Mitteilung über eine angenommene Urkunde eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
Text
Mitteilung über eine angenommene Urkunde eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7645
21. Wahlperiode 18.08.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Mitteilung über die angenommene Urkunde eines Übereinkommens der
Internationalen Arbeitsorganisation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) möchte hiermit nach den Vorgaben der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation den gesetzgebenden Organen folgende von der Internationalen
Arbeitskonferenz angenommene Urkunde zur Kenntnis geben:
⎯ Übereinkommen Nr. 193: Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie
(siehe Anlage)
Dieses internationale Übereinkommen schafft weitreichende Regelungen sowohl für abhängig Beschäftigte
als auch selbstständige Plattformtätige. Es enthält Regelungen unter anderem bezüglich des Arbeitsschutzes,
der Vergütung, Einstufung des Erwerbsstatus, der Vertragsbedingungen und des Einsatzes automatisierter
Systeme.
Das BMAS war an der Erarbeitung des Übereinkommens im Rahmen der zugehörigen Ausschüsse der 113. und
114. Internationalen Arbeitskonferenz (2025 und 2026) aktiv beteiligt, wird die Ratifizierbarkeit des
Übereinkommens prüfen und im positiven Fall einen entsprechenden Vertragsgesetzentwurf vorlegen. Im Rahmen der
Vorbereitungen einer möglichen Ratifizierung werden die Sozialpartner eingebunden.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. August 2026.
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193
Angenommene Texte
Internationale Arbeitskonferenz – 114. Tagung, Genf, 2026
Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in
der Plattformökonomie
(12. Juni 2026)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde
und am 1. Juni 2026 zu ihrer 114. Tagung zusammengetreten ist,
in der Erkenntnis, dass das Wesen und das Wachstum der Plattformökonomie,
insbesondere der digitalen Arbeitsplattformen, die Welt der Arbeit erheblich verändern,
feststellend, dass die Plattformökonomie Möglichkeiten für Unternehmen und die
Geschäftsentwicklung geschaffen, neue Wege für die Formalisierung der Arbeit eröffnet sowie
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten hervorgebracht hat,
im Bewusstsein bestehender Defizite in Bezug auf menschenwürdige Arbeit in der
Plattformökonomie,
hervorhebend, dass die Arbeit über digitale Arbeitsplattformen Besonderheiten aufweist,
die es wünschenswert erscheinen lassen, spezielle Normen anzunehmen, die zusammen mit
anderen internationalen Arbeitsnormen zur vollständigen Verwirklichung von
menschenwürdiger Arbeit in der Plattformökonomie beitragen werden,
in Anerkennung der Rolle der digitalen Arbeitsplattformen und der Kleinst-, kleinen und
mittleren Unternehmen sowie der Notwendigkeit, ein förderliches Umfeld für nachhaltige
Unternehmen und die Förderung eines fairen Geschäftswettbewerbs zu unterstützen,
im Bewusstsein der bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug
auf die Entwicklung der Plattformökonomie sowie der Vielfalt an Geschäftsmodellen und
Arbeitsregelungen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend menschenwürdige Arbeit in der
Plattformökonomie anzunehmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und hat bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 12. Juni 2026, das folgende Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie, 2026, bezeichnet wird:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 3 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 2
I. Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a) der Begriff „digitale Arbeitsplattform“ eine juristische Person oder, sofern dies nach
innerstaatlichem Recht anwendbar ist, eine natürliche Person, die durch digitale Technologien
unter Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme:
i) eine von Personen für die Erbringung einer Dienstleistung gegen Vergütung oder
Bezahlung ausgeführte Arbeit auf Verlangen des Empfängers oder Auftraggebers
organisiert und/oder erleichtert;
ii) unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten geografischen
Ort ausgeführt wird;
b) der Begriff „Erwerbstätiger auf digitalen Plattformen“ eine Person, die beschäftigt oder
beauftragt wird,
i) um die von einer digitalen Arbeitsplattform organisierte und/oder erleichterte
Dienstleistung zu erbringen;
ii) gegen Vergütung oder Bezahlung;
iii) ungeachtet der Einstufung ihres Beschäftigungsstatus;
c) der Begriff „Vermittler“ eine juristische Person oder, sofern dies nach innerstaatlichem
Recht anwendbar ist, eine natürliche Person, die die Arbeit eines Erwerbstätigen auf
digitalen Plattformen verfügbar macht:
i) durch vertragliche Beziehungen mit der digitalen Arbeitsplattform und mit dem
Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen; oder
ii) als Teil einer Unterauftragskette zwischen der digitalen Arbeitsplattform und dem
Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen;
d) der Begriff „Vergütung“ oder „Bezahlung“ den Betrag, der einem Erwerbstätigen auf
digitalen Plattformen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Kollektivvereinbarungen
oder vertraglichen Verpflichtungen entsprechend der Einstufung seines
Beschäftigungsstatus für die geleistete Arbeit zusteht. Die Vergütung umfasst keine Entschädigung für
Ausgaben oder sonstige Kosten, die Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen bei der
Ausführung ihrer Arbeit entstehen.
II. Geltungsbereich
Artikel 2
1. Das Übereinkommen gilt für:
a) alle digitalen Arbeitsplattformen;
b) alle Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen, sofern in diesem Übereinkommen nichts
anderes bestimmt wird, unabhängig davon, ob sie die Arbeit in der formellen oder
informellen Wirtschaft ausüben.
2. Beim Auftreten besonderer Probleme von erheblicher Bedeutung kann jedes Mitglied nach
Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie,
Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 3
sofern vorhanden, mit Verbänden, die digitale Arbeitsplattformen und Erwerbstätige auf
digitalen Plattformen vertreten, Folgendes von der Anwendung aller oder eines Teils des
Übereinkommens ausschließen:
a) begrenzte Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen; oder
b) begrenzte Kategorien von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen.
3. Bei Ausschlüssen nach Absatz 2 dieses Artikels und, sofern dies durchführbar ist, ergreift das
Mitglied Maßnahmen, um die Anwendung des Übereinkommens schrittweise auf die
betreffenden Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen und Erwerbstätigen auf digitalen
Plattformen auszuweiten.
4. Jedes Mitglied, das von der Ausschlussmöglichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch
macht, hat in seinem ersten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation vorzulegenden Bericht über die Durchführung des Übereinkommens:
a) die begrenzten Kategorien von digitalen Arbeitsplattformen oder von Erwerbstätigen auf
digitalen Plattformen anzugeben, die nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen sind;
b) die Gründe für solche Ausschlüsse und den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in
Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien unter Darlegung der jeweiligen Standpunkte
der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verbände anzugeben.
5. In seinen späteren Berichten über die Durchführung des Übereinkommens gemäß Artikel 22
der Verfassung hat das Mitglied alle Maßnahmen anzugeben, die möglicherweise ergriffen
wurden, um die Anwendung des Übereinkommens auf die betreffenden Kategorien von
digitalen Arbeitsplattformen oder Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen auszuweiten.
III. Grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
Artikel 3
Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der
Arbeit in der Plattformökonomie zu achten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:
a) Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
IV. Arbeitsschutz
Artikel 4
1. Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschäden von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen,
die infolge, im Zusammenhang mit oder bei ihrer Arbeit entstehen.
2. Bei der Ergreifung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels legt jedes Mitglied die
jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, digitalen Arbeitsplattformen,
Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen und anderen maßgeblichen Akteuren auf dem Gebiet
des Arbeitsschutzes fest, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 5 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 4
a) der einander ergänzende Charakter dieser Verantwortlichkeiten;
b) die innerstaatlichen Verhältnisse und die innerstaatliche Praxis sowie die Einstufung des
Beschäftigungsstatus von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen;
c) die Notwendigkeit, berufsbedingte Risiken zu bewerten und angemessene Präventions-
und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 5
Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf
digitalen Plattformen das Recht haben, sich von einer Arbeitssituation zu entfernen, von der
sie mit hinreichendem Grund annehmen, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr
Leben oder ihre Gesundheit darstellt, ohne ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und dass sie
die digitale Arbeitsplattform unverzüglich darüber informieren.
V. Gewalt und Belästigung
Artikel 6
Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um alle Erwerbstätigen auf digitalen
Plattformen vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wirksam zu schützen, einschließlich
Gewalt und Belästigung, die online verübt werden oder an denen Dritte wie Klienten und
Kunden beteiligt sind.
VI. Förderung von menschenwürdiger Arbeit
Artikel 7
Jedes Mitglied strebt im Rahmen seiner nationalen Politik und entsprechend den
innerstaatlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Förderung der Schaffung menschenwürdiger
Arbeitsmöglichkeiten und zur Unterstützung der beruflichen Entwicklung und Qualifizierung
in der Plattformökonomie an.
Artikel 8
Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um die Formalisierung der Arbeit über
digitale Arbeitsplattformen zu erleichtern, einschließlich der Anmeldung von selbstständig
Erwerbstätigen.
VII. Einstufung des Beschäftigungsstatus von Erwerbstätigen auf digitalen
Plattformen
Artikel 9
Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um die korrekte Einstufung von Erwerbstätigen auf
digitalen Plattformen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Arbeitsverhältnisses, das insbesondere auf der Grundlage von Tatsachen im Zusammenhang mit der
Ausführung der Arbeit, der Vergütung oder Bezahlung des betreffenden Erwerbstätigen auf digitalen
Plattformen sowie weiteren Elementen bestimmt wird, und eingedenk der Besonderheiten der
Arbeit über digitale Arbeitsplattformen sicherzustellen.
Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 5
VIII. Vergütung oder Bezahlung
Artikel 10
1. Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erwerbstätigen auf digitalen
Plattformen gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Kollektivvereinbarungen oder
vertraglichen Verpflichtungen zustehende Vergütung oder Bezahlung fristgerecht, vollständig
– vorbehaltlich rechtmäßiger Abzüge, soweit diese nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Kollektivvereinbarungen zulässig sind – entrichtet wird, und zwar mittels gesetzlicher
Zahlungsmittel, auch durch elektronische Überweisungen, sofern dies gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt ist.
2. Jedes Mitglied ergreift zudem Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf
digitalen Plattformen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
a) eine Vergütung erhalten, deren Höhe, ohne Trinkgelder oder sonstige Zuwendungen, in
keinem Fall unter dem geltenden gesetzlich festgelegten oder ausgehandelten
Mindestlohn liegt, sofern vorhanden;
b) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis eine Entschädigung für
Ausgaben oder sonstige Kosten erhalten, die ihnen bei der Ausführung ihrer Arbeit
entstehen.
3. Jedes Mitglied prüft, ob die insbesondere in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ergriffenen
Maßnahmen auch für Erwerbstätige auf digitalen Plattformen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis stehen, gelten sollen.
Artikel 11
Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um digitale Arbeitsplattformen zu
verpflichten, Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen rechtzeitig genaue und leicht verständliche
Informationen über ihre Vergütung oder Bezahlung und etwaige Abzüge zur Verfügung zu stellen.
IX. Soziale Sicherheit
Artikel 12
Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen
Plattformen Zugang zu Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit zu Bedingungen haben, die
nicht weniger günstig sind als die, die für andere Erwerbstätige mit gleicher Einstufung des
Beschäftigungsstatus gelten.
X. Auswirkungen des Einsatzes von automatisierten Systemen
Artikel 13
Jedes Mitglied verpflichtet digitale Arbeitsplattformen dazu, dass sie Erwerbstätige auf
digitalen Plattformen vor Beginn ihrer Beschäftigung oder Beauftragung sowie ihre Vertreter
oder repräsentativen Arbeitnehmerverbände und, sofern vorhanden, Verbände, die
Erwerbstätige auf digitalen Plattformen vertreten, über Folgendes informieren:
a) den Einsatz von automatisierten Systemen, die auf Algorithmen oder ähnlichen Methoden
beruhen, zur Überwachung oder Bewertung der Arbeit oder zur Generierung
arbeitsbezogener Entscheidungen;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 7 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 6
b) das Ausmaß, in dem sich der Einsatz dieser automatisierten Systeme auf die
Arbeitsbedingungen von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen oder ihren Zugang zur Arbeit
auswirkt.
Artikel 14
Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um einen verantwortungsbewussten
Einsatz von automatisierten Systemen durch digitale Arbeitsplattformen, wie in Artikel 1
Buchstabe a festgelegt, sicherzustellen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu achten, zu fördern
und zu verwirklichen.
Artikel 15
1. Bei Entscheidungen, die von einem automatisierten Entscheidungsfindungssystem getroffen
werden, ergreift jedes Mitglied geeignete Maßnahmen, um digitale Arbeitsplattformen dazu
zu verpflichten, sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen auf Anfrage und
ohne unangemessene Verzögerung, unter Berücksichtigung der Einstufung des
Beschäftigungsstatus, Zugang zu Folgendem haben:
a) einer schriftlichen Erläuterung zu wichtigen Entscheidungen, die sich auf ihre
Arbeitsregelungen und ihren Zugang zu Arbeit nachteilig auswirken,
b) einer Überprüfung von Entscheidungen, soweit angezeigt, die zur Nichtauszahlung von
Beträgen, die Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen zustehen, zur Sperrung oder
Deaktivierung ihres Kontos oder zur Beendigung ihrer Beschäftigung oder Beauftragung
bei einer digitalen Arbeitsplattform führen.
2. Im Hinblick auf die Durchführung von Absatz 1 stellt jedes Mitglied sicher, dass digitale
Arbeitsplattformen eine angemessene Beteiligung von Menschen gewährleisten.
XI. Schutz der personenbezogenen Daten und Privatsphäre von Erwerbstätigen auf
digitalen Plattformen
Artikel 16
1. Jedes Mitglied legt wirksame und angemessene Garantien in Bezug auf die
personenbezogenen Daten von Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen fest und stellt sicher, dass diese Daten
für den rechtmäßigen Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden, und nicht in
einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit den in diesem Übereinkommen dargelegten
Rechten und Schutzvorkehrungen unvereinbar ist.
2. Jedes Mitglied stellt sicher, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen das Recht haben,
Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die von digitalen Arbeitsplattformen verarbeitet
werden, zu beantragen sowie diese Daten zu korrigieren oder zu löschen, wobei die geltenden
Rechtsvorschriften für die Aufbewahrung von Daten zu berücksichtigen sind.
XII. Sperrung oder Deaktivierung des Kontos und Beendigung der Beschäftigung oder
Beauftragung
Artikel 17
Jedes Mitglied ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sperrung oder Deaktivierung des
Kontos eines Erwerbstätigen auf digitalen Plattformen oder die Beendigung seiner Beschäfti-
Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 7
gung oder Beauftragung bei einer digitalen Arbeitsplattform zu verbieten, wenn dies auf
diskriminierenden oder anderweitig rechtswidrigen Gründen beruht.
XIII. Bedingungen der Beschäftigung oder Beauftragung
Artikel 18
Jedes Mitglied ergreift im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen zeitnahe,
nachprüfbare und leicht verständliche Informationen über die Bedingungen ihrer Beschäftigung
oder Beauftragung erhalten.
Artikel 19
Die Bedingungen der Beschäftigung oder Beauftragung von Erwerbstätigen auf digitalen
Plattformen unterliegen vorzugsweise den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Arbeit
ausgeführt wird, sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen
Instrumenten oder multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen nichts anderes vorgesehen ist, wobei
die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.
XIV. Schutz von Migranten und Flüchtlingen
Artikel 20
Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um missbräuchliche Praktiken gegenüber Migranten
und Flüchtlingen bei ihrer Einstellung oder Beauftragung und ihrer Arbeit als Erwerbstätige
auf digitalen Plattformen zu verhindern und ihnen angemessenen Schutz zu gewähren.
XV. Streitbeilegung und Rechtsbehelfe
Artikel 21
Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen
Plattformen und digitale Arbeitsplattformen leichten Zugang zu sicheren, fairen und
wirksamen Streitbeilegungsmechanismen und zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen haben.
XVI. Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften
Artikel 22
Jedes Mitglied ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mechanismen bestehen, die
die Einhaltung und Durchsetzung der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
Kollektivvereinbarungen gewährleisten.
XVII. Keine weniger günstige Behandlung
Artikel 23
Jedes Mitglied ergreift bei der Durchführung des Übereinkommens Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Erwerbstätige auf digitalen Plattformen einen Schutz genießen, der nicht
weniger günstig ist als der, der für andere Erwerbstätige mit gleicher Einstufung des
Beschäftigungsstatus gilt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 9 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 8
XVIII. Durchführung
Artikel 24
1. Jedes Mitglied führt die Bestimmungen des Übereinkommens in Beratung mit den
maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mittels Rechtsvorschriften,
Kollektivvereinbarungen, Gerichtsentscheiden, einer Kombination dieser Mittel oder jeder anderen mit
der innerstaatlichen Praxis übereinstimmenden Weise durch.
2. Jedes Mitglied führt die Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf digitale
Arbeitsplattformen und Vermittler, die in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, sowie in Bezug auf
Erwerbstätige auf digitalen Plattformen, die in seinem Hoheitsgebiet arbeiten, durch.
3. Sofern der Einsatz von Vermittlern zulässig ist, haben die Mitglieder die jeweiligen
Verantwortlichkeiten von digitalen Arbeitsplattformen und Vermittlern festzulegen und zuzuweisen, um
die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zu gewährleisten.
4. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens ergreift jedes Mitglied geeignete Maßnahmen
zum Schutz geschäftlich sensibler Informationen von digitalen Arbeitsplattformen.
XIX. Sprachgebrauch im Rahmen der Rechtsetzung
Artikel 25
Der Gebrauch der generischen männlichen Sprachform im Rahmen dieses
Übereinkommens ist als geschlechtsneutral zu verstehen und schließt auch Frauen ein, es sei denn, aus
dem Kontext geht klar hervor, dass dies nicht der Fall ist.
XX. Schlussbestimmungen
Artikel 26
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 27
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eingetragen ist.
2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen von zwei Mitgliedern durch den
Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 28
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren
seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch eine an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung zu übermittelnde förmliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung
wird erst ein Jahr nach ihrer Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf
der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungs-
Drucksache 21/7645 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
ILC.114/Übereinkommen Nr. 193 9
recht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es
dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahreszeitraums nach
Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 29
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und
Kündigungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung
der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation, die mitgeteilt
worden ist, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem das Übereinkommen in Kraft
tritt.
Artikel 30
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Artikel 31
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen
Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses
Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 32
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende Übereinkommen
neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet
des Artikels 28 ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das
vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 33
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in
gleicher Weise verbindlich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645– 11 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Mitteilung über eine angenommene Urkunde eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (Unterrichtung)