Betroffene besser schützen - Menschenhandel und Zwangsprostitution bekämpfen
Text
Betroffene besser schützen - Menschenhandel und Zwangsprostitution bekämpfen
Antrag
der Abgeordneten Denise Loop, Dr. Lena Gumnior, Marlene Schönberger,
Filiz Polat, Lisa Paus, Ricarda Lang, Max Lucks, Jamila Schäfer, Marcel
Emmerich, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik,
Dr. Konstantin von Notz, Dr. Sebastian Schäfer, Dr. Irene Mihalic, Sylvia
Rietenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Betroffene besser schützen – Menschenhandel und Zwangsprostitution
bekämpfen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Menschenhandel und Zwangsprostitution sind schwere Menschenrechtsverletzungen,
die mit allen Mitteln zu bekämpfen sind. Jede*r Betroffene ist eine*r zu viel. Die im
Zusammenhang mit Jeffrey Epstein veröffentlichten Akten verdeutlichen, dass
systematischer Menschenhandel und sexualisierte Gewalt durch patriarchale
Machtstrukturen, Abhängigkeitsverhältnisse und mangelnde Kontrollmechanismen begünstigt und
aufrechterhalten werden.
Zu den unterschiedlichen Ausbeutungsformen des Menschenhandels gehören die
sexuelle Ausbeutung, die Arbeitsausbeutung, die Ausbeutung durch Ausnutzung
strafbarer Handlungen, durch Bettelei und durch Organentnahme. Mit der Umsetzung der
aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) in deutsches Recht werden
die Ausbeutungsformen im § 232 StGB um Ausbeutung durch Leihmutterschaft,
Zwangsheirat und illegale Adoption ergänzt.
2024 wurden in Deutschland 868 Fälle von Menschenhandel durch Beratungsstellen
dokumentiert. Das ist ein Anstieg um 23 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die
Mehrheit der Betroffenen ist weiblich, und die häufigste Ausbeutungsform ist sexuelle
Ausbeutung, gefolgt von Arbeitsausbeutung. Das geht aus dem Datenbericht vom
Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK) hervor (www.kok-gegen-men-
schenhandel.de/fileadmin/user_upload/medien/Publikatnen_KOK/KOK_Datenbe-
richt_2025_d_Bericht_web.pdf).
Erneut zeichnet der KOK-Datenbericht ein anderes Bild der Betroffenen als das
Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) zu Menschenhandel und Ausbeutung
(www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUnd
Lagebilder/Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2024.html?nn=27956). Laut
dem BKA-Lagebild ist die Mehrheit der Betroffenen von sexueller Ausbeutung
deutsch, während die Betroffenen, die von den Beratungsstellen dokumentiert wurden,
überwiegend aus westafrikanischen Ländern kommen. Das zeigt, dass viele Betroffene
nicht zur Polizei gehen. Es herrscht eine erhebliche Datenlücke hinsichtlich der Be-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6347
21. Wahlperiode 09.06.2026
troffenen von Menschenhandel. Sowohl der KOK e. V. als auch das BKA gehen von
einer deutlich höheren Dunkelziffer aus.
Durch zahlreiche internationale menschenrechtliche Abkommen (das Übereinkommen
des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005), das sogenannte
Palermo-Protokoll der Vereinen Nationen (2003), die UN-Kinderrechtskonvention
(1989) und das Fakultativprotokoll zum Verkauf von Kindern (2000) sowie die EU-
Menschenhandelsrichtlinie (2011, zuletzt im April 2024 aktualisiert)) hat Deutschland
sich dazu verpflichtet, Menschenhandel in all seinen Formen wirksam zu bekämpfen,
effektiven Schutz für Betroffene zu gewährleisten und ihre Rechte zu stärken.
Die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode hat im November 2022 eine
Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte
eingerichtet, um die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Europaratskonvention und
der EU-Menschenhandelsrichtlinie zu überwachen, Handlungsbedarfe und
Fortschritte bei den politischen Maßnahmen gegen Menschenhandel zu identifizieren,
Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zu beraten und die Datenlage zu
Menschenhandel langfristig zu verbessern. Darüber hinaus hat sie unter Federführung des damaligen
BMFSFJ einen ressortübergreifenden Nationalen Aktionsplan zur Prävention und
Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen mit 126 Maßnahmen
verabschiedet (Nationaler Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen). Zudem hat die Bundesregierung der
20. Legislaturperiode einen Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit verabschiedet (Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit).
Die aktuelle Bundesregierung muss die Arbeit der Vorgängerregierung in diesem
Bereich fortführen und die beiden Aktionspläne zügig umsetzen, sie durch weitere
Maßnahmen ergänzen und die dazugehörigen Maßnahmen im Bundeshaushalt langfristig
verankern, um Betroffene von Menschenhandel besser zu schützen und
Menschenhandel in all seinen Formen effektiv zu bekämpfen. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur „Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der
sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712“
(Bundesratsdrucksache 327/26) beinhaltet zwar langjährige Forderungen aus der Praxis und
Wissenschaft nach einer Neuordnung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des
Menschenhandels (www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/20-
21_Evaluierung_Strafvorschriften_Menschenhandel.pdf?__blob=publicationFile&-
v=2). Dennoch greift er zu kurz, insbesondere wenn er Strafrahmenerhöhungen mit
effektiver Bekämpfung von Menschenhandel gleichsetzt. Dafür fehlt es an einer
evidenzbasierten Grundlage. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit ist nach
kriminologischen Erkenntnissen entscheidender als die Strafandrohung. Ferner fehlen dem
Gesetzentwurf Maßnahmen für einen besseren Betroffenenschutz, die für eine bessere
Identifizierung, Unterstützung und Unterbringung der Betroffenen von
Menschenhandel zentral sind. Es wird eine Chance vertan, endlich einen besseren Schutz der
Betroffenen und eine Stärkung ihrer Rechte gesetzlich zu verankern, obwohl diese
wichtiger Bestandteil der EU-Richtlinie (2024/1712) sind. Die Bekämpfung des
Menschenhandels sollte einem betroffenenbasierten Ansatz folgen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-
Menschenhandelsrichtlinie sollte daher um weitere zentrale Maßnahmen ergänzt werden, mit dem Ziel,
die Betroffenenrechte zu stärken. Ein wirksamer Schutz der Betroffenen von
Menschenhandel erfordert einen ganzheitlichen Ansatz durch unterschiedliche
Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz, Strafverfolgung, Forschung und politischer
Koordination.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen vollumfänglich umzusetzen und seine
Maßnahmen bedarfsgerecht und dauerhaft durch den Bundeshaushalt zu finanzieren;
2. eine bei der Bundesregierung angesiedelte Nationale Koordinierungsstelle
Menschenhandel einzurichten, und diese finanziell und personell bedarfsgerecht und
dauerhaft durch den Bundeshaushalt auszustatten;
3. den Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit
vollumfänglich umzusetzen und seine Maßnahmen bedarfsgerecht und dauerhaft durch
den Bundeshaushalt zu finanzieren;
4. die beiden nationalen Aktionspläne sowie alle weiteren gesetzlichen sowie
nichtgesetzlichen Maßnahmen in Deutschland zur Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz der Betroffenen fortlaufend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu
evaluieren und bei Bedarf anzupassen und weiterzuentwickeln sowie ihre
inhaltliche Abstimmung und gegenseitige Ergänzung sicherzustellen;
5. die unabhängige Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen
Instituts für Menschenrechte gesetzlich zu verankern, durch eine finanzielle
Integration in den regulären Haushalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte zu
institutionalisieren und dauerhaft durch den Bundeshaushalt zu finanzieren;
6. ein Aufenthaltsrecht für Betroffene von Menschenhandel durch eine Reform des
§ 25 Absatz 4a AufenthG zu schaffen, das unabhängig von der Mitwirkung im
Strafverfahren besteht, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Tat im Kontext
von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Ausbeutung vorliegen;
7. einen bundesweiten standardisierten Verweisungsmechanismus zur frühzeitigen
Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und
mutmaßlicher Betroffener von Menschenhandel sowie zur besseren
Zusammenarbeit zwischen Behörden und zivilgesellschaftlichen Akteur*innen, die mit
Betroffenen arbeiten, einzurichten;
8. Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Rahmen des
einzuführenden Verweisungsmechanismus einzubeziehen und hierbei
a) verbindlich festzuschreiben, dass Kontrollen der FKS als möglicher
Erstkontakt zur Identifizierung von Betroffenen von Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung gelten und bei entsprechenden Anhaltspunkten eine
unverzügliche Weiterleitung an spezialisierte Fachberatungsstellen sowie die
Einleitung erforderlicher Schutzmaßnahmen zu erfolgen hat;
b) spezifische Indikatoren für Menschenhandel, Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit im zentralen Risikomanagement zu integrieren, mit deren
Hilfe Risikobetriebe für diese Verbrechen identifiziert werden können;
c) sicherzustellen, dass die FKS über qualifizierte Sprachmittlung und
verbindliche Kooperations- und Verweisungsprotokolle mit Fachberatungsstellen,
Ausländerbehörden und Strafverfolgungsbehörden verfügt;
9. sicherzustellen, dass Betroffenen von Menschenhandel gemäß § 59 Absatz 7
AufenthG das Recht auf eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist in der Praxis
gewährt wird und bereits bei einem festgestellten Anfangsverdacht auf
Menschenhandel/Arbeitsausbeutung unverzüglich ausgelöst wird (inkl. standardisierter
Bescheinigung und unmittelbarer Weiterleitung an Fachberatungsstellen) und zu
gewährleisten, dass auch eine Bescheinigung einer spezialisierten
Fachberatungsstelle das Recht auf eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist auslösen kann;
10. bedarfs- und altersgerechte Schutzunterkünfte für Betroffene von
Menschenhandel auszubauen und den Zugang zu Schutzunterkünften unabhängig von
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht oder Aufenthaltstitel zu gewährleisten;
11. den Ausbau und die bedarfsgerechte Finanzierung von spezialisierten
Fachberatungsstellen gemeinsam mit den Ländern für alle Formen des Menschenhandels
zu fördern, gerade auch mit Hinblick auf eine adäquate und altersgerechte
Unterstützung der neuen Betroffenengruppen (Ausbeutung von Leihmutterschaft,
Zwangsheirat und illegale Adoption);
12. spezialisierte Fachberatungsstellen in allen Abläufen mit Betroffenen von
Menschenhandel miteinzubinden (bspw. bei Kontrollen, Unterbringung,
Rechtsberatung und bei der Begleitung im Strafverfahren);
13. digitalen Betroffenenschutz durch digitale Streetworker*innen in
Zusammenarbeit mit den Ländern voranzutreiben, und die spezialisierten Fachberatungsstellen
dafür entsprechend technisch, personell und finanziell auszustatten;
14. Spezialeinheiten bei der Polizei und Schwerpunkstaatsanwaltschaften für eine
bessere Strafverfolgung von Menschenhändler*innen und die dahinterliegenden
Strukturen organisierter Kriminalität einzurichten;
15. durch qualifizierte und kontinuierliche Fortbildungen sicherzustellen, dass
Richter*innen, Polizei, Staatsanwaltschaft, FKS, BAMF, Mitarbeiter*innen in
Leistungs- und Ausländerbehörden, Jugendämtern und Heil- und Gesundheitsberufen
ausreichend Sachkenntnis haben, um mit den besonderen Situationen von
Menschenhandel Betroffener angemessen umgehen zu können und einen sensiblen
Umgang mit den Betroffenen zu gewährleisten;
16. eine Kontaktstelle für grenzüberschreitende Verweisung einzurichten und diese
finanziell und personell bedarfsgerecht und dauerhaft durch den Bundeshaushalt
auszustatten;
17. die Möglichkeit der Videovernehmung (§ 58a StPO) im Rahmen von
Strafverfahren auszuweiten und durch altersgerechte und betroffenensensible Verfahren,
die psychischen Belastungen bestmöglich zu reduzieren sowie den Beginn oder
die Fortführung einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung
während der Verfahren zu sichern;
18. den Anspruch auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Absatz 1 StPO für
Betroffene aller Menschenhandels- und Ausbeutungstatbestände auszuweiten sowie
die Möglichkeiten psychosozialer Prozessbegleitung für Betroffene von
Menschenhandel entsprechend auszuweiten;
19. den bedarfsgerechten Ausbau und die verlässliche Finanzierung von
psychosozialen Beratungs- und Behandlungsangeboten für Betroffene von Menschenhandel
zu sichern, wie den Psychosozialen Zentren sowie spezialisierten Angeboten für
Beratung und Begleitung bei Schwangerschaft und Kind infolge sexueller
Ausbeutung oder Leihmutterschaft;
20. den bedarfsgerechten Ausbau von spezialisierten medizinischen und
psychotherapeutischen Behandlungsangeboten zu sichern, um die Versorgung von
psychischen und körperlichen Erkrankungen Betroffener infolge von seelischen,
körperlichen und sexualisierten Gewalterfahrungen zu gewährleisten;
21. ein Zeugnisverweigerungsrecht für Beschäftige der spezialisierten
Fachberatungsstellen zu schaffen;
22. das Non-Punishment-Prinzip konsequent umzusetzen und auf alle Fälle von
Menschenhandel und Ausbeutung auszuweiten sowie eine besondere Klarstellung für
die vollständige Straffreiheit Jugendlicher im JGG vorzusehen und das Non-
Punishment-Prinzip in der Abgabenordnung sowie im OwiG klar zu verankern;
23. Zeugenschutzprogramme für Betroffene von Menschenhandel auszuweiten;
24. eine bundesweite Strategie in Zusammenarbeit mit den Ländern zu entwickeln,
um Menschenhandel mit und Ausbeutung von Minderjährigen bundesweit zu
bekämpfen und Betroffene zu schützen, u. a. durch spezialisierte Koordinierungs-
und Fachberatungsstellen in den Bundesländern sowie eine bessere Kooperation
mit Kinder- und Jugendhilfe und Ermittlungsbehörden und feste
Ansprechpersonen in der Verwaltung;
25. zum Schutz der Rechte von betroffenen Kindern und Jugendlichen eine
kindgerechte Justiz im Strafverfahren zu fördern, durch Koordinierungsstellen von Bund
und Ländern, die angekündigte Bundesförderung von Childhood-Häusern, die
Förderung von kindgerechten Informationsmaterialien und Qualifikation von
Fachkräften in Bezug auf Kinderrechte und Kommunikation mit Kindern;
26. Dunkelfeldforschung zu Betroffenen von Menschenhandel und weitere
Forschung zu allen Formen des Menschenhandels im Rahmen eines
Forschungsvorhabens zu fördern, insbesondere zum Ausmaß von Handel mit und Ausbeutung
von Minderjährigen;
27. Aufklärungskampagnen und Verbreitung von Informationsmaterial an relevanten
Orten wie Grenzen, Flughäfen, Auslandsvertretungen und Behörden
zielgruppengerecht und mehrsprachig zu fördern;
28. ressortübergreifend und in Zusammenarbeit mit den Ländern den Einsatz gegen
Ausbeutung und Menschenhandel im Rahmen von ausländischer
Fachkräfteanwerbung zu stärken, u. a. durch mehrsprachige Informationen über das deutsche
System ̧Beratungsangebote für eingewanderte Beschäftige, die Absenkung von
Zugangsbarrieren zu Arbeitsgerichten sowie Gütesiegel für
Vermittlungsagenturen und der Ratifizierung und Umsetzung der ILO-Konvention 181;
29. den Aufenthaltsstatus eines Beschäftigten nicht an die Beschäftigung bei nur
einem Arbeitgeber zu binden;
30. die Umsetzung der Work-and-Stay-Agentur zügig voranzutreiben, damit
transparente, digitale und qualitätsgesicherte Verfahren schnell wirksam werden, um
legale Zugangswege zu stärken und unseriöse Vermittlungsstrukturen im Ausland
zu reduzieren;
31. einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Europäischen Plattformarbeitsrichtlinie
zügig vorzulegen, um gute Arbeitsbedingungen mit funktionierenden
Arbeitsrechten in digital organisierten Beschäftigungen zu etablieren und
Arbeitsausbeutung auf einen unregulierten digitalen Markt wirksam entgegenzutreten;
32. ein Direktanstellungsgebot für Branchen mit besonders prekären
Arbeitsbedingungen zu prüfen und dieses bei belegten dauerhaften Missständen, wie etwa bei
über Plattformen organisierten Lieferdienstleistungen oder Paketzustelldiensten,
einzuführen;
33. an den Zielsetzungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entlang der
vollständigen Liefer- und Wertschöpfungsketten festzuhalten, damit weiterhin
möglichst viele europäische Unternehmen unter anderem gegen Zwangs- und
Kinderarbeit wirksam vorgehen;
34. vor dem Hintergrund bekannt gewordener Fälle schwerer sexualisierter Gewalt
und des systematischen Menschenhandels, wie im Fall von Jeffrey Epstein, zu
prüfen, wie Finanzinstitute stärker in die Prävention und Aufdeckung von
Menschenhandel und (sexuelle) Ausbeutung einbezogen werden können,
insbesondere durch
a) die Weiterentwicklung und verpflichtende Anwendung spezifischer
Risikoindikatoren und Meldepflichten für Transaktionen, die auf
Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung oder damit verbundene Unterstützungsstrukturen
hindeuten;
b) eine engere und institutionalisierte Zusammenarbeit von Banken,
Finanzaufsicht und Financial Intelligence Unit (FIU), Landes- und
Bundeskriminalämtern, Strafverfolgungsbehörden und spezialisierten Fachberatungsstellen.
Berlin, den 9. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Bei Menschenhandel und Zwangsprostitution haben wir es mit einer besonders menschenverachtenden Form von
Kriminalität zu tun, die zu einem der lukrativsten Geschäfte der organisierten Kriminalität gehört. Betroffene
werden von großen internationalen Netzwerken, kleinen Organisationen oder Einzeltäter*innen angeworben und
ausgebeutet – manchmal über Ländergrenzen hinweg. Die Umstände der Betroffenen sind sehr schwierig und
die Hintergründe höchst unterschiedlich. Manche Betroffene sind traumatisiert, anderen ist es nicht bewusst, dass
sie Opfer einer Straftat wurden. Manche wissen nicht, wo und wie sie sich Hilfe suchen können, und viele suchen
keine Hilfe auf, weil sie entweder eine Abschiebung und/oder strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Das
führt dazu, dass Betroffene einen erschwerten Zugang zur Hilfe und Unterstützung haben. Gleichzeitig haben
Akteur*innen des Hilfesystems nur einen erschwerten Zugang zu den Betroffenen.
Die Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) bietet eine Chance, weitreichende Maßnahmen
umzusetzen und einem ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, um Betroffene von Menschenhandel besser zu
schützen und Menschenhandel wirksam zu bekämpfen. Dafür müssen in erster Linie die beiden Nationalen
Aktionspläne gegen Menschenhandel vollumfänglich umgesetzt werden, wie die EU-Richtlinie vorgibt. Dafür ist es
erforderlich ausreichend Budget im Bundeshaushalt für die Umsetzung der Maßnahmen einzuplanen und zu
verstetigen. Denn die nachhaltige Bekämpfung des Menschenhandels sowie ein verbesserter Opferschutz stellen
fortwährende Aufgaben des Bundes dar. Für die fortdauernde und ressortübergreifende Koordination der
Umsetzung der Aktionspläne soll die Einrichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle angesiedelt in der
Bundesregierung sorgen, wie Artikel 19 der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) vorgibt und es sie in vielen
anderen OECD-Ländern bereits gibt. Neben der Umsetzung der Maßnahmen der beiden Aktionspläne soll die
Nationale Koordinierungsstelle für das Monitoring und die Weiterentwicklung der Maßnahmen zuständig sein; für
diese Aufgaben werden ausreichend fachliches Personal und Ressourcen benötigt. Wie mehrfach betont, ist der
Kampf gegen Menschenhandel und der Schutz der Betroffenen eine dauerhafte Aufgabe der Bundesregierung.
Daher sollten nicht nur die Maßnahmen der Nationalen Aktionspläne laufend evaluiert werden, sondern die
gesamten gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich Menschenhandel und
Betroffenenschutz. So können fortwährend geprüft werden, ob Nachbesserungen oder neue Maßnahmen
notwendig sind, um Betroffene besser zu schützen und Menschenhandel in all seinen Formen wirksam zu bekämpfen.
Eine weitere zentrale strukturelle Maßnahme zur Bekämpfung des Menschenhandels ist die gesetzliche
Verankerung der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte und ihre
dauerhafte Finanzierung durch den Bundeshaushalt. Die Grundlage der unabhängigen Berichterstattungsstelle ergeben
sich aus Völker- und Europarechtlichen (Artikel 29 Absatz 4 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel
und aus Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 der Änderungsrichtlinie zur EU-Richtlinie
gegen Menschenhandel) und ihre Arbeit besteht sowohl darin, die Datenlage im Bereich Menschenhandel
langfristig zu verbessern und damit eine Basis für eine evidenzbasierte Politik zu bilden sowie Empfehlungen für den
Bundestag, die Bundesregierung und die Zivilgesellschaft für eine bessere Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz der Betroffenen dauerhaft zu erarbeiten. Für diese Arbeit ist eine unabhängige Stelle zwingend
geboten.
Bezüglich des Aufenthaltsrechts für Betroffene von Menschenhandel sorgt die Erweiterung der bisherigen
Rechtslage durch die Aufnahme der Tatbestände der §§ 179a, 180, 180a und 181a StGB-E in § 25 Absatz 4a
AufenthG dafür, Schutzlücken zu schließen, allerdings sollten auch § 236 und § 237 StGB ergänzt werden.
Unabhängig davon sind die Anforderungen des § 25 Absatz 4a AufenthG in der Praxis jedoch zu hoch. Zwischen
2020 und Ende Oktober 2025 wurde lediglich 120 Betroffenen von Menschenhandel und Ausbeutung eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG erteilt (siehe die Antwort 21/2849 auf unsere kleine Anfrage zu
Menschenhandel vom 2. Dezember 2025), obwohl Fachberatungsstellen und das BKA deutlich höhere und weiter
steigende Fallzahlen dokumentieren (siehe Bericht des KOK 2025, 2024: 868 dokumentierte Fälle, 23 Prozent
mehr als im Vorjahr, abrufbar auf www.kok-gegen-menschenhandel.de/serviceangebote/publikationen/detail/
bericht-des-kok-2025-datenerhebung-zu-menschenhandel-und-ausbeutung-in-deutschland; Bundeslagebild
Menschenhandel und Ausbeutung 2024: Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel und Ausbeutung auf neuem
Höchststand; 576 Ermittlungsverfahren abgeschlossen – ein Anstieg von rund 13 Prozent im Vergleich zum
Vorjahr; siehe www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/250828_BLBMenschenhandel.html)
Aktuell werden Betroffene vom Aufenthaltsrecht nach § 25 Absatz 4a AufenthG ausgeschlossen, wenn ihre
Aussagen wegen fehlender Orts- oder Namenkenntnisse als nicht sachdienlich gelten oder sie aus Angst,
Traumatisierung oder gesundheitlichen Gründen nicht aussagen können (siehe hierzu Monitor Menschhandel in
Deutschland der Berichterstattungsstelle Menschenhandel, Kapitel 3.9, abrufbar auf: www.institut-fuer-menschen-
rechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Menschenhandel_2024.pdf).
Besonders bei Täter*innen aus dem familiären Umfeld ist ein Kontaktabbruch gerade bei Minderjährigen schwierig.
Schutz, Stabilisierung und Behandlung können aber gelingen, wenn Betroffene unabhängig vom Strafverfahren
aufenthaltsrechtlich abgesichert sind und Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsstrukturen erhalten. Auch
nach Artikel 12 Absatz 6 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel sowie Artikel 11 Absatz 3 der EU-
Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels darf die Gewährung von Unterstützung und Betreuung nicht
davon abhängig gemacht werden, ob Betroffene bereit sind, im Strafverfahren als Zeug*innen auszusagen. Ein
Aufenthaltsrecht darf nicht allein dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung dienen, sondern muss die
Interessen und den Schutz der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Daher sollten die bisherigen Kriterien durch
die Voraussetzung ersetzt werden, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Betroffenheit von einer der genannten
Straftaten vorliegen. Die Möglichkeiten zum Familiennachzug sollen ausgeweitet werden, sofern das
Zusammenleben den Interessen der Betroffenen entspricht. Eine Stabilisierung und Behandlung profitieren von einem
unterstützenden familiären Umfeld, während anhaltende Sorge und familiäre Trennung die Belastung der
Betroffenen verstärken. Angesichts der humanitären Situation sind beim Familiennachzug die Anforderungen an
die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG), Sprachnachweisen (§ 30 Absatz 1
Nummer 2, § 32 Absatz 2 AufenthG) sowie an angemessenen Wohnraum (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG)
nicht anzuwenden.
Artikel 11 Absatz 4 der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) verpflichtet zur Einführung eines Nationalen
Verweisungsmechanismus, damit deutschlandweit standardisierte Verfahren zur Identifizierung, Unterbringung
und Betreuung von Betroffenen eingeführt werden und dabei Mindeststandards zum Schutz der Betroffenen
gelten (siehe dazu Stellungnahmen von KOK e. V. Stellungnahme_KOK_RefE_Gesetz_zur_Umset-
zung__RL_EU_2024_1712_2025_11_27.pdf und von der Berichterstattungsstelle Menschenhandel am
Deutschen Institut für Menschenrechte www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/
Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Referentenentwurf_strafrechtliche_Verfolgung_Menschenhandel_sexu-
elle_Ausbeutung_Umsetzung_2024_1712.pdf). Der Verweisungsmechanismus soll auch einen Rahmen für die
Zusammenarbeit von Behörden (zum Beispiel Polizeibehörden) und zivilgesellschaftlichen Akteur*innen (zum
Beispiel Fachberatungsstellen) bei Fällen von Menschenhandel bilden.
Menschenhandel und Arbeitsausbeutung finden häufig im Kontext illegaler oder informeller Beschäftigung statt.
Die FKS ist als Einheit des Zolls operativ in besonders vulnerablen Branchen präsent, und die Kontrollen der
FKS sind oft einer der wenigen staatlichen Berührungspunkte, an denen Betroffene identifiziert und in
Schutzstrukturen vermittelt werden können. Diese bestehende Struktur sollte stärker auf Arbeitnehmer*innenschutz und
die Bekämpfung von Menschenhandel ausgerichtet werden. Dafür braucht es klare Schutzmechanismen,
Schulungen und Verweisungswege. Eine gestärkte, entsprechend ausgerichtete FKS mit Spezialabteilungen und
hauptamtliche Opferschutzkoordinator*innen würde die Aufdeckungswahrscheinlichkeit erhöhen und
Geschäftsmodelle organisierter Kriminalität schwächen und könnte so auch im Kontext Menschenhandel die
Strukturen im Hintergrund bekämpfen.
Derzeit wird Betroffenen von Menschenhandel in der Praxis zu selten die notwendige Bedenk- und
Stabilisierungsfrist gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG gewährt oder verzögert gewährt, was sich auf den Schutz der
Betroffenen auswirkt; oft aufgrund von fehlendem Fachwissen der Behörden (Ausländerbehörden, Polizei). Diese Frist
ist aber erforderlich, damit sich Betroffene erholen und stabilisieren können und ihre nächsten Schritte gut und
selbstbestimmt überlegen können (bspw. Kooperation im Strafverfahren). Daher ist es erforderlich, dass die
Bundesregierung sich dafür einsetzt, dass diese Frist in der Praxis tatsächlich gilt. Dafür ist eine gesetzliche Regelung
notwendig, durch die im ausländerbehördlichen Verfahren gemäß § 59 Absatz 7 AufenthG auch die Feststellung
konkreter Anhaltspunkte mittels einer spezialisierten Fachberatungsstelle möglich und ausreichend ist.
Nach Artikel 11 Absatz 5 und 5a der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) ist auch die Bereitstellung von
leicht zugänglichen Schutzunterkünften und anderen vorläufigen Unterbringungen „in ausreichender Anzahl”,
die „angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ein eigenständiges Leben
bieten” zu gewährleisten und gemäß Erwägungsgrund 18 der Richtlinie, dass Betroffene, unabhängig der
Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsstatus, Unterstützung erhalten. Der Zugang zu Schutzhäusern gestaltet sich
jedoch für Betroffene mit humanitären Aufenthaltstitel, im Asylverfahren oder mit Duldung herausfordernd auf
Grund von Wohnsitzauflagen, Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten, die komplexe
Prüfungsverfahren erforderlich machen, um in Frauen- oder Schutzhäusern außerhalb des zugewiesenen Wohnsitzes
Schutz finden zu können (siehe hierzu „Ein bisschen sicherer als auf der Straße“ | Institut für Menschenrechte).
Für Personen mit Schutzstatus soll generell von Wohnsitzauflagen abgesehen werden. Für Betroffene im
Asylverfahren oder mit Duldung müssen flächendeckend zentralisierte Eilzuständigkeiten bei den jeweiligen
Behörden geschaffen werden, damit Anträge umgehend bearbeitet werden und Betroffene unverzüglich in Sicherheit
gelangen können. Zudem muss durch entsprechende Kostenregelungen sichergestellt werden, dass Frauenhäuser
nicht länger das finanzielle Risiko tragen, wenn eine Aufhebung der Wohnsitzauflage abgelehnt wird (siehe
Frauenhauskoordinierung e. V. Bundesweite Frauenhaus-Statistik, www.frauenhauskoordinierung.de/
fileadmin/redakteure/Publikationen/Statistik/20250908_FHK-Frauenhaus-Statistik-2024-Langfassung.pdf). Wichtig
ist, dass es bedarfsgerechte Schutzunterkünfte für alle Betroffenengruppen gibt, dazu zählen auch kindgerechte
Unterkünfte. Für einen betroffenenzentrierten- und sensiblen Umgang mit Betroffenen von Menschenhandel ist
die Arbeit der spezialisierten Fachberatungsstellen unerlässlich. Vor dem Hintergrund der Kürzungen auf
Landesebene im sozialen- und Gewaltschutzbereich ist es sehr wichtig, dass hier keine weiteren Kürzungen
stattfinden, sondern dass die spezialisierten Fachberatungsstellen in den Ländern stattdessen ausgebaut werden, um die
neuen Betroffenengruppen bedarfsgerecht unterstützen und Betroffene insgesamt in allen Abläufen begleiten und
betreuen zu können. Dass Fachberatungsstellen Betroffene in allen Prozessen begleiten sollen, ist zentral, damit
die Rechte der Betroffenen an erster Stelle stehen und sensibel mit ihnen umgegangen wird, da es sich teilweise
um sehr traumatisierte Personen handelt. Es geht darum, Vertrauen zu schaffen und für die Stabilisierung der
Betroffenen zu sorgen. So wird auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Betroffene im Strafverfahren aussagen
und Täter*innen gefasst und verurteilt werden können. Gerade auch um (potenziell) Betroffene online
unterstützen zu können und Wege aus der Ausbeutung zu zeigen, ist es wichtig, dass digitale Streetwork durch die
spezialisierten Fachberatungsstellen ausgebaut wird. Dafür wurde zuletzt eine Online-Anlaufstelle Menschenhandel
durch den KOK e. V. eingerichtet (Online-Anlaufstelle Menschenhandel gestartet | KOK gegen
Menschenhandel). Es gilt diese wichtige Arbeit in Zusammenarbeit mit den Ländern weiter zu fördern.
Darüber hinaus sind Spezialeinheiten bei der Polizei und spezialisierte Staatsanwaltschaften notwendig, die für
Menschenhandel zuständig sind. Damit können zum einen mehr Betroffene identifiziert werden und zum anderen
mehr Fälle erfolgreich vor Gericht abgeschlossen, d. h. mehr Täter*innen verurteilt werden. Dafür braucht es
auch entsprechende Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen, damit die Polizei, der Zoll, die
Staatsanwaltschaften und Gerichte entsprechend auf Menschenhandel spezialisiert sind (siehe dazu u. a. 2021_Evaluie-
rung_Strafvorschriften_Menschenhandel.pdf.) Auch weitere Berufsgruppen, die mit Betroffenen von
Menschenhandel in Kontakt kommen können, wie bspw. Sozialarbeiter*innen im Jugendamt sowie Personen in Heil- und
Gesundheitsberufen sollten entsprechend fort- und weitergebildet werden.
Für die grenzüberschreitende Verweisung von Betroffenen von Menschenhandel wird in der EU-
Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) Artikel 11 Absatz 4 die Einrichtung einer Kontaktstelle vorgesehen. Die Kontaktstelle
soll als Anlaufstelle für Behörden wirken, die die grenzüberschreitende Verweisung an Schutz und Unterstützung
für Betroffene unterstützen soll.
Die Möglichkeit der Videovernehmung (§ 58a StPO) im Rahmen von Strafverfahren soll ausgeweitet werden,
damit diese Option auch für erwachsene Betroffene von Menschenhandel zur Verfügung steht. Dafür müssen die
Menschenhandels- und Ausbeutungsstraftatbestände in § 58a und § 255a StPO aufgenommen werden. Wichtig
ist außerdem, dass die Vorschriften von „Kann“ zu „Soll-Vorschriften“ verändert werden. Es geht hier sowohl
um den Schutz der Betroffenen als auch um die Sicherung des Verfahrens trotz Abwesenheit der*des
Geschädigten. Denn häufig dauert es so lange, bevor die Fälle vor Gericht landen, dass die Betroffenen längst woanders
sind. Die Voraussetzungen für die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeug*innen sollten abgesenkt
werden (siehe hierzu Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz | Institut für
Menschenrechte).
Betroffene von Menschenhandel leiden häufig unter erheblichen körperlichen und psychischen
Gesundheitsfolgen. Die schweren gesundheitlichen Folgen machen Menschenhandel erfordern spezialisierte, niedrigschwellige
und langfristig angelegte medizinische und psychosoziale Versorgungsangebote. Betroffene benötigen häufig
interdisziplinäre Unterstützung, die traumasensibel, kultursensibel und barrierearm ausgestaltet ist.
Regelstrukturen des Gesundheitssystems sind bislang nicht ausreichend auf die besonderen Bedarfe dieser
Patient*innengruppe vorbereitet. Es bedarf den Ausbau und eine verlässliche Finanzierung spezialisierter medizinischer,
psychotherapeutischer und psychosozialer Behandlungsangebote.
Eine Ausweitung des Anspruchs auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Absatz 1 StPO sowie auf
psychosoziale Prozessbegleitung gemäß § 406g StPO für Betroffene von Menschenhandel ist erforderlich, um ihrem
besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Durch fachkundige Begleitung der Betroffenen
wird deren Schutz sichergestellt und insbesondere retraumatisierenden Belastungen vorgebeugt. Gleichzeitig
wird die Aussagefähigkeit stabilisiert. Psychische Belastungen sind bestmöglich zu reduzieren, sowie der Beginn
oder die Fortführung einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung während der Verfahren zu
sichern. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung sind trotz der oftmals
belastenden Strafverfahren für einige Betroffenen hoch. Erforderlich ist daher ein Anspruch auf Rechtsbeistand
und psychosoziale Prozessbegleitung für Betroffene aller Delikte im Bereich Menschenhandel und Ausbeutung,
unabhängig von der Mindeststrafe.
Die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von Fachberatungsstellen für Betroffene
von Menschenhandel ist erforderlich, um das für eine wirksame Beratung unerlässliche Vertrauensverhältnis
rechtlich abzusichern. Nur wenn Betroffene sicher sein können, dass sensible Informationen grundsätzlich
vertraulich bleiben, können Fachberatungsstellen ihre zentrale Rolle bei der Stabilisierung, Unterstützung und
Motivation zur Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich wahrnehmen, was zugleich den Zielen
eines effektiven Opferschutzes und einer erfolgreichen Strafverfolgung von Menschenhandel dient.
Eine konsequente Umsetzung und Ausweitung des Non-Punishment-Prinzips auf alle Fälle von Menschenhandel,
ist erforderlich, um Betroffene vor Konsequenzen für Handlungen zu schützen, die sie als unmittelbare Folge
von Ausbeutung und Zwang begangen haben. Die bisherige Umsetzung in § 154c Absatz 2 StPO ist missglückt
(vgl. www.servicestelle-gegen-zwangsarbeit.de/wp-content/uploads/2024/06/2024_Servicestelle_NPP_Gutach-
ten_Vorabversion.pdf). Indem straf-, verwaltungs- und auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen
zuverlässig ausgeschlossen werden, wird der menschenrechtlich gebotene betroffenenorientierte Ansatz im Bereich
des Menschenhandels verwirklicht. Auch wird die sekundäre Viktimisierung der Betroffenen vermieden und die
Bereitschaft der Betroffenen gestärkt, Menschenhandelsstrukturen offenzulegen und mit
Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Dies gilt besonders für jugendliche Betroffene, deren besonderer Schutzbedarf durch eine
klarstellende Regelung zur Anwendbarkeit des Non Punishment-Prinzips zu begegnen ist.
Auch die Ausweitung von Zeugenschutzprogrammen insgesamt für Betroffene von Menschenhandel ist
notwendig, um dem hohen Gefährdungspotenzial durch Täterstrukturen Rechnung zu tragen und ihre Bereitschaft zur
Aussage im Strafverfahren zu sichern. Da Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Menschenhandelsfällen meist
maßgeblich auf den Aussagen der Betroffenen beruhen, sind umfassende, auch außerprozessuale
Schutzmaßnahmen, unerlässlich, um Einschüchterung, Repressalien und erneute Viktimisierung zu verhindern und somit eine
wirksame Strafverfolgung zu ermöglichen.
Ein neuer Bericht von der Berichterstattungsstelle des Deutschen Instituts für Menschenrechte macht deutlich,
dass insbesondere minderjährige Betroffene von Menschenhandel immer wieder durch das Raster fallen (Durchs
Raster gefallen?), obwohl gerade Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig sind. Oft werden Kinder
und Jugendliche nicht als Betroffene von Menschenhandel identifiziert, weil es an Fachpersonal in der
Jugendhilfe, bei der Polizei und auch bei den Fachberatungsstellen fehlt. Des Weiteren fehlt es an klaren Strukturen für
die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteur*innen und nicht zuletzt an kindgerechten und sicheren
Unterbringungsmöglichkeiten. Diese besonderen Herausforderungen und Hürden für Kinder und Jugendliche sollten direkt
bei der Entwicklung und Umsetzung des nationalen Verweisungsmechanismus immer mitgedacht werden und in
einer breiteren Strategie zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendliche in Zusammenarbeit zwischen Bund
und Ländern weiter ergänzt werden. Es gilt hier an den bestehenden Strukturen anzudocken und sie zu stärken,
aber sie auch durch neue Strukturen wie Fachberatungs- und Koordinationsstellen zu ergänzen, die einen
Schwerpunkt auf Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen haben – bspw. nach dem Beispiel von der
Fachberatungs- und Koordinierungsstelle in Berlin (Fachberatungs- und Koordinierungsstelle bei Handel mit und
Ausbeutung von Minderjährigen in Berlin – IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit
für das Erzbistum Berlin gGmbH). Dabei sollte ebenfalls Maßnahmen für eine kindgerechte Justiz ausgebaut
werden, damit im Rahmen eines möglichen Strafverfahrens das Kindeswohl immer Berücksichtigung findet.
Weitere Daten zu den Betroffenen von Menschenhandel sind weiterhin notwendig, um Menschenhandel
nachhaltig besser zu bekämpfen. Insbesondere ist hierfür Dunkelfeldforschung relevant, um sich ein besseres Bild
vom Hintergrund der Betroffenen und die Ursachen der Ausbeutung zu machen, und in einem zweiten Schritt
dagegen vorzugehen. Die Dunkelfeldforschung sollte alle Formen des Menschenhandels im Blick haben, und
insbesondere Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in den Fokus rücken, da dies bisher in deutscher
Forschung wenig berücksichtigt wurde.
Zur Stärkung der zielgruppenspezifischen Aufklärung und Sensibilisierung für Menschenhandel sind
bundesweite Kampagnen und zugängliches Informationsmaterial an relevanten Orten zentral (bspw. in Behörden oder
an Grenzen). Um potenziell Betroffene zu erreichen, gilt es, sie sowohl in ihren Herkunftsländern als auch in
Deutschland über ihre Rechte in Deutschland gut zu informieren (Arbeitsrecht, einschließlich zur Sexarbeit,
sowie Aufenthaltsrecht, Gewaltschutzregelungen etc.). Bereits bestehende Angebote für Betroffene sollen
öffentlich bekannter gemacht werden, wie der Nationale Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen bereits für das mehrsprachige Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
vorsieht.
Bei der ausländischen Fachkräfteeinwanderung müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um
Migrant*innen in Deutschland besser davor zu schützen, in prekäre Verhältnisse zu geraten, die Menschenhandel
begünstigen. Um dagegen vorzugehen ist es notwendig, dass die deutsche Bundesregierung durch mehrsprachiges
Informationsmaterial Migrant*innen vor der Einreise besser über Arbeitsbedingungen- und Rechte in Deutschland
aufklärt (siehe Maßnahmen des Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit). So sollen
sie explizit davor gewarnt werden, dass sie keine hohen Geldsummen an Vermittlungsagenturen zahlen müssen,
und gleichzeitig sollte ein Gütesiegelsystem für die Vermittlungsagenturen eingeführt werden, um sie staatlich
zu überprüfen und so Ausbeutung vorzubeugen.
Die Bindung des Aufenthaltsrechts an einen einzelnen Arbeitgeber schafft strukturelle Abhängigkeiten und
erhöht die Vulnerabilität gegenüber Ausbeutung und Zwang. Eine größere arbeitsmarktbezogene
Bewegungsfreiheit stärkt die Verhandlungsposition von Beschäftigten und senkt das Risiko von Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung. Besonders in Branchen wie dem Baugewerbe, der Gastronomie, der Landwirtschaft, bei
haushaltsnahen Dienstleistungen sowie in Teilen der Plattformwirtschaft – etwa bei Lieferdiensten, in der Logistik oder
bei Mobilitätsdienstleistungen – sind Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften und Schwarzarbeit weit
verbreitet. Arbeitskräfte aus dem Ausland sind hier aufgrund intransparenter Beschäftigungsmodelle und komplexer
Subunternehmerstrukturen besonders gefährdet, um Mindestentgelte, soziale Absicherung und arbeitsrechtliche
Ansprüche gebracht zu werden. Die zügige Umsetzung der Europäischen Plattformarbeitsrichtlinie ist daher
notwendig, um Schwarzarbeitsverschleierung wirksam entgegenzutreten. In besonders missbrauchsanfälligen
Bereichen ist zudem ein Direktanstellungsgebot zu prüfen, um ausbeuterische Subunternehmerketten zu
unterbinden. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer*innen durch umfassende, präventive und von Kontrolleinsätzen
unabhängige Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Wahrnehmung ihrer Rechte gestärkt werden. Solche
Maßnahmen fördern Vertrauen, senken Hemmschwellen zur Meldung von Missständen und tragen dazu bei, Ausbeutung
frühzeitig zu erkennen. Zudem sind die bestehenden Nationalen Aktionspläne gegen Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel konsequent zu berücksichtigen und insbesondere der Schutz Betroffener
systematisch in Gesetzgebungsvorhaben zu integrieren. Die geplante Work-and-Stay-Agentur kann präventiv gegen
kriminelle Vermittlungsagenturen wirken, indem sie durch ein zentrales und digitales Verfahren die legalen
Zugangswege stärkt und so die Abhängigkeit von intransparenten oder unseriösen Vermittlungsstrukturen reduziert.
Durch nachvollziehbare Identitäts- und Dokumentenprüfungen sowie die behördenübergreifende Nachnutzung
geprüfter Daten wird zudem die Integrität der Verfahren erhöht. Schließlich kann die verbindliche Einbindung
klarer Standards und Kontrollmechanismen dazu beitragen, faire Rekrutierungsprozesse und qualitätsgesicherte
Agenturen zu fördern und Risiken von Ausbeutung und Betrug frühzeitig begrenzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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