Nutzung von kommerziell erhältlichen personenbezogenen Daten und daraus gewonnenen Informationen durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2855)
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Nutzung von kommerziell erhältlichen personenbezogenen Daten und daraus gewonnenen Informationen durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2855)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3280
21. Wahlperiode 15.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2855 –
Nutzung von kommerziell erhältlichen personenbezogenen Daten und daraus
gewonnenen Informationen durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Data Broker sammeln personenbezogene Daten an mit dem Ziel, diese in
nativer oder aufbereiteter Form an Kunden zu veräußern, die an
Betrugserkennung, Bonitätsbewertung, dem Einsatz von personalisierter Werbung oder
anderen Motiven der Profilbildung interessiert sind (www.avenga.com/magazin
e/what-is-a-data-broker/). Die globale Marktgröße wird auf knapp 300 Mrd.
US-Dollar geschätzt, wobei der Anteil Nordamerikas daran mehr als 40
Prozent beträgt (www.grandviewresearch.com/industry-analysis/data-broker-mar
ket-report). Informationsquellen der Data Broker sind nicht nur öffentlich
zugängliche Informationen, sondern insbesondere persönliche Daten und
Verhaltensmuster aus Apps und Diensten, bei denen die Nutzenden in die Weitergabe
der Daten beispielsweise zum Zweck des Marketings vermeintlich
eingewilligt haben. Der Datenabfluss erfolgt dann häufig über Softwarepakete Dritter
(SDKs), aber auch beim Ausspielen personalisierter Online-Werbung selbst
können personenbezogene Daten während des „Real Time Bidding“
massenhaft in die Hände von Werbetreibenden oder auch von Data Brokern gelangen
(https://netzpolitik.org/2025/databroker-files-im-dschungel-der-datenhaend
ler/). Wie groß das Ausmaß dieses Datenhandels weitgehend abseits der
öffentlichen Wahrnehmung ist, zeigten Recherchen unter anderem von Netzpoli-
tik.org in den vergangenen Jahren: Allein die Angebotsliste des
Datenmarktplatzes Xandr enthielt im Jahr 2021 die Zuordnung einer unbekannten Anzahl
einzelner Personen in mehr als 650 000 Kategorien persönlicher
Eigenschaften. 3,6 Milliarden Standortdaten von 11 Millionen Handys aus
Deutschland aus einem Zeitraum von nur zwei Monaten erhielten BR/ARD und Netz-
politik.org während einer gemeinsamen Recherche als Preview von einem
Datenhändler, vermittelt über Datarade im Jahr 2024. Datarade sieht sich selbst
nicht als datenverarbeitender Datenhändler, sondern als Datenmarktplatz, der
lediglich als Vermittlungsplattform zwischen Data Brokern und Interessenten
operiert. Das Unternehmen erhielt unter anderem Mittel vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des High-Tech-Gründerfonds
(https://fragdenstaat.de/anfrage/antwort-des-staatssekretaers-sven-giegold-auf-
eine-frage-der-abgeordneten-martina-renner-zur-foerderung-des-unternehmen
s-datarade/960450/anhang/10-390-renner-anlageeinstufungaufgehoben.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 15. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Ansicht der Fragestellenden mehren sich bereits seit den Enthüllungen
Edward Snowdens im Jahr 2013 Hinweise darauf, dass Sicherheitsbehörden
einen nachfrageseitigen Faktor beim kommerziellen Handel mit
personenbezogenen Daten darstellen. 2017 wurde von Forschenden der Begriff
„advertising-based intelligence“ (ADINT) geschaffen, um das Phänomen zu
beschreiben (https://adint.cs.washington.edu), dass Anbieter von
Überwachungsdienstleistungen für Sicherheitsbehörden tätig sind und Material von Data
Brokern für diese Zwecke aufbereiten und analysieren. Ein direkter Erwerb
der Rohdaten durch die Interessenten ist somit nicht unbedingt erforderlich.
Aus den USA ist bekannt, dass staatliche Stellen in erheblichem Umfang auf
Angebote von Datenhändlern und Dienste von ADINT-Firmen zurückgreifen.
Mindestens seit 2020 nutzen US-amerikanische Behörden für Einwanderung
und Grenzschutz Handy-Standortdaten der Werbeindustrie, bereitgestellt über
den Dienstleister Venntel (www.wsj.com/articles/federal-agencies-use-cellpho
ne-location-data-for-immigration-enforcement-11581078600). Einem
Medienbericht zufolge geschieht dies auch in den Niederlanden (www.bnr.nl/nieuws/t
echnologie/10537256/nederlandse-telefoons-online-stiekem-te-volgen-extree
m-veiligheidsrisico). Konkret in Deutschland geht aus der
Gesetzesbegründung zu § 10a im Entwurf des BND-Gesetzes (BND =
Bundesnachrichtendienst; Bundestagsdrucksache 20/8627) hervor, dass die Bundesregierung den
Ankauf von Werbedaten zumindest hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes als ein mögliches Szenario erwähnt.
Indes stellt der Datenhandel gleichzeitig ein Sicherheitsrisiko für die Staaten
selbst dar. So gelang es BR/ARD und Netzpolitik.org allein anhand der über
Datarade vermittelten Vorschaudaten, Bewegungsprofile einem hohen
Beamten mit Sicherheitsaufgaben sowie einem Mitarbeiter eines deutschen
Geheimdienstes zuzuordnen und diese zu identifizieren (https://netzpolitik.org/2024/d
atabroker-files-wie-datenhaendler-deutschlands-sicherheit-gefaehrden/). Auch
für Militäreinrichtungen (www.tagesschau.de/investigativ/br-recherche/militae
reinrichtungen-standortdaten-sicherheitsrisiko-100.html) und kritische
Infrastruktur geht ein erhebliches Risiko von Data Brokern aus.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
zu erfüllen, zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 5 bis 8 aus Gründen des
Staatswohls nicht für das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die
Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich – auch nicht in
eingestufter Form – beantwortet werden können.
Durch die Beantwortung der Fragen zu konkreten Maßnahmen, Kontakten oder
Beschaffungen würden Einblicke auf zur Verfügung stehende (kriminal)
polizeiliche und sonstige technische Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur
Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offengelegt oder Rückschlüsse
darauf ermöglicht und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gefährdet. Täter oder potenzielle
Zielpersonen könnten ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch
erschweren oder gar vereiteln. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen
würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs und die
(kriminal-)polizeiliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig
auswirken, da unter anderem eine eineindeutige Zuordnung zu etwaigen
Vorgehensweisen möglich wäre.
Neben der Preisgabe bezüglich der generellen Nutzung von entsprechenden
Angeboten können anderseits insbesondere durch Informationen zu konkret
genutzten Unternehmen und den genutzten Zeiträumen Rückschlüsse auf den
Kenntnisstand der oben genannten Behörden sowie deren aktuellen
Bearbeitungsschwerpunkte gezogen werden. Eine Beantwortung könnte auch fremde
staatliche Akteure dazu verleiten, entsprechende Dienste anzugreifen, um die
jeweiligen Datenbestände im eigenen Sinne zu manipulieren. Die erbetenen
Informationen zielen im Kern auf die Offenlegung bestimmter Arbeitsmethoden
und Vorgehensweisen im Bereich der technischen Ressourcen ab. Solche durch
die Kooperation mit Unternehmen nachvollziehbaren Arbeitsmethoden sind im
Hinblick auf die künftige Erfüllung des jeweiligen (gesetzlichen) Auftrags
jedoch besonders schutzwürdig. Die besondere Schutzwürdigkeit spezifischer
technischer Fähigkeiten, wie sie der Einsatz bzw. Nicht-Einsatz derartiger
Angebote von Datenhändlern und konkreten Anbietern nahelegt, dient der
Aufrechterhaltung effektiver Arbeitsfähigkeit. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung nicht in
Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler
Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Es würde
dabei die Gefahr entstehen, dass bestehende oder in der Entwicklung
befindliche operative Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden und damit der
Einsatzerfolg gefährdet würde. Auch könnten entsprechende Abwehrstrategien
feindlicher Mächte entwickelt werden. Auch dies könnte einen erheblichen
Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung und damit für die (Sicherheits)
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. In der Abwägung des
parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der
staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das
parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.
Aufgrund entsprechender Formulierung der Fragestellenden beziehen sich die
Fragen 5 bis 8 darüber hinaus ausdrücklich nicht auf die Nachrichtendienste.
1. Hält es die Bundesregierung grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
für angemessen, kommerziell erwerbliche Handy-Standortdaten oder
andere personenbezogene Daten von Datenhändlern oder anderen
Anbietern zu beziehen (bitte nach Ressorts einschließlich Bundeskanzleramt
und nachgeordneter Behörden inklusive der Geheimdienste
aufgeschlüsselt beantworten)?
Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass der Bezug von
personenbezogenen Daten von Datenhändlern im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben
angemessen sein kann. Dies muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung
der jeweiligen Rechtslage individuell geprüft werden.
2. Wird systematisch erfasst und für interne Analysen aufbereitet, wie oft
und in welchem Kontext die Bundesregierung derartige Quellen
gegebenenfalls für ihre Arbeit nutzt, und wenn ja, welche Ergebnisse aus der
Erfassung kann die Bundesregierung öffentlich bekanntgeben?
Innerhalb der Bundesregierung erfolgt keine derartige systematische Erfassung.
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass laut Gesetzesbegründung zu
§ 10a im Entwurf des BND-Gesetzes (Bundestagsdrucksache 20/8627)
kommerziell gehandelte personenbezogene Daten, zum Beispiel der
umfängliche Ankauf solcher Daten aus Webedatenbanken, als
Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen einzustufen seien, und sollte
sich die Bundesregierung dieser Gesetzesbegründung nicht anschließen,
aus welchen Gründen nicht?
Zur Begründung, warum aus Sicht der Bundesregierung kommerziell
gehandelte personenbezogenen Daten als Informationen aus allgemein zugänglichen
Quellen einzustufen sind, verweist die Bundesregierung auf die
Gesetzesbegründung zu § 10a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des BND-
Gesetzes auf Bundestagsdrucksache 20/8627, dort S. 42.
4. Wie prüft die Bundesregierung bei der Nutzung personenbezogener
Daten aus kommerziellen Quellen die Rechtmäßigkeit der Erhebung dieser
Daten (bitte gegebenenfalls auf behördenspezifische Unterschiede
eingehen)?
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die
verantwortlichen Stellen, obliegt den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden,
auf deren Einschätzung die Bundesregierung keinen Einfluss hat. Darüber
hinaus unterliegt die Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
den allgemeinen oder besonderen (datenschutz)rechtlichen Vorgaben,
ungeachtet der Frage, ob diese von einem kommerziellen Anbieter erhoben wurden
oder nicht. Hier sind neben der Datenschutz-Grundverordnung auch speziellere
Vorgaben (z. B. solche des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der
Strafprozessordnung) maßgeblich.
5. Bezieht oder bezog die Bundesregierung Handy-Standortdaten oder
andere personenbezogene Daten von den Unternehmen Datarade,
Datastream Group, Datasys, Gravy Analytics, Unacast, Irys, Huq Industries,
GapMaps, Azira, Start.io, Sovereign Intelligence, PREDIK, Quadrant,
Veraset oder anderen Unternehmen der Online-Werbeindustrie und
Datenhändlern, und wenn ja, welche Behörden
a) beziehen oder bezogen Daten welcher Unternehmen,
b) bezogen Daten in welchem Zeitraum,
c) nutzten die Daten in welchem Zeitraum und
d) wendeten welche Geldbeträge für den Bezug der Daten auf
(bitte nach Ressorts einschließlich Bundeskanzleramt und
nachgeordneter Behörden exklusive der Geheimdienste aufgeschlüsselt beantworten)?
Der in Frage 5d umfasste Zeitraum wird auf 2021 bis 2025 festgelegt.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Ressort Behörde a) b) c) d)
BMI BKG infas360 GmbH,data analytics
institute AG, Content
Intelligence Services UG
(haftungsbeschränkt), ArztData AG
2020 bis 2025
(voraussichtlich
bis 2028)
Nutzung
der Daten
seit 2020
2021: 30.780 €
2022: 29.980 €
2023: 28.980 €
2024: 28.980 €
2025: 24.950 €
6. Nutzt oder nutzte die Bundesregierung Angebote zur Aufbereitung von
Handy-Standortdaten oder anderen personenbezogenen Daten,
insbesondere Tangles (Penlink/Cobwebs), Webloc (Penlink/Cobwebs), Sherlock
(Insanet), Locate X (Babel Street), Cognyte (Bsightful), Echo (Rayzone),
AdHoc (Intelos), Havoc (Intelos), Horizon Investigate (ShadowDragon)
oder von anderen Unternehmen, und wenn ja, welche Behörden
a) nutzen oder nutzten derartige Angebote welcher Unternehmen,
b) nutzen Angebote in welchem Zeitraum,
c) wendeten welche Geldbeträge für Nutzung der aufbereiteten Daten
auf
(bitte nach Ressorts einschließlich Bundeskanzleramt und
nachgeordneter Behörden exklusive der Geheimdienste aufgeschlüsselt beantworten)?
Der in Frage 6c umfasste Zeitraum wurde auf 2021 bis 2025 festgelegt. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird hingewiesen. Es erfolgt keine
Nutzung von Angeboten zur Aufbereitung von Handy-Standortdaten oder anderen
personenbezogenen Daten durch dort nicht genannte Behörden.
7. Nimmt oder nahm die Bundesregierung Dienste von Unternehmen in
Anspruch, die die Nutzung von Handy-Standortdaten oder anderen
personenbezogenen Daten ermöglichen, insbesondere von Penlink,
Cobwebs, Babel Street, ShadowDragon, Insanet, Intelos, Rayzone, Bsightful,
Anomaly 6, Venntel, X-Mode oder von anderen Unternehmen, und wenn
ja, welche Behörden
a) nutzen oder nutzten derartige Dienste welcher Unternehmen,
b) nutzen diese Dienste in welchem Zeitraum,
c) haben sich über Angebote welcher dieser Dienste informiert,
d) wendeten welche Geldbeträge für Nutzung dieser Dienste auf
(bitte nach Ressorts einschließlich Bundeskanzleramt und
nachgeordneter Behörden exklusive der Geheimdienste aufgeschlüsselt beantworten)?
Ressort Behörde a) b) c) d)
BMI BBK Google und Apple Seit 2016 Siehe a) keine
8. Welche Kontakte hatte die Bundesregierung (bitte nach Ressorts
einschließlich Bundeskanzleramt und nachgeordneter Behörden exklusive
der Geheimdienste aufgeschlüsselt beantworten) zu jeweils welchem
Zeitpunkt seit der 20. Wahlperiode mit Unternehmen, die Handy-
Standortdaten oder andere personenbezogene Daten kommerziell anbieten
(bitte den Anlass des Kontaktes danach sortieren, ob es um Interesse der
Bundesregierung an Angeboten dieser Unternehmen ging oder ob es
Kontakte ohne derartige Absichten waren)?
Die Bundesregierung versteht die Fragestellung dahingehend, dass nach
Gesprächen/Kontakten der Leitungsebene der Bundesministerien und der
Geschäftsbereichsbehörden gefragt ist. Die Mitglieder der Bundesregierung,
Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung
Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen.
Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation
in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich
geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B.
sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber
zu erstellen oder zu pflegen. Da insbesondere eine Gesamtübersicht nicht durch
eine einfache technische Auswertung zusammengestellt werden kann und die
durchgeführte händische Ressort- und Behördenweite Recherche zur
Beantwortung stets nur mit Blick auf einen zumutbaren Zeitaufwand und anhand der
verfügbaren Quellen erfolgen kann, wurde bei der Recherche das Besondere – aber
nicht abschließende – Interesse der Fragestellenden nach Kontakten zu den zu
den Fragen 6 und 7 genannten Unternehmen angenommen.
Unter Beachtung dieser Maßgaben hatte die Bundesregierung keine Kontakte
im Sinne der Frage.
9. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Handel mit
personenbezogenen Daten zum Selbstzweck, also deren Nutzung als Handelsware, mit
dem Datenschutzrecht unvereinbar, so wie es das Bundesministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz im Juli 2024 gegenüber Netzpolitik.org
äußerte (https://netzpolitik.org/2024/databroker-files-us-senator-schaltet-
pentagon-ein-bundesministerium-fordert-eu-gesetze/)?
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Wahrung der
informationellen Selbstbestimmung hinsichtlich des Handels mit
personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu verbessern?
Die Frage 9 und 10 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 36
des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf Bundestagsdrucksache
21/1709. Ergänzend wird hinsichtlich zu Frage 9 darauf hingewiesen, dass sich
die Äußerung des damaligen Bundesministeriums für Umwelt und
Verbraucherschutz im Juli 2024 auf die Gemeinsame Stellungnahme 02/2022 des
Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen
Datenschutzbeauftragten bezog: Nach deren Rz. 15 würde eine Behandlung von personenbezogenen
Daten lediglich als handelbare Ware „nicht nur den eigentlichen Begriff der
Menschenwürde und den von der EU in ihrer Datenstrategie verfolgten Ansatz,
der den Menschen in den Mittelpunkt stellt, untergraben, sondern auch Gefahr
laufen, die Grundrechte auf Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf
Datenschutz zu untergraben“. Darüber hinaus weist die Bundesregierung auf die
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den
Rat vom 19. November 2025 zur Strategie für eine Datenunion und zur
Verfügbarkeit von Daten für künstliche Intelligenz hin (COM[2025] 835 final) hin.
Darin stellt die Kommission fest, dass der Handel mit Daten zunehmend Anlass
zur Sorge gibt, da einige Unternehmen personenbezogene Daten ohne Wissen,
ausdrückliche Einwilligung oder Kontrolle der Betroffenen sammeln,
zusammenführen und damit handeln. Solche intransparenten Praktiken untergraben
grundlegende Prinzipien des Datenschutzrechts und der Privatsphäre, verzerren
den Wettbewerb und zerstören das Vertrauen der Öffentlichkeit in digitale
Märkte. Insofern hält die Kommission im Hinblick auf intransparente Praktiken
des Datenhandels eine verstärkte Durchsetzung der bestehenden Vorschriften
für erforderlich und kündigt an, zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen
notwendig sind, um diese Praktiken einzudämmen, die Transparenz im
Datenhandel zu erhöhen und sicherzustellen, dass Einzelpersonen und Unternehmen
darauf vertrauen können, wie Daten in der Union abgerufen und ausgetauscht
werden.
11. Welche Maßnahmen ergriff oder gedenkt die Bundesregierung zu
ergreifen seit Bekanntwerden der in der Vorbemerkung der Fragesteller
beschriebenen Recherchen von BR/ARD und Netzpolitik.org, um einer
möglichen Gefährdung der nationalen Sicherheit durch Data Broker
entgegenzuwirken?
Der Erwerb von durch Data Broker gehandelte personenbezogene Daten wie
Standortdaten, die individuelle Bewegungsprofile nachzeichnen und hierüber
die Identifizierung konkreter Personen zulassen, kann als eine Möglichkeit
gesehen werden, wie ausländische Nachrichtendienste Aufklärung betreiben.
Dieses Aufklärungsinteresse ausländischer Nachrichtendienste richtet sich hierbei
auch gegen Berufsgruppen, die in sicherheitsrelevanten oder politisch
herausgehobenen Bereichen arbeiten.
Eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit kann in Abhängigkeit des
individuellen Falls hierbei nicht vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass ausländischen Nachrichtendiensten die Ermittlung
von Aufenthalts- und Wohnorten relevanter Personen auch mit klassischen,
analogen Mitteln, z. B. durch Nachverfolgung, schon immer möglich ist.
Die Bundesregierung ist sich dem umfänglichen Aufklärungsinteresse
ausländischer Nachrichtendienste, das alle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
umfasst, bewusst.
Die Bundesregierung sensibilisiert die Beschäftigten relevanter Behörden und
Einrichtungen zu den Risiken, die mit den von Data Brokern gesammelten
personenbezogenen Daten einhergehen und gibt Tipps zur Konfigurierung privater
und dienstlicher IT. Weiter wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf
Bundestagsdrucksache 21/1709 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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