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Erklärung von Sebastian Fiedler (SPD) – Erklärungen nach § 31 GO zu der namentlichen Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur …

dip / rede 25.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 97. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 33: Erklärungen nach § 31 GO zu der namentlichen Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespoliz. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von Sebastian Fiedler (SPD) – Erklärungen nach § 31 GO zu der namentlichen Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur … Ich gebe zu meiner Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolModG) folgende Erklärung gemäß § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ab: Das Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes bedurfte nach meiner Rechtsauffassung, die von der SPD-Bundestagsfraktion geteilt wird, zu keinem Zeitpunkt einer Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Kanzlermehrheit) im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 GG. Maßgeblich für den bundespolizeilichen Behördenaufbau, einschließlich der Bundespolizeidirektionen als Mittelbehörden, ist nach der Auffassung der SPD-Bundestagsfraktion allein Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 GG. Diese Norm gestattet dem Bund ausdrücklich die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden auch in dezentraler, mehrstufiger Form. Ein ergänzender Rückgriff auf die strengeren Voraussetzungen des Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 GG ist für die Bundespolizei daher weder erforderlich noch einschlägig. Die Änderungen im Bundespolizeigesetz durch das Modernisierungsgesetz ändern hieran nichts. Sie sind nicht verfahrensrechtlich anhand eines Mehrheitserfordernisses, sondern materiell anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gepräge-Doktrin zu beurteilen, wonach die Bundespolizei nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Polizei ausgebaut werden darf. Nach meiner Auffassung und derjenigen der SPD-Bundestagsfraktion halten sich die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben innerhalb dieses Gepräges als Grenz-, Bahn- und Luftsicherheitspolizei. Diese Rechtsauffassung wird durch die Gesetzgebungspraxis der vergangenen Jahrzehnte bestätigt. Keine der bisherigen Erweiterungen der Aufgaben der Bundespolizei bzw. ihrer Vorgängerorganisation, des Bundesgrenzschutzes, wurde mit einer Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen. Dies gilt namentlich für das Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz vom 23. Januar 1992 (Bundestagsdrucksache 12/1091), das dem Bundesgrenzschutz die gesamten Aufgaben der ehemaligen Bahnpolizei der Deutschen Bundesbahn sowie den Schutz der Flughäfen übertrug und damit die bis dahin größte Aufgabenerweiterung in der Geschichte des Bundesgrenzschutzes darstellte, für das Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994 (Bundestagsdrucksache 12/8047), das unter anderem die Strafverfolgungszuständigkeiten erheblich erweiterte, sowie für das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (Bundestagsdrucksache 15/420), das die bundespolizeilichen Zuständigkeiten neu im Aufenthaltsgesetz verortete und zugleich das Bundesgrenzschutzgesetz änderte. Die Aufgabenerweiterungen von 1992 und 1994 waren Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 198). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Aufgabenerweiterungen ausschließlich anhand von Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 GG und der von ihm entwickelten Gepräge-Doktrin geprüft und gebilligt, ohne Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 GG auch nur zu erwähnen. Dass die Frage einer Kanzlermehrheit weder in der Gesetzgebungspraxis noch in der verfassungsgerichtlichen Überprüfung dieser Gesetze jemals aufgeworfen wurde, bestätigt, dass die vorliegende Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der langjährigen und verfassungsgerichtlich nicht beanstandeten Staatspraxis entspricht. Die Frage einer Kanzlermehrheit hat in den parlamentarischen Beratungen zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt und war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Beratung, weder in den Ausschussberatungen noch im Plenum noch in den Gesprächen der regierungstragenden Fraktionen. Nach Überzeugung der SPD-Bundestagsfraktion handelt es sich bei der Eingangsformel schlicht um einen redaktionellen Fehler. Die Eingangsformel des Gesetzentwurfs ist kein materieller Bestandteil des Gesetzes. Sie beschreibt lediglich das Zustandekommen des Gesetzes, ohne selbst Rechtsnormen zu enthalten. Maßgeblich für die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesbeschlusses ist allein das tatsächliche Abstimmungsverhalten des Bundestages, nicht eine im Regierungsentwurf vorläufig antizipierte und im Beschluss versehentlich nicht angepasste Formel. Die Verwendung der Formulierung „mit der Mehrheit seiner Mitglieder“ in der Eingangsformel beruhte auf einer unzutreffenden Annahme und ist als solche nicht bindend. Sie ändert nichts daran, dass das Gesetz mit der nach der Verfassung erforderlichen und tatsächlich erreichten Mehrheit wirksam beschlossen wird. Um zu vermeiden, dass die Notwendigkeit einer Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu Unrecht als Maßstab für künftige Gesetze im Bereich der Bundespolizei oder anderer Materien der Bundesverwaltung herangezogen wird, betont die SPD-Bundestagsfraktion, dass für die Verabschiedung dieses Gesetzes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 GG ausreichend und maßgeblich wäre. Ungeachtet dieser Rechtsauffassung stimme ich einer erneuten Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf zu. Ausweislich des Protokolls der Plenarsitzung vom 10. Juli 2026 ist die Durchführung einer dritten Lesung des Gesetzentwurfs vor der Schlussabstimmung nicht dokumentiert. Um jeden Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens von vornherein auszuräumen, halte ich eine Wiederholung der Schlussabstimmung mit Kanzlermehrheit für sachgerecht. Eine bloße Berichtigung der Eingangsformel und Abstimmung mit einfacher Mehrheit anstelle einer Abstimmung mit Kanzlermehrheit hätte demgegenüber zu einer zusätzlichen Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens geführt, weil der Gesetzentwurf hierfür an den Innenausschuss hätte zurücküberwiesen werden müssen. Da unsere Sicherheitsbehörden auf die im Gesetz vorgesehenen neuen Befugnisse zeitnah angewiesen sind, habe ich mich für den Weg entschieden, der den zügigsten Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Aus demselben Grund ist an den Bundesrat die Bitte um eine Fristverkürzung für seine Beratung des Gesetzentwurfs gerichtet worden. Meine Zustimmung zur erneuten Schlussabstimmung ist damit verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit für den weiteren Verfahrensgang motiviert. Sie beruht nicht auf der Auffassung, die ursprüngliche Schlussabstimmung vom 10. Juli 2026 sei mangels Kanzlermehrheit unwirksam gewesen. Vor diesem Hintergrund stimme ich dem Gesetzentwurf zu.

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