Schriftliche Frage 66 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird die Evaluation zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) aus Artikel 7a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 66 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird die Evaluation zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) aus Artikel 7a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen…
Frage 66 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern wird die Evaluation zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) aus Artikel 7a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit die Häufigkeit der Alarmmeldungen bei mobilen Schutzzonen sowie die Anzahl der notwendigen Polizeieinsätze diesbezüglich ausgewertet, vor dem Hintergrund, dass beide Kenngrößen nicht von der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder statistisch erfasst werden (https://taz.de/Gewaltschutz-mit-GPS-Sender/!62 05487/?&utm_econtactid=CWOLT00003683099 7&utm_crmid=), und inwiefern wird die Wirksamkeit der eAÜ dahingehend untersucht, ob nach Beendigung der eAÜ-Maßnahme ein erneuter Übergriff gegen die Person, zu deren Schutz die eAÜ zuvor angelegt wurde, stattgefunden hat?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 1. September 2026:
Nach Artikel 9 Satz 1 des am 9. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 198) verkündeten Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz hat die Bundesregierung die Regelungen dieses Gesetzes drei Jahre nach dem Inkrafttreten (1. Juli 2027) zu überprüfen. Nach Satz 2 dieses Artikels ist Ziel der Evaluierung festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts geeignete Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen sind. Die Bundesregierung wird die Evaluierung entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben durchführen und hierbei auch untersuchen, ob es in einer erheblichen Anzahl von Fällen nach der Beendigung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu Verstößen gegen ein Betretungs-, Aufenthalts- oder Näherungsverbot oder zu Gewalttaten des Täters gegenüber dem Opfer gekommen ist. Die Bundesregierung wird bei der Planung der Evaluierung nach diesen Vorgaben prüfen, anhand welcher Methoden auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten die vorgegebenen Evaluierungsziele erreicht werden können. Dabei wird sie insbesondere entsprechend den Vorgaben der Arbeitshilfe der Bundesregierung für die Evaluierung von Regelungsvorgaben (www.destati s.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluie rung.pdf?__blob=publicationFile&v=3) prüfen, ob gegebenenfalls neben der Heranziehung bereits verfügbarer Daten aus amtlichen Statistiken eine zusätzliche Datenerhebung durch weitere Methoden, etwa durch wissenschaftlich begleitete Interviews oder schriftliche Befragungen, erforderlich sein wird.
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