den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird, sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Instrumenten oder multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen nichts anderes vorgesehen ist, wobei die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen sind. XIV. Schutz von Migranten und Flüchtlingen Artikel 20 Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um missbräuchliche Praktiken gegenüber Migranten und Flüchtlingen bei ihrer Einstellung oder Beauftragung und ihrer Arbeit als Erwerbstätige auf digitalen Plattformen zu verhindern und ihnen angemessenen Schutz zu gewähren. XV. Streitbeilegung und Rechtsbehelfe Artikel 21 Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen und digitale Arbeitsplattformen leichten Zugang zu sicheren, fairen und wirksamen Streitbeilegungsmechanismen und zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen haben. XVI. Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften Artikel 22 Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mechanismen bestehen, die die Einhaltung und Durchsetzung der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Kollektivvereinbarungen gewährleisten. XVII. Keine weniger günstige Behandlung Artikel 23 Jedes Mitglied ergreift bei der Durchführung des Übereinkommens Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen einen Schutz genießen, der nicht weniger günstig ist als der, der für andere Erwerbstätige mit gleicher Einstufung des Beschäftigungsstatus gilt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 9 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 8 XVIII. Durchführung Artikel 24 1. Jedes Mitglied führt die Bestimmungen des Übereinkommens in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mittels Rechtsvorschriften, Kollektivvereinbarungen, Gerichtsentscheiden, einer Kombination dieser Mittel oder jeder anderen mit der innerstaatlichen Praxis übereinstimmenden Weise durch. 2. Jedes Mitglied führt die Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf digitale Arbeitsplattformen und Vermittler, die in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, sowie in Bezug auf Erwerbstätige auf digitalen Plattformen, die in seinem Hoheitsgebiet arbeiten, durch. 3. Sofern der Einsatz von Vermittlern zulässig ist, haben die Mitglieder die jeweiligen Verantwortlichkeiten von digitalen Arbeitsplattformen und Vermittlern festzulegen und zuzuweisen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zu gewährleisten. 4. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens ergreift jedes Mitglied geeignete Maßnahmen zum Schutz geschäftlich sensibler Informationen von digitalen Arbeitsplattformen. XIX. Sprachgebrauch im Rahmen der Rechtsetzung Artikel 25 Der Gebrauch der generischen männlichen Sprachform im Rahmen dieses Übereinkommens ist als geschlechtsneutral zu verstehen und schließt auch Frauen ein, es sei denn, aus dem Kontext geht klar hervor, dass dies nicht der Fall ist. XX. Schlussbestimmungen Artikel 26 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Artikel 27 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist. 2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen von zwei Mitgliedern durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 28 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung zu übermittelnde förmliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach ihrer Eintragung wirksam. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungs- Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –  ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 9 recht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahreszeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. Artikel 29 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind. 2. Der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation, die mitgeteilt worden ist, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem das Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 30 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen. Artikel 31 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 32 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 28 ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 33 Der englische, französische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 11 – Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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