Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Rückzahlung, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den Einnahmen
abgesetzt werden.
Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung, insbesondere
gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen
Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen und deren
Mitgliedern. Dabei sind Ausgaben für die Rückzahlung, Erstattung und
Vergütung von Umsatzsteuer von den Einnahmen bei Tit. 016 01
abzusetzen.
Gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
fällige Zahlungen sind im ablaufenden Haushaltsjahr zu buchen, wenn das
SEPA-Lastschriftverfahren noch im ablaufenden Haushaltsjahr ausgelöst
wurde.
Gesetzlich bestimmte Einnahmeminderungen aufgrund von
Zuweisungen des Bundes an die Länder (im Bereich des Finanzausgleichs, der
Regionalisierungsmittel, der Konsolidierungshilfen und des Ausgleichs
der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der Lkw-
Maut) und an die EU (Mehrwertsteuer-, Kunststoff- und BNE-Eigenmittel)
werden als Negativtitel dargestellt.
Zinsen gem. Art. 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des
Rates vom 26. Mai 2014, zuletzt geändert mit Verordnung (EU, Euratom)
2022/615 des Rates vom 5. April 2022, bzw. gem. Art. 11 der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 770/2021 des Rates vom 30. April 2021 sind jeweils
bei den Mehrwertsteuer-, Kunststoff- bzw. BNE-Eigenmitteln abzusetzen.
Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlage E entsprechend
anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
Anlage E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von
Haushaltsoder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich
werden, vornehmen und bekannt geben.
Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage
011 01
-820
Lohnsteuer 123 250 000
117 236 000
111 628 414
Haushaltsvermerk:
Aus den Einnahmen dürfen die von den Familienkassen für die Zahlung
des Kindergeldes benötigten Mittel gemäß Art. 1 Nr. 61
Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, S. 1250 ff.) sowie die von der zentralen
Stelle im Sinne des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (BGBl. I 2001, S. 1310 ff.) für die Auszahlung der
Altersvorsorgezulage im Sinne dieses Gesetzes benötigten Mittel bereitgestellt werden.
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Lohnsteuer wird auf 290 000 Mio. € geschätzt. Der
Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent.
Der Länder- und Gemeindeanteil an dem von den Familienkassen ausgezahlten
Kindergeld wird dem Bund gemäß Art. 3 des Jahressteuergesetzes 1996 erstattet.
Der Anteil des Bundes an den Kindergeldauszahlungen beträgt entsprechend
seinem Anteil an der Einkommensteuer 42,5 Prozent. Die Länder erhalten für ihre
Belastung einen Ausgleich im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung. Die
verbleibenden Kindergeldleistungen - auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes -
sind im Kap. 1701 Tgr. 01 veranschlagt.
- 7 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 011 01
Steuerliches Kindergeld
Bezeichnung 1 000 €
Soll 2027............................................................................................... 55 050 000
Soll 2026............................................................................................... 55 250 000
Ist 2025................................................................................................. 54 774 800
012 01
-820
Veranlagte Einkommensteuer 33 851 000
34 829 000
33 305 231
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird auf 79 650 Mio. €
geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent.
013 01
-820
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 018 03 erfasste
Aufkommen)
15 775 000
15 725 000
15 559 381
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) wird auf 31 550 Mio. € geschätzt.
Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
014 01
-820
Körperschaftsteuer 18 225 000
20 375 000
19 581 640
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Körperschaftsteuer wird auf 36 450 Mio. € geschätzt.
Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
015 01
-820
Umsatzsteuer 122 624 000
118 204 000
114 129 321
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer wird auf 254 350 Mio. € geschätzt.
Vom Gesamtaufkommen (einschl. der Einfuhrumsatzsteuer) stehen dem Bund rd.
52,8 Prozent abzüglich eines Betrages in Höhe von 15 306 Mio. € zu.
015 02
-820
Sanierungshilfen -800 000
-800 000
-800 000
Erläuterungen:
Gemäß Art. 143d Abs. 4 GG erhalten Bremen und das Saarland Sanierungshilfen
des Bundes von jährlich jeweils 400 Mio. €, damit sie in die Lage versetzt werden,
die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG zur Kreditaufnahme eigenständig
einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel werden im
Sanierungshilfengesetz sowie im Einzelnen in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund
und den beiden Ländern geregelt.
016 01
-820
Einfuhrumsatzsteuer 37 677 000
37 312 000
35 716 532
Haushaltsvermerk:
Bei diesem Titel ist auch die für die Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Verkehr von den Zollzahlstellen und die vom
Bundeszentralamt für Steuern für elektronischen Geschäftsverkehr für Deutschland
zu erhebende Umsatzsteuer nachzuweisen.
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen der Einfuhrumsatzsteuer wird auf 78 150 Mio. €
geschätzt. Die Aufteilung erfolgt zusammen mit der Umsatzsteuer (vgl.
Erläuterungen zu Tit. 015 01).
- 8 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
016 02
-820
Zuweisungen an Länder gemäß § 11 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
-11 316 000
-11 392 000
-11 781 429
Erläuterungen:
Bezeichnung Mio. €
1. Allgemeine BEZ an leistungsschwache Länder......................... 8 789
2. Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher
Gemeindesteuerkraft.................................................................................. 1 468
3. Sonderbedarfs-BEZ wegen Kosten politischer Führung............ 689
4. Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit........... 36
5. Sonderbedarfs-BEZ wegen Forschungsförderung..................... 334
Zusammen...................................................................................... 11 316
Differenzen durch Rundung möglich.
017 01
-820
Gewerbesteuerumlage 2 733 000
2 822 000
2 582 157
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Gewerbesteuerumlage wird auf 6 597 Mio. €
geschätzt.
018 03
-820
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 10 164 000
9 262 000
10 912 398
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge
wird auf 23 100 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 44 Prozent.
019 01
-820
Mindeststeuer 200 000
500 000
-
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Mindeststeuer wird auf 400 Mio. € geschätzt. Der
Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
EU-Eigenmittel
021 01
-820
Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU -5 938 000
-5 770 000
-5 581 591
022 02
-820
BNE-Eigenmittel der EU -34 859 000
-32 919 000
-22 199 614
022 03
-820
Kunststoff-Eigenmittel der EU -1 261 000
-1 249 000
-1 248 510
Bundessteuern
031 02
-820
Energiesteuer (aus dem Verbrauch von anderen Heizstoffen als von
Erdgas)
803 000
813 000
862 163
031 03
-820
Energiesteuer (sonstiges Aufkommen, ohne das in den Titeln 031 02 und
031 04 erfasste Aufkommen)
32 307 000
33 101 000
33 965 751
- 9 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
031 04
-820
Energiesteuer (aus dem Verbrauch von Erdgas) 2 490 000
2 586 000
2 735 156
031 05
-820
Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel -13 765 000
-11 908 000
-13 061 271
032 02
-820
Tabaksteuer 17 030 000
17 110 000
17 631 933
033 01
-820
Alkoholsteuer 1 920 000
1 920 000
2 050 494
033 02
-820
Alkopopsteuer 2 000
1 000
-237
Erläuterungen:
Nach Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor
Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857,
berichtigt durch BGBl. I S. 2228), ist das Netto-Mehraufkommen aus der
Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden (Kap. 1503 Tit. 531 04 -
Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention). Das Netto-Mehraufkommen der
Alkopopsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der
Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch
die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Das Verfahren über die Berechnung
des Netto-Mehraufkommens ergibt sich aus der Verordnung über das Verfahren
zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz
erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV) vom 1.
November 2004 (BGBl. I S. 2711).
034 01
-820
Schaumweinsteuer 333 000
335 000
364 615
034 02
-820
Zwischenerzeugnissteuer 20 000
22 000
23 011
035 02
-820
Kaffeesteuer 1 050 000
1 020 000
1 037 899
036 02
-820
Versicherungsteuer 21 330 000
20 180 000
19 611 316
037 03
-820
Stromsteuer 5 090 000
6 850 000
5 855 795
038 01
-820
Kfz-Steuer 9 460 000
9 620 000
9 598 468
038 02
-820
Zuweisung an die Länder zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen
aus der Kfz-Steuer und der Lkw-Maut
-8 992 000
-8 992 000
-8 991 764
039 01
-820
Luftverkehrsteuer 2 060 000
2 080 000
2 062 614
- 10 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
044 01
-820
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4 440 000
4 190 000
4 084 720
Erläuterungen:
Nach Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wurde ab 1. Januar 1995 als
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein
Solidaritätszuschlag von 7,5 Prozent erhoben. Dieser wurde durch das Gesetz zur Senkung
des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ab dem
Veranlagungszeitraum (VZ) 1998 auf 5,5 Prozent reduziert. Mit dem Gesetz zur
Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115)
wurde die Freigrenze ab dem VZ 2021 von 972 €/1 944 € (Einzel-/
Zusammenveranlagung) auf 16 956 €/33 912 € angehoben. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz
vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) wurde die Freigrenze für den VZ 2023
auf 17 543 €/35 086 € und ab dem VZ 2024 auf 18 130 €/36 260 € angehoben.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I 2024
Nr. 449) wurde die Freigrenze für den VZ 2025 auf 19 950/39 900 € und für den
VZ 2026 auf 20 350/40 700 € angehoben.
044 02
-820
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 3 555 000
3 700 000
3 533 889
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 03
-820
Solidaritätszuschlag zu den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne
das in Tit. 044 06 erfasste Aufkommen)
1 745 000
1 750 000
1 660 399
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 04
-820
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2 090 000
2 305 000
2 235 906
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 06
-820
Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge
1 270 000
1 155 000
1 363 095
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
049 02
-820
Restzahlungen aus entfallenen Steuerarten und Abführungen -
-
2
Erläuterungen:
Vereinnahmt werden Restzahlungen in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges
Ost-Berlin) aus Steuerarten und Abführungen, die zum Jahresende 1990
ausgelaufen sind, sowie nachträgliche Festsetzungen und die Tilgung von Rückständen
aus
1. der ausgelaufenen Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer und "Notopfer Berlin",
2. den gem. Art. 4 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990
(BGBl. I S. 266) zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1992 abgeschafften
Börsenumsatz-, Gesellschaft- und Wechselsteuern sowie
3. den nach Art. 5 und 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.
August 1992 (BGBl. I S. 1548) zum 1. Januar 1993 abgeschafften Tee-, Zucker-
und Leuchtmittelsteuern.
- 11 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
049 03
-820
Pauschalierte Einfuhrabgaben 2 000
2 000
2 175
Erläuterungen:
Die pauschalierten Einfuhrabgaben bestehen aus Einfuhrumsatzsteuer, Zöllen
und Verbrauchsteuern.
Die darin enthaltene Einfuhrumsatzsteuer wird bei Tit. 016 01 ausgewiesen. Die
der Europäischen Union als Eigenmittel zustehenden Zölle werden bei Tit. 023 01
der Anlage E zu Kap. 6001 ausgewiesen.
049 04
-820
EU-Energiekrisenbeitrag -
-
133 826
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und
Einnahmeentwicklung
(156 000)
(-4 761 000)
011 15
-820
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
-
015 12
-820
Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und
Kommunalentlastungsgesetz LKEG)
-650 000
032 11
-820
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 756 000
033 11
-820
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Alkoholsteuergesetzes 380 000
039 11
-820
Zweite Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes -330 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
011 13
-820
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
-349 000
-
011 14
-820
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz)
-2 000
-
014 11
-820
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und
zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz
MinStAnpG)
-3 000
-
015 14
-820
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
-1 635 000
-
031 12
-820
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
-1 500 000
-
037 12
-820
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes
-1 227 000
-
- 12 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
038 11
-820
Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der befristeten
Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz
-45 000
-
- 13 -
Steuern 6001
Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet
sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der
Gemeinschaften finanziert (Artikel 311 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).
Die Eigenmittelkategorien werden im Eigenmittelbeschluss
festgelegt (Artikel 2 des Beschlusses des Rates [EU,
EURATOM] 2020/2053 vom 14. Dezember 2020, ABl. L 424
S. 1 vom 15. Dezember 2020). Die Eigenmittel der EU
umfassen die Zölle, die Zuckerabgaben, die Mehrwertsteuer-, die
Kunststoff- sowie die BNE-Eigenmittel. Die Einzelheiten für
die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die
Kontrollvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EU,
EURATOM) Nr. 2021/768 des Rates vom 30. April 2021, der
Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 609/2014 des Rates vom
26. Mai 2016, der Verordnung (EU, EURATOM) 2021/770 des
Rates vom 30. April 2021 (ABL. L 165 vom 11. Mai 2021
S. 15) und der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89
vom 29. Mai 1989 (Amtsblatt der EG Nr. L 155 vom 7. Juni
1989).
Weitere Vorschriften enthält die Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union (Abl. L 2024/2509, 26.9.2024).
Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten
Einnahmen und Ausgaben der EU sind in besonderen Anlagen
("E") zu Kapitel 1004 und zu Kapitel 6001 ausgewiesen.
Überblick zur Anlage
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 47 483 000 44 838 000 +2 645 000 34 867 033
Übrige Einnahmen.................................................. -1 356 000 -1 225 000 -131 000 -1 457 099
Gesamteinnahmen.................................................. 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934
Gesamtausgaben.................................................... 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934
davon nicht flexibilisiert........................................... 46 127 000 43 613 000 +2 514 000 33 409 934
- 14 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Rückzahlungen, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den
Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern und
Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder besonderer
gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen
Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen
diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern.
Nach geltendem Recht können die in einem Haushaltsjahr erhobenen
Eigenmittel der EU höher oder niedriger sein als die in diesem Jahr an
die EU abzuführenden Eigenmittel. Sofern dadurch der Bundeshaushalt
nicht belastet wird, sind folgende Umbuchungen vorzunehmen:
a) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist-
Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln übersteigen, sind sie in
das folgende Haushaltsjahr umzubuchen,
b) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist-
Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln unterschreiten, sind
Einnahmen des folgenden Haushaltsjahres in das abzuschließende
Haushaltsjahr umzubuchen.
Zur Erfüllung von Ansprüchen in Fällen, in denen für festgesetzte, noch
nicht eingenommene Zölle und Zuckerabgaben Sicherheit geleistet und
die festgestellten Ansprüche nicht angefochten wurden (Art. 6 Abs. 3
der VO (EU, EURATOM) Nr. 609/2014), können Einnahmen aus Zöllen
und Zuckerabgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen sind,
verwendet werden.
Steuern und steuerähnliche Abgaben
021 01
-820
Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 938 000
5 770 000
5 581 591
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 08.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses (/EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu.
022 01
-820
BNE-Eigenmittel 34 859 000
32 919 000
22 199 614
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 09.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 d) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union BNE-Eigenmittel zu.
- 15 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
022 02
-820
Kunststoff-Eigenmittel 1 261 000
1 249 000
1 248 510
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 11.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union Kunststoff-Eigenmittel zu.
023 01
-820
Zölle 5 425 000
4 900 000
5 837 318
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 688 04.
2. 1. Buchungsabschnitt
Zölle - ohne Ausgleichs- und Antidumpingzölle
2. Buchungsabschnitt
Ausgleichs- und Antidumpingzölle
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
gehören zu den Eigenmitteln der Europäischen Union die Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von
den Unionsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.
024 02
-820
Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose
sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 02.
Erläuterungen:
Die Produktionsabgabe soll zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beitragen. Sie wird nach Art. 128 VO
(EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Quoten erhoben, die den Zucker, Isoglukose
und Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt worden sind. Es ist
hierbei unerheblich, ob die zugeteilten Quoten durch die tatsächliche Zucker-,
Isoglukose- oder Inulinsiruperzeugung ausgeschöpft worden sind.
Ist die tatsächliche Erzeugung an Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup höher als
die zugeteilten Quoten, so wird auf die überschüssige Menge gemäß Art. 142 VO
(EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Überschussabgabe erhoben.
Hier sind auch die auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom
20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer
Vorgängerverordnungen sowie die auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1308/2013
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse festgesetzten Abgaben für frühere Wirtschaftsjahre zu buchen.
- 16 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Übrige Einnahmen
266 01
-022
Erhebungskostenpauschale -1 356 000
-1 225 000
-1 457 099
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01.
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
688 02
-022
Abführung der Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker
und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte
Zuckerquoten
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 024 02 zuzüglich der in den Vorjahren als
Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge.
Erläuterungen:
Die Traditionellen Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU,
EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union sind an die Europäische Union abzuführen, wenn
sie nach Feststellung der Ansprüche gezahlt wurden oder wenn für sie Sicherheit
geleistet und der Abgabenbescheid nicht angefochten worden ist.
688 04
-022
Abführung der Zölle 5 425 000
4 900 000
5 837 318
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 023 01 zuzüglich der in den Vorjahren als
Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 688 02.
688 08
-022
Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 938 000
5 770 000
5 581 591
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 021 01.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 021 01.
688 09
-022
Abführung der BNE-Eigenmittel 34 859 000
32 919 000
22 199 614
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 022 01.
- 17 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 688 09
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 01.
688 10
-022
Erhebungskostenpauschale -1 356 000
-1 225 000
-1 457 099
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01.
688 11
-022
Abführung der Kunststoff-Eigenmittel 1 261 000
1 249 000
1 248 510
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 022 02.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 02.
- 18 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
nachrichtlich: Rückflüsse von der EU an die Bundesrepublik Deutschland
Bezeichnung 2027
1 000 €
2026
1 000 €
Ist 2025
1 000 €
1 2 3 4
1. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)................. 4 600 000 4 800 000 4 487 596
2. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER)............................................................................. 1 600 000 1 500 000 1 699 284
3. Europäischer Sozialfonds (ESF)........................................................... 150 000 200 000 144 366
4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)....................... 1 500 000 2 000 000 892 032
5. Transeuropäische Netze (TEN)............................................................ 250 000 300 000 232 705
6. Erhebungskostenpauschale für Eigenmittel......................................... 1 400 000 1 300 000 1 460 073
Zwischensumme................................................................................... 9 500 000 10 100 000 8 916 056
7. Sonstige Rückflüsse (Direktzahlungen außerhalb Bundeshaushalt).... 2 000 000 2 000 000 2 000 000
Zusammen.................................................................................................... 11 500 000 12 100 000 10 916 056
Zu 1. bis 6.: Abgrenzung gemäß Systematik Bundeshaushalt
Zu 6.: Die Erhebungskostenpauschale 2025 entspricht dem Ist 2025; 2026 und 2027 wurden mit Stand der
Steuerschätzung vom Mai 2026 errechnet.
Zu 7.: Schätzungen aufgrund von Angaben der Europäischen Kommission korrigiert um bereits im Bundeshaushalt
erfasste Beträge (Ziffern 1 - 5); Soll 2025 und 2026 z. T. grobe Schätzungen
Rubrik
Verpflichtungsermächtigungen
in Mio. €
Zahlungsermächtigungen
in Mio. €
1 2 3
Umfang des EU-Haushalts 2026
Binnenmarkt, Innovation und Digitales................................................................... 22 163 23 337
Zusammenhalt, Resilienz und Werte..................................................................... 71 650 73 167
Natürliche Ressourcen und Umwelt....................................................................... 56 529 52 577
Migration und Grenzmanagement.......................................................................... 5 019 3 888
Sicherheit und Verteidigung................................................................................... 2 814 2 253
Nachbarschaft und die Welt................................................................................... 15 600 16 570
Europäische öffentliche Verwaltung....................................................................... 13 278 13 278
Besondere Instrumente.......................................................................................... 5 716 5 023
Zusammen............................................................................................................. 192 769 190 093
Differenzen durch Rundung möglich
- 19 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
Steuervergünstigung
Lfd. Nr.
30.
Subventionsbericht
(Anlage 2)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2027 2026 2025
1 2 3 4 5 6 7
1 Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG)
61 Gewerbliche Wirtschaft 4 000 4 000 2 947
2 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und
unterhaltende Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u 2 sowie Nrn.
12 und 13 i.V.m. Nrn. 49, 50, 53 und 54 der
Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG)
101 Kultur 1 906 1 880 1 856
3 Energiesteuerbegünstigung für die
Stromerzeugung (§§ 37, 53 EnergieStG)
54 Gewerbliche Wirtschaft 1 400 1 400 1 460
4 Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit (§ 3b EStG)
97 Arbeit 1 388 1 383 1 375
5 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung
im Nahverkehr (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
68 Verkehr 1 302 1 241 1 180
6 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem
in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 3 EStG)
38 Gewerbliche Wirtschaft 1 156 1 120 1 090
7 Ermäßigter Steuersatz für
Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
102 Gewerbliche Wirtschaft 1 001 982 964
8 Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten
Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von
bis zu 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
60 Gewerbliche Wirtschaft 827 770 717
9 Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen bei der
Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 8
Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG)
65 Verkehr 803 729 627
10 Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse
und Verfahren (§ 9a StromStG)
62 Gewerbliche Wirtschaft 550 550 531
11 Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die
im inländischen Flugverkehr verwendet werden
(§§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1 EnergieStG)
78 Verkehr 490 471 461
12 Steuerbefreiung für zulassungspflichtige
Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen
mitgeführte Anhänger (ausgenommen
Sattelzugmaschinen und -anhänger) (§ 3 Nr. 7 KraftStG)
18 Landwirtschaft 485 485 485
13 Energiesteuerbegünstigung für bestimmte
Prozesse und Verfahren (§§ 37, 51 EnergieStG)
53 Gewerbliche Wirtschaft 400 400 391
14 Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der
Tätigkeit als Zahntechniker sowie für die
Lieferungen und Wiederherstellungen von Zahnprothesen
und kieferorthopädischen Apparaten durch
Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG)
104 Gewerbliche Wirtschaft 372 367 362
15 Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (Agrardiesel) (§ 57 EnergieStG)
20 Landwirtschaft 353 168 311
16 Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die
im Zusammenhang mit der Herstellung von
Energieerzeugnissen verwendet werden
(Herstellerprivileg) (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG)
51 Gewerbliche Wirtschaft 295 295 295
- 20 -
6001 Anlage 2
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
Steuervergünstigung
Lfd. Nr.
30.
Subventionsbericht
(Anlage 2)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2027 2026 2025
1 2 3 4 5 6 7
17 Lohn– bzw. Einkommensteuerbefreiung bei der
unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von
Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer ((§ 3 Nr. 39 EStG (§ 19a
EStG a.F.))
95 Finanzen 208 208 210
18 Energiesteuerbegünstigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der
Land– und Forstwirtschaft (§ 54 EnergieStG)
57 Gewerbliche Wirtschaft 170 170 157
19 Förderung der privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge (Fördervolumen) ((§ 10a EStG/
Abschnitt XI EStG (§§ 79-99 EStG))
94 Finanzen 142 155 183
20 Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr
anhand der Schiffstonnage („Tonnagebesteuerung“)
(§ 5a EStG)
64 Verkehr 113 113 141
Anmerkungen: Angaben auf Basis der Ergebnisse des AK "Steuerschätzungen" vom Mai 2026.
- 21 -
Anlage 2
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
6001
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
sonstigen steuerlichen Regelung
Lfd. Nr.
30.
Subventionsbericht
(Anlage 3)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2027 2026 2025
1 2 3 4 5 6 7
1 Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und
ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts sowie vergleichbare
Einrichtungen, Leistungen, die im Rahmen von Verträgen zur
integrierten Versorgung erbracht werden, sonstigen
Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren
Mitgliedern im Bereich der Heil- und
Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG)
37 Gesundheit, Soziales 13 997 13 525 13 068
2 Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10
Abs. 1 Nr. 4 EStG)
5 Kultur, Soziales 1 896 1 862 1 832
3 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
sowie von Zuwendungen an politische Parteien
(§ 10b EStG)
7 Kultur, Soziales,
Allgemeine Verwaltung
1 247 1 216 1 190
4 Ermäßigter Steuersatz für Krankenrollstühle,
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und
andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben
von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für
Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von
Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nrn. 51
und 52 und § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)
42 Gesundheit, Soziales 478 467 464
5 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme einer
haushaltsnahen Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG)
10 Gewerbliche Wirtschaft 395 378 361
6 Ermäßigter Steuersatz für Leistungen
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie
von Personenvereinigungen und Gemeinschaften
dieser Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
43 Kultur, Soziales 264 264 264
7 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
25 Kultur, Soziales 109 109 110
8 Freibetrag für Belegschaftsrabatte von 1.080 € (§ 8
Abs. 3 EStG)
3 Gewerbliche Wirtschaft 102 102 102
9 Steuerbefreiung für schwerbehinderte
Fahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich
gehbehindert sind; Steuerermäßigung um 50 Prozent für
andere schwerbehinderte Fahrzeughalter
(Behindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck)
(§ 3a KraftStG)
47 Soziales 95 95 95
10 Steuerbefreiungen für
- Fahrzeuge, die zu bestimmten im
Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden,
insbesondere Dienstfahrzeuge der Bundeswehr,
Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung;
- Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften;
- Straßenreinigungsfahrzeuge;
- Feuerwehr-, Katastrophenschutz-, zivile
Luftschutz‑, Rettungsdienst‑ und
Krankentransportfahrzeuge;
- Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte in das
Ausland (§ 3 Nr. 2 bis 5a KraftStG)
46 Soziales 75 75 75
- 22 -
6001 Anlage 3
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
in der Abgrenzung des 30. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
sonstigen steuerlichen Regelung
Lfd. Nr.
30.
Subventionsbericht
(Anlage 3)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2027 2026 2025
1 2 3 4 5 6 7
11 Begrenzter Sonderausgabenabzug für
Schulgeldzahlungen an private Schulen (höchstens 5.000 €
p.a.) ab 2009: Ausweitung der Regelung auf das
EU-Ausland. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
6 Bildung 66 64 62
12 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische
Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
(§ 34g EStG)
8 Allgemeine Verwaltung 55 53 51
13 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen mit einem Steuersatz
von 20 Prozent bzw. 15 Prozent (§ 40b EStG)
12 Soziales 53 57 62
14 Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten
Haushalts bei Beschäftigung von geringfügigen
Beschäftigten ("Mini-Jobber") (§ 35a Abs. 1 EStG)
9 Gewerbliche Wirtschaft 45 45 43
15 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit
einem Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 EStG)
11 Gewerbliche Wirtschaft 26 26 26
16 Sonderausgabenabzug für sonstige
Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Haftpflicht-, Unfall- aber
ohne Altersvorsorgeaufwendungen);
Neuordnung nach dem Alterseinkünftegesetz: Ab
2005 sind abziehbar Beiträge für
Vorsorgeaufwendungen bis max. 2.400 € resp. 1.500 €, Anwendung
des alten Rechts bei höherem Effektivabzug i.R.d.
Günstigerprüfung. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz
wurden die genannten Höchstbeträge um jeweils
400 € auf 2.800 €/1.900 € erhöht.Infolge des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
zählt ihre steuerliche Abziehbarkeit ab 2010 nicht
mehr zu den sonstigen steuerlichen Regelungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. Abs. 4 u. 4a EStG
n.F)
4 Soziales 21 23 30
zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen
zuzuordnen sind. Die Anlage 3 zum 30. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen aus. Für nur 16
Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert.
- 23 -
Anlage 3
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
6001
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben
zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet
werden können. Die Einnahmeseite setzt sich u. a. aus den
Gewinnen aus Unternehmen und Beteiligungen, den Erlösen
aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten und der
Erhebungskostenpauschale zusammen. Auf der
Ausgabenseite sind u. a. der Zuschuss an die
Postbeamtenversorgungskasse, die Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland
an internationalen und supranationalen Einrichtungen, die
Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß
Strukturstärkungsgesetz sowie Maßnahmen zur Stärkung von
Sicherheitsstrukturen in Partnerstaaten im Rahmen der
Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und Zahlungen an die
Europäische Friedensfazilität (Titel 687 03, 687 06 SDG 16)
veranschlagt.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und
Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger aus dem Bereich der ehemaligen
Deutschen Bundespost. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet zu
gewährleisten, dass die Postbeamtenversorgungskasse
jederzeit in der Lage ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Die Postnachfolgeunternehmen beteiligen sich an der
Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse.
In der Titelgruppe 04 "Maßnahmen zur Förderung der
Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz" werden die Mittel
für die durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen bereitgestellt, die die
zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die in
diesem Gesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung
heranziehen können.
Einen weiteren wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkt
stellen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, die
Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität sowie
Maßnahmen, die Partnerstaaten ertüchtigen sollen, erhöhte
Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen dar. Die
veranschlagten Mittel tragen zur Erreichung des SDG 16 bei.
-Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels
(Brennstoffemissionshandelsgesetz). Zur Stärkung und
Stabilisierung der Einnahmeseite kann der KTF zur Finanzierung
der Programmausgaben u. a. in den Bereichen der
energetischen Gebäudesanierung, der Dekarbonisierung der
Industrie, dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft, dem Ausbau
der Elektromobilität, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und
der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz eine Bundeszuweisung erhalten. Im
Haushaltsjahr 2025 ist keine Bundeszuweisung vorgesehen.
Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und
Tilgungsfonds (ITF)" wird in Anlage 1, der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaneutralität" in
Anlage 2, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und
Transformationsfonds" in Anlage 3, der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Aufbauhilfe" in Anlage 4, der
Wirtschaftsplan des Sondervermögens
"Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Anlage 5 und der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" in Anlage 6 dargestellt.
- 24 -