polradar

Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

Im Graph öffnen

Text

Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 112 01 -231 Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten 50 50 43 Erläuterungen: Gemäß § 16 des Bundeskindergeldgesetzes können die dort bezeichneten Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe belegt werden. 119 99 -290 Vermischte Einnahmen 30 30 13 Übrige Einnahmen 182 01 -290 Tilgungsbeträge von Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz - - 840 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 862 01. 232 07 -237 Einnahmen nach § 8 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz 260 000 250 000 218 484 Erläuterungen: Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, und Ansprüche auf Waisenbezüge, die wegen des Todes dieses Elternteils zu zahlen sind, gehen nach § 7 Abs. 1 UhVorschG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), auf das jeweils zuständige Land über. Die darauf erbrachten Zahlungen sind anteilig an den Bund abzuführen. 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (-) Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 632 01 -249 Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 46 631 46 631 41 111 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. - 7 - Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 632 01 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Pauschsätze zur Erstattung der Ruherechtsentschädigungen nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz einschl. einmaliger Abfindungen nach § 3 Abs. 6 Gräbergesetz und Grundstücksübernahmen nach § 4 Gräbergesetz sowie rückwirkende Festsetzungen........ 14 106 2. Pauschsätze zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz.................................................... 32 448 3. Verpflichtungen aufgrund internationaler Verträge 3.1 Lohnkostenerstattung Friedhofswärter gem. Deutsch- Italienischem Abkommen aus dem Jahre 1955...................................... 77 Zusammen............................................................................................ 46 631 Der Bund trägt nach dem Gräbergesetz und der hierzu ergangenen Verordnung die o. g. Kosten. 632 07 -237 Ausgaben nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes 1 310 000 1 310 000 1 295 047 Haushaltsvermerk: Die Einnahmen fließen mit Ausnahme der Einnahmen nach § 7 Uh- VorschG den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), erhalten Kinder unter 18 Jahren, die im Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil leben und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt (oder im Falle seines Todes nicht Waisenbezüge) mindestens in Höhe des für die Altersgruppe gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB bekommen, aus öffentlichen Mitteln Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe. Die Aufwendungen werden vom Bund zu 40 Prozent, im Übrigen von den Ländern getragen. 636 01 -219 Planungs- und Umsetzungskosten zur Einführung der Kindergrundsicherung - - 1 188 Haushaltsvermerk: 1. Einnahmen aus Rückzahlungen, Erstattungen fließen den Ausgaben zu. 2. Aus diesem Titel dürfen nur Planungs- und Umsetzungskosten zur Einführung der Kindergrundsicherung geleistet werden. 681 01 -232 Erziehungsgeld - - -28 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02. 2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Aufgrund der Aufhebung des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG - durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) können nur noch Ausgaben anfallen, die durch noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren sowie aufgrund gerichtlicher Einzelfallentscheidungen entstehen. - 8 - 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 681 02 -232 Elterngeld 7 510 000 7 410 000 7 172 430 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 01. 2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) trägt der Bund die Ausgaben für das von den Ländern durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG). Das Basiselterngeld wird bis zu 12 Monate, bei Inanspruchnahme der Partnermonate bis zu 14 Monate, gewährt. Beim ElterngeldPlus verdoppelt sich die Bezugszeit. Das Elterngeld ersetzt grundsätzlich 65 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens, beim Basiselterngeld mindestens 300 Euro und höchstens 1 800 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro. Mit dem Partnerschaftsbonus werden zwei bis vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus gewährt. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld erhöht. Mit dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus werden finanzielle Anreize für eine Teilzeittätigkeit bereits während des Elterngeldbezugs gesetzt. Durch Neuregelungen (Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) erhalten Eltern für alle ab dem 1. September 2021 geborenen Kinder mehr Teilzeitmöglichkeiten und einen flexibleren Partnerschaftsbonus. Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. 681 03 -232 Betreuungsgeld - - -17 Haushaltsvermerk: Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert worden ist, trägt der Bund die Ausgaben für das von den Ländern durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG). Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (BGBl. I S. 1565) sind §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Bereits erhaltene Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. 685 01 -235 Zuweisung an die Conterganstiftung 182 564 182 564 172 992 Verpflichtungsermächtigung....................................................... 15 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 3 000 T€ im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 3 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 3 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind nur zum Zweck der Ausfinanzierung der Gefäßstudie sowie der medizinischen Kompetenzzentren übertragbar. 2. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung einer Gefäßstudie, soweit die Erträge gemäß § 19 Nr. 1 Conterganstiftungsgesetz - 9 - Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 685 01 dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von 450 T€ geleistet werden. 3. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung der medizinischen Kompetenzzentren, soweit die Mittel für die Finanzierung der spezifischen Bedarfe dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von 500 T€ geleistet werden. Erläuterungen: Durch das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) erhalten contergangeschädigte Menschen eine einmalige Kapitalentschädigung, lebenslängliche monatliche Conterganrenten und pauschale Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Die Höhe der Conterganrente und der einmal jährlich gewährten Pauschale für spezifische Bedarfe richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Der größte Teil der Ausgaben fließt in die monatlichen Conterganrenten. 685 02 -290 Einlage in die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" 96 033 96 033 96 033 Haushaltsvermerk: Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass ein Bediensteter aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Geschäfte der Stiftung unentgeltlich führt. Erläuterungen: Die Stiftung ist durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), errichtet worden. Zweck der Bundesstiftung ist, Mittel für ergänzende finanzielle Hilfen zu geben, die werdenden Müttern gewährt oder zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern, wenn sie sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Die Zuschüsse werden für Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des Kleinkindes bezahlt und dürfen nicht als Einkommen auf Sozialleistungen, die aber vorrangig zu beantragen sind, angerechnet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ausgaben für Investitionen 862 01 -290 Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz 1 000 1 000 1 066 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 182 01. Erläuterungen: Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben zugleich einen Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur besseren Bewältigung des Lebensunterhaltes während der Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist. Die Ansprüche ergeben sich aus § 3 Familienpflegezeitgesetz - FPfZG - vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2564), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323). Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (1 713) - 10 - 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Titelgruppe 01 Tgr. 01 Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (3 867 500) (3 854 000) Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: 636 11, 681 11, 681 12 und 681 13. 2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Für das Kindergeld und den Kinderzuschlag im Epl. 17 werden Mittel insbesondere benötigt für: 1. Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 Bundeskindergeldgesetz, 2. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, 3. Verwaltungskosten für die Bundesagentur für Arbeit. 636 11 -219 Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes 265 000 255 000 193 621 Haushaltsvermerk: Aus den Ausgaben dürfen anfallende Nebenkosten (z. B. für Publikationen und Organisationsuntersuchungen) geleistet werden. Erläuterungen: Nach § 8 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossenen Vereinbarung erstattet der Bund der Bundesagentur für Arbeit die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten. 681 11 -231 Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 BKGG 227 500 224 000 223 826 681 12 -231 Kindergeld und Kindergeldzuschlag für Bedienstete und Versorgungsempfänger der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - - -3 681 13 -231 Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz 3 375 000 3 375 000 2 955 514 Erläuterungen: Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBI. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 449), unterstützt der Kinderzuschlag Familien mit kleinen Einkommen, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht oder nur knapp für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können. Seit 2021 ist der Kinderzuschlag entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Aus diesem Titel wird auch der Sofortzuschlag gezahlt. - 11 - Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Der Bereich der Kinder- und Jugendpolitik umfasst ein finanzielles Volumen in Höhe von rd. 608 Mio. Euro. Besonderes Gewicht hat die Anregung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes. Hierfür stehen in 2026 rd. 251,3 Mio. Euro zur Verfügung. Für Maßnahmen zur Umsetzung der Qualifizierungsoffensive sind rd. 24,2 Mio. Euro vorgesehen. Ein weiterer finanzieller Schwerpunkt sind die Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie, für die im Jahr 2026 rd. 209 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und das Programm „Menschen stärken Menschen“ (SDGs 4, 10 und 16). Mit der Zuweisung an die Stiftung Frühe Hilfen stärkt die Bundesregierung durch einen Ansatz von 51 Mio. Euro in 2026 die im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) gesetzlich verankerten Frühen Hilfen. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Das BMBFSFJ soll gem. § 83 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann (Anregung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene). Ziel des BMBFSFJ ist es, diese Aufgabe auf Bundesebene insbesondere mit dem Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien umzusetzen. So sollen durch die Förderung die Ziele und Aufgaben nach §§ 1 und 2 SGB VIII erfüllt werden, um Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene zu schaffen und zu sichern (SDG 3, 4, 5, 10). Bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Qualifizierungsoffensive geht es darum, die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung im frühkindlichen Bereich zu unterstützen. Die darin enthaltenen Maßnahmen ergänzen und flankieren die getroffenen gesetzlichen Regelungen des Bundes zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung sowie die Einführung eines (stufenweisen) Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (SDG 1, 3, 4, 5, 8, 10). Weiterhin soll ein besserer Zugang zum System der Kindertagesbetreuung erreicht werden. Das ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ fördert Angebote der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung als subsidiäres Angebot zum Regelangebot der Kindertagesbetreuung. Die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung erleichtert sowohl eingewanderten Eltern die Teilnahme am Integrationskurs als auch Kindern den Übergang in das Regelangebot (SDG 1, 4, 5, 8, 10). Das ESF Plus-Programm "ElternChanceN - mit Elternbegleitung Familien stärken" unterstützt Familien in besonderen Lebenslagen beim Zugang zu Bildung und Erziehung und hat die Vernetzung und Etablierung von Elternbegleitung im Sozialraum zum Ziel (SDG 1, 4). Die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie mit bundesweiter Ausstrahlung vor allem bei Kindern und Jugendlichen hat das Ziel, zur Stärkung der Demokratie und einem friedlichen, respektvollen Zusammenleben beizutragen, Teilhabe zu fördern und Arbeit gegen jede Form von Demokratiefeindlichkeit zu ermöglichen. Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ verfügt über die fünf Programmbereiche Entwicklung einer bundeszentralen Infrastruktur, Landes-Demokratiezentren, Partnerschaften für Demokratie, Innovationsprojekte und Extremismusprävention in Strafvollzug und Bewährungshilfe und einen Sondervorhabenbereich. Mit dem Bundesprogramm „Menschen stärken Menschen“ werden Patenschafts- und Mentoringprojekte unterstützt, um die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu stärken (SDGs 4, 16, 10). Weiterhin soll ein besserer Zugang zum System der Kindertagesbetreuung erreicht werden. Durch die Stiftung Frühe Hilfen wird auf der Grundlage des seit 2012 geltenden Bundeskinderschutzgesetzes zusammen mit Ländern, Städten, Gemeinden und Landkreisen deutschlandweit ein Angebot von Frühen Hilfen unterstützt. Ziel ist es, dass werdende und junge Familien, die sich in belastenden Lebenslagen befinden und sich überfordert fühlen, möglichst frühzeitig Hilfe und Unterstützung erhalten. Damit trägt die Bundesstiftung dazu bei, ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen von Kindern zu ermöglichen (SDG 3, 16). Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) ist zum 1. Januar 2023 durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) geändert worden. Ziel des KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetzes ist es, nachhaltig die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bundesweit weiterzuentwickeln und so einen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern in Deutschland zu erreichen. Die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung erfolgt durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder im Rahmen einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). - 12 -

Relationen