Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Bericht zu Drs. 21/3051, 21/6990)
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Bericht zu Drs. 21/3051, 21/6990)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7001
21. Wahlperiode 08.07.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3051, 21/6990 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus
Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das geltende Bundespolizeigesetz, welches
zum überwiegenden Teil noch aus dem Jahr 1994 stammt und nur in einzelnen
Vorschriften angepasst worden ist, umfassend zu überarbeiten und an die aktuellen
Herausforderungen für die innere Sicherheit anzupassen. Es sollen zusätzliche, neue
Befugnisse für die Bundespolizei geschaffen werden. Hierzu zählen insbesondere die
Erhebung von Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten, der Einsatz mobiler
Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und
Tonaufzeichnungsgeräte sowie der Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme, die
Überwachung der Telekommunikation einschließlich
Quellentelekommunikationsüberwachung und die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten
und -endgeräten sowie die Möglichkeit, eine Meldeauflage oder ein Aufenthaltsverbot
zu erlassen. Des Weiteren soll eine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung von
Waffenverbotszonen geschaffen werden. Die Bundespolizei soll außerdem gegen vollziehbar
ausreisepflichtige, nicht geduldete Personen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich
feststellt, zukünftig selbst Abschiebungshaft bei Gericht beantragen können. Im
Bundespolizeigesetz soll zudem eine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer
Einstellungsüberprüfung für Personen, die für die Bundespolizei dauerhaft tätig werden
sollen, geschaffen werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen auch verfassungs- und
unionsrechtliche Vorgaben zum Datenschutz umgesetzt werden. Durch das
Regelungsvorhaben ergeben sich eine Reihe von Folgeänderungen, u. a. im Zollfahndungsdienstgesetz,
Bundeskriminalamtgesetz, Aufenthaltsgesetz, Zollverwaltungsgesetz, BSI-Gesetz
sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Er hat weitere neue Befugnisse für Bundespolizei in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Hierzu gehören insbesondere die Befugnis der Bundespolizei, auf Ersuchen der
zuständigen Landesbehörde auch außerhalb ihrer eigentlichen Zuständigkeiten zur
Strafverfolgung tätig zu werden, sowie Befugnisse zum Einsatz von Systemen zur
automatisierten Erkennung von Gefahren und zur biometrischen Detektion in Echtzeit bei der
Auswertung von Videoaufnahmen und zum Erlass strafbewehrter Einreiseverbote
gegen Unionsbürger. Außerdem wurden die Regelungen zur Einstellungsüberprüfung
flexibilisiert und der Verstoß gegen Meldeauflagen der Bundespolizei mit einem
Bußgeld bewehrt.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ dargestellte Erfüllungsaufwand
haushaltswirksam wird und soweit etwaiger weitergehender aus den Regelungen des
Gesetzes resultierender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln (inklusive
Planstellen und Stellen) entsteht, soll dieser aus den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die nach einem Auswahlverfahren für die Einstellung bei
der Bundespolizei in Betracht kommen (ca. 4.800 Personen pro Jahr), entsteht ein
zeitlicher Erfüllungsaufwand der Einstellungsüberprüfung beim Lesen der
Ausfüllanleitung und der Hinweise, der etwa zwölfeinhalb Minuten beträgt.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
185 Mio. Euro und entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 Mio. Euro.
Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 187.000 Euro.
Für die Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Weitere Kosten
Durch die Neufassung des Bundespolizeigesetzes entsteht den zuständigen Gerichten
ein Mehraufwand durch künftige Anordnungserfordernisse im Zusammenhang mit
präventiven Maßnahmen sowie durch erforderliche Entscheidungen, ob gewonnene
Erkenntnisse zu verwerten oder zu löschen sind. Einer auf Erfahrungswerten der
letzten Jahre basierenden Schätzung zufolge werden durch die Bundespolizei im Jahr etwa
80 präventive Maßnahmen durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten belaufen sich
auf rund 13.170 Euro.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht
erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Martin Gerster
Berichterstatter
Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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