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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (Einzelplan 32 Bundesschuld)

dip / haushalt 26.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025).

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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (Einzelplan 32 Bundesschuld) 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt. 3. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HG dürfen nur für auf Öffentliche Entwicklungsleistungen (Official Development Assistance, ODA) anrechenbare Kredite übernommen werden. 4. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HG dürfen übernommen werden für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet. 5. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HG dürfen übernommen werden 5.1 zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht; 5.2 zur Förderung des Verkehrswesens; 5.3 zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 5.4 für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom 31.  August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und bis 31. Dezember 2025 zur Absicherung der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Zusammenhang mit einem vom Bund in Auftrag gegebenen Bürgschaftsprogramm (insbesondere Gewährung von Bürgschaften für Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zugunsten von der Afrikanischen Schweinepest, der Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg betroffener Betriebe); 5.5 zur Förderung der Fischwirtschaft; 5.6 im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 5.7 zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen der Auslandskulturarbeit des Bundes ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die von der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 5.8 im Zusammenhang mit den von institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; 5.9 zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen; 5.10 im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedarfs, insbesondere für Notmaßnahmen; 5.11 im Rahmen des Zukunftsfonds zur Beteiligung an der European Tech Champions Initiative mit der Maßgabe, dass hiervon das deutsche Wagniskapital-Ökosystem und/oder deutsche Start-up Unternehmen angemessen profitieren und damit ein Beitrag zu Stärkung der Binnenwirtschaft geleistet wird; 5.12 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ausreichender Liquidität für die gesetzliche Aufgabe der Marktgebietsverantwortlichen an der Mitwirkung der Versorgungsicherheit im Rahmen des Gesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen; 5.13 für Fremdkapitalfinanzierungen von privaten Unternehmen im Bereich Energieversorgung, soweit diese zur Abfederung der Folgen der Energiekrise und zur Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland dienen; 5.14 im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bau und Betrieb von Flüssigerdgas-Terminals (sog. LNG- Terminals), insbesondere schwimmenden Speicher- und Wiederverdampfungseinheiten (sog. Floating Storage Regasification Units bzw. FSRUs), auch wenn diese in begründeten Fällen für einen begrenzten Zeitraum außerhalb der LNG-Standorte der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz kommen, und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden erforderlichen Infrastruktur, soweit diese im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bzw. der Eingehung der abzusichernden Verpflichtungen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise und der Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland dienen; 5.15 zur Beseitigung von Finanzierungsengpässen von Hochspannungs- Gleichstromübertragungstechnologie (HGÜ)-Produzenten und Herstellern von Konverterplattformen im Zusammenhang mit der netzseitigen Anbindung von Windkraftanlagen mit der Maßgabe, dass das Erreichen der staatlichen Ausbauziele im Rahmen der Energiewende im Vordergrund steht; 5.16 im Rahmen des Rohstofffonds zur Beteiligung an Projekten im In- und Ausland, die einen Beitrag zur Rohstoffversorgungssicherheit leisten und der Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von kritischen Rohstoffen im Sinne der EU-Liste kritischer Rohstoffe dienen, mit der Maßgabe, dass durch entsprechende Projektbeteiligungen oder Abkommen mit diesen Projekten zum langfristigen Bezug kritischer Rohstoffe, inklusive in weiterverarbeiteter Form, für Produktionsstandorte in Deutschland oder der EU, ein Beitrag zur Stärkung der Binnenwirtschaft geleistet wird, 5.17 zum Schutz der in Deutschland tätigen Wirtschaft vor den finanziellen Folgen eines Terrorangriffs auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie seewärts des Küstenmeeres bis zur äußeren Grenze - 15 - Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen 3208 der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß Artikel 55 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402); 5.18 zur Übernahme von Ausfallrisiken aus Förderdarlehen der KfW im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bohrungen zur geothermischen Wärmeerzeugung durch private und öffentliche Investoren und Unternehmen im Bereich Energieversorgung. 6. Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HG dürfen übernommen werden im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Entwicklungsbank des Europarates, der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur. 7. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme aus Garantien, Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 HG für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt sind aus Kap. 0803 als auch Epl. 60 zu leisten. 8. Gewährleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 HG dürfen für einen Teil des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen (im Sinne der Sektorvereinbarung für Exportkredite für Schiffe nach Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 vom 16. November 2011) auf deutschen Werften übernommen werden. Überblick zum Kapitel 3208 Soll 2025 1 000 € Soll 2024 1 000 € Veränderung gegenüber 2024 1 000 € Ausgabereste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 945 000 840 000 +105 000 2 438 153 Übrige Einnahmen.................................................. 235 000 185 000 +50 000 274 286 Gesamteinnahmen.................................................. 1 180 000 1 025 000 +155 000 2 712 439 Ausgaben Ausgaben für Investitionen...................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802 Gesamtausgaben.................................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802 davon nicht flexibilisiert........................................... 3 930 000 2 070 000 +1 860 000 1 100 000 1 473 802 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - - - 16 - 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 02 -680 Entgelte und sonstige Einnahmen aus Gewährleistungsmaßnahmen aus dem Inland 195 000 140 000 1 090 173 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 871 01. 111 03 -680 Entgelte und sonstige Einnahmen aus Gewährleistungsmaßnahmen aus dem Ausland 750 000 700 000 1 347 980 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 876 01. Übrige Einnahmen 141 01 -680 Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Inland 15 000 15 000 21 968 Haushaltsvermerk: 1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 871 01. 2. Mehreinnahmen aus der vertraglichen Verpflichtung des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung zur Erstattung von durch die Inanspruchnahme der Garantie des Bundes entstandenen Entschädigungszahlungen sind in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Entsorgungsübergangsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 871 01. 146 01 -680 Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Ausland 220 000 170 000 252 318 Haushaltsvermerk: 1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 876 01. 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen am Teilverzicht auf Forderungen und/oder der Restrukturierung bzw. Stundung von Forderungen zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, die aufgrund der Entschädigung aus Gewährleistungen auf sie übergegangen sind oder übergehen werden, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist. Ein darüber hinausgehender Verzicht erfordert die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 3. Bei Rückversicherungsgeschäften, bei denen der Bund als Erstversicherer auftritt, dürfen die Auszahlungen an Rückversicherer von den Einnahmen abgesetzt werden. - 17 - Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen 3208 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Noch zu Titel 146 01 Erläuterungen: Zum Zwecke der Umschuldung können abweichend von den vertraglichen Gewährleistungsbestimmungen aus den ersten Zahlungen der Schuldner Selbstbeteiligungen und ungedeckte Spitzen der Deckungsnehmer beglichen werden, wenn andernfalls aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. Aus Rückversicherungsgeschäften sind im Jahr 2023 Auszahlungen in Höhe von 31 462 T€ angefallen. Ausgaben Ausgaben für Investitionen 871 01 -680 Entschädigungen und Kosten aus inlandsbezogenen Gewährleistungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden 430 000 670 000 500 000 246 083 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben zu Nr. 2 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 09. 2. Mehrausgaben zu Nr. 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 12. 3. Mehrausgaben zu Nr. 4 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 10. 4. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 876 01. 5. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 111 02 und 141 01. 6. Mehrausgaben zu Nr. 5 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 141 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. 7. Aus den Mitteln dürfen im Rahmen der Abrechnung der Prämienzahlungen aus der First-Loss-Garantie des Bundes für Warenkreditversicherungen auch Ausgaben für Erstattungen geleistet werden. 8. Aus den Mitteln dürfen auch Ansprüche für Schäden nach dem Atom-Gesetz beim Besuch ausländischer atomgetriebener Kriegsschiffe in deutschen Häfen abgegolten werden. 9. Im Rahmen der Bewirtschaftung des Titels ist das zuständige Bundesministerium ermächtigt, im KfW-Sonderprogramm 2020 in der Variante "KfW-Schnellkredit 2020", sowie bei der First-Loss-Garantie des Bundes im Bereich der Kreditversicherungen seine Befugnisse für Entscheidungen nach § 58 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung auch auf Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister zu übertragen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts organisiert sind. Im Rahmen einer derartigen Übertragung sind bei der First-Loss-Garantie des Bundes im Bereich der Kreditversicherungen Wertgrenzen festzulegen, bei deren Überschreiten eine Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums sowie des - 18 - 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Noch zu Titel 871 01 Bundesministeriums der Finanzen erforderlich wird sowie geeignete Kontrollmechanismen vorzusehen. 10. Aus den Mitteln dürfen auch Ausgaben für Maßnahmen des Zukunftsfonds, der zu Gunsten der KfW und Dritter eine Gewährleistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG erhält, insbesondere Ausgaben für Refinanzierungs- und Verwaltungskosten der KfW, der KfW Capital und der von ihr finanzierten Fonds, des Europäischen Investitionsfonds und der von ihm finanzierten Fonds, des High-Tech- Gründerfonds, des Deep-Tech-Fonds, von coparion und sonstiger Intermediäre, soweit sie durch Programmmodule des Zukunftsfonds eingebunden werden, geleistet werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Entschädigungen und Kosten aus inlandsbezogenen Gewährleistungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden - ohne 2. bis 4.................................................................................. 430 000 2. Inanspruchnahme von Gewährleistungen für Darlehen zur Finanzierung von Entwicklungskosten eines zivilen Luftfahrzeugs gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.1 der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208.................................................................... - 3. Inanspruchnahme aus Garantien, Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.2 der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208 für die Langfristfinanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg International sowie für die Erbringung des Kapitaldienstes..................................... - 4. Inanspruchnahme von Garantien für Maßnahmen zur Absicherung der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Zusammenhang mit einem vom Bund in Auftrag gegebenen Bürgschaftsprogramm (insbesondere Gewährung von Bürgschaften für Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zugunsten von der Afrikanischen Schweinepest, der Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg betroffener Betriebe) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.4 der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208........................................................................................ - 5. Inanspruchnahme von Garantien für Deckungsvorsorgen nach den §§ 6, 7 Atomgesetz und § 13 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz für die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HG i. V. m. Nr. 5.6 der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208....................................................................... - Zusammen............................................................................................ 430 000 Zu 1.: Veranschlagt sind die Ausgaben für Schäden, für die Vergütungen der bei den Maßnahmen mitwirkenden Mandatare sowie für sonstige Kosten und die Ausgaben für Zahlungen zur Abwehr oder Minderung von Schäden. Zu 5.: Für die von der BGZ gem. § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang Tabelle 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes sowie gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang Tabelle 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes übernommenen Zwischenlager für radioaktive Abfälle sowie für die Pilot- Konditionierungsanlage in Gorleben sind Deckungsvorsorgen nach den §§ 6, 7 Atomgesetz und § 13 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz nachzuweisen. Die Deckungsvorsorgen werden in Form einer Bundesgarantie erbracht. Bei einer Inanspruchnahme aus der Garantie hat der Bund gegenüber dem Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) Anspruch gemäß § 4 Absatz 1 EntsorgÜG auf Erstattung in Höhe der Inanspruchnahme. Es ist vertraglich zwischen Bund und dem KENFO vereinbart, dass der KENFO die dem Bund aus der Garantie entstandenen Entschädigungen unverzüglich erstattet - 19 - Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen 3208 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € 876 01 -680 Entschädigungen und Kosten aus auslandsbezogenen Gewährleistungen und Umschuldungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden 3 500 000 1 400 000 600 000 1 227 719 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben zu Nr. 2 der Erläuterungen , die den bisher erzielten kumulierten Einnahmeüberschuss aus Zinsausgleichsgarantien übersteigen, dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: Epl. 09. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 871 01. 3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 111 03 und 146 01. 4. Bei Rückversicherungsgeschäften, bei denen der Bund als Erstversicherer auftritt, fließen die Einnahmen aus Zahlungen von Rückversicherern den Ausgaben zu. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Entschädigungen und Kosten aus auslandsbezogenen Gewährleistungen und Umschuldungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden - ohne 2. und 3........................................ 3 500 000 2. Inanspruchnahme von Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen (Zinsausgleichsgarantien) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG i. V. m. Nr. 8 der verbindlichen Erläuterungen zu Kap. 3208..... - 3. Inanspruchnahme von Garantien nach dem Währungsunion- Finanzstabilitätsgesetz und dem Stabilisierungsmechanismusgesetz.................................................................................................. - Zusammen............................................................................................ 3 500 000 Zu 1.: Veranschlagt sind die Ausgaben für Schäden und Umschuldungen einschließlich der Ablösung von bundesgarantierten Umschuldungskrediten, für die Vergütungen der bei den Maßnahmen mitwirkenden Mandatare sowie für sonstige Kosten und die Ausgaben für Zahlungen zur Abwehr oder Minderung von Schäden. Die Mittel sind nicht für Ausgaben bestimmt, die aufgrund des vom Bund übernommenen Risikos aus der Kündigung von Kapitalhilfeverträgen oder einer Auszahlungssperre für Kapitalhilfe zu leisten sind (vgl. Kap. 2301 Tgr. 01). Aus Rückversicherungsgeschäften sind im Jahr 2023 Einnahmen in Höhe von 952 T€ angefallen. Zu 2.: Ausgaben aus der Inanspruchnahme des Bundes aus Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HG. Vor Auszahlung von Haushaltsmitteln sind alle bei der KfW im Rahmen der Durchführung anfallenden Einnahmen einzusetzen. Aus Zinsausgleichsgarantien ist bis Ende 2023 ein Einnahmeüberschuss in Höhe von 250 070 T€ angefallen. - 20 - 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

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