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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Bericht zu Drs. 21/3051, 21/6990)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7001 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Bericht zu Drs. 21/3051, 21/6990) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7001 21. Wahlperiode 08.07.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3051, 21/6990 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das geltende Bundespolizeigesetz, welches zum überwiegenden Teil noch aus dem Jahr 1994 stammt und nur in einzelnen Vorschriften angepasst worden ist, umfassend zu überarbeiten und an die aktuellen Herausforderungen für die innere Sicherheit anzupassen. Es sollen zusätzliche, neue Befugnisse für die Bundespolizei geschaffen werden. Hierzu zählen insbesondere die Erhebung von Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten, der Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie der Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme, die Überwachung der Telekommunikation einschließlich Quellentelekommunikationsüberwachung und die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten sowie die Möglichkeit, eine Meldeauflage oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Des Weiteren soll eine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung von Waffenverbotszonen geschaffen werden. Die Bundespolizei soll außerdem gegen vollziehbar ausreisepflichtige, nicht geduldete Personen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt, zukünftig selbst Abschiebungshaft bei Gericht beantragen können. Im Bundespolizeigesetz soll zudem eine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Einstellungsüberprüfung für Personen, die für die Bundespolizei dauerhaft tätig werden sollen, geschaffen werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen auch verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben zum Datenschutz umgesetzt werden. Durch das Regelungsvorhaben ergeben sich eine Reihe von Folgeänderungen, u. a. im Zollfahndungsdienstgesetz, Bundeskriminalamtgesetz, Aufenthaltsgesetz, Zollverwaltungsgesetz, BSI-Gesetz sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen. Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Er hat weitere neue Befugnisse für Bundespolizei in den Gesetzentwurf aufgenommen. Hierzu gehören insbesondere die Befugnis der Bundespolizei, auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde auch außerhalb ihrer eigentlichen Zuständigkeiten zur Strafverfolgung tätig zu werden, sowie Befugnisse zum Einsatz von Systemen zur automatisierten Erkennung von Gefahren und zur biometrischen Detektion in Echtzeit bei der Auswertung von Videoaufnahmen und zum Erlass strafbewehrter Einreiseverbote gegen Unionsbürger. Außerdem wurden die Regelungen zur Einstellungsüberprüfung flexibilisiert und der Verstoß gegen Meldeauflagen der Bundespolizei mit einem Bußgeld bewehrt. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Sofern der unter „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird und soweit etwaiger weitergehender aus den Regelungen des Gesetzes resultierender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln (inklusive Planstellen und Stellen) entsteht, soll dieser aus den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger, die nach einem Auswahlverfahren für die Einstellung bei der Bundespolizei in Betracht kommen (ca. 4.800 Personen pro Jahr), entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand der Einstellungsüberprüfung beim Lesen der Ausfüllanleitung und der Hinweise, der etwa zwölfeinhalb Minuten beträgt. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 185 Mio. Euro und entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 Mio. Euro. Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 187.000 Euro. Für die Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. Weitere Kosten Durch die Neufassung des Bundespolizeigesetzes entsteht den zuständigen Gerichten ein Mehraufwand durch künftige Anordnungserfordernisse im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen sowie durch erforderliche Entscheidungen, ob gewonnene Erkenntnisse zu verwerten oder zu löschen sind. Einer auf Erfahrungswerten der letzten Jahre basierenden Schätzung zufolge werden durch die Bundespolizei im Jahr etwa 80 präventive Maßnahmen durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten belaufen sich auf rund 13.170 Euro. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Martin Gerster Berichterstatter Klaus-Peter Willsch Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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