Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
112 01
-231
Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten 50
50
43
Erläuterungen:
Gemäß § 16 des Bundeskindergeldgesetzes können die dort bezeichneten
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe belegt werden.
119 99
-290
Vermischte Einnahmen 30
30
13
Übrige Einnahmen
182 01
-290
Tilgungsbeträge von Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und
Pflegezeitgesetz
-
-
840
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 862 01.
232 07
-237
Einnahmen nach § 8 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz 260 000
250 000
218 484
Erläuterungen:
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, und
Ansprüche auf Waisenbezüge, die wegen des Todes dieses Elternteils zu zahlen
sind, gehen nach § 7 Abs. 1 UhVorschG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), auf das jeweils zuständige Land
über. Die darauf erbrachten Zahlungen sind anteilig an den Bund abzuführen.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
632 01
-249
Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 46 631
46 631
41 111
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
- 7 -
Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 632 01
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Pauschsätze zur Erstattung der Ruherechtsentschädigungen
nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz einschl. einmaliger Abfindungen
nach § 3 Abs. 6 Gräbergesetz und Grundstücksübernahmen
nach § 4 Gräbergesetz sowie rückwirkende Festsetzungen........ 14 106
2. Pauschsätze zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder
nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz.................................................... 32 448
3. Verpflichtungen aufgrund internationaler Verträge
3.1 Lohnkostenerstattung Friedhofswärter gem. Deutsch-
Italienischem Abkommen aus dem Jahre 1955...................................... 77
Zusammen............................................................................................ 46 631
Der Bund trägt nach dem Gräbergesetz und der hierzu ergangenen Verordnung
die o. g. Kosten.
632 07
-237
Ausgaben nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes 1 310 000
1 310 000
1 295 047
Haushaltsvermerk:
Die Einnahmen fließen mit Ausnahme der Einnahmen nach § 7 Uh-
VorschG den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), erhalten Kinder unter 18 Jahren, die im
Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil leben und von dem anderen
Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt (oder im Falle seines Todes nicht
Waisenbezüge) mindestens in Höhe des für die Altersgruppe gesetzlichen
Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB bekommen, aus öffentlichen Mitteln
Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe.
Die Aufwendungen werden vom Bund zu 40 Prozent, im Übrigen von den Ländern
getragen.
636 01
-219
Planungs- und Umsetzungskosten zur Einführung der
Kindergrundsicherung
-
-
1 188
Haushaltsvermerk:
1. Einnahmen aus Rückzahlungen, Erstattungen fließen den Ausgaben
zu.
2. Aus diesem Titel dürfen nur Planungs- und Umsetzungskosten zur
Einführung der Kindergrundsicherung geleistet werden.
681 01
-232
Erziehungsgeld -
-
-28
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
681 02.
2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Aufgrund der Aufhebung des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG - durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) können nur
noch Ausgaben anfallen, die durch noch nicht abgeschlossene
Verwaltungsverfahren sowie aufgrund gerichtlicher Einzelfallentscheidungen entstehen.
- 8 -
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
681 02
-232
Elterngeld 7 510 000
7 410 000
7 172 430
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
681 01.
2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember
2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) trägt der Bund die Ausgaben für das von den
Ländern durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG).
Das Basiselterngeld wird bis zu 12 Monate, bei Inanspruchnahme der
Partnermonate bis zu 14 Monate, gewährt. Beim ElterngeldPlus verdoppelt sich die
Bezugszeit. Das Elterngeld ersetzt grundsätzlich 65 Prozent des nach der Geburt des
Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens, beim Basiselterngeld mindestens 300
Euro und höchstens 1 800 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus mindestens 150
Euro und höchstens 900 Euro. Mit dem Partnerschaftsbonus werden zwei bis vier
zusätzliche Monate ElterngeldPlus gewährt. Für Geringverdiener,
Mehrkindfamilien und Familien mit einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld erhöht. Mit dem
ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus werden finanzielle Anreize für eine
Teilzeittätigkeit bereits während des Elterngeldbezugs gesetzt.
Durch Neuregelungen (Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes) erhalten Eltern für alle ab dem 1. September 2021 geborenen
Kinder mehr Teilzeitmöglichkeiten und einen flexibleren Partnerschaftsbonus.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate.
681 03
-232
Betreuungsgeld -
-
-17
Haushaltsvermerk:
Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2748), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und zuletzt
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert
worden ist, trägt der Bund die Ausgaben für das von den Ländern
durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG). Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Juli 2015 (BGBl. I S. 1565) sind §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes
(Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Bereits erhaltene Leistungen
müssen nicht zurückgezahlt werden.
685 01
-235
Zuweisung an die Conterganstiftung 182 564
182 564
172 992
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 15 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 3 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind nur zum Zweck der Ausfinanzierung der
Gefäßstudie sowie der medizinischen Kompetenzzentren übertragbar.
2. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung einer
Gefäßstudie, soweit die Erträge gemäß § 19 Nr. 1 Conterganstiftungsgesetz
- 9 -
Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 685 01
dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von 450 T€ geleistet
werden.
3. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung der
medizinischen Kompetenzzentren, soweit die Mittel für die Finanzierung der
spezifischen Bedarfe dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von
500 T€ geleistet werden.
Erläuterungen:
Durch das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2512) erhalten contergangeschädigte Menschen eine einmalige
Kapitalentschädigung, lebenslängliche monatliche Conterganrenten und pauschale
Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Die Höhe der Conterganrente und
der einmal jährlich gewährten Pauschale für spezifische Bedarfe richtet sich
nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen
Körperfunktionsstörungen. Der größte Teil der Ausgaben fließt in die monatlichen
Conterganrenten.
685 02
-290
Einlage in die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen
Lebens"
96 033
96 033
96 033
Haushaltsvermerk:
Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird
zugelassen, dass ein Bediensteter aus dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Geschäfte der Stiftung
unentgeltlich führt.
Erläuterungen:
Die Stiftung ist durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), errichtet worden. Zweck der
Bundesstiftung ist, Mittel für ergänzende finanzielle Hilfen zu geben, die werdenden
Müttern gewährt oder zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der
Schwangerschaft zu erleichtern, wenn sie sich wegen einer Notlage an eine
Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Die Zuschüsse werden für
Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des
Kleinkindes bezahlt und dürfen nicht als Einkommen auf Sozialleistungen, die
aber vorrangig zu beantragen sind, angerechnet werden. Ein Rechtsanspruch
besteht nicht.
Ausgaben für Investitionen
862 01
-290
Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz 1 000
1 000
1 066
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 182 01.
Erläuterungen:
Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben
zugleich einen Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur
besseren Bewältigung des Lebensunterhaltes während der Freistellung, die mit einer
Gehaltsreduzierung verbunden ist. Die Ansprüche ergeben sich aus § 3
Familienpflegezeitgesetz - FPfZG - vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2564), zuletzt
geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323).
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(1 713)
- 10 -
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (3 867 500)
(3 854 000)
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig:
636 11, 681 11, 681 12 und 681 13.
2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Für das Kindergeld und den Kinderzuschlag im Epl. 17 werden Mittel
insbesondere benötigt für:
1. Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 Bundeskindergeldgesetz,
2. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz,
3. Verwaltungskosten für die Bundesagentur für Arbeit.
636 11
-219
Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesagentur für Arbeit für
die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
265 000
255 000
193 621
Haushaltsvermerk:
Aus den Ausgaben dürfen anfallende Nebenkosten (z. B. für
Publikationen und Organisationsuntersuchungen) geleistet werden.
Erläuterungen:
Nach § 8 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit der zwischen
der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossenen
Vereinbarung erstattet der Bund der Bundesagentur für Arbeit die ihr aus der
Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten.
681 11
-231
Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 BKGG 227 500
224 000
223 826
681 12
-231
Kindergeld und Kindergeldzuschlag für Bedienstete und
Versorgungsempfänger der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts
-
-
-3
681 13
-231
Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6 a
Bundeskindergeldgesetz
3 375 000
3 375 000
2 955 514
Erläuterungen:
Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBI. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 449), unterstützt der
Kinderzuschlag Familien mit kleinen Einkommen, die genug für sich selbst verdienen, aber
nicht oder nur knapp für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können.
Seit 2021 ist der Kinderzuschlag entsprechend der Entwicklung des
Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert.
Aus diesem Titel wird auch der Sofortzuschlag gezahlt.
- 11 -
Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Der Bereich der Kinder- und Jugendpolitik umfasst ein
finanzielles Volumen in Höhe von rd. 608 Mio. Euro.
Besonderes Gewicht hat die Anregung und Förderung der
Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene auf der
Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Kinder-
und Jugendplan des Bundes. Hierfür stehen in 2026 rd. 251,3
Mio. Euro zur Verfügung.
Für Maßnahmen zur Umsetzung der
Qualifizierungsoffensive sind rd. 24,2 Mio. Euro vorgesehen. Ein weiterer
finanzieller Schwerpunkt sind die Maßnahmen zur Stärkung
von Vielfalt, Toleranz und Demokratie, für die im Jahr 2026
rd. 209 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Die Umsetzung
der Maßnahmen erfolgt über das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ und das Programm „Menschen stärken
Menschen“ (SDGs 4, 10 und 16).
Mit der Zuweisung an die Stiftung Frühe Hilfen stärkt die
Bundesregierung durch einen Ansatz von 51 Mio. Euro in
2026 die im Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG) gesetzlich verankerten Frühen Hilfen.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Das BMBFSFJ soll gem. § 83 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfe) als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie
von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht
durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann
(Anregung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe auf
Bundesebene). Ziel des BMBFSFJ ist es, diese Aufgabe auf
Bundesebene insbesondere mit dem Kinder- und Jugendplan
des Bundes (KJP) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien
umzusetzen. So sollen durch die Förderung die Ziele und
Aufgaben nach §§ 1 und 2 SGB VIII erfüllt werden, um
Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der
Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene zu schaffen und zu
sichern (SDG 3, 4, 5, 10).
Bei den Maßnahmen zur Umsetzung der
Qualifizierungsoffensive geht es darum, die Qualität der Bildung, Erziehung
und Betreuung im frühkindlichen Bereich zu unterstützen.
Die darin enthaltenen Maßnahmen ergänzen und flankieren
die getroffenen gesetzlichen Regelungen des Bundes zur
Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der
Kindertagesbetreuung sowie die Einführung eines (stufenweisen)
Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (SDG
1, 3, 4, 5, 8, 10). Weiterhin soll ein besserer Zugang zum
System der Kindertagesbetreuung erreicht werden. Das ESF
Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive
durch Qualifizierung“ fördert Angebote der
integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung als subsidiäres Angebot
zum Regelangebot der Kindertagesbetreuung. Die
integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung erleichtert sowohl
eingewanderten Eltern die Teilnahme am Integrationskurs als
auch Kindern den Übergang in das Regelangebot (SDG 1, 4,
5, 8, 10). Das ESF Plus-Programm "ElternChanceN - mit
Elternbegleitung Familien stärken" unterstützt Familien in
besonderen Lebenslagen beim Zugang zu Bildung und Erziehung
und hat die Vernetzung und Etablierung von Elternbegleitung
im Sozialraum zum Ziel (SDG 1, 4).
Die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt,
Toleranz und Demokratie mit bundesweiter Ausstrahlung vor
allem bei Kindern und Jugendlichen hat das Ziel, zur
Stärkung der Demokratie und einem friedlichen, respektvollen
Zusammenleben beizutragen, Teilhabe zu fördern und Arbeit
gegen jede Form von Demokratiefeindlichkeit zu ermöglichen.
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ verfügt über die
fünf Programmbereiche Entwicklung einer bundeszentralen
Infrastruktur, Landes-Demokratiezentren, Partnerschaften für
Demokratie, Innovationsprojekte und Extremismusprävention
in Strafvollzug und Bewährungshilfe und einen
Sondervorhabenbereich. Mit dem Bundesprogramm „Menschen stärken
Menschen“ werden Patenschafts- und Mentoringprojekte
unterstützt, um die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe
zu stärken (SDGs 4, 16, 10).
Weiterhin soll ein besserer Zugang zum System der
Kindertagesbetreuung erreicht werden.
Durch die Stiftung Frühe Hilfen wird auf der Grundlage des
seit 2012 geltenden Bundeskinderschutzgesetzes zusammen
mit Ländern, Städten, Gemeinden und Landkreisen
deutschlandweit ein Angebot von Frühen Hilfen unterstützt. Ziel ist es,
dass werdende und junge Familien, die sich in belastenden
Lebenslagen befinden und sich überfordert fühlen, möglichst
frühzeitig Hilfe und Unterstützung erhalten. Damit trägt die
Bundesstiftung dazu bei, ein gesundes und gewaltfreies
Aufwachsen von Kindern zu ermöglichen (SDG 3, 16).
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur
Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) ist zum 1. Januar 2023 durch das Zweite
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe
in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) geändert
worden. Ziel des KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetzes ist es, nachhaltig die Qualität der frühen Bildung,
Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege bundesweit weiterzuentwickeln und so einen
Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für
das Aufwachsen von Kindern in Deutschland zu erreichen. Die
Beteiligung des Bundes an der Finanzierung erfolgt durch eine
Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder
im Rahmen einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(FAG).
- 12 -