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Betroffene besser schützen - Menschenhandel und Zwangsprostitution bekämpfen

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6347 · Antrag · Original ↗

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Betroffene besser schützen - Menschenhandel und Zwangsprostitution bekämpfen Antrag der Abgeordneten Denise Loop, Dr. Lena Gumnior, Marlene Schönberger, Filiz Polat, Lisa Paus, Ricarda Lang, Max Lucks, Jamila Schäfer, Marcel Emmerich, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Sebastian Schäfer, Dr. Irene Mihalic, Sylvia Rietenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Betroffene besser schützen – Menschenhandel und Zwangsprostitution bekämpfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Menschenhandel und Zwangsprostitution sind schwere Menschenrechtsverletzungen, die mit allen Mitteln zu bekämpfen sind. Jede*r Betroffene ist eine*r zu viel. Die im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein veröffentlichten Akten verdeutlichen, dass systematischer Menschenhandel und sexualisierte Gewalt durch patriarchale Machtstrukturen, Abhängigkeitsverhältnisse und mangelnde Kontrollmechanismen begünstigt und aufrechterhalten werden. Zu den unterschiedlichen Ausbeutungsformen des Menschenhandels gehören die sexuelle Ausbeutung, die Arbeitsausbeutung, die Ausbeutung durch Ausnutzung strafbarer Handlungen, durch Bettelei und durch Organentnahme. Mit der Umsetzung der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) in deutsches Recht werden die Ausbeutungsformen im § 232 StGB um Ausbeutung durch Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption ergänzt. 2024 wurden in Deutschland 868 Fälle von Menschenhandel durch Beratungsstellen dokumentiert. Das ist ein Anstieg um 23 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Mehrheit der Betroffenen ist weiblich, und die häufigste Ausbeutungsform ist sexuelle Ausbeutung, gefolgt von Arbeitsausbeutung. Das geht aus dem Datenbericht vom Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK) hervor (www.kok-gegen-men- schenhandel.de/fileadmin/user_upload/medien/Publikatnen_KOK/KOK_Datenbe- richt_2025_d_Bericht_web.pdf). Erneut zeichnet der KOK-Datenbericht ein anderes Bild der Betroffenen als das Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) zu Menschenhandel und Ausbeutung (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUnd Lagebilder/Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2024.html?nn=27956). Laut dem BKA-Lagebild ist die Mehrheit der Betroffenen von sexueller Ausbeutung deutsch, während die Betroffenen, die von den Beratungsstellen dokumentiert wurden, überwiegend aus westafrikanischen Ländern kommen. Das zeigt, dass viele Betroffene nicht zur Polizei gehen. Es herrscht eine erhebliche Datenlücke hinsichtlich der Be- Deutscher Bundestag Drucksache 21/6347 21. Wahlperiode 09.06.2026 troffenen von Menschenhandel. Sowohl der KOK e. V. als auch das BKA gehen von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus. Durch zahlreiche internationale menschenrechtliche Abkommen (das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005), das sogenannte Palermo-Protokoll der Vereinen Nationen (2003), die UN-Kinderrechtskonvention (1989) und das Fakultativprotokoll zum Verkauf von Kindern (2000) sowie die EU- Menschenhandelsrichtlinie (2011, zuletzt im April 2024 aktualisiert)) hat Deutschland sich dazu verpflichtet, Menschenhandel in all seinen Formen wirksam zu bekämpfen, effektiven Schutz für Betroffene zu gewährleisten und ihre Rechte zu stärken. Die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode hat im November 2022 eine Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet, um die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Europaratskonvention und der EU-Menschenhandelsrichtlinie zu überwachen, Handlungsbedarfe und Fortschritte bei den politischen Maßnahmen gegen Menschenhandel zu identifizieren, Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zu beraten und die Datenlage zu Menschenhandel langfristig zu verbessern. Darüber hinaus hat sie unter Federführung des damaligen BMFSFJ einen ressortübergreifenden Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen mit 126 Maßnahmen verabschiedet (Nationaler Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen). Zudem hat die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode einen Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit verabschiedet (Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit). Die aktuelle Bundesregierung muss die Arbeit der Vorgängerregierung in diesem Bereich fortführen und die beiden Aktionspläne zügig umsetzen, sie durch weitere Maßnahmen ergänzen und die dazugehörigen Maßnahmen im Bundeshaushalt langfristig verankern, um Betroffene von Menschenhandel besser zu schützen und Menschenhandel in all seinen Formen effektiv zu bekämpfen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712“ (Bundesratsdrucksache 327/26) beinhaltet zwar langjährige Forderungen aus der Praxis und Wissenschaft nach einer Neuordnung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/20- 21_Evaluierung_Strafvorschriften_Menschenhandel.pdf?__blob=publicationFile&- v=2). Dennoch greift er zu kurz, insbesondere wenn er Strafrahmenerhöhungen mit effektiver Bekämpfung von Menschenhandel gleichsetzt. Dafür fehlt es an einer evidenzbasierten Grundlage. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit ist nach kriminologischen Erkenntnissen entscheidender als die Strafandrohung. Ferner fehlen dem Gesetzentwurf Maßnahmen für einen besseren Betroffenenschutz, die für eine bessere Identifizierung, Unterstützung und Unterbringung der Betroffenen von Menschenhandel zentral sind. Es wird eine Chance vertan, endlich einen besseren Schutz der Betroffenen und eine Stärkung ihrer Rechte gesetzlich zu verankern, obwohl diese wichtiger Bestandteil der EU-Richtlinie (2024/1712) sind. Die Bekämpfung des Menschenhandels sollte einem betroffenenbasierten Ansatz folgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU- Menschenhandelsrichtlinie sollte daher um weitere zentrale Maßnahmen ergänzt werden, mit dem Ziel, die Betroffenenrechte zu stärken. Ein wirksamer Schutz der Betroffenen von Menschenhandel erfordert einen ganzheitlichen Ansatz durch unterschiedliche Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz, Strafverfolgung, Forschung und politischer Koordination. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. den Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen vollumfänglich umzusetzen und seine Maßnahmen bedarfsgerecht und dauerhaft durch den Bundeshaushalt zu finanzieren; 2. eine bei der Bundesregierung angesiedelte Nationale Koordinierungsstelle Menschenhandel einzurichten, und diese finanziell und personell bedarfsgerecht und dauerhaft durch den Bundeshaushalt auszustatten; 3. den Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit vollumfänglich umzusetzen und seine Maßnahmen bedarfsgerecht und dauerhaft durch den Bundeshaushalt zu finanzieren; 4. die beiden nationalen Aktionspläne sowie alle weiteren gesetzlichen sowie nichtgesetzlichen Maßnahmen in Deutschland zur Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen fortlaufend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren und bei Bedarf anzupassen und weiterzuentwickeln sowie ihre inhaltliche Abstimmung und gegenseitige Ergänzung sicherzustellen; 5. die unabhängige Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte gesetzlich zu verankern, durch eine finanzielle Integration in den regulären Haushalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte zu institutionalisieren und dauerhaft durch den Bundeshaushalt zu finanzieren; 6. ein Aufenthaltsrecht für Betroffene von Menschenhandel durch eine Reform des § 25 Absatz 4a AufenthG zu schaffen, das unabhängig von der Mitwirkung im Strafverfahren besteht, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Tat im Kontext von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Ausbeutung vorliegen; 7. einen bundesweiten standardisierten Verweisungsmechanismus zur frühzeitigen Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Betroffener von Menschenhandel sowie zur besseren Zusammenarbeit zwischen Behörden und zivilgesellschaftlichen Akteur*innen, die mit Betroffenen arbeiten, einzurichten; 8. Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Rahmen des einzuführenden Verweisungsmechanismus einzubeziehen und hierbei a) verbindlich festzuschreiben, dass Kontrollen der FKS als möglicher Erstkontakt zur Identifizierung von Betroffenen von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung gelten und bei entsprechenden Anhaltspunkten eine unverzügliche Weiterleitung an spezialisierte Fachberatungsstellen sowie die Einleitung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu erfolgen hat; b) spezifische Indikatoren für Menschenhandel, Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit im zentralen Risikomanagement zu integrieren, mit deren Hilfe Risikobetriebe für diese Verbrechen identifiziert werden können; c) sicherzustellen, dass die FKS über qualifizierte Sprachmittlung und verbindliche Kooperations- und Verweisungsprotokolle mit Fachberatungsstellen, Ausländerbehörden und Strafverfolgungsbehörden verfügt; 9. sicherzustellen, dass Betroffenen von Menschenhandel gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG das Recht auf eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist in der Praxis gewährt wird und bereits bei einem festgestellten Anfangsverdacht auf Menschenhandel/Arbeitsausbeutung unverzüglich ausgelöst wird (inkl. standardisierter Bescheinigung und unmittelbarer Weiterleitung an Fachberatungsstellen) und zu gewährleisten, dass auch eine Bescheinigung einer spezialisierten Fachberatungsstelle das Recht auf eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist auslösen kann; 10. bedarfs- und altersgerechte Schutzunterkünfte für Betroffene von Menschenhandel auszubauen und den Zugang zu Schutzunterkünften unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht oder Aufenthaltstitel zu gewährleisten; 11. den Ausbau und die bedarfsgerechte Finanzierung von spezialisierten Fachberatungsstellen gemeinsam mit den Ländern für alle Formen des Menschenhandels zu fördern, gerade auch mit Hinblick auf eine adäquate und altersgerechte Unterstützung der neuen Betroffenengruppen (Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption); 12. spezialisierte Fachberatungsstellen in allen Abläufen mit Betroffenen von Menschenhandel miteinzubinden (bspw. bei Kontrollen, Unterbringung, Rechtsberatung und bei der Begleitung im Strafverfahren); 13. digitalen Betroffenenschutz durch digitale Streetworker*innen in Zusammenarbeit mit den Ländern voranzutreiben, und die spezialisierten Fachberatungsstellen dafür entsprechend technisch, personell und finanziell auszustatten; 14. Spezialeinheiten bei der Polizei und Schwerpunkstaatsanwaltschaften für eine bessere Strafverfolgung von Menschenhändler*innen und die dahinterliegenden Strukturen organisierter Kriminalität einzurichten; 15. durch qualifizierte und kontinuierliche Fortbildungen sicherzustellen, dass Richter*innen, Polizei, Staatsanwaltschaft, FKS, BAMF, Mitarbeiter*innen in Leistungs- und Ausländerbehörden, Jugendämtern und Heil- und Gesundheitsberufen ausreichend Sachkenntnis haben, um mit den besonderen Situationen von Menschenhandel Betroffener angemessen umgehen zu können und einen sensiblen Umgang mit den Betroffenen zu gewährleisten; 16. eine Kontaktstelle für grenzüberschreitende Verweisung einzurichten und diese finanziell und personell bedarfsgerecht und dauerhaft durch den Bundeshaushalt auszustatten; 17. die Möglichkeit der Videovernehmung (§ 58a StPO) im Rahmen von Strafverfahren auszuweiten und durch altersgerechte und betroffenensensible Verfahren, die psychischen Belastungen bestmöglich zu reduzieren sowie den Beginn oder die Fortführung einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung während der Verfahren zu sichern; 18. den Anspruch auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Absatz 1 StPO für Betroffene aller Menschenhandels- und Ausbeutungstatbestände auszuweiten sowie die Möglichkeiten psychosozialer Prozessbegleitung für Betroffene von Menschenhandel entsprechend auszuweiten; 19. den bedarfsgerechten Ausbau und die verlässliche Finanzierung von psychosozialen Beratungs- und Behandlungsangeboten für Betroffene von Menschenhandel zu sichern, wie den Psychosozialen Zentren sowie spezialisierten Angeboten für Beratung und Begleitung bei Schwangerschaft und Kind infolge sexueller Ausbeutung oder Leihmutterschaft; 20. den bedarfsgerechten Ausbau von spezialisierten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungsangeboten zu sichern, um die Versorgung von psychischen und körperlichen Erkrankungen Betroffener infolge von seelischen, körperlichen und sexualisierten Gewalterfahrungen zu gewährleisten; 21. ein Zeugnisverweigerungsrecht für Beschäftige der spezialisierten Fachberatungsstellen zu schaffen; 22. das Non-Punishment-Prinzip konsequent umzusetzen und auf alle Fälle von Menschenhandel und Ausbeutung auszuweiten sowie eine besondere Klarstellung für die vollständige Straffreiheit Jugendlicher im JGG vorzusehen und das Non- Punishment-Prinzip in der Abgabenordnung sowie im OwiG klar zu verankern; 23. Zeugenschutzprogramme für Betroffene von Menschenhandel auszuweiten; 24. eine bundesweite Strategie in Zusammenarbeit mit den Ländern zu entwickeln, um Menschenhandel mit und Ausbeutung von Minderjährigen bundesweit zu bekämpfen und Betroffene zu schützen, u. a. durch spezialisierte Koordinierungs- und Fachberatungsstellen in den Bundesländern sowie eine bessere Kooperation mit Kinder- und Jugendhilfe und Ermittlungsbehörden und feste Ansprechpersonen in der Verwaltung; 25. zum Schutz der Rechte von betroffenen Kindern und Jugendlichen eine kindgerechte Justiz im Strafverfahren zu fördern, durch Koordinierungsstellen von Bund und Ländern, die angekündigte Bundesförderung von Childhood-Häusern, die Förderung von kindgerechten Informationsmaterialien und Qualifikation von Fachkräften in Bezug auf Kinderrechte und Kommunikation mit Kindern; 26. Dunkelfeldforschung zu Betroffenen von Menschenhandel und weitere Forschung zu allen Formen des Menschenhandels im Rahmen eines Forschungsvorhabens zu fördern, insbesondere zum Ausmaß von Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen; 27. Aufklärungskampagnen und Verbreitung von Informationsmaterial an relevanten Orten wie Grenzen, Flughäfen, Auslandsvertretungen und Behörden zielgruppengerecht und mehrsprachig zu fördern; 28. ressortübergreifend und in Zusammenarbeit mit den Ländern den Einsatz gegen Ausbeutung und Menschenhandel im Rahmen von ausländischer Fachkräfteanwerbung zu stärken, u. a. durch mehrsprachige Informationen über das deutsche System ̧Beratungsangebote für eingewanderte Beschäftige, die Absenkung von Zugangsbarrieren zu Arbeitsgerichten sowie Gütesiegel für Vermittlungsagenturen und der Ratifizierung und Umsetzung der ILO-Konvention 181; 29. den Aufenthaltsstatus eines Beschäftigten nicht an die Beschäftigung bei nur einem Arbeitgeber zu binden; 30. die Umsetzung der Work-and-Stay-Agentur zügig voranzutreiben, damit transparente, digitale und qualitätsgesicherte Verfahren schnell wirksam werden, um legale Zugangswege zu stärken und unseriöse Vermittlungsstrukturen im Ausland zu reduzieren; 31. einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Europäischen Plattformarbeitsrichtlinie zügig vorzulegen, um gute Arbeitsbedingungen mit funktionierenden Arbeitsrechten in digital organisierten Beschäftigungen zu etablieren und Arbeitsausbeutung auf einen unregulierten digitalen Markt wirksam entgegenzutreten; 32. ein Direktanstellungsgebot für Branchen mit besonders prekären Arbeitsbedingungen zu prüfen und dieses bei belegten dauerhaften Missständen, wie etwa bei über Plattformen organisierten Lieferdienstleistungen oder Paketzustelldiensten, einzuführen; 33. an den Zielsetzungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entlang der vollständigen Liefer- und Wertschöpfungsketten festzuhalten, damit weiterhin möglichst viele europäische Unternehmen unter anderem gegen Zwangs- und Kinderarbeit wirksam vorgehen; 34. vor dem Hintergrund bekannt gewordener Fälle schwerer sexualisierter Gewalt und des systematischen Menschenhandels, wie im Fall von Jeffrey Epstein, zu prüfen, wie Finanzinstitute stärker in die Prävention und Aufdeckung von Menschenhandel und (sexuelle) Ausbeutung einbezogen werden können, insbesondere durch a) die Weiterentwicklung und verpflichtende Anwendung spezifischer Risikoindikatoren und Meldepflichten für Transaktionen, die auf Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung oder damit verbundene Unterstützungsstrukturen hindeuten; b) eine engere und institutionalisierte Zusammenarbeit von Banken, Finanzaufsicht und Financial Intelligence Unit (FIU), Landes- und Bundeskriminalämtern, Strafverfolgungsbehörden und spezialisierten Fachberatungsstellen. Berlin, den 9. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Bei Menschenhandel und Zwangsprostitution haben wir es mit einer besonders menschenverachtenden Form von Kriminalität zu tun, die zu einem der lukrativsten Geschäfte der organisierten Kriminalität gehört. Betroffene werden von großen internationalen Netzwerken, kleinen Organisationen oder Einzeltäter*innen angeworben und ausgebeutet – manchmal über Ländergrenzen hinweg. Die Umstände der Betroffenen sind sehr schwierig und die Hintergründe höchst unterschiedlich. Manche Betroffene sind traumatisiert, anderen ist es nicht bewusst, dass sie Opfer einer Straftat wurden. Manche wissen nicht, wo und wie sie sich Hilfe suchen können, und viele suchen keine Hilfe auf, weil sie entweder eine Abschiebung und/oder strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Das führt dazu, dass Betroffene einen erschwerten Zugang zur Hilfe und Unterstützung haben. Gleichzeitig haben Akteur*innen des Hilfesystems nur einen erschwerten Zugang zu den Betroffenen. Die Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) bietet eine Chance, weitreichende Maßnahmen umzusetzen und einem ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, um Betroffene von Menschenhandel besser zu schützen und Menschenhandel wirksam zu bekämpfen. Dafür müssen in erster Linie die beiden Nationalen Aktionspläne gegen Menschenhandel vollumfänglich umgesetzt werden, wie die EU-Richtlinie vorgibt. Dafür ist es erforderlich ausreichend Budget im Bundeshaushalt für die Umsetzung der Maßnahmen einzuplanen und zu verstetigen. Denn die nachhaltige Bekämpfung des Menschenhandels sowie ein verbesserter Opferschutz stellen fortwährende Aufgaben des Bundes dar. Für die fortdauernde und ressortübergreifende Koordination der Umsetzung der Aktionspläne soll die Einrichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle angesiedelt in der Bundesregierung sorgen, wie Artikel 19 der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) vorgibt und es sie in vielen anderen OECD-Ländern bereits gibt. Neben der Umsetzung der Maßnahmen der beiden Aktionspläne soll die Nationale Koordinierungsstelle für das Monitoring und die Weiterentwicklung der Maßnahmen zuständig sein; für diese Aufgaben werden ausreichend fachliches Personal und Ressourcen benötigt. Wie mehrfach betont, ist der Kampf gegen Menschenhandel und der Schutz der Betroffenen eine dauerhafte Aufgabe der Bundesregierung. Daher sollten nicht nur die Maßnahmen der Nationalen Aktionspläne laufend evaluiert werden, sondern die gesamten gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich Menschenhandel und Betroffenenschutz. So können fortwährend geprüft werden, ob Nachbesserungen oder neue Maßnahmen notwendig sind, um Betroffene besser zu schützen und Menschenhandel in all seinen Formen wirksam zu bekämpfen. Eine weitere zentrale strukturelle Maßnahme zur Bekämpfung des Menschenhandels ist die gesetzliche Verankerung der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte und ihre dauerhafte Finanzierung durch den Bundeshaushalt. Die Grundlage der unabhängigen Berichterstattungsstelle ergeben sich aus Völker- und Europarechtlichen (Artikel 29 Absatz 4 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel und aus Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 der Änderungsrichtlinie zur EU-Richtlinie gegen Menschenhandel) und ihre Arbeit besteht sowohl darin, die Datenlage im Bereich Menschenhandel langfristig zu verbessern und damit eine Basis für eine evidenzbasierte Politik zu bilden sowie Empfehlungen für den Bundestag, die Bundesregierung und die Zivilgesellschaft für eine bessere Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen dauerhaft zu erarbeiten. Für diese Arbeit ist eine unabhängige Stelle zwingend geboten. Bezüglich des Aufenthaltsrechts für Betroffene von Menschenhandel sorgt die Erweiterung der bisherigen Rechtslage durch die Aufnahme der Tatbestände der §§ 179a, 180, 180a und 181a StGB-E in § 25 Absatz 4a AufenthG dafür, Schutzlücken zu schließen, allerdings sollten auch § 236 und § 237 StGB ergänzt werden. Unabhängig davon sind die Anforderungen des § 25 Absatz 4a AufenthG in der Praxis jedoch zu hoch. Zwischen 2020 und Ende Oktober 2025 wurde lediglich 120 Betroffenen von Menschenhandel und Ausbeutung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG erteilt (siehe die Antwort 21/2849 auf unsere kleine Anfrage zu Menschenhandel vom 2. Dezember 2025), obwohl Fachberatungsstellen und das BKA deutlich höhere und weiter steigende Fallzahlen dokumentieren (siehe Bericht des KOK 2025, 2024: 868 dokumentierte Fälle, 23 Prozent mehr als im Vorjahr, abrufbar auf www.kok-gegen-menschenhandel.de/serviceangebote/publikationen/detail/ bericht-des-kok-2025-datenerhebung-zu-menschenhandel-und-ausbeutung-in-deutschland; Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung 2024: Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel und Ausbeutung auf neuem Höchststand; 576 Ermittlungsverfahren abgeschlossen – ein Anstieg von rund 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr; siehe www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/250828_BLBMenschenhandel.html) Aktuell werden Betroffene vom Aufenthaltsrecht nach § 25 Absatz 4a AufenthG ausgeschlossen, wenn ihre Aussagen wegen fehlender Orts- oder Namenkenntnisse als nicht sachdienlich gelten oder sie aus Angst, Traumatisierung oder gesundheitlichen Gründen nicht aussagen können (siehe hierzu Monitor Menschhandel in Deutschland der Berichterstattungsstelle Menschenhandel, Kapitel 3.9, abrufbar auf: www.institut-fuer-menschen- rechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Menschenhandel_2024.pdf). Besonders bei Täter*innen aus dem familiären Umfeld ist ein Kontaktabbruch gerade bei Minderjährigen schwierig. Schutz, Stabilisierung und Behandlung können aber gelingen, wenn Betroffene unabhängig vom Strafverfahren aufenthaltsrechtlich abgesichert sind und Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsstrukturen erhalten. Auch nach Artikel 12 Absatz 6 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel sowie Artikel 11 Absatz 3 der EU- Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels darf die Gewährung von Unterstützung und Betreuung nicht davon abhängig gemacht werden, ob Betroffene bereit sind, im Strafverfahren als Zeug*innen auszusagen. Ein Aufenthaltsrecht darf nicht allein dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung dienen, sondern muss die Interessen und den Schutz der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Daher sollten die bisherigen Kriterien durch die Voraussetzung ersetzt werden, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Betroffenheit von einer der genannten Straftaten vorliegen. Die Möglichkeiten zum Familiennachzug sollen ausgeweitet werden, sofern das Zusammenleben den Interessen der Betroffenen entspricht. Eine Stabilisierung und Behandlung profitieren von einem unterstützenden familiären Umfeld, während anhaltende Sorge und familiäre Trennung die Belastung der Betroffenen verstärken. Angesichts der humanitären Situation sind beim Familiennachzug die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG), Sprachnachweisen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 AufenthG) sowie an angemessenen Wohnraum (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG) nicht anzuwenden. Artikel 11 Absatz 4 der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) verpflichtet zur Einführung eines Nationalen Verweisungsmechanismus, damit deutschlandweit standardisierte Verfahren zur Identifizierung, Unterbringung und Betreuung von Betroffenen eingeführt werden und dabei Mindeststandards zum Schutz der Betroffenen gelten (siehe dazu Stellungnahmen von KOK e. V. Stellungnahme_KOK_RefE_Gesetz_zur_Umset- zung__RL_EU_2024_1712_2025_11_27.pdf und von der Berichterstattungsstelle Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/ Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Referentenentwurf_strafrechtliche_Verfolgung_Menschenhandel_sexu- elle_Ausbeutung_Umsetzung_2024_1712.pdf). Der Verweisungsmechanismus soll auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit von Behörden (zum Beispiel Polizeibehörden) und zivilgesellschaftlichen Akteur*innen (zum Beispiel Fachberatungsstellen) bei Fällen von Menschenhandel bilden. Menschenhandel und Arbeitsausbeutung finden häufig im Kontext illegaler oder informeller Beschäftigung statt. Die FKS ist als Einheit des Zolls operativ in besonders vulnerablen Branchen präsent, und die Kontrollen der FKS sind oft einer der wenigen staatlichen Berührungspunkte, an denen Betroffene identifiziert und in Schutzstrukturen vermittelt werden können. Diese bestehende Struktur sollte stärker auf Arbeitnehmer*innenschutz und die Bekämpfung von Menschenhandel ausgerichtet werden. Dafür braucht es klare Schutzmechanismen, Schulungen und Verweisungswege. Eine gestärkte, entsprechend ausgerichtete FKS mit Spezialabteilungen und hauptamtliche Opferschutzkoordinator*innen würde die Aufdeckungswahrscheinlichkeit erhöhen und Geschäftsmodelle organisierter Kriminalität schwächen und könnte so auch im Kontext Menschenhandel die Strukturen im Hintergrund bekämpfen. Derzeit wird Betroffenen von Menschenhandel in der Praxis zu selten die notwendige Bedenk- und Stabilisierungsfrist gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG gewährt oder verzögert gewährt, was sich auf den Schutz der Betroffenen auswirkt; oft aufgrund von fehlendem Fachwissen der Behörden (Ausländerbehörden, Polizei). Diese Frist ist aber erforderlich, damit sich Betroffene erholen und stabilisieren können und ihre nächsten Schritte gut und selbstbestimmt überlegen können (bspw. Kooperation im Strafverfahren). Daher ist es erforderlich, dass die Bundesregierung sich dafür einsetzt, dass diese Frist in der Praxis tatsächlich gilt. Dafür ist eine gesetzliche Regelung notwendig, durch die im ausländerbehördlichen Verfahren gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG auch die Feststellung konkreter Anhaltspunkte mittels einer spezialisierten Fachberatungsstelle möglich und ausreichend ist. Nach Artikel 11 Absatz 5 und 5a der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) ist auch die Bereitstellung von leicht zugänglichen Schutzunterkünften und anderen vorläufigen Unterbringungen „in ausreichender Anzahl”, die „angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ein eigenständiges Leben bieten” zu gewährleisten und gemäß Erwägungsgrund 18 der Richtlinie, dass Betroffene, unabhängig der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsstatus, Unterstützung erhalten. Der Zugang zu Schutzhäusern gestaltet sich jedoch für Betroffene mit humanitären Aufenthaltstitel, im Asylverfahren oder mit Duldung herausfordernd auf Grund von Wohnsitzauflagen, Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten, die komplexe Prüfungsverfahren erforderlich machen, um in Frauen- oder Schutzhäusern außerhalb des zugewiesenen Wohnsitzes Schutz finden zu können (siehe hierzu „Ein bisschen sicherer als auf der Straße“ | Institut für Menschenrechte). Für Personen mit Schutzstatus soll generell von Wohnsitzauflagen abgesehen werden. Für Betroffene im Asylverfahren oder mit Duldung müssen flächendeckend zentralisierte Eilzuständigkeiten bei den jeweiligen Behörden geschaffen werden, damit Anträge umgehend bearbeitet werden und Betroffene unverzüglich in Sicherheit gelangen können. Zudem muss durch entsprechende Kostenregelungen sichergestellt werden, dass Frauenhäuser nicht länger das finanzielle Risiko tragen, wenn eine Aufhebung der Wohnsitzauflage abgelehnt wird (siehe Frauenhauskoordinierung e. V. Bundesweite Frauenhaus-Statistik, www.frauenhauskoordinierung.de/ fileadmin/redakteure/Publikationen/Statistik/20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf). Wichtig ist, dass es bedarfsgerechte Schutzunterkünfte für alle Betroffenengruppen gibt, dazu zählen auch kindgerechte Unterkünfte. Für einen betroffenenzentrierten- und sensiblen Umgang mit Betroffenen von Menschenhandel ist die Arbeit der spezialisierten Fachberatungsstellen unerlässlich. Vor dem Hintergrund der Kürzungen auf Landesebene im sozialen- und Gewaltschutzbereich ist es sehr wichtig, dass hier keine weiteren Kürzungen stattfinden, sondern dass die spezialisierten Fachberatungsstellen in den Ländern stattdessen ausgebaut werden, um die neuen Betroffenengruppen bedarfsgerecht unterstützen und Betroffene insgesamt in allen Abläufen begleiten und betreuen zu können. Dass Fachberatungsstellen Betroffene in allen Prozessen begleiten sollen, ist zentral, damit die Rechte der Betroffenen an erster Stelle stehen und sensibel mit ihnen umgegangen wird, da es sich teilweise um sehr traumatisierte Personen handelt. Es geht darum, Vertrauen zu schaffen und für die Stabilisierung der Betroffenen zu sorgen. So wird auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Betroffene im Strafverfahren aussagen und Täter*innen gefasst und verurteilt werden können. Gerade auch um (potenziell) Betroffene online unterstützen zu können und Wege aus der Ausbeutung zu zeigen, ist es wichtig, dass digitale Streetwork durch die spezialisierten Fachberatungsstellen ausgebaut wird. Dafür wurde zuletzt eine Online-Anlaufstelle Menschenhandel durch den KOK e. V. eingerichtet (Online-Anlaufstelle Menschenhandel gestartet | KOK gegen Menschenhandel). Es gilt diese wichtige Arbeit in Zusammenarbeit mit den Ländern weiter zu fördern. Darüber hinaus sind Spezialeinheiten bei der Polizei und spezialisierte Staatsanwaltschaften notwendig, die für Menschenhandel zuständig sind. Damit können zum einen mehr Betroffene identifiziert werden und zum anderen mehr Fälle erfolgreich vor Gericht abgeschlossen, d. h. mehr Täter*innen verurteilt werden. Dafür braucht es auch entsprechende Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen, damit die Polizei, der Zoll, die Staatsanwaltschaften und Gerichte entsprechend auf Menschenhandel spezialisiert sind (siehe dazu u. a. 2021_Evaluie- rung_Strafvorschriften_Menschenhandel.pdf.) Auch weitere Berufsgruppen, die mit Betroffenen von Menschenhandel in Kontakt kommen können, wie bspw. Sozialarbeiter*innen im Jugendamt sowie Personen in Heil- und Gesundheitsberufen sollten entsprechend fort- und weitergebildet werden. Für die grenzüberschreitende Verweisung von Betroffenen von Menschenhandel wird in der EU- Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) Artikel 11 Absatz 4 die Einrichtung einer Kontaktstelle vorgesehen. Die Kontaktstelle soll als Anlaufstelle für Behörden wirken, die die grenzüberschreitende Verweisung an Schutz und Unterstützung für Betroffene unterstützen soll. Die Möglichkeit der Videovernehmung (§ 58a StPO) im Rahmen von Strafverfahren soll ausgeweitet werden, damit diese Option auch für erwachsene Betroffene von Menschenhandel zur Verfügung steht. Dafür müssen die Menschenhandels- und Ausbeutungsstraftatbestände in § 58a und § 255a StPO aufgenommen werden. Wichtig ist außerdem, dass die Vorschriften von „Kann“ zu „Soll-Vorschriften“ verändert werden. Es geht hier sowohl um den Schutz der Betroffenen als auch um die Sicherung des Verfahrens trotz Abwesenheit der*des Geschädigten. Denn häufig dauert es so lange, bevor die Fälle vor Gericht landen, dass die Betroffenen längst woanders sind. Die Voraussetzungen für die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeug*innen sollten abgesenkt werden (siehe hierzu Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz | Institut für Menschenrechte). Betroffene von Menschenhandel leiden häufig unter erheblichen körperlichen und psychischen Gesundheitsfolgen. Die schweren gesundheitlichen Folgen machen Menschenhandel erfordern spezialisierte, niedrigschwellige und langfristig angelegte medizinische und psychosoziale Versorgungsangebote. Betroffene benötigen häufig interdisziplinäre Unterstützung, die traumasensibel, kultursensibel und barrierearm ausgestaltet ist. Regelstrukturen des Gesundheitssystems sind bislang nicht ausreichend auf die besonderen Bedarfe dieser Patient*innengruppe vorbereitet. Es bedarf den Ausbau und eine verlässliche Finanzierung spezialisierter medizinischer, psychotherapeutischer und psychosozialer Behandlungsangebote. Eine Ausweitung des Anspruchs auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Absatz 1 StPO sowie auf psychosoziale Prozessbegleitung gemäß § 406g StPO für Betroffene von Menschenhandel ist erforderlich, um ihrem besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Durch fachkundige Begleitung der Betroffenen wird deren Schutz sichergestellt und insbesondere retraumatisierenden Belastungen vorgebeugt. Gleichzeitig wird die Aussagefähigkeit stabilisiert. Psychische Belastungen sind bestmöglich zu reduzieren, sowie der Beginn oder die Fortführung einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung während der Verfahren zu sichern. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung sind trotz der oftmals belastenden Strafverfahren für einige Betroffenen hoch. Erforderlich ist daher ein Anspruch auf Rechtsbeistand und psychosoziale Prozessbegleitung für Betroffene aller Delikte im Bereich Menschenhandel und Ausbeutung, unabhängig von der Mindeststrafe. Die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel ist erforderlich, um das für eine wirksame Beratung unerlässliche Vertrauensverhältnis rechtlich abzusichern. Nur wenn Betroffene sicher sein können, dass sensible Informationen grundsätzlich vertraulich bleiben, können Fachberatungsstellen ihre zentrale Rolle bei der Stabilisierung, Unterstützung und Motivation zur Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich wahrnehmen, was zugleich den Zielen eines effektiven Opferschutzes und einer erfolgreichen Strafverfolgung von Menschenhandel dient. Eine konsequente Umsetzung und Ausweitung des Non-Punishment-Prinzips auf alle Fälle von Menschenhandel, ist erforderlich, um Betroffene vor Konsequenzen für Handlungen zu schützen, die sie als unmittelbare Folge von Ausbeutung und Zwang begangen haben. Die bisherige Umsetzung in § 154c Absatz 2 StPO ist missglückt (vgl. www.servicestelle-gegen-zwangsarbeit.de/wp-content/uploads/2024/06/2024_Servicestelle_NPP_Gutach- ten_Vorabversion.pdf). Indem straf-, verwaltungs- und auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen zuverlässig ausgeschlossen werden, wird der menschenrechtlich gebotene betroffenenorientierte Ansatz im Bereich des Menschenhandels verwirklicht. Auch wird die sekundäre Viktimisierung der Betroffenen vermieden und die Bereitschaft der Betroffenen gestärkt, Menschenhandelsstrukturen offenzulegen und mit Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Dies gilt besonders für jugendliche Betroffene, deren besonderer Schutzbedarf durch eine klarstellende Regelung zur Anwendbarkeit des Non Punishment-Prinzips zu begegnen ist. Auch die Ausweitung von Zeugenschutzprogrammen insgesamt für Betroffene von Menschenhandel ist notwendig, um dem hohen Gefährdungspotenzial durch Täterstrukturen Rechnung zu tragen und ihre Bereitschaft zur Aussage im Strafverfahren zu sichern. Da Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Menschenhandelsfällen meist maßgeblich auf den Aussagen der Betroffenen beruhen, sind umfassende, auch außerprozessuale Schutzmaßnahmen, unerlässlich, um Einschüchterung, Repressalien und erneute Viktimisierung zu verhindern und somit eine wirksame Strafverfolgung zu ermöglichen. Ein neuer Bericht von der Berichterstattungsstelle des Deutschen Instituts für Menschenrechte macht deutlich, dass insbesondere minderjährige Betroffene von Menschenhandel immer wieder durch das Raster fallen (Durchs Raster gefallen?), obwohl gerade Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig sind. Oft werden Kinder und Jugendliche nicht als Betroffene von Menschenhandel identifiziert, weil es an Fachpersonal in der Jugendhilfe, bei der Polizei und auch bei den Fachberatungsstellen fehlt. Des Weiteren fehlt es an klaren Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteur*innen und nicht zuletzt an kindgerechten und sicheren Unterbringungsmöglichkeiten. Diese besonderen Herausforderungen und Hürden für Kinder und Jugendliche sollten direkt bei der Entwicklung und Umsetzung des nationalen Verweisungsmechanismus immer mitgedacht werden und in einer breiteren Strategie zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendliche in Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern weiter ergänzt werden. Es gilt hier an den bestehenden Strukturen anzudocken und sie zu stärken, aber sie auch durch neue Strukturen wie Fachberatungs- und Koordinationsstellen zu ergänzen, die einen Schwerpunkt auf Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen haben – bspw. nach dem Beispiel von der Fachberatungs- und Koordinierungsstelle in Berlin (Fachberatungs- und Koordinierungsstelle bei Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in Berlin – IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit für das Erzbistum Berlin gGmbH). Dabei sollte ebenfalls Maßnahmen für eine kindgerechte Justiz ausgebaut werden, damit im Rahmen eines möglichen Strafverfahrens das Kindeswohl immer Berücksichtigung findet. Weitere Daten zu den Betroffenen von Menschenhandel sind weiterhin notwendig, um Menschenhandel nachhaltig besser zu bekämpfen. Insbesondere ist hierfür Dunkelfeldforschung relevant, um sich ein besseres Bild vom Hintergrund der Betroffenen und die Ursachen der Ausbeutung zu machen, und in einem zweiten Schritt dagegen vorzugehen. Die Dunkelfeldforschung sollte alle Formen des Menschenhandels im Blick haben, und insbesondere Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in den Fokus rücken, da dies bisher in deutscher Forschung wenig berücksichtigt wurde. Zur Stärkung der zielgruppenspezifischen Aufklärung und Sensibilisierung für Menschenhandel sind bundesweite Kampagnen und zugängliches Informationsmaterial an relevanten Orten zentral (bspw. in Behörden oder an Grenzen). Um potenziell Betroffene zu erreichen, gilt es, sie sowohl in ihren Herkunftsländern als auch in Deutschland über ihre Rechte in Deutschland gut zu informieren (Arbeitsrecht, einschließlich zur Sexarbeit, sowie Aufenthaltsrecht, Gewaltschutzregelungen etc.). Bereits bestehende Angebote für Betroffene sollen öffentlich bekannter gemacht werden, wie der Nationale Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen bereits für das mehrsprachige Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen vorsieht. Bei der ausländischen Fachkräfteeinwanderung müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um Migrant*innen in Deutschland besser davor zu schützen, in prekäre Verhältnisse zu geraten, die Menschenhandel begünstigen. Um dagegen vorzugehen ist es notwendig, dass die deutsche Bundesregierung durch mehrsprachiges Informationsmaterial Migrant*innen vor der Einreise besser über Arbeitsbedingungen- und Rechte in Deutschland aufklärt (siehe Maßnahmen des Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit). So sollen sie explizit davor gewarnt werden, dass sie keine hohen Geldsummen an Vermittlungsagenturen zahlen müssen, und gleichzeitig sollte ein Gütesiegelsystem für die Vermittlungsagenturen eingeführt werden, um sie staatlich zu überprüfen und so Ausbeutung vorzubeugen. Die Bindung des Aufenthaltsrechts an einen einzelnen Arbeitgeber schafft strukturelle Abhängigkeiten und erhöht die Vulnerabilität gegenüber Ausbeutung und Zwang. Eine größere arbeitsmarktbezogene Bewegungsfreiheit stärkt die Verhandlungsposition von Beschäftigten und senkt das Risiko von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung. Besonders in Branchen wie dem Baugewerbe, der Gastronomie, der Landwirtschaft, bei haushaltsnahen Dienstleistungen sowie in Teilen der Plattformwirtschaft – etwa bei Lieferdiensten, in der Logistik oder bei Mobilitätsdienstleistungen – sind Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften und Schwarzarbeit weit verbreitet. Arbeitskräfte aus dem Ausland sind hier aufgrund intransparenter Beschäftigungsmodelle und komplexer Subunternehmerstrukturen besonders gefährdet, um Mindestentgelte, soziale Absicherung und arbeitsrechtliche Ansprüche gebracht zu werden. Die zügige Umsetzung der Europäischen Plattformarbeitsrichtlinie ist daher notwendig, um Schwarzarbeitsverschleierung wirksam entgegenzutreten. In besonders missbrauchsanfälligen Bereichen ist zudem ein Direktanstellungsgebot zu prüfen, um ausbeuterische Subunternehmerketten zu unterbinden. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer*innen durch umfassende, präventive und von Kontrolleinsätzen unabhängige Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Wahrnehmung ihrer Rechte gestärkt werden. Solche Maßnahmen fördern Vertrauen, senken Hemmschwellen zur Meldung von Missständen und tragen dazu bei, Ausbeutung frühzeitig zu erkennen. Zudem sind die bestehenden Nationalen Aktionspläne gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel konsequent zu berücksichtigen und insbesondere der Schutz Betroffener systematisch in Gesetzgebungsvorhaben zu integrieren. Die geplante Work-and-Stay-Agentur kann präventiv gegen kriminelle Vermittlungsagenturen wirken, indem sie durch ein zentrales und digitales Verfahren die legalen Zugangswege stärkt und so die Abhängigkeit von intransparenten oder unseriösen Vermittlungsstrukturen reduziert. Durch nachvollziehbare Identitäts- und Dokumentenprüfungen sowie die behördenübergreifende Nachnutzung geprüfter Daten wird zudem die Integrität der Verfahren erhöht. Schließlich kann die verbindliche Einbindung klarer Standards und Kontrollmechanismen dazu beitragen, faire Rekrutierungsprozesse und qualitätsgesicherte Agenturen zu fördern und Risiken von Ausbeutung und Betrug frühzeitig begrenzen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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