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Antisemitismus im Sport - Bekämpfung, Prävention und Verantwortung auf allen Ebenen (Antwort zu Drs. 21/3876)

dip / drucksache 16.02.2026 · WP 21 · 21/4213 · Antwort · Original ↗

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Antisemitismus im Sport - Bekämpfung, Prävention und Verantwortung auf allen Ebenen (Antwort zu Drs. 21/3876) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4213 21. Wahlperiode 16.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tina Winklmann, Marlene Schönberger, Dr. Ophelia Nick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3876 – Antisemitismus im Sport – Bekämpfung, Prävention und Verantwortung auf allen Ebenen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Antisemitismus stellt eine tiefgreifende Bedrohung für unsere offene, demokratische und vielfältige Gesellschaft dar. Er zeigt sich nicht nur in expliziten Gewalttaten, sondern auch in subtilen Formen der Ausgrenzung, Bedrohung und Delegitimierung jüdischen Lebens. Wie andere gesellschaftliche Bereiche ist auch der Sport nicht frei von antisemitischen Vorfällen, Einstellungen oder Strukturen. Gerade weil Sport eine besondere integrative und identitätsstiftende Rolle in unserer Gesellschaft spielt, ist die Auseinandersetzung mit Antisemitismus hier von herausragender Bedeutung. Eine aktuelle Auswertung (www.report-antisemitism.de/annuals/) des Bundesverbands der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (RIAS) vom Mai 2025 zeigt die Dringlichkeit des Handelns. Im Jahr 2024 wurden demnach 8 627 antisemitische Vorfälle dokumentiert – ein Anstieg um 77 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Darunter waren 8 Fälle extremer Gewalt, 186 körperliche Angriffe, 443 gezielte Sachbeschädigungen und 300 Fälle von Bedrohung. Besonders auffällig war der sprunghafte Anstieg des sogenannten verletzenden Verhaltens mit 7 514 Fällen, darunter 1 802 auf Versammlungen. RIAS macht deutlich: Die Lage für Jüdinnen und Juden in Deutschland hat sich weiter verschärft. Der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus, Felix Klein, sprach von „schockierenden Zahlen“, die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, bezeichnete Antisemitismus als „reale Bedrohung für das jüdische Leben“. Auch in Sportkontexten wurden antisemitische Tendenzen dokumentiert, z. B. in Form von Hetze und Gewaltandrohung auf Sportplätzen, gezielter Ausgrenzung oder hasserfüllter Parolen bei Sportgroßveranstaltungen. Zwar finden antisemitische Vorfälle im Kontext des Fußballs häufig mediale Beachtung, doch bleiben antisemitische Erscheinungsformen in anderen weniger öffentlichkeitswirksamen Profisportarten sowie im privaten Fitness- und Freizeitsport oft unter dem Radar. Gleichzeitig engagieren sich viele Fan- und Ultragruppierungen, Vereine, Verbände sowie Einzelpersonen aktiv gegen Antisemitismus und für eine demokratische Erinnerungskultur. Dieses zivilge- Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 16. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sellschaftliche Engagement verdient politische Rückenstärkung, Unterstützung und eine differenzierte Betrachtung durch die Bundesregierung. In ihrer Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus sowie durch die Anerkennung der Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) hat sich die Bundesregierung dazu bekannt, Antisemitismus in allen gesellschaftlichen Bereichen entschlossen entgegenzutreten. Es stellt sich die Frage, wie diese Verpflichtung konkret im Bereich des Sports eingelöst wird, insbesondere im Hinblick auf Datenlage, Prävention, Fortbildung, Vereinsarbeit und Förderpolitik.  1. Welche Daten erhebt die Bundesregierung systematisch zu antisemitischen Vorfällen im Sport (bitte nach Bundesland, Jahr, Sportart, Kontext sowie organisiertem und privatem Sport differenzieren)? a) Welche Quellen werden dafür herangezogen (z. B. Polizeiliche Kriminalstatistik, Meldestellen, Verbände, wissenschaftliche Studien)? b) In welchem Verfahren gleicht die Bundesregierung eigene Daten mit den Erhebungen zivilgesellschaftlicher Meldestellen wie RIAS ab, und welche Diskrepanzen oder Übereinstimmungen ergeben sich dabei?  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über antisemitische Vorfälle im Breitensport? a) Auf welche Datenquellen stützt sich die Bundesregierung in diesem Bereich (z. B. polizeiliche Kriminalstatistik, Meldestellen, Verbände, wissenschaftliche Studien)? b) In welchen Bundesländern, Städten oder Sportverbänden treten solche Vorfälle nach Kenntnis der Bundesregierung gehäuft auf, und wie begründet sie mögliche Datenlücken? Die Fragen 1 bis 2b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „antisemitisch“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet. Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK - sonstige Zuordnung- (bis zum 31. Dezember 2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK -nicht zuzuordnen-) zu wählen. Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt (z. B. Unterangriffsziel „Amtsträger“ zum Oberangriffsziel „Staat“). Antisemitische Straftaten sind Teil der PMK und wurden unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zur Hasskriminalität bereits mit Einführung des KPMD-PMK zum 1. Januar 2001 als Themenfeld „Antisemitisch“ eingeführt. Bundesweit vereinbarte Themenfelder sind in einem „Themenfeldkatalog zur KTA-PMK“ zusammengefasst. Nach der dortigen Erläuterung zum Themenfeld „Antisemitisch“ sind antisemitische Straftaten der Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird. Außerdem wird in den Erläuterungen klargestellt, dass eine antijüdische Haltung nicht automatisch den Bereich „Antiisraelisch“ umfasst. Darüber hinaus wird in diesem Dokument die Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) abgebildet. „Antisemitische Straftaten im Sport“ und „Antisemitische Straftaten im Breitensport“ werden im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht trennscharf dargestellt werden können. Hintergrund ist, dass es für Straftaten in diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage keine bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines Themenfeldes oder eines recherchefähigen Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS dargestellt werden könnte. Aus diesem Grund ist eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser Straftaten nicht möglich. Die Arbeit des Bundesverbandes RIAS e. V. wird durch das Bundesministerium des Innern institutionell unterstützt. Ein wichtiger Aspekt der Arbeit von RIAS e. V. ist die Erstellung des Jahresberichtes, in dem antisemitische Vorfälle erfasst werden. RIAS e. V. verfolgt dabei allerdings einen breiteren Ansatz als der KPMD-PMK, da auch Sachverhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle erhoben werden. Die von RIAS erhobenen Informationen und Fallzahlen bieten eine wertvolle Ergänzung, sind aber nicht unmittelbar mit den Erkenntnissen aus der PMK-Statistik vergleichbar. Vor diesem Hintergrund wäre ein Abgleich der Fallzahlen nicht sachgerecht.  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beteiligung deutscher Neonazis an Kampfsportveranstaltungen im Ausland sowie über die Ausrichtung rechtsextremistischer Kampfsportevents im Inland mit Beteiligung ausländischer Rechtsextremisten vor? Aufgrund von repressiven Maßnahmen in der Vergangenheit werden der rechtsextremistischen Szene zuordenbare (öffentlichkeitswirksame) Kampfsportveranstaltungen in Deutschland nicht mehr offen durchgeführt. Vielmehr ist eine Verlagerung rechtsextremistischer Kampfsportveranstaltungen in das Ausland zu beobachten. Eine Teilnahme von deutschen Rechtsextremisten an rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen im Ausland kann in mehreren Fällen nachgewiesen werden.  4. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem im Jahr 2019 erfolgten Verbot der Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ in Görlitz, und welche weiteren Maßnahmen werden und wurden daraus abgeleitet? Es ist festzustellen, dass aufgrund von vergangenen repressiven Maßnahmen, wie z. B. des Verbots des „Kampf der Nibelungen“ in Görlitz, der rechtsextremistischen Szene zuordenbare (öffentlichkeitswirksame) Kampfsportveranstaltungen in Deutschland nicht mehr offen durchgeführt werden. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht und auch nicht in eingestufter Form erfolgen kann. Die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) von extremistischen Organisationen richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag aus den §§ 3, 4 BVerfSchG. Durch eine tiefergehende Beantwortung der Frage würden jedoch spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Die mit der Frage erbetenen Informationen zielen auf die Offenlegung der konkreten Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Schwerpunktsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung im Bereich des rechtsextremistischen Kampfsportes ab. Eine Beantwortung der Frage lässt Rückschlüsse zu, ob Veranstaltungen wie der „Kampf der Nibelungen“ im BfV trotz des Verbots 2019 seither weiter und in welcher Intensität bearbeitet werden. In der Darstellung von möglichen weiteren Maßnahmen würde darüber hinaus der genutzte Werkzeugkasten der Behörde offenbart werden, was Teilnehmende und rechtsextremistische Kampfsportlerinnen und -sportler möglicherweise zu einem anderen Verhalten animiert bzw. diese Gegenmaßnahmen ergreifen könnten, wodurch die Arbeit des BfV erschwert wird. Das gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Die Offenlegung der aus dem Verbot abgeleiteten Maßnahmen würden zukünftige operative Maßnahmen gefährden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Schließlich sind vor allem Erkenntnisse zum Bereich der Gewaltorientierung, was zwangsläufig im Kampfsport der Fall ist, besonders sensibel im Hinblick auf mögliche Ermittlungsverfahren durch weitere Sicherheitsbehörden. Denn eine Beantwortung der Fragen würde Rückschlüsse auf sich verändernde Erkenntnisinteressen sowie Aufklärungsziele und die damit verbundenen technischen und operativen Fähigkeiten des BfV zulassen. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.  5. Welche Handlungsempfehlungen gibt die Bundesregierung Sportverbänden und Sportvereinen zum Umgang mit antisemitischen Vorfällen, insbesondere bei Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern oder Funktionärinnen und Funktionären? Handlungsempfehlungen an die Zivilgesellschaft finden sich in der am 30. November 2022 veröffentlichten Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikatio nen/themen/heimat-integration/BMI22029-nasas.pdf?__blob=publicationFile &v=9). Darüber hinaus wurden im Rahmen des durch das Bundesministerium des Innern im Jahr 2024 geförderten Projekts „Actions Matter: Antisemitismus im Sport“ Handlungsempfehlungen zur Bekämpfung von Antisemitismus im deutschen Sport erarbeitet.  6. Welche Bundesprogramme, etwa im Rahmen von „Demokratie leben!“ oder durch das Bundesministerium des Innern (BMI), fördern die Verankerung der IHRA (Internationale Allianz zum Holocaustgedenken)- Arbeitsdefinition von Antisemitismus in Strukturen und Projekten des Sports, und in welchen Sportverbänden oder Sportvereinen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung diese Definition bislang konkret anerkannt oder implementiert (bitte mit Nennung der Beispiele auflisten)? Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wurde in der zweiten Förderperiode das Modellprojekt „Zusammen1“ des Trägers MAKKABI Deutschland e. V. gefördert. Auch in der laufenden dritten Förderperiode des Bundesprogramms wird mit „ZADIK“ ein weiteres Projekt von MAKKABI Deutschland e. V. gefördert. MAKKABI Deutschland e. V. nutzt für diese Projektarbeit sowie für die Arbeit des Vereins insgesamt die IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus. Seit 2021 wird von MAKKABI Deutschland e. V. zusätzlich auch die IHRA- Arbeitsdefinition Antiziganismus genutzt. Die deutsche Sportjugend im DOSB (dsj), die innerhalb des vom Bundeskanzleramt geförderten „Bundesprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“ die Zentralstelle „Sportvereine und Sportverbände“ innehat, hat im Jahr 2022 ebenfalls die IHRA-Arbeitsdefinition anerkannt.  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Auswirkungen sogenannter „Sportwashing“-Strategien autoritärer Regime auf die Verbreitung antisemitischer Narrative und Haltungen im In- und Ausland, insbesondere im Kontext internationaler Sportgroßveranstaltungen? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.  8. Welche Rolle spielt der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus in der Zusammenarbeit mit dem organisierten Sport? Der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus nimmt im Rahmen seines Mandats eine koordinierende, beratende und impulsgebende Rolle bei der Prävention und Bekämpfung von Antisemitismus ein. Seine Tätigkeit orientiert sich dabei an den Zielen und Maßnahmen der Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASAS), die einen übergreifenden Ansatz verfolgt. Im Bereich des organisierten Sports wirkt der Beauftragte insbesondere durch anlassbezogenen fachlichen Austausch sowie die Sensibilisierung und Vernetzung relevanter Akteure. Hierzu zählt der Dialog mit Sportverbänden, Dachorganisationen und zivilgesellschaftlichen Trägern, um antisemitischen Erscheinungsformen im Sport entgegenzuwirken und präventive Strukturen zu stärken. Dabei wird die Arbeitsdefinition Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) als wichtige Orientierungshilfe herangezogen.  9. Welche Programme oder Projekte sind auf Bundesebene verankert, die sich explizit mit Antisemitismusprävention im Sport befassen (bitte nach Jahr und Träger auflisten)? Die Antwort kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Träger Programm oder Projekt Jahr Deutsche Sportjugend im DOSB (dsj) Bundesprogramm gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport (vormals Bundesprogramm gegen Rechtsextremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport) des Bundeskanzleramtes, ausgeführt durch die Zentralstellen Deutsche Sportjugend (dsj) und Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) seit 2023 ELNET European Leadership Network Actions Matter – Antisemitismus im Sport 2024 MAKKABI Deutschland e. V. Football Contact Zones 2024 – Das Fußball- Community Labor 2024 MAKKABI Deutschland e. V. Zusammen1 – Für das, was uns verbindet. Die Initiative für Vielfalt auf deutschen Sportplätzen 2020 – 2024 MAKKABI Deutschland e. V. ZADIK – Antisemitismusprävention im deutschen Sport seit 01/2025 MAKKABI Deutschland e. V. Game Changer – Kompetenztraining gegen Antisemitismus im Sport ab 02/2026 Zentralrat der Juden in Deutschland Gegen Antisemitismus im Fußball ab 02/2026 10. Wie viele der für die Bekämpfung von Antisemitismus im Sport vorgesehenen Bundesmittel wurden in den Jahren 2023 und 2024 tatsächlich abgerufen und für welche spezifischen Projekte oder Maßnahmen eingesetzt (bitte nach Projekt und jeweils abgerufenen Mitteln aufschlüsseln)? Die Antwort kann für die jeweiligen Programmbereiche den folgenden Tabellen entnommen werden Programmbereich Modellprojekte Träger Projekt/Maßnahme Zeitraum Bundesmittel MAKKABI Deutschland e. V. Football Contact Zones 2024 – Das Fußball- Community Labor 2024 91.834,00 Euro MAKKABI Deutschland e. V. Zusammen1 – Für das, was uns verbindet. Die Initiative für Vielfalt auf deutschen Sportplätzen 2023 und 2024 199.396,22 Euro 199.382,86 Euro MAKKABI Deutschland e. V. „Bildungsabteilung MAKKABI Deutschland – Gesellschaftliche Verantwortung“ 2024 399.786,28 Euro ELNET European Leadership Network Actions Matter – Antisemitismus im Sport 2024 50.000 Euro Programmbereich Partnerschaften für Demokratie (PfD) PfD Träger Projekt/Maßnahme Zeitraum Bundesmittel Stadt Oberhausen AWO Oberhausen Outdoor-Ausstellung „Zwischen Erfolg und Verfolgung – Jüdische Stars im deutschen Sport bis 1933 und danach“ 17.04.2023 – 31.05.2023 6.825,87 Euro Landkreis St. Wendel Tennisclub Winterbach e. V. Bildungsreise Hamburg 01.06.2023 – 30.10.2023 5.842,34 Euro PfD Träger Projekt/Maßnahme Zeitraum Bundesmittel Stadt Oberhausen AWO Oberhausen Finissage zur Ausstellung „Zwischen Erfolg und Verfolgung“ 02.06.2023 – 02.06.2023 1.000,00 Euro Stadt Oberhausen Solidarische Gemeinschaft e. V. Fußball, Fankultur und Gesellschaft – in Israel ist alles politisch 02.07.2023 – 02.07.2023 400,00 Euro Vogtlandkreis Fanprojekt Plauen-Vogtland e. V. Besuch der Gedenkstätte Bergen- Belsen 22.05.2023 – 31.12.2023 493,71 Euro Stadt Leipzig Outlaw gGmbH/ Fanprojekt Leipzig Der 7. Oktober und das Schweigen der Fankurven 07.12.2024 – 07.12.2024 398,58 Euro Programmbereich „Bundesprogramm gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“ Träger Zeitraum Bundesmittel Deutsche Schwimmjugend im DSV e. V. 2023 2.428,73 Euro Fan-Projekt Bremen e. V. 2023 4.542,89 Euro Fanprojekt Plauen-Vogtland e. V. 2023 801,44 Euro Frankfurter Turn- und Sport-Gemeinschaft 1847 J.P. 2023 4.698,27 Euro IB Südwest gGmbH („Fanprojekt Offenbach“) 2023 1.167,96 Euro Internationaler Bund („Fanprojekt Hoffenheim“) 2023 1.141,72 Euro Jugend und Sport e. V. („Fanladen St. Pauli“) 2023 1.322,11 Euro MAKKABI Deutschland e. V. 2023 366,63 Euro MAKKABI Deutschland e. V. 2023 1.162,76 Euro RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e. V. 2023 71.052 Euro AWO Kreisverband Braunschweig e. V. („Fanprojekt Braunschweig“) 2024 13.900,01 Euro Jugend und Sport e. V. (Fanladen St. Pauli“) 2024 407,22 Euro Outlaw gGmbH („Fanprojekt Leipzig“) 2024 1.304,42 Euro Stadt Oldenburg („Fanprojekt Oldenburg“) 2024 1.269,65 Euro Bei diesen im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“ geförderten Projekten/Maßnahmen im Rahmen der Zentralstelle „Sportverbände und Sportvereine“ handelte es sich jeweils um solche im Bereich Bildung, Prävention und/oder Erinnerungsarbeit zum Thema Antisemitismus im Sport. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über rechtsextreme Strukturen und Netzwerke im Bereich Kampfsport sowie über linksextreme Strukturen und Netzwerke in diesem Bereich vor (bitte nach Bundesland, Art der Netzwerke und Veranstaltungsformaten differenzieren)? Im Bereich des Kampfsportes kann festgestellt werden, dass sich rechtsextremistische Strukturen schon früh über rechtextremistische Kampfsportstudios und -labels etabliert haben. Eine Unterstützung zwischen den einzelnen rechtsextremistischen Kampfsportstudios und -labels kann fortlaufend festgestellt werden. Aufgrund von repressiven Maßnahmen in der Vergangenheit können jedoch derzeit keine einwandfrei der rechtsextremistischen Szene zuordenbaren (öffentlichkeitswirksamen) Kampfsportveranstaltungen in Deutschland detektiert werden. Dennoch werden regelmäßig Kampfsporttrainings und - schulungen von rechtsextremistischen Gruppierungen durchgeführt. Hierzu zählen auch Jugendorganisationen rechtsextremistischer Parteien und einzelne Organisationen der Neuen Rechten. In Teilen der gewaltorientierten linksextremistischen Szene besteht ein zunehmendes Interesse an Kampfsporttrainings oder einer zumindest grundlegenden Befähigung zur effektiven Ausübung körperlicher Gewalt. Dabei sollen die erlernten Techniken vor allem dem Schutz vor einer Bedrohung durch politische Gegner dienen. Allerdings ist insbesondere beim Vorgehen gegen die Polizei und im gewaltsam geführten „Antifaschistischen Kampf“ eine zunehmend offensivere Ausrichtung feststellbar. Diese Trainings finden bundesweit in zahlreichen Kampfsportstudios und -vereinen statt. Abseits von offiziellen Trainingsstätten, werden oftmals auch in Szeneobjekten Kampfsporttrainings und -veranstaltungen für Szenemitglieder durchgeführt. Nach sorgfältiger Abwägung ist das BfV zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage zur differenzierten Aufschlüsselung nach Bundesland, Art der Netzwerke und Veranstaltungsformaten aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine Beantwortung der Teilfrage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Durch die Beantwortung dieser Frage könnten Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, die Aufklärungsbedarfe sowie letztlich auch auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies könnte Angehörige der gegenständlichen Phänomenbereiche in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Es können auch keine Aussagen zu einzelnen Organisationen getroffen werden. Dadurch könnten Rückschlüsse auf das weitere Beobachtungsfeld des BfV gezogen werden, was zu einer Ausforschung des Kenntnisstandes führen würde. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über antisemitisch motivierte Vorfälle und Netzwerke im Bereich des E-Sports, und werden Maßnahmen in diesem Feld ergriffen, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat keine über öffentlich zugänglich hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass keine Förderung des E-Sports durch den Bund, sondern allenfalls auf Länderebene erfolgt. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche Strategien rechtsextremer Gruppierungen vor, über den Sport in politische Einflussbereiche vorzudringen? Als politischer Einflussbereich wird hier die Verzahnung zwischen dem Kampfsport und einer rechtsextremistischen Gesinnung unter Verfolgung politischer Ziele (Bestrebungen) verstanden. Der Kampfsport wird häufig strategisch zur Rekrutierung von neuen Mitgliedern für die rechtsextremistische Szene genutzt. Er eignet sich besonders zur Rekrutierung von jungen, meist männlichen Personen, da die im Kampfsport vermittelten Werte und Attribute (u. a. starker Körper und Geist, Fleiß und Disziplin) für die im Rechtsextremismus propagierten Werte der Überlegenheit und Wehrhaftigkeit herangezogen werden können. 14. Inwieweit kooperiert die Bundesregierung mit internationalen Sportorganisationen (z. B. Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Union of European Football Associations (UEFA), Internationales Olympisches Komitee (IOC), SportAccord) und Regierungen, um Antisemitismus im Sport grenzüberschreitend zu bekämpfen? Die Bundesregierung begrüßt entsprechende Maßnahmen internationaler Sportorganisationen und Regierungen zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von Antisemitismus im Sport. Konkrete Kooperationen gibt es bislang nicht. 15. Welche Handlungsspielräume sieht die Bundesregierung, den Kampf gegen Antisemitismus im Sport durch verbindliche Standards, Schulungen und finanzielle Anreize zu stärken? Der Kampf gegen Antisemitismus in allen gesellschaftlichen Bereichen ist ein Kernanliegen der Bundesregierung. Die Ausweitung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus im organisierten Sport wird daher ausdrücklich unterstützt und gefördert. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere das im Jahr 2023 ins Leben gerufene „Bundesprogramm gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“ fortgeführt, das eine Verschränkung wissenschaftlicher Forschung und Sportpraxis beinhaltet und in dem auch Projekte zur Bildung, Prävention und Erinnerungsarbeit mit Themenschwerpunkt Antisemitismus in Verbänden und Vereinen gefördert werden. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Bundesprogramms im Jahr 2025 erstmals eine empirische, sportartenübergreifende Studie zu Antisemitismus im Sport in Deutschland gefördert, deren Ergebnisse auf die Sportpraxis übertragen werden sollen. 16. Welche Handlungsempfehlungen hat die Bundesregierung seit Oktober 2023 an Sportbünde, Vereine oder Bildungsträger herausgegeben, um antisemitische Stimmungen im Sportumfeld zu erkennen und zu unterbinden? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass 2025 MAKKABI Deutschland e. V. als erster Sportverband in die institutionelle Förderung des Bundes aufgenommen wurde. Mit der institutionellen Förderung wird das Engagement von MAKKABI Deutschland e. V. als Sportverband mit besonderen Aufgaben sowie Akteur in Sachen Antisemitismusbekämpfung im Gesellschaftsfeld Sport verstetigt und nachhaltig ausgeweitet. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über antisemitisch motivierte Vorfälle im Bereich Schule und Hochschulsport vor, auf die sich laut RIAS 284 bzw. 450 Fälle beziehen? Die Bundesregierung hat keine über öffentlich zugänglich hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Es wird darauf hingewiesen, dass für die genannten Bereiche die Länder zuständig sind. 18. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf zur besseren Erfassung antisemitischer Vorfälle im Sport, um das Dunkelfeld zu verkleinern? Die Bundesregierung unterstützt und finanziert den Ausbau zivilgesellschaftlicher Meldestrukturen, die u. a. antisemitische Vorfälle im Sport dokumentieren, beispielsweise durch die institutionelle Förderung des Bundesverbands RIAS e. V.. RIAS e. V. hat ein differenziertes und umfassendes Meldesystem aufgebaut, das als Kompetenznetzwerk mit den Ländern, zivilgesellschaftlichen Trägern und Betroffenen über die amtliche Erfassung hinaus belastbare Beobachtungen zu antisemitischen Vorfällen aufzeichnet. Ziel der Bundesregierung ist es, das Angebot der bundesweit online zugänglichen Meldestellen im organisierten Sport breiter bekanntzumachen, wie beispielsweise den im Rahmen des mit Bundesmitteln geförderten Projekts „Zusammen1“ entwickelten „Meldebutton für antisemitische Vorfälle im Sport“ (https://zusammen1.de/melden/), der auf Webseiten von Verbänden, Vereinen und Fanorganisationen eingebunden werden kann. 19. Welche Kooperationen bestehen zwischen Bundeseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich auf die Vermittlung antisemitismuskritischer Bildungsarbeit in heterogenen Milieus im Sport spezialisieren? Es wird auf die in der Antwort zu Frage 9 genannten Träger verwiesen. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten der sogenannten Grauen Wölfe oder ihnen nahestehender Organisationen im organisierten Sport in Deutschland, und sind antisemitischen Vorfälle in Sportvereinen mit Bezug zu türkisch-nationalistischen Gruppierungen bekannt, und wenn ja, welche? Die türkisch-rechtsextremistischen Dachverbände und ihre Ortsvereine sind bemüht, ihren Anhängern umfassende Freizeitangebote zu machen, um sie an den Verein zu binden. Dazu gehören auch sportliche Aktivitäten, die in der Regel in Freizeitmannschaften stattfinden. Antisemitische Vorfälle sind dabei nicht bekannt geworden. Gleichwohl stellt Antisemitismus ein wesentliches Ideologiefragment des türkischen Rechtsextremismus („Graue Wölfe“) dar. 21. Wie wird in der Sportförderung des Bundes sichergestellt, dass keine Vereine mit Bezug zu antisemitischen oder rechtsextremen Gruppierungen öffentliche Fördermittel erhalten? Im Rahmen der Sportförderung des Bundes wird grundsätzlich das Vorliegen des Bundesinteresses geprüft und festgestellt. Erst mit Vorliegen des Bundesinteresses kann eine Förderung erfolgen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Bezüge zu antisemitischen oder rechtsextremen Gruppierungen bekannt werden, wird die Einstellung der Förderung sowie die Rückforderungen von Fördermitteln geprüft. 22. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um flächendeckend, bundesweit nach antisemitischen Vorfällen im Sport betroffenen Personen ausreichende und unmittelbare Nachsorge und Unterstützungsangebote zu ermöglichen (z. B. Betroffenenberatung durch OFEK)? Die Betroffenenberatung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der konkret angesprochene Verein OFEK e. V. wird durch das Bundesministerium des Innern mit 480.000 Euro jährlich in Form einer Projektförderung unterstützt. 23. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um Best-Practice für Reporting-Strukturen und Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber- Netzwerke im Sport (z. B. im Rahmen der UEFA EURO 2024, Zentrum Safe Sports) langfristig in den Strukturen des organisierten Sports in Deutschland rechtssicher zu etablieren und auszubauen (z. B. einheitliche Strukturen für verschiedene Diskriminierungsphänomene)? Die Strukturen und die Organisation des organisierten Sports in Deutschland obliegen grundsätzlich den autonomen Entscheidungen der Vereine und Verbände des organisierten Sports. Die Bundesregierung begrüßt die Etablierung entsprechender Strukturen zur Bekämpfung von Diskriminierung wie beispielsweise die Einrichtung zentraler und transparenter Hinweisstellen als Meldestellen für Diskriminierung oder die Entwicklung übergreifender Regelwerke mit Meldepflichten und Sanktionsmöglichkeiten in Verbänden und Vereinen. In Anerkennung der Autonomie des organisierten Sports werden entsprechende Maßnahmen flankierend durch den Bund unterstützt, beispielsweise durch Projektförderungen, wie im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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