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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung) 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Rückzahlung, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Dabei sind Ausgaben für die Rückzahlung, Erstattung und Vergütung von Umsatzsteuer von den Einnahmen bei Tit. 016 01 abzusetzen. Gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) fällige Zahlungen sind im ablaufenden Haushaltsjahr zu buchen, wenn das SEPA-Lastschriftverfahren noch im ablaufenden Haushaltsjahr ausgelöst wurde. Gesetzlich bestimmte Einnahmeminderungen aufgrund von Zuweisungen des Bundes an die Länder (im Bereich des Finanzausgleichs, der Regionalisierungsmittel, der Konsolidierungshilfen und des Ausgleichs der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der Lkw- Maut) und an die EU (Mehrwertsteuer-, Kunststoff- und BNE-Eigenmittel) werden als Negativtitel dargestellt. Zinsen gem. Art. 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014, zuletzt geändert mit Verordnung (EU, Euratom) 2022/615 des Rates vom 5. April 2022, bzw. gem. Art. 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 770/2021 des Rates vom 30. April 2021 sind jeweils bei den Mehrwertsteuer-, Kunststoff- bzw. BNE-Eigenmitteln abzusetzen. Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlage E entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlage E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushaltsoder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekannt geben. Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage 011 01 -820 Lohnsteuer 123 250 000 117 236 000 111 628 414 Haushaltsvermerk: Aus den Einnahmen dürfen die von den Familienkassen für die Zahlung des Kindergeldes benötigten Mittel gemäß Art. 1 Nr. 61 Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, S. 1250 ff.) sowie die von der zentralen Stelle im Sinne des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BGBl. I 2001, S. 1310 ff.) für die Auszahlung der Altersvorsorgezulage im Sinne dieses Gesetzes benötigten Mittel bereitgestellt werden. Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Lohnsteuer wird auf 290 000 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent. Der Länder- und Gemeindeanteil an dem von den Familienkassen ausgezahlten Kindergeld wird dem Bund gemäß Art. 3 des Jahressteuergesetzes 1996 erstattet. Der Anteil des Bundes an den Kindergeldauszahlungen beträgt entsprechend seinem Anteil an der Einkommensteuer 42,5 Prozent. Die Länder erhalten für ihre Belastung einen Ausgleich im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung. Die verbleibenden Kindergeldleistungen - auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes - sind im Kap. 1701 Tgr. 01 veranschlagt. - 7 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 011 01 Steuerliches Kindergeld Bezeichnung 1 000 € Soll 2027............................................................................................... 55 050 000 Soll 2026............................................................................................... 55 250 000 Ist 2025................................................................................................. 54 774 800 012 01 -820 Veranlagte Einkommensteuer 33 851 000 34 829 000 33 305 231 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird auf 79 650 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent. 013 01 -820 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 018 03 erfasste Aufkommen) 15 775 000 15 725 000 15 559 381 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) wird auf 31 550 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. 014 01 -820 Körperschaftsteuer 18 225 000 20 375 000 19 581 640 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Körperschaftsteuer wird auf 36 450 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. 015 01 -820 Umsatzsteuer 122 624 000 118 204 000 114 129 321 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer wird auf 254 350 Mio. € geschätzt. Vom Gesamtaufkommen (einschl. der Einfuhrumsatzsteuer) stehen dem Bund rd. 52,8 Prozent abzüglich eines Betrages in Höhe von 15 306 Mio. € zu. 015 02 -820 Sanierungshilfen -800 000 -800 000 -800 000 Erläuterungen: Gemäß Art. 143d Abs. 4 GG erhalten Bremen und das Saarland Sanierungshilfen des Bundes von jährlich jeweils 400 Mio. €, damit sie in die Lage versetzt werden, die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG zur Kreditaufnahme eigenständig einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel werden im Sanierungshilfengesetz sowie im Einzelnen in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und den beiden Ländern geregelt. 016 01 -820 Einfuhrumsatzsteuer 37 677 000 37 312 000 35 716 532 Haushaltsvermerk: Bei diesem Titel ist auch die für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von den Zollzahlstellen und die vom Bundeszentralamt für Steuern für elektronischen Geschäftsverkehr für Deutschland zu erhebende Umsatzsteuer nachzuweisen. Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen der Einfuhrumsatzsteuer wird auf 78 150 Mio. € geschätzt. Die Aufteilung erfolgt zusammen mit der Umsatzsteuer (vgl. Erläuterungen zu Tit. 015 01). - 8 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 016 02 -820 Zuweisungen an Länder gemäß § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern -11 316 000 -11 392 000 -11 781 429 Erläuterungen: Bezeichnung Mio. € 1. Allgemeine BEZ an leistungsschwache Länder......................... 8 789 2. Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher Gemeindesteuerkraft.................................................................................. 1 468 3. Sonderbedarfs-BEZ wegen Kosten politischer Führung............ 689 4. Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit........... 36 5. Sonderbedarfs-BEZ wegen Forschungsförderung..................... 334 Zusammen...................................................................................... 11 316 Differenzen durch Rundung möglich. 017 01 -820 Gewerbesteuerumlage 2 733 000 2 822 000 2 582 157 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Gewerbesteuerumlage wird auf 6 597 Mio. € geschätzt. 018 03 -820 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 10 164 000 9 262 000 10 912 398 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge wird auf 23 100 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 44 Prozent. 019 01 -820 Mindeststeuer 200 000 500 000 - Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Mindeststeuer wird auf 400 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. EU-Eigenmittel 021 01 -820 Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU -5 938 000 -5 770 000 -5 581 591 022 02 -820 BNE-Eigenmittel der EU -34 859 000 -32 919 000 -22 199 614 022 03 -820 Kunststoff-Eigenmittel der EU -1 261 000 -1 249 000 -1 248 510 Bundessteuern 031 02 -820 Energiesteuer (aus dem Verbrauch von anderen Heizstoffen als von Erdgas) 803 000 813 000 862 163 031 03 -820 Energiesteuer (sonstiges Aufkommen, ohne das in den Titeln 031 02 und 031 04 erfasste Aufkommen) 32 307 000 33 101 000 33 965 751 - 9 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 031 04 -820 Energiesteuer (aus dem Verbrauch von Erdgas) 2 490 000 2 586 000 2 735 156 031 05 -820 Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel -13 765 000 -11 908 000 -13 061 271 032 02 -820 Tabaksteuer 17 030 000 17 110 000 17 631 933 033 01 -820 Alkoholsteuer 1 920 000 1 920 000 2 050 494 033 02 -820 Alkopopsteuer 2 000 1 000 -237 Erläuterungen: Nach Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, berichtigt durch BGBl. I S. 2228), ist das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden (Kap. 1503 Tit. 531 04 - Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention). Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Das Verfahren über die Berechnung des Netto-Mehraufkommens ergibt sich aus der Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV) vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711). 034 01 -820 Schaumweinsteuer 333 000 335 000 364 615 034 02 -820 Zwischenerzeugnissteuer 20 000 22 000 23 011 035 02 -820 Kaffeesteuer 1 050 000 1 020 000 1 037 899 036 02 -820 Versicherungsteuer 21 330 000 20 180 000 19 611 316 037 03 -820 Stromsteuer 5 090 000 6 850 000 5 855 795 038 01 -820 Kfz-Steuer 9 460 000 9 620 000 9 598 468 038 02 -820 Zuweisung an die Länder zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kfz-Steuer und der Lkw-Maut -8 992 000 -8 992 000 -8 991 764 039 01 -820 Luftverkehrsteuer 2 060 000 2 080 000 2 062 614 - 10 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 044 01 -820 Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4 440 000 4 190 000 4 084 720 Erläuterungen: Nach Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wurde ab 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 7,5 Prozent erhoben. Dieser wurde durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1998 auf 5,5 Prozent reduziert. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) wurde die Freigrenze ab dem VZ 2021 von 972 €/1 944 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung) auf 16 956 €/33 912 € angehoben. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) wurde die Freigrenze für den VZ 2023 auf 17 543 €/35 086 € und ab dem VZ 2024 auf 18 130 €/36 260 € angehoben. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 449) wurde die Freigrenze für den VZ 2025 auf 19 950/39 900 € und für den VZ 2026 auf 20 350/40 700 € angehoben. 044 02 -820 Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 3 555 000 3 700 000 3 533 889 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 03 -820 Solidaritätszuschlag zu den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 044 06 erfasste Aufkommen) 1 745 000 1 750 000 1 660 399 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 04 -820 Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2 090 000 2 305 000 2 235 906 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 06 -820 Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 1 270 000 1 155 000 1 363 095 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 049 02 -820 Restzahlungen aus entfallenen Steuerarten und Abführungen - - 2 Erläuterungen: Vereinnahmt werden Restzahlungen in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges Ost-Berlin) aus Steuerarten und Abführungen, die zum Jahresende 1990 ausgelaufen sind, sowie nachträgliche Festsetzungen und die Tilgung von Rückständen aus 1. der ausgelaufenen Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und "Notopfer Berlin", 2. den gem. Art. 4 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1992 abgeschafften Börsenumsatz-, Gesellschaft- und Wechselsteuern sowie 3. den nach Art. 5 und 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.  August 1992 (BGBl. I S. 1548) zum 1. Januar 1993 abgeschafften Tee-, Zucker- und Leuchtmittelsteuern. - 11 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 049 03 -820 Pauschalierte Einfuhrabgaben 2 000 2 000 2 175 Erläuterungen: Die pauschalierten Einfuhrabgaben bestehen aus Einfuhrumsatzsteuer, Zöllen und Verbrauchsteuern. Die darin enthaltene Einfuhrumsatzsteuer wird bei Tit. 016 01 ausgewiesen. Die der Europäischen Union als Eigenmittel zustehenden Zölle werden bei Tit. 023 01 der Anlage E zu Kap. 6001 ausgewiesen. 049 04 -820 EU-Energiekrisenbeitrag - - 133 826 Titelgruppe 01 Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und Einnahmeentwicklung (156 000) (-4 761 000) 011 15 -820 Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) - 015 12 -820 Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz LKEG) -650 000 032 11 -820 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 756 000 033 11 -820 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Alkoholsteuergesetzes 380 000 039 11 -820 Zweite Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes -330 000 Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 011 13 -820 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) -349 000 - 011 14 -820 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) -2 000 - 014 11 -820 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz MinStAnpG) -3 000 - 015 14 -820 Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 -1 635 000 - 031 12 -820 Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes -1 500 000 - 037 12 -820 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes -1 227 000 - - 12 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 038 11 -820 Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz -45 000 - - 13 - Steuern 6001 Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert (Artikel 311 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Die Eigenmittelkategorien werden im Eigenmittelbeschluss festgelegt (Artikel 2 des Beschlusses des Rates [EU, EURATOM] 2020/2053 vom 14. Dezember 2020, ABl. L 424 S. 1 vom 15. Dezember 2020). Die Eigenmittel der EU umfassen die Zölle, die Zuckerabgaben, die Mehrwertsteuer-, die Kunststoff- sowie die BNE-Eigenmittel. Die Einzelheiten für die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die Kontrollvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 2021/768 des Rates vom 30. April 2021, der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2016, der Verordnung (EU, EURATOM) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 (ABL. L 165 vom 11. Mai 2021 S. 15) und der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989 (Amtsblatt der EG Nr. L 155 vom 7. Juni 1989). Weitere Vorschriften enthält die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Abl. L 2024/2509, 26.9.2024). Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten Einnahmen und Ausgaben der EU sind in besonderen Anlagen ("E") zu Kapitel 1004 und zu Kapitel 6001 ausgewiesen. Überblick zur Anlage Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 47 483 000 44 838 000 +2 645 000 34 867 033 Übrige Einnahmen.................................................. -1 356 000 -1 225 000 -131 000 -1 457 099 Gesamteinnahmen.................................................. 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934 Gesamtausgaben.................................................... 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934 davon nicht flexibilisiert........................................... 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934 - 14 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Rückzahlungen, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern und Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Nach geltendem Recht können die in einem Haushaltsjahr erhobenen Eigenmittel der EU höher oder niedriger sein als die in diesem Jahr an die EU abzuführenden Eigenmittel. Sofern dadurch der Bundeshaushalt nicht belastet wird, sind folgende Umbuchungen vorzunehmen: a) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist- Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln übersteigen, sind sie in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen, b) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist- Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln unterschreiten, sind Einnahmen des folgenden Haushaltsjahres in das abzuschließende Haushaltsjahr umzubuchen. Zur Erfüllung von Ansprüchen in Fällen, in denen für festgesetzte, noch nicht eingenommene Zölle und Zuckerabgaben Sicherheit geleistet und die festgestellten Ansprüche nicht angefochten wurden (Art. 6 Abs. 3 der VO (EU, EURATOM) Nr. 609/2014), können Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen sind, verwendet werden. Steuern und steuerähnliche Abgaben 021 01 -820 Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 938 000 5 770 000 5 581 591 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 08. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses (/EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu. 022 01 -820 BNE-Eigenmittel 34 859 000 32 919 000 22 199 614 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 09. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 d) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union BNE-Eigenmittel zu. - 15 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 022 02 -820 Kunststoff-Eigenmittel 1 261 000 1 249 000 1 248 510 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 11. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union Kunststoff-Eigenmittel zu. 023 01 -820 Zölle 5 425 000 4 900 000 5 837 318 Haushaltsvermerk: 1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 04. 2. 1. Buchungsabschnitt Zölle - ohne Ausgleichs- und Antidumpingzölle 2. Buchungsabschnitt Ausgleichs- und Antidumpingzölle Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union gehören zu den Eigenmitteln der Europäischen Union die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Unionsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden. 024 02 -820 Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten - - - Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 02. Erläuterungen: Die Produktionsabgabe soll zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beitragen. Sie wird nach Art. 128 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Quoten erhoben, die den Zucker, Isoglukose und Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt worden sind. Es ist hierbei unerheblich, ob die zugeteilten Quoten durch die tatsächliche Zucker-, Isoglukose- oder Inulinsiruperzeugung ausgeschöpft worden sind. Ist die tatsächliche Erzeugung an Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup höher als die zugeteilten Quoten, so wird auf die überschüssige Menge gemäß Art. 142 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Überschussabgabe erhoben. Hier sind auch die auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer Vorgängerverordnungen sowie die auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzten Abgaben für frühere Wirtschaftsjahre zu buchen. - 16 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Übrige Einnahmen 266 01 -022 Erhebungskostenpauschale -1 356 000 -1 225 000 -1 457 099 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01. Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 688 02 -022 Abführung der Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten - - - Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 024 02 zuzüglich der in den Vorjahren als Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge. Erläuterungen: Die Traditionellen Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sind an die Europäische Union abzuführen, wenn sie nach Feststellung der Ansprüche gezahlt wurden oder wenn für sie Sicherheit geleistet und der Abgabenbescheid nicht angefochten worden ist. 688 04 -022 Abführung der Zölle 5 425 000 4 900 000 5 837 318 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 023 01 zuzüglich der in den Vorjahren als Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 688 02. 688 08 -022 Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 938 000 5 770 000 5 581 591 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 021 01. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 021 01. 688 09 -022 Abführung der BNE-Eigenmittel 34 859 000 32 919 000 22 199 614 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 022 01. - 17 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 688 09 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 01. 688 10 -022 Erhebungskostenpauschale -1 356 000 -1 225 000 -1 457 099 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01. 688 11 -022 Abführung der Kunststoff-Eigenmittel 1 261 000 1 249 000 1 248 510 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 022 02. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 02. - 18 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € nachrichtlich: Rückflüsse von der EU an die Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung 2027 1 000 € 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 1 2 3 4 1. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)................. 4 600 000 4 800 000 4 487 596 2. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)............................................................................. 1 600 000 1 500 000 1 699 284 3. Europäischer Sozialfonds (ESF)........................................................... 150 000 200 000 144 366 4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)....................... 1 500 000 2 000 000 892 032 5. Transeuropäische Netze (TEN)............................................................ 250 000 300 000 232 705 6. Erhebungskostenpauschale für Eigenmittel......................................... 1 400 000 1 300 000 1 460 073 Zwischensumme................................................................................... 9 500 000 10 100 000 8 916 056 7. Sonstige Rückflüsse (Direktzahlungen außerhalb Bundeshaushalt).... 2 000 000 2 000 000 2 000 000 Zusammen.................................................................................................... 11 500 000 12 100 000 10 916 056 Zu 1. bis 6.: Abgrenzung gemäß Systematik Bundeshaushalt Zu 6.: Die Erhebungskostenpauschale 2025 entspricht dem Ist 2025; 2026 und 2027 wurden mit Stand der Steuerschätzung vom Mai 2026 errechnet. Zu 7.: Schätzungen aufgrund von Angaben der Europäischen Kommission korrigiert um bereits im Bundeshaushalt erfasste Beträge (Ziffern 1 - 5); Soll 2025 und 2026 z. T. grobe Schätzungen Rubrik Verpflichtungsermächtigungen in Mio. € Zahlungsermächtigungen in Mio. € 1 2 3 Umfang des EU-Haushalts 2026 Binnenmarkt, Innovation und Digitales................................................................... 22 163 23 337 Zusammenhalt, Resilienz und Werte..................................................................... 71 650 73 167 Natürliche Ressourcen und Umwelt....................................................................... 56 529 52 577 Migration und Grenzmanagement.......................................................................... 5 019 3 888 Sicherheit und Verteidigung................................................................................... 2 814 2 253 Nachbarschaft und die Welt................................................................................... 15 600 16 570 Europäische öffentliche Verwaltung....................................................................... 13 278 13 278 Besondere Instrumente.......................................................................................... 5 716 5 023 Zusammen............................................................................................................. 192 769 190 093 Differenzen durch Rundung möglich - 19 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung Lfd. Nr. 30. Subventionsbericht (Anlage 2) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2027 2026 2025 1 2 3 4 5 6 7 1 Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG) 61 Gewerbliche Wirtschaft 4 000 4 000 2 947 2 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und unterhaltende Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u 2 sowie Nrn. 12 und 13 i.V.m. Nrn. 49, 50, 53 und 54 der Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG) 101 Kultur 1 906 1 880 1 856 3 Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung (§§ 37, 53 EnergieStG) 54 Gewerbliche Wirtschaft 1 400 1 400 1 460 4 Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§  3b EStG) 97 Arbeit 1 388 1 383 1 375 5 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung im Nahverkehr (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) 68 Verkehr 1 302 1 241 1 180 6 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 3 EStG) 38 Gewerbliche Wirtschaft 1 156 1 120 1 090 7 Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs.  2 Nr. 11 UStG) 102 Gewerbliche Wirtschaft 1 001 982 964 8 Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) 60 Gewerbliche Wirtschaft 827 770 717 9 Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG) 65 Verkehr 803 729 627 10 Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 62 Gewerbliche Wirtschaft 550 550 531 11 Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die im inländischen Flugverkehr verwendet werden (§§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1 EnergieStG) 78 Verkehr 490 471 461 12 Steuerbefreiung für zulassungspflichtige Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen mitgeführte Anhänger (ausgenommen Sattelzugmaschinen und -anhänger) (§ 3 Nr. 7 KraftStG) 18 Landwirtschaft 485 485 485 13 Energiesteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§§ 37, 51 EnergieStG) 53 Gewerbliche Wirtschaft 400 400 391 14 Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie für die Lieferungen und Wiederherstellungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten durch Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG) 104 Gewerbliche Wirtschaft 372 367 362 15 Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel) (§ 57 EnergieStG) 20 Landwirtschaft 353 168 311 16 Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden (Herstellerprivileg) (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG) 51 Gewerbliche Wirtschaft 295 295 295 - 20 - 6001 Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung Lfd. Nr. 30. Subventionsbericht (Anlage 2) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2027 2026 2025 1 2 3 4 5 6 7 17 Lohn– bzw. Einkommensteuerbefreiung bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ((§ 3 Nr. 39 EStG (§ 19a EStG a.F.)) 95 Finanzen 208 208 210 18 Energiesteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land– und Forstwirtschaft (§ 54 EnergieStG) 57 Gewerbliche Wirtschaft 170 170 157 19 Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Fördervolumen) ((§ 10a EStG/ Abschnitt XI EStG (§§ 79-99 EStG)) 94 Finanzen 142 155 183 20 Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr anhand der Schiffstonnage („Tonnagebesteuerung“) (§ 5a EStG) 64 Verkehr 113 113 141 Anmerkungen: Angaben auf Basis der Ergebnisse des AK "Steuerschätzungen" vom Mai 2026. - 21 - Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes 6001 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der sonstigen steuerlichen Regelung Lfd. Nr. 30. Subventionsbericht (Anlage 3) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2027 2026 2025 1 2 3 4 5 6 7 1 Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie vergleichbare Einrichtungen, Leistungen, die im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung erbracht werden, sonstigen Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern im Bereich der Heil- und Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) 37 Gesundheit, Soziales 13 997 13 525 13 068 2 Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 5 Kultur, Soziales 1 896 1 862 1 832 3 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b EStG) 7 Kultur, Soziales, Allgemeine Verwaltung 1 247 1 216 1 190 4 Ermäßigter Steuersatz für Krankenrollstühle, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nrn. 51 und 52 und § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) 42 Gesundheit, Soziales 478 467 464 5 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) 10 Gewerbliche Wirtschaft 395 378 361 6 Ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen und Gemeinschaften dieser Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) 43 Kultur, Soziales 264 264 264 7 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) 25 Kultur, Soziales 109 109 110 8 Freibetrag für Belegschaftsrabatte von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG) 3 Gewerbliche Wirtschaft 102 102 102 9 Steuerbefreiung für schwerbehinderte Fahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind; Steuerermäßigung um 50 Prozent für andere schwerbehinderte Fahrzeughalter (Behindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck) (§ 3a KraftStG) 47 Soziales 95 95 95 10 Steuerbefreiungen für - Fahrzeuge, die zu bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden, insbesondere Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung; - Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften; - Straßenreinigungsfahrzeuge; - Feuerwehr-, Katastrophenschutz-, zivile Luftschutz‑, Rettungsdienst‑ und Krankentransportfahrzeuge; - Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte in das Ausland (§ 3 Nr. 2 bis 5a KraftStG) 46 Soziales 75 75 75 - 22 - 6001 Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der sonstigen steuerlichen Regelung Lfd. Nr. 30. Subventionsbericht (Anlage 3) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2027 2026 2025 1 2 3 4 5 6 7 11 Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private Schulen (höchstens 5.000 € p.a.) ab 2009: Ausweitung der Regelung auf das EU-Ausland. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) 6 Bildung 66 64 62 12 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG) 8 Allgemeine Verwaltung 55 53 51 13 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen mit einem Steuersatz von 20 Prozent bzw. 15 Prozent (§ 40b EStG) 12 Soziales 53 57 62 14 Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten Haushalts bei Beschäftigung von geringfügigen Beschäftigten ("Mini-Jobber") (§ 35a Abs. 1 EStG) 9 Gewerbliche Wirtschaft 45 45 43 15 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) 11 Gewerbliche Wirtschaft 26 26 26 16 Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Haftpflicht-, Unfall- aber ohne Altersvorsorgeaufwendungen); Neuordnung nach dem Alterseinkünftegesetz: Ab 2005 sind abziehbar Beiträge für Vorsorgeaufwendungen bis max. 2.400 € resp. 1.500 €, Anwendung des alten Rechts bei höherem Effektivabzug i.R.d. Günstigerprüfung. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden die genannten Höchstbeträge um jeweils 400 € auf 2.800 €/1.900 € erhöht.Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zählt ihre steuerliche Abziehbarkeit ab 2010 nicht mehr zu den sonstigen steuerlichen Regelungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. Abs. 4 u. 4a EStG n.F) 4 Soziales 21 23 30 zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen zuzuordnen sind. Die Anlage 3 zum 30. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen aus. Für nur 16 Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert. - 23 - Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes 6001 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet werden können. Die Einnahmeseite setzt sich u. a. aus den Gewinnen aus Unternehmen und Beteiligungen, den Erlösen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten und der Erhebungskostenpauschale zusammen. Auf der Ausgabenseite sind u. a. der Zuschuss an die Postbeamtenversorgungskasse, die Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an internationalen und supranationalen Einrichtungen, die Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz sowie Maßnahmen zur Stärkung von Sicherheitsstrukturen in Partnerstaaten im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität (Titel 687 03, 687 06 SDG 16) veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus dem Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet zu gewährleisten, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Postnachfolgeunternehmen beteiligen sich an der Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse. In der Titelgruppe 04 "Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz" werden die Mittel für die durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen bereitgestellt, die die zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die in diesem Gesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung heranziehen können. Einen weiteren wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkt stellen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, die Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität sowie Maßnahmen, die Partnerstaaten ertüchtigen sollen, erhöhte Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen dar. Die veranschlagten Mittel tragen zur Erreichung des SDG 16 bei. -Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels (Brennstoffemissionshandelsgesetz). Zur Stärkung und Stabilisierung der Einnahmeseite kann der KTF zur Finanzierung der Programmausgaben u. a. in den Bereichen der energetischen Gebäudesanierung, der Dekarbonisierung der Industrie, dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft, dem Ausbau der Elektromobilität, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eine Bundeszuweisung erhalten. Im Haushaltsjahr 2025 ist keine Bundeszuweisung vorgesehen. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)" wird in Anlage 1, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaneutralität" in Anlage 2, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" in Anlage 3, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe" in Anlage 4, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Anlage 5 und der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" in Anlage 6 dargestellt. - 24 -

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