Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (Einzelplan 32 Bundesschuld)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (Einzelplan 32 Bundesschuld)
3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen
sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der
Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen
werden nach Richtlinien übernommen, die das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt.
3. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 HG dürfen nur für auf Öffentliche
Entwicklungsleistungen (Official Development Assistance, ODA)
anrechenbare Kredite übernommen werden.
4. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
HG dürfen übernommen werden für Marktordnungs- und
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet.
5. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
HG dürfen übernommen werden
5.1 zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht
möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches
Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht;
5.2 zur Förderung des Verkehrswesens;
5.3 zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von
Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen
dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich
ist;
5.4 für Maßnahmen gemäß § 5 des
Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und
bis 31. Dezember 2025 zur Absicherung der
Landwirtschaftlichen Rentenbank im Zusammenhang mit einem
vom Bund in Auftrag gegebenen Bürgschaftsprogramm
(insbesondere Gewährung von Bürgschaften für
Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen
Rentenbank zugunsten von der Afrikanischen
Schweinepest, der Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg
betroffener Betriebe);
5.5 zur Förderung der Fischwirtschaft;
5.6 im Zusammenhang mit der Abdeckung von
Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben,
die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder
der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus
Haushaltsmitteln vermieden wird;
5.7 zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen der
Auslandskulturarbeit des Bundes ins Ausland entsandt
oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,
die von der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für
Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) ins
Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im
Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von
Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber
Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit
dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen
Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen
Interesse des Bundes liegt;
5.8 im Zusammenhang mit den von institutionellen
Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten
Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung
des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern;
5.9 zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
Gesundheitswesen;
5.10 im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Bedarfs, insbesondere für Notmaßnahmen;
5.11 im Rahmen des Zukunftsfonds zur Beteiligung an der
European Tech Champions Initiative mit der Maßgabe,
dass hiervon das deutsche Wagniskapital-Ökosystem
und/oder deutsche Start-up Unternehmen angemessen
profitieren und damit ein Beitrag zu Stärkung der
Binnenwirtschaft geleistet wird;
5.12 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
ausreichender Liquidität für die gesetzliche Aufgabe der
Marktgebietsverantwortlichen an der Mitwirkung der
Versorgungsicherheit im Rahmen des Gesetzes zur
Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen;
5.13 für Fremdkapitalfinanzierungen von privaten
Unternehmen im Bereich Energieversorgung, soweit diese zur
Abfederung der Folgen der Energiekrise und zur
Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit der
Bundesrepublik Deutschland dienen;
5.14 im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bau und
Betrieb von Flüssigerdgas-Terminals (sog. LNG-
Terminals), insbesondere schwimmenden Speicher- und
Wiederverdampfungseinheiten (sog. Floating Storage
Regasification Units bzw. FSRUs), auch wenn diese in
begründeten Fällen für einen begrenzten Zeitraum
außerhalb der LNG-Standorte der Bundesrepublik
Deutschland zum Einsatz kommen, und der damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden erforderlichen
Infrastruktur, soweit diese im Zeitpunkt der
Investitionsentscheidung bzw. der Eingehung der abzusichernden
Verpflichtungen zur Abfederung der Folgen der
Energiekrise und der Aufrechterhaltung der
Energieversorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland dienen;
5.15 zur Beseitigung von Finanzierungsengpässen
von Hochspannungs-
Gleichstromübertragungstechnologie (HGÜ)-Produzenten und Herstellern von
Konverterplattformen im Zusammenhang mit der netzseitigen
Anbindung von Windkraftanlagen mit der Maßgabe, dass
das Erreichen der staatlichen Ausbauziele im Rahmen
der Energiewende im Vordergrund steht;
5.16 im Rahmen des Rohstofffonds zur Beteiligung an
Projekten im In- und Ausland, die einen Beitrag zur
Rohstoffversorgungssicherheit leisten und der Gewinnung,
Verarbeitung und dem Recycling von kritischen
Rohstoffen im Sinne der EU-Liste kritischer Rohstoffe
dienen, mit der Maßgabe, dass durch entsprechende
Projektbeteiligungen oder Abkommen mit diesen Projekten
zum langfristigen Bezug kritischer Rohstoffe, inklusive
in weiterverarbeiteter Form, für Produktionsstandorte in
Deutschland oder der EU, ein Beitrag zur Stärkung der
Binnenwirtschaft geleistet wird,
5.17 zum Schutz der in Deutschland tätigen Wirtschaft vor
den finanziellen Folgen eines Terrorangriffs auf dem
Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie
seewärts des Küstenmeeres bis zur äußeren Grenze
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Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen
3208
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß
Artikel 55 ff. des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402);
5.18 zur Übernahme von Ausfallrisiken aus Förderdarlehen
der KfW im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Bohrungen zur geothermischen Wärmeerzeugung durch
private und öffentliche Investoren und Unternehmen im
Bereich Energieversorgung.
6. Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
(Haftungskapital) oder Garantien nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 HG dürfen übernommen werden im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
Interamerikanischen und der Karibischen
Entwicklungsbank, der Entwicklungsbank des Europarates, der
Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank, dem
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur.
7. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme aus Garantien,
Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 HG für die
Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt sind aus Kap. 0803 als
auch Epl. 60 zu leisten.
8. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 HG dürfen für einen Teil des Zinsrisikos bei der
Refinanzierung von Krediten für den Bau von
Schiffen (im Sinne der Sektorvereinbarung für Exportkredite
für Schiffe nach Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 vom
16. November 2011) auf deutschen Werften
übernommen werden.
Überblick zum Kapitel 3208
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 945 000 840 000 +105 000 2 438 153
Übrige Einnahmen.................................................. 235 000 185 000 +50 000 274 286
Gesamteinnahmen.................................................. 1 180 000 1 025 000 +155 000 2 712 439
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen...................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802
Gesamtausgaben.................................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802
davon nicht flexibilisiert........................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
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3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
111 02
-680
Entgelte und sonstige Einnahmen aus Gewährleistungsmaßnahmen aus
dem Inland
195 000
140 000
1 090 173
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 871 01.
111 03
-680
Entgelte und sonstige Einnahmen aus Gewährleistungsmaßnahmen aus
dem Ausland
750 000
700 000
1 347 980
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 876 01.
Übrige Einnahmen
141 01
-680
Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem
Inland
15 000
15 000
21 968
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 871 01.
2. Mehreinnahmen aus der vertraglichen Verpflichtung des Fonds zur
Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung zur Erstattung von
durch die Inanspruchnahme der Garantie des Bundes entstandenen
Entschädigungszahlungen sind in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Entsorgungsübergangsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur
Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 871 01.
146 01
-680
Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem
Ausland
220 000
170 000
252 318
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 876 01.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler
Schuldendienstregelungen am Teilverzicht auf Forderungen und/oder
der Restrukturierung bzw. Stundung von Forderungen zu beteiligen
und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen
oder in vergleichbarer Form zu verwerten, die aufgrund der
Entschädigung aus Gewährleistungen auf sie übergegangen sind oder
übergehen werden, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf
die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes
erforderlich ist.
Ein darüber hinausgehender Verzicht erfordert die Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
3. Bei Rückversicherungsgeschäften, bei denen der Bund als
Erstversicherer auftritt, dürfen die Auszahlungen an Rückversicherer von den
Einnahmen abgesetzt werden.
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Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen
3208
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 146 01
Erläuterungen:
Zum Zwecke der Umschuldung können abweichend von den vertraglichen
Gewährleistungsbestimmungen aus den ersten Zahlungen der Schuldner
Selbstbeteiligungen und ungedeckte Spitzen der Deckungsnehmer beglichen werden,
wenn andernfalls aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.
Aus Rückversicherungsgeschäften sind im Jahr 2023 Auszahlungen in Höhe von
31 462 T€ angefallen.
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen
871 01
-680
Entschädigungen und Kosten aus inlandsbezogenen Gewährleistungen,
Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden
430 000
670 000
500 000
246 083
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 2 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 09.
2. Mehrausgaben zu Nr. 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 12.
3. Mehrausgaben zu Nr. 4 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 10.
4. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
876 01.
5. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei
folgenden Titeln geleistet werden: 111 02 und 141 01.
6. Mehrausgaben zu Nr. 5 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe
der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet
werden: 141 01.
Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen
geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr
nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den
folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von
Ausgaben verwendet werden.
7. Aus den Mitteln dürfen im Rahmen der Abrechnung der
Prämienzahlungen aus der First-Loss-Garantie des Bundes für
Warenkreditversicherungen auch Ausgaben für Erstattungen geleistet werden.
8. Aus den Mitteln dürfen auch Ansprüche für Schäden nach dem
Atom-Gesetz beim Besuch ausländischer atomgetriebener
Kriegsschiffe in deutschen Häfen abgegolten werden.
9. Im Rahmen der Bewirtschaftung des Titels ist das zuständige
Bundesministerium ermächtigt, im KfW-Sonderprogramm 2020 in der
Variante "KfW-Schnellkredit 2020", sowie bei der First-Loss-Garantie
des Bundes im Bereich der Kreditversicherungen seine Befugnisse
für Entscheidungen nach § 58 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung auch auf Kreditinstitute und andere
Finanzdienstleister zu übertragen, die in einer Rechtsform des privaten
Rechts organisiert sind. Im Rahmen einer derartigen Übertragung
sind bei der First-Loss-Garantie des Bundes im Bereich der
Kreditversicherungen Wertgrenzen festzulegen, bei deren Überschreiten
eine Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums sowie des
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3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 871 01
Bundesministeriums der Finanzen erforderlich wird sowie geeignete
Kontrollmechanismen vorzusehen.
10. Aus den Mitteln dürfen auch Ausgaben für Maßnahmen des
Zukunftsfonds, der zu Gunsten der KfW und Dritter eine
Gewährleistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG erhält, insbesondere
Ausgaben für Refinanzierungs- und Verwaltungskosten der KfW, der KfW
Capital und der von ihr finanzierten Fonds, des Europäischen
Investitionsfonds und der von ihm finanzierten Fonds, des High-Tech-
Gründerfonds, des Deep-Tech-Fonds, von coparion und sonstiger
Intermediäre, soweit sie durch Programmmodule des Zukunftsfonds
eingebunden werden, geleistet werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Entschädigungen und Kosten aus inlandsbezogenen
Gewährleistungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden
- ohne 2. bis 4.................................................................................. 430 000
2. Inanspruchnahme von Gewährleistungen für Darlehen zur
Finanzierung von Entwicklungskosten eines zivilen Luftfahrzeugs gem.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.1 der verbindlichen
Erläuterungen zu Kap. 3208.................................................................... -
3. Inanspruchnahme aus Garantien, Bürgschaften und sonstigen
Gewährleistungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.2
der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208 für die
Langfristfinanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg International
sowie für die Erbringung des Kapitaldienstes..................................... -
4. Inanspruchnahme von Garantien für Maßnahmen zur
Absicherung der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Zusammenhang
mit einem vom Bund in Auftrag gegebenen Bürgschaftsprogramm
(insbesondere Gewährung von Bürgschaften für
Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zugunsten
von der Afrikanischen Schweinepest, der Corona-Pandemie oder
dem Ukraine-Krieg betroffener Betriebe) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.4 der verbindlichen Erläuterungen zu
Kap. 3208........................................................................................ -
5. Inanspruchnahme von Garantien für Deckungsvorsorgen nach
den §§ 6, 7 Atomgesetz und § 13 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz für
die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) gem. § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.6 der verbindlichen
Erläuterungen zu Kap. 3208....................................................................... -
Zusammen............................................................................................ 430 000
Zu 1.:
Veranschlagt sind die Ausgaben für Schäden, für die Vergütungen der bei den
Maßnahmen mitwirkenden Mandatare sowie für sonstige Kosten und die
Ausgaben für Zahlungen zur Abwehr oder Minderung von Schäden.
Zu 5.:
Für die von der BGZ gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang
Tabelle 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes sowie gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit dem Anhang Tabelle 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes
übernommenen Zwischenlager für radioaktive Abfälle sowie für die Pilot-
Konditionierungsanlage in Gorleben sind Deckungsvorsorgen nach den §§ 6, 7 Atomgesetz
und § 13 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz nachzuweisen. Die Deckungsvorsorgen
werden in Form einer Bundesgarantie erbracht. Bei einer Inanspruchnahme aus
der Garantie hat der Bund gegenüber dem Fonds zur Finanzierung der
kerntechnischen Entsorgung (KENFO) Anspruch gemäß § 4 Absatz 1 EntsorgÜG auf
Erstattung in Höhe der Inanspruchnahme. Es ist vertraglich zwischen Bund und dem
KENFO vereinbart, dass der KENFO die dem Bund aus der Garantie
entstandenen Entschädigungen unverzüglich erstattet
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Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen
3208
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
876 01
-680
Entschädigungen und Kosten aus auslandsbezogenen
Gewährleistungen und Umschuldungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung
von Schäden
3 500 000
1 400 000
600 000
1 227 719
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 2 der Erläuterungen , die den bisher erzielten
kumulierten Einnahmeüberschuss aus Zinsausgleichsgarantien
übersteigen, dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln
geleistet werden: Epl. 09.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
871 01.
3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei
folgenden Titeln geleistet werden: 111 03 und 146 01.
4. Bei Rückversicherungsgeschäften, bei denen der Bund als
Erstversicherer auftritt, fließen die Einnahmen aus Zahlungen von
Rückversicherern den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Entschädigungen und Kosten aus auslandsbezogenen
Gewährleistungen und Umschuldungen, Zahlungen zur Abwendung oder
Minderung von Schäden - ohne 2. und 3........................................ 3 500 000
2. Inanspruchnahme von Gewährleistungen zur Absicherung des
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von
Schiffen (Zinsausgleichsgarantien) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
HG i. V. m. Nr. 8 der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208..... -
3. Inanspruchnahme von Garantien nach dem Währungsunion-
Finanzstabilitätsgesetz und dem
Stabilisierungsmechanismusgesetz.................................................................................................. -
Zusammen............................................................................................ 3 500 000
Zu 1.:
Veranschlagt sind die Ausgaben für Schäden und Umschuldungen einschließlich
der Ablösung von bundesgarantierten Umschuldungskrediten, für die Vergütungen
der bei den Maßnahmen mitwirkenden Mandatare sowie für sonstige Kosten und
die Ausgaben für Zahlungen zur Abwehr oder Minderung von Schäden.
Die Mittel sind nicht für Ausgaben bestimmt, die aufgrund des vom Bund
übernommenen Risikos aus der Kündigung von Kapitalhilfeverträgen oder einer
Auszahlungssperre für Kapitalhilfe zu leisten sind (vgl. Kap. 2301 Tgr. 01).
Aus Rückversicherungsgeschäften sind im Jahr 2023 Einnahmen in Höhe von 952
T€ angefallen.
Zu 2.:
Ausgaben aus der Inanspruchnahme des Bundes aus Gewährleistungen zur
Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von
Schiffen auf deutschen Werften gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG. Vor
Auszahlung von Haushaltsmitteln sind alle bei der KfW im Rahmen der Durchführung
anfallenden Einnahmen einzusetzen.
Aus Zinsausgleichsgarantien ist bis Ende 2023 ein Einnahmeüberschuss in Höhe
von 250 070 T€ angefallen.
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3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen