Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8414
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie
zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen
Zivilverfahrensrechts
A. Problem und Ziel
Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es, mehr als 25 Jahre nach der grundlegenden
Neufassung des Buchs 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur
Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3224) punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts
vorzunehmen, um dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen,
seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als
Schiedsstandort zu stärken. Die private Schiedsgerichtsbarkeit zählt zu den
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die traditionell die Gerichtsbarkeit
ergänzen. Gemeinsam mit der staatlichen Gerichtsbarkeit kommt ihr eine zentrale
Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu.
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302)
ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Für die Attraktivität des
Streitbeilegungsstandorts Deutschland ist neben einer modernen und leistungsfähigen staatlichen
Ziviljustiz jedoch auch ein qualitativ hochwertiges und international
wettbewerbsfähiges Schiedsverfahrensrecht mitentscheidend. Das im Buch 10 der ZPO
geregelte deutsche Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt mit der Neufassung von
1997 umfassend reformiert. Die mit der Reform eingeführten Änderungen haben
sich im vergangenen Vierteljahrhundert ganz überwiegend bewährt. Für viele
nicht ausdrücklich geregelte Fragen haben die schiedsrichterliche Praxis und die
Rechtsprechung der Gerichte passende Lösungen gefunden. Für eine
grundsätzliche Neubewertung des deutschen Schiedsverfahrensrechts besteht vor diesem
Hintergrund kein Anlass.
Gleichwohl sind insbesondere auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit eine
Reihe von Entwicklungen zu beobachten, die eine punktuelle Anpassung des
deutschen Rechts gebieten. Dies betrifft neben den vielfältigen Erfahrungen der
Rechtsprechung mit dem 1997 neugefassten Recht insbesondere
– die Überarbeitung des Modellgesetzes der Kommission der Vereinten
Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz) aus dem Jahr
2006,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– die vielfältigen Reformen der nationalen Schiedsverfahrensrechte der
europäischen Nachbarstaaten unter Einbeziehung der Entwicklung des
Unionsrechts und die Überarbeitung der Schiedsordnungen maßgeblicher
Schiedsinstitutionen sowie
– die weiter voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts.
Zudem schlägt der Entwurf zwei weitere Änderungen der Zivilprozessordnung im
Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts vor:
§ 55 ZPO hat in seiner jetzigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum
Gegenstand und soll an die hiervon abweichende Anknüpfung der
Geschäftsfähigkeit in Artikel 7 Absatz 2 EGBGB angepasst werden. Seit dem 1. Januar 2023
wird für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht mehr an die
Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft.
Zur Erleichterung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden
Zivilrechtshilfeverkehrs trägt die vorgesehene Änderung von § 1068 ZPO bei, indem die
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter
bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland
ohne den bisher ausschließlich möglichen Weg über die deutschen
Empfangsstellen und ohne Papierform erfolgen kann. Die Änderung dient der Durchführung
von Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und
trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, die
Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den
gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist mit dem gebotenen Augenmaß
weiterzuentwickeln. Änderungen an den bewährten und etablierten Konzepten der
schiedsrichterlichen und gerichtlichen Praxis werden nur vorgenommen, wenn
dies einen rechtlichen Fortschritt bringt. Neue Vorschriften und Rechtsinstitute
werden dann geschaffen, wenn dies zur weiteren Stärkung der Qualität
schiedsrichterlicher Streitbeilegung oder zur Verbesserung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts geboten ist.
– Die Formvorgabe für Schiedsvereinbarungen soll erleichtert und
technologieoffen formuliert werden zwecks Angleichung an internationale
schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr.
– Digitale Kommunikations- und Verfahrensformen im Schiedsverfahren
einschließlich Videoverhandlungen und elektronischer Schiedssprüche sollen
ausdrücklich zugelassen werden, um schnelle und ressourcenschonende
Verfahren zu ermöglichen.
– Das deutsche Schiedsverfahrensrecht soll zur Stärkung seiner
internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Erleichterung grenzüberschreitender
Streitbeilegung für englischsprachige Verfahren vor mit Schiedssachen befassten
deutschen Gerichten, insbesondere den auf englischsprachige Verfahren
vorbereiteten, hochspezialisierten Commercial Courts, geöffnet werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– Regelungen zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen (optional, mit
Vetorecht der Parteien) und von Gerichtsentscheidungen in Aufhebungs- und
Anerkennungs-/Vollstreckungsverfahren (vorgesehen) erhöhen die
Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und ihren
Einfluss auf die internationale Praxis. Sie schaffen Vertrauen unter Beibehaltung
des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen.
Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit in Fällen mit Auslandsbezug soll der
Gleichlauf mit der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit wiederhergestellt werden,
wobei weiterhin eine – neu formulierte – Alternativanknüpfung für Fälle
fehlender Prozessfähigkeit nach dem zunächst berufenen Recht angeboten wird.
Der grenzüberschreitende Zivilrechtshilfeverkehr wird mit der Ermöglichung der
elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Gerichte anderer EU-
Mitgliedstaaten an Empfänger in Deutschland erleichtert und beschleunigt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderung des § 55 ZPO verursacht keine Haushaltsausgaben.
Dem Bundeshaushalt entsteht durch die Änderungen des 10. Buches der ZPO
voraussichtlich ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von 31.000 Euro. Der Mehrbedarf
des Bundes soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen
werden. In den Landeshaushalten entsteht ein jährlicher Mehraufwand von
63.000 Euro.
Durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken
ausländischer Gerichte unmittelbar an den Empfänger gemäß § 1068 der
Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) ohne Einschaltung deutscher
Empfangsstellen entstehen bei den Ländern mögliche Einsparungen von maximal
210.000 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird in Höhe von 265.000 Euro jährlich entlastet. Diese
Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung dar. EU-Vorgaben werden durch die dies bewirkenden Neuregelungen zum
Schiedsrecht nicht umgesetzt.
Die Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht aus.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht eine jährliche Entlastung für die Verwaltung der Länder
beim Erfüllungsaufwand in Höhe von 210.000 Euro. Diese Entlastung ergibt sich
aus der 1:1-Umsetzung von EU-Recht. Für die Verwaltung des Bundes entsteht
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.
Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung dar.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft oder den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine weiteren
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des
internationalen Zivilverfahrensrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie
zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen
Zivilverfahrensrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 55 Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug“.
b) Nach der Angabe zu § 1054 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1054a Sondervotum
§ 1054b Veröffentlichung“.
c) Die Überschrift zu Buch 10 Abschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch“.
d) Nach der Angabe zu § 1059 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1059a Restitutionsantrag“.
e) Nach der Angabe zu § 1063 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1063a Verfahren vor Commercial Courts; Verfahren in englischer Sprache
§ 1063b Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren“.
2. § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:
„§ 55
Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug
Ist eine Person nach dem Recht des Prozessgerichts nicht prozessfähig, so gilt sie als prozessfähig, wenn
sie dies nach den Vorschriften des Prozessrechts des Staates ist, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. In § 1025 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 1032, 1033 und 1050“ durch die Angabe „§§ 1032, 1033, 1041
Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 1050“ ersetzt.
4. § 1031 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es
ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein.“
5. § 1032 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Das Gericht entscheidet im
Zusammenhang mit seiner Entscheidung nach Satz 1 auf Antrag auch über das Bestehen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung.“
6. § 1035 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Streitgenossen haben die ihnen obliegende Bestellung eines Schiedsrichters gemeinschaftlich
vorzunehmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Erfolgt die gemeinschaftliche
Schiedsrichterbestellung nicht innerhalb eines Monats, nachdem alle Streitgenossen eine entsprechende
Aufforderung der anderen Partei empfangen haben, so ist der Schiedsrichter auf deren Antrag oder auf
Antrag eines Streitgenossen durch das Gericht zu bestellen. Das Gericht kann im Fall des Satzes 2 auch
die der anderen Partei obliegende Bestellung eines Schiedsrichters übernehmen. Mit der Bestellung
nach Satz 3 endet das Amt eines bereits bestellten Schiedsrichters.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
7. Nach § 1040 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Hält das Schiedsgericht sich für unzuständig, so kann ein Schiedsspruch über die Unzuständigkeit
des Schiedsgerichts auch dann nach § 1059 aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend
macht, dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig gehalten hat.“
8. § 1041 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1
zuzulassen. Es kann die Maßnahme nach Absatz 1 abweichend fassen, wenn dies zu ihrer Vollziehung notwendig
ist, und sie in dieser abweichenden Fassung zur Vollziehung zulassen. Der Antrag auf Zulassung der
Vollziehung ist nur zurückzuweisen, wenn
1. in entsprechender Anwendung des § 1059 Absatz 2 einer der dort bezeichneten Aufhebungsgründe
vorliegt,
2. eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bereits bei einem inländischen Gericht
beantragt wurde,
3. eine vom Schiedsgericht verlangte Sicherheit nicht geleistet wurde oder
4. die vorläufige oder sichernde Maßnahme vom Schiedsgericht aufgehoben oder ausgesetzt wurde.
Das Gericht kann die Zulassung der Vollziehung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,
wenn das Schiedsgericht keine angemessene Sicherheit verlangt hat. § 1064 Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden.“
9. § 1047 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Schiedsgericht kann die mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien auch per
Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) durchführen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Parteien etwas
anderes vereinbart haben.
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(3) Die Parteien sind von jeder Verhandlung, jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu
Zwecken der Beweisaufnahme sowie der Durchführung als Videoverhandlung rechtzeitig in Kenntnis
zu setzen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
10. § 1054 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die
Schiedsrichter zu unterschreiben. Sofern keine Partei widerspricht, kann der Schiedsspruch auch elektronisch
erlassen werden. Der elektronische Schiedsspruch muss in einem elektronischen Dokument enthalten
sein, das die Namen aller Mitglieder des Schiedsgerichts angibt und mit den qualifizierten oder
fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mitglieder versehen ist.
(2) In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die
Unterschriften oder qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mehrheit aller Mitglieder
des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift oder qualifizierte oder
fortgeschrittene elektronische Signatur angegeben wird.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener oder gemäß Absatz 1 Satz 3
elektronisch signierter Schiedsspruch zu übermitteln. Wurde ein elektronischer Schiedsspruch
übermittelt, kann jede Partei nachträglich verlangen, dass der Schiedsspruch auch in der Form des Absatzes 1
Satz 1 übermittelt wird.“
11. Nach § 1054 werden die folgenden §§ 1054a und 1054b eingefügt:
„§ 1054a
Sondervotum
(1) Ein Schiedsrichter kann seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch oder zu dessen
Begründung in einem Sondervotum niederlegen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(2) Beabsichtigt ein Schiedsrichter, ein Sondervotum abzugeben, soll er dies den anderen
Schiedsrichtern mitteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Das Sondervotum ist kein Bestandteil des Schiedsspruchs. Es ist schriftlich niederzulegen und
vom Schiedsrichter zu unterschreiben. § 1054 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 1054b
Veröffentlichung
(1) Mit Zustimmung der Parteien darf das Schiedsgericht den Schiedsspruch und ein etwaiges
Sondervotum ganz oder in Teilen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form veröffentlichen oder eine
solche Veröffentlichung veranlassen. Die Zustimmung einer Partei gilt als erteilt, wenn diese der
Veröffentlichung nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr die Aufforderung zur Zustimmung durch das
Schiedsgericht zugegangen ist, widersprochen hat und sie zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Die Parteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung von Schiedssprüchen, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
12. § 1056 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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„(3) Vorbehaltlich des § 1054 Absatz 5 Satz 2, des § 1054b Absatz 1, des § 1057 Absatz 2 und der
§§ 1058, 1059 Absatz 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen
Verfahrens.“
13. Die Überschrift des Buchs 10 Abschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch“.
14. § 1059 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den
Absätzen 2 und 3 gestellt werden. § 1040 Absatz 4 und § 1059a bleiben unberührt.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist zu diesem Zeitpunkt ein in § 1062 Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Verfahren rechtshängig, so
beginnt die Frist an dem Tag, an dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden
ist oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird.“
15. Nach § 1059 wird der folgende § 1059a eingefügt:
„§ 1059a
Restitutionsantrag
(1) Ist gegen einen Schiedsspruch ein Aufhebungsantrag nach § 1059 nicht mehr zulässig, so kann der
Schiedsspruch auf Antrag gerichtlich aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass
1. eine Urkunde, auf die der Schiedsspruch gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
2. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches der Schiedsspruch gegründet ist, der Zeuge oder
Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
3. der Schiedsspruch von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine
in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
4. ein Schiedsrichter bei dem Schiedsspruch mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit
einer strafbaren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat;
5. das Urteil eines Gerichts oder der Schiedsspruch, worauf der Schiedsspruch gegründet ist, durch ein
anderes rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Beschluss aufgehoben ist;
6. die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen in
derselben Sache erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch auffindet oder zu benutzen in
den Stand gesetzt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 findet der Restitutionsantrag nur statt, wenn wegen
der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines
Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Der Beweis der
Tatsachen, welche den Restitutionsantrag begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht
geführt werden.
(3) Ein Restitutionsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden außerstande
war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren, insbesondere dem Schiedsverfahren oder in einem
Aufhebungsverfahren nach § 1059, geltend zu machen.
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(4) Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag,
an dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener
Rechtskraft des Schiedsspruchs. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Schiedsspruchs an
gerechnet, sind die Anträge unstatthaft.
(5) Hebt das Gericht den Schiedsspruch auf, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, so hat es
zugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben.
(6) § 1059 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
16. Nach § 1060 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 1059 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
17. § 1062 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „die Aufhebung (§ 1059)“ durch die Angabe „die Aufhebung
(§§ 1059, 1059a)“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „obersten“ durch „Obersten“ ersetzt.
bb) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Oberlandesgerichts“ die Angabe „oder Obersten
Landesgerichts“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „Ist bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein Commercial Court eingerichtet,
so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung auch dem Commercial
Court übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Haben mehrere Länder einen gemeinsamen Commercial Court an
einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten Landesgericht eingerichtet, so können sie auch die
Zuständigkeit dieses gemeinsamen Commercial Courts vereinbaren. Hat von mehreren Ländern nur
eines einen Commercial Court eingerichtet, so können diese Länder die Zuständigkeit dieses
Commercial Courts über die Ländergrenzen hinaus auch allein für die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren
vereinbaren.“
18. In § 1063 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag in dringenden Fällen“
eingefügt.
19. Nach § 1063 werden die folgenden §§ 1063a und 1063b eingefügt:
„§ 1063a
Verfahren vor Commercial Courts; Verfahren in englischer Sprache
(1) Vor einem Commercial Court werden die in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren abweichend
von § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt, wenn
1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vor diesem Commercial Court Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1
Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Streitigkeiten betreffen, in englischer Sprache
geführt werden und
2. die Parteien die englische Sprache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder sich der
durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsgegner in der Antragserwiderung rügelos in dieser Sprache
einlässt.
Es gelten § 607 dieses Gesetzes sowie die in § 184a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Maßgaben; § 606 dieses Gesetzes und § 184a Absatz 4 des Gerichtsverfassungs-
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gesetzes gelten entsprechend. In den in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren vor einem Commercial
Court gilt § 613.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in
§ 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren vor einem nach § 1062 Absatz 5 Satz 1 zuständigen
Oberlandesgericht oder Obersten Landesgericht, an dem kein Commercial Court eingerichtet ist, unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vollständig in englischer Sprache geführt werden; die Landesregierung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Es gilt Absatz
1 Satz 2.
(3) Ist die Gerichtssprache in einem in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren Deutsch oder
Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor einem Spruchkörper, auf den die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Voraussetzungen zutreffen oder für den von der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1
Gebrauch gemacht worden ist, auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdrücklich
oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht.
(4) Die in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse nach § 1063 Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich
des Absatzes 5 Satz 3 vollständig abgefasst in die deutsche Sprache zu übersetzen; die Übersetzung ist
untrennbar mit dem Beschluss zu verbinden. Es gilt § 608 Absatz 2.
(5) Die Beschlüsse nach § 1063 Absatz 1 Satz 1 sind zu veröffentlichen, wenn sie durch einen
Commercial Court oder durch einen Spruchkörper, für den von der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 Gebrauch
gemacht worden ist, erlassen worden sind. Ein Beschluss in englischer Sprache ist zusammen mit seiner
Übersetzung in die deutsche Sprache zu veröffentlichen. § 608 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 1063b
Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache in deutschsprachigen Verfahren
(1) Die Schiedsvereinbarung und jedes Dokument in englischer Sprache, das mit einem
schiedsrichterlichen Verfahren im Zusammenhang steht, kann von den Parteien in einem in § 1062 Absatz 1 und 4
bezeichneten Verfahren, das in deutscher Sprache geführt wird, in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) Eine gerichtliche Anordnung nach § 142 Absatz 3 darf nur ergehen, wenn im Einzelfall für die
Beibringung einer Übersetzung ein Bedürfnis besteht.“
20. Nach § 1064 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist der Schiedsspruch in der Form des § 1054 Absatz 1 Satz 3 erlassen worden, genügt die Übermittlung als
elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 130a Absatz 4.“
21. Nach § 1065 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Rechtsbeschwerdeverfahren in englischer
Sprache, wenn
1. das in § 1062 Absatz 1 bezeichnete Verfahren in englischer Sprache geführt worden ist,
2. dies in der Rechtsbeschwerdeschrift beantragt wird und
3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
Wird ein Antrag nach Satz 1 Nummer 2 gestellt, gilt § 609 Absatz 1 und 2 Satz 2. Stimmt der Zivilsenat der
Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gelten § 1063a Absatz 3 und die Nummern 1 bis 3 des
§ 184a Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass § 142 Absatz 3
anwendbar bleibt. Es gilt § 184b Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(4) Der in englischer Sprache abgefasste Beschluss nach § 577 Absatz 6 Satz 1 ist in die deutsche
Sprache zu übersetzen; die Übersetzung ist untrennbar mit dem Beschluss zu verbinden. Es gilt § 1063a
Absatz 5 Satz 2 und 3.“
22. § 1068 wird durch den folgenden § 1068 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 1068
Elektronische Zustellung
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur
nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden. Die elektronische
Zustellung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1784 ist nur unter folgenden
zusätzlichen Bedingungen zulässig:
1. die Integrität und die Authentizität des zuzustellenden elektronischen Schriftstücks sind für den
Zustellungsempfänger feststellbar und
2. die Identität des Zustellungsempfängers und seine Zustimmung zu dieser elektronischen Zustellung von
Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens sind festgestellt und die Integrität und die
Authentizität der Empfangsbestätigung ist feststellbar.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 37b wird der folgende § 37c eingefügt:
„§ 37c
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 5] geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 5] noch nicht beendet waren, ist das bisher geltende Recht anzuwenden. Die Parteien können jedoch die
Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 5] anhängig sind, sind die §§ 55 und 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung in der bis einschließlich ... [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2020/1784 an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren, die am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] vor den Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten anhängig sind,
bestimmt sich mit Beginn dieses Tages nach § 1068 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5].“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Absatz 7 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch den folgenden Absatz 7
ersetzt:
(7) „ Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache
(§ 184b Abs. 2 Satz 2 GVG, auch i. V. m. § 1065 Abs. 3 Satz 4 ZPO) oder für die Übersetzung von
Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Abs. 3, § 1063a Abs. 4 Satz 1 und § 1065 Abs. 4 ZPO) entstanden
sind, werden nicht erhoben.“
Artikel 4
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Zivilprozessordnung“ die Angabe „, auch in
Verbindung mit § 1063a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung“ eingefügt.
2. § 9 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 1063a
Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung, hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein
Dolmetscher.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L
405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133; L 188 vom 27.7.2023, S. 61; L, 2023/90049, 26.10.2023; L, 2024/90073,
2.2.2024; L, 2025/90628, 1.8.2025; L, 2026/90138, 18.2.2026), die durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023
(ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieses Entwurfs ist es, mit einem modernisierten Schiedsverfahrensrecht den Streitbeilegungsstandort
Deutschland zu stärken und die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Austragungsort bedeutender
nationaler und internationaler Handelsschiedsverfahren weiter zu erhöhen.
Schiedsverfahren bieten Staaten, sonstigen Gebietskörperschaften, Unternehmen und Bürgern die Möglichkeit,
ihre Streitigkeiten in einem besonderen außergerichtlichen Verfahren verbindlich beizulegen, das den
individuellen Vorstellungen der Parteien entspricht und nach ihrem Willen gestaltet werden kann. In einem
Schiedsverfahren bleibt den Parteien insbesondere die Wahl der Schiedsrichter, der Verfahrensordnung, des anwendbaren
Rechts und des Ortes des Schiedsverfahrens überlassen. Das im Buch 10 der Zivilprozessordnung (ZPO)
niedergelegte Schiedsverfahrensrecht bildet dafür den rechtlichen Rahmen. Es enthält unter anderem Vorschriften zur
Schiedsvereinbarung, zur Bildung von Schiedsgerichten und zur Durchführung des schiedsrichterlichen
Verfahrens. Es sieht zudem Rechtsbehelfe zur Aufhebung von Schiedssprüchen vor und klärt die Voraussetzungen ihrer
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des
Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 ganz überwiegend bewährt. Das
seinerzeit seitens des Gesetzgebers verfolgte Ziel, den Schiedsstandort Deutschland durch die Verankerung eines
klaren, kohärenten und international konkurrenzfähigen Schiedsverfahrensrechts zu stärken, wurde im
Wesentlichen erreicht.
Die Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 2006, die gesetzlichen Reformen in
europäischen Nachbarstaaten (zum Beispiel in Frankreich, Österreich und der Schweiz), die differenzierten
Überarbeitungen der Schiedsordnungen vieler maßgeblicher Schiedsinstitutionen, die nationale, internationale und
Unionsrechtsprechung und die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts geben allerdings Anlass, das
geltende Regelwerk weiterzuentwickeln, an die Rechtsentwicklung auf Unionsebene anzupassen und in seinen
Einzelheiten zu verbessern. Denn für einen starken Streitbeilegungsstandort Deutschland bedarf es neben einer
modernen und effektiven Ziviljustiz auch eines hochentwickelten Systems alternativer Streitbeilegung.
Dieser Entwurf soll zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, welches verlangt,
die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller
zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht wird durch diesen Entwurf fortentwickelt. Es werden punktuell Vorschriften
geändert oder neu eingeführt, um die genannten nationalen und internationalen Entwicklungen aufzugreifen und
dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen. Nicht geändert werden die Grundprinzipien
des deutschen Schiedsverfahrensrechts, das nationale und internationale Schiedsverfahren erfasst, die auf
unterschiedlichen Schiedsvereinbarungen des nationalen und internationalen Rechts beruhen können. Der Entwurf
sieht dort Änderungen vor, wo sie einen rechtlichen Fortschritt bringen und angemessen sind, um die
internationale Wettbewerbsfähigkeit des Streitbeilegungsstandorts Deutschland zu stärken.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Einzelnen:
1. Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes im Jahr 2006
Das durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 grundlegend
reformierte Buch 10 ZPO ist nach dem Vorbild des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 1985 gestaltet worden
(Bundestagsdrucksache 13/5274, S. 24 ff.), welches den Parteien ein international anerkanntes und den auf
diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwendern auch vertrautes Regelwerk zur Verfügung stellt. Im Jahr 2006 hat dieses
Modellgesetz einige Änderungen erfahren und ist in dieser revidierten Fassung durch eine Resolution der
Vollversammlung der Vereinten Nationen am 4. Dezember 2006 den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur
wohlwollenden Prüfung empfohlen worden. Im Rahmen der Revision wurden die folgenden Themenbereiche
ergänzt oder geändert:
– Erweiterung des Anwendungsbereichs des Modellgesetzes (Artikel 1 Absatz 2 UNCITRAL-Modellgesetz),
– Schaffung einer gesetzlichen Auslegungsregel (Artikel 2 A UNCITRAL-Modellgesetz),
– Änderung der Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen (Artikel 7 Option I und II UNCITRAL-
Modellgesetz),
– Neufassung der Regelungen zu einstweiligen schiedsrichterlichen Maßnahmen (Artikel 17 bis 17 J
UNCITRAL-Modellgesetz),
– Abmilderung der Nachweiserfordernisse für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen (Artikel 35 Absatz 2 UNCITRAL-Modellgesetz).
Dem bewährten Ansatz des deutschen Schiedsverfahrensrechts folgend sind die genannten Änderungen und
Ergänzungen des UNCITRAL-Modellgesetzes für diesen Entwurf auf ihre Angemessenheit für eine Übernahme in
das deutsche Schiedsverfahrensrecht hin überprüft worden.
Die Erstreckung des Anwendungsbereichs des UNCITRAL-Modellgesetzes auf die Zulassung der Vollziehung
von ausländischen schiedsrichterlichen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit den Artikeln 17 H bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz) ist in diesem Entwurf mit einigen Änderungen
in § 1025 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) übernommen worden. Betreffend
die Form von Schiedsvereinbarungen wurde die Option I des Artikel 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes in diesem
Entwurf berücksichtigt. Die detailreichen Regelungen des überarbeiteten UNCITRAL-Modellgesetzes zu
einstweiligen Maßnahmen von Schiedsgerichten (Artikel 17 bis 17 J UNCITRAL-Modellgesetz) wurden bei der
Neufassung des § 1041 Absatz 2 ZPO-E beachtet, ein praktischer Bedarf für eine Übernahme sämtlicher Regelungen
im Einzelnen wurde allerdings nicht gesehen.
Die Möglichkeit, einen Schiedsspruch in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne deutsche Übersetzung
vorzulegen (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 UNCITRAL-Modellgesetz), ist teilweise – nämlich für die englische
Sprache – in § 1063b Absatz 1 ZPO-E nachvollzogen worden. Die Unterbreitung einer einfachen Kopie eines
Schiedsspruchs als Grundlage für seine Vollstreckbarerklärung, wie sie in Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des UNCITRAL-
Modellgesetzes vorgesehen ist, ist dagegen nicht übernommen worden, weil es sich bei § 1064 Absatz 1 ZPO, der
das Erfordernis einer beglaubigten Abschrift aufstellt, um eine schlichte Beweismittelregelung handelt und bei
unstreitiger Existenz und Authentizität eines Schiedsspruchs derselbe bereits heute in einfacher Abschrift
unterbreitet werden kann (vergleiche zum Beispiel OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Mai 2021 –
26 Sch 1/21, BeckRS 2021, 11890 Rn. 37). Ist das Bestehen oder die Echtheit eines Schiedsspruchs streitig, kann
eine einfache Abschrift den Beweisanforderungen dagegen nicht genügen. Besondere Lasten werden dem
Antragsteller durch das fortbestehende Beglaubigungserfordernis ohnehin nicht aufgegeben, da gemäß § 1064
Absatz 1 Satz 2 ZPO ein für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beglaubigung vornehmen
kann (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 275).
Insgesamt abgesehen wurde von der Einführung einer gesetzlichen Bestimmung nach dem Vorbild von
Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes. Jene Norm sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass bei der Auslegung des
Modellgesetzes seine internationale Herkunft („international origin“), die Notwendigkeit der Förderung seiner
einheitlichen Anwendung („the need to promote uniformity in its application“) und die Beachtung von Treu und
Glauben („the observance of good faith“) Berücksichtigung finden müssen. In Artikel 2 A Absatz 2 des
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
UNCITRAL-Modellgesetzes ist ferner angeordnet, dass Fragen, die das UNCITRAL-Modellgesetz nicht
ausdrücklich regelt, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien, auf denen das Modellgesetz beruht, zu
klären sind. Von einer Übernahme dieses Artikels wurde abgesehen, weil das deutsche Zivilprozessrecht
grundsätzlich keine Regelungen zur Gesetzesauslegung normativ festschreibt. Eine Übernahme von Artikel 2 A des
UNCITRAL-Modellgesetzes hätte deshalb die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis diese Auslegungsregel
zu anderen etablierten Auslegungsmethoden steht, die nicht gesetzlich geregelt sind. Zudem hätte bei einer
gesetzlichen Auslegungsregel der Umkehrschluss gezogen werden können, dass Vorschriften der ZPO, die dieser
Regel nicht unterfallen, gerade nicht entsprechend den gesetzlich festgeschriebenen Grundsätzen auszulegen sind
(Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 267–269). Da in Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes zudem
grundsätzliche Aspekte adressiert werden, die ohnehin Teil des bestehenden Auslegungs- und Methodenkanons sind, wären
durch eine Kodifikation auch kaum positive Effekte für die praktische Rechtsanwendung zu erzielen gewesen.
In der Sache bedeutet die Nichtübernahme von Artikel 2 A des UNCITRAL-Modellgesetzes keine Distanzierung
von den dort festgelegten Auslegungs- und Methodengrundsätzen. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind
vielmehr wie bisher gehalten, bei der Auslegung und Anwendung derjenigen Vorschriften der ZPO, die auf das
UNCITRAL-Modellgesetz zurückgehen, die internationale Herkunft dieser Normen zu berücksichtigen, ihre
einheitliche Auslegung und Anwendung sicherzustellen und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dass
deutsche Gerichte ebenso wie Schiedsgerichte Fragen, die nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den allgemeinen
Prinzipien des geltenden Rechts, unter Einschluss des Unionsrechts, zu entscheiden haben, ist im modernen
Rechtsstaat ohnehin selbstverständlich (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 269). Die staatlichen Gerichte und die
Schiedsgerichte sollten deshalb auch weiterhin die Spruchpraxis der Unionsgerichte, ausländischer Gerichte und
Schiedsgerichte bei der Auslegung der betreffenden Normen berücksichtigen und international nach einem
gemeinsamen Normverständnis streben. Beitragen kann zu diesem Ziel auch die CLOUT-Datenbank der
UNCITRAL (Case Law on UNCITRAL Texts), in die wichtige Entscheidungen von Gerichten und
Schiedsgerichten mit Bezug zum UNCITRAL-Modellgesetz eingestellt werden.
2. Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts
In den seit der Neufassung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vergangenen 25 Jahren sind die
Internationalisierung und die Digitalisierung des Verfahrensrechts weit vorangeschritten. Der Entwurf greift diese
Entwicklungen auf und stellt auf diese Weise sicher, dass das deutsche Schiedsverfahrensrecht den Bedürfnissen der
modernen Schiedspraxis entspricht und Schiedsverfahren in Deutschland auch weiterhin effizient und auf höchstem
Niveau geführt werden können. Zu diesem Zweck sind folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
– Die englische Sprache gilt als „lingua franca“ der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Um der hohen
praktischen Bedeutung dieser Sprache gerecht zu werden, wird in § 1063b ZPO-E angeordnet, dass einem
Gericht in den in § 1062 Absatz 1 und 4 ZPO bezeichneten gerichtlichen Verfahren, die in deutscher Sprache
geführt werden, die Schiedsvereinbarung und englischsprachige Dokumente aus einem schiedsrichterlichen
Verfahren ohne Beibringung einer deutschen Übersetzung unterbreitet werden können. Eine Übersetzung
wird nur noch dann beizubringen sein, wenn für diese im Einzelfall ein Bedürfnis besteht.
– Das Justizstandort-Stärkungsgesetz, das am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, ermöglicht die Einführung
von Commercial Courts bei bestimmten Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten. Danach
können die Länder vorsehen, dass diese Gerichte ihre Verfahren nach entsprechender Parteivereinbarung
vollständig in englischer Sprache führen. Durch § 1063a Absatz 1 ZPO-E wird insbesondere ermöglicht, dass
diese Commercial Courts, die durch Landesrechtsverordnung zur Entscheidung der in § 1062
Absatz 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren bestimmt wurden, auch diese Verfahren vollständig in englischer
Sprache führen können, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Für sich gegebenenfalls daran
anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird diese Möglichkeit ebenfalls geschaffen
(§ 1065 Absatz 3 und 4 ZPO-E). Beides unterstreicht die internationale Ausrichtung des deutschen
Schiedsverfahrensrechts.
– In den vergangenen Jahren hat die schiedsrechtliche Praxis viele positive Erfahrungen mit mündlichen
Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung (sogenannte Videoverhandlungen) gemacht.
Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf in § 1047 Absatz 2 und 3 ZPO-E dispositive gesetzliche
Regelungen für entsprechend durchgeführte mündliche Verhandlungen vor, um die Statthaftigkeit dieser
Verfahrensweise klarzustellen und die Rechtssicherheit in diesem Bereich weiter zu erhöhen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– § 1054 Absatz 1 Satz 1 ZPO geht derzeit vom Leitbild eines schriftlich erlassenen und von den
Schiedsrichtern eigenhändig unterschriebenen Schiedsspruchs aus. Vor diesem Hintergrund ist – sofern keine Partei
widerspricht – zur weiteren Förderung der Digitalisierung in § 1054 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E vorgesehen,
dass künftig der Schiedsspruch auch elektronisch erlassen werden kann. Der elektronische Schiedsspruch
muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein, das die Namen aller Mitglieder des Schiedsgerichts
angibt und mit den qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen der Mitglieder versehen
ist (§ 1054 Absatz 1 Satz 3 ZPO-E).
3. Weitere Maßnahmen zur Förderung des Streitbeilegungsstandorts Deutschland
Neben den Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und der Internationalisierung des Verfahrensrechts sieht
der Entwurf weitere Maßnahmen vor, die das deutsche Schiedsverfahrensrecht gezielt verbessern und nicht nur
den Schiedsstandort Deutschland stärken, sondern auch die Rechtsstaatlichkeit schiedsrichterlicher
Streitbeilegung unterstreichen.
– Nach der Ermöglichung der Schaffung von Commercial Courts bei bestimmten Oberlandesgerichten oder
Obersten Landesgerichten durch das am 1. April 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz gibt
es in Deutschland nun in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen bereits solche hochspezialisierten Spruchkörper zur Beilegung komplexer
Wirtschaftsstreitigkeiten. Diese hohe Kompetenz macht der Entwurf für die Schiedsgerichtsbarkeit nutzbar,
indem er den Ländern in § 1062 Absatz 6 ZPO-E ermöglicht, durch Rechtsverordnung alle oder auch nur
bestimmte in § 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichnete Verfahren vor den Oberlandesgerichten oder Obersten
Landesgerichten einem Commercial Court beziehungsweise einem gemeinsamen Commercial Court
zuzuweisen.
– Bei entsprechendem Parteiwillen sollen Verfahren in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten nach
§ 1063a Absatz 1 ZPO-E vor den Commercial Courts in englischer Sprache geführt werden können.
Ergänzend wird in § 1063a Absatz 2 ZPO-E eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen, um auch vor
anderen Schiedssenaten an Oberlandesgerichten mit konzentrierter Zuständigkeit Verfahren für die englische
Sprache zu öffnen. Vor allen mit Schiedssachen befassten Gerichten wird durch § 1063b ZPO-E die
Einreichung englischsprachiger Dokumente ohne Übersetzung in deutschsprachigen Verfahren erleichtert.
– Schiedsrichterliche Entscheidungen enthalten oft Ausführungen zu wichtigen Rechtsfragen. Um die
Transparenz in der Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen und die Rechtsfortbildung zu fördern, wird den
Schiedsgerichten mit § 1054b ZPO-E ausdrücklich ermöglicht, ihre Schiedssprüche zu veröffentlichen, wenn die
Parteien mit der Veröffentlichung der schiedsrichterlichen Entscheidung einverstanden sind.
– In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit haben Sondervoten (sogenannte dissenting beziehungsweise
concurring opinions) ihren festen Platz gefunden. § 1054a ZPO-E stellt deshalb erstmals ausdrücklich klar,
dass es einem Schiedsrichter in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter und einem
deutschen Schiedsort gestattet ist, seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch oder seiner
Begründung in einem Sondervotum niederzulegen.
– Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist vor staatlichen Zivilgerichten klar geregelt. Das geschriebene Recht
sieht dagegen auch bei schwersten Mängeln eines Schiedsspruchs nach Ablauf einer Frist von drei Monaten
derzeit keine Möglichkeit mehr für seine gerichtliche Aufhebung vor (§ 1059 Absatz 3 ZPO). Aus diesem
Grund wird mit § 1059a ZPO-E ein außerordentlicher Rechtsbehelf – ein sogenannter Restitutionsantrag –
geschaffen, der es ermöglicht, einen Schiedsspruch auch noch nach Ablauf dieser Frist gerichtlich aufheben
zu lassen. Die hohe Bestandskraft von Schiedssprüchen bleibt aufgrund der an § 580 ZPO angelehnten, aber
aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrensrechts noch enger umgrenzten Restitutionsgründe und
der bereits bestehenden Möglichkeit einer Klage auf der Grundlage von § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) erhalten.
4. Erfahrungen aus der Schiedspraxis und Entwicklungen in den Nachbarrechtsordnungen
Verschiedene Nachbarstaaten Deutschlands haben sich in den vergangenen Jahren einer Reform ihres
Schiedsverfahrensrechts gewidmet. So ist beispielsweise im schweizerischen Recht am 1. Januar 2021 eine Reform des
dortigen Schiedsverfahrensrechts in Kraft getreten (AS [Amtliche Sammlung] 2020 4179); das österreichische
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Recht wurde im Jahr 2013 durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 118/2013) reformiert und
auch das französische Schiedsverfahrensrecht hat im Jahr 2011 Änderungen erfahren (Décret n° 2011-48 du
13 janvier 2011 portant réforme de l'arbitrage). Die genannten Reformen wurden bei der Erarbeitung dieses
Entwurfs ebenso berücksichtigt wie die Erfahrungen der schiedsrechtlichen Praxis mit dem Buch 10 ZPO in den
vergangenen 25 Jahren und die Rechtsentwicklung im Unionsrecht. Im Hinblick darauf sind zwei Änderungen
hervorzuheben:
– Für Schiedsverfahren mit mehreren Parteien auf einer Seite wurde in § 1035 Absatz 4 ZPO-E eine
ausdrückliche Regelung zur gemeinschaftlichen Bestellung eines von dieser Seite zu bestellenden Schiedsrichters
aufgenommen. Gleichzeitig wurde geklärt, wie zu verfahren ist, wenn eine gemeinschaftliche
Schiedsrichterbestellung dennoch nicht erfolgt und eine Bestellung gerichtlich vorzunehmen ist. Hier beschreitet das
deutsche Schiedsverfahrensrecht künftig denselben Weg wie das reformierte schweizerische Recht
(Artikel 362 Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des
schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) und räumt dem Gericht Ermessen ein,
ob es aus Gründen der Gleichbehandlung zugleich auch den von der anderen Seite zu benennenden
Schiedsrichter bestellt.
– In der Rechtsprechung ist entwickelt worden, dass derzeit keine Möglichkeit zur gerichtlichen Korrektur
einer negativen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheidung besteht (Bundesgerichtshof [BGH],
Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032 = BGHZ 151, 79). Hat sich ein
Schiedsgericht aus richterlicher Sicht zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat es deshalb mit dieser Entscheidung sein
Bewenden. Um positive und negative schiedsrichterliche Zuständigkeitsentscheidungen demgegenüber
künftig gleich zu behandeln, sieht § 1059 ZPO-E in Verbindung mit § 1040 Absatz 4 ZPO-E vor, dass
zuständigkeitsverneinende Schiedssprüche auch dann gerichtlich aufgehoben werden können, wenn sich das
Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf hat sich nicht durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragte Dritte geändert.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Neufassung von § 1068 ZPO-E dient der Umsetzung von Artikel 19
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 und enthält hierzu nach der Verordnung zulässige ergänzende
Bedingungen. Der Entwurf ist mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 und höherrangigem Recht der Europäischen
Union einschließlich der EU-Grundrechtecharta vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird beispielsweise dadurch erreicht, dass künftig auf
Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen in größerem Umfang als bisher verzichtet wird (§ 1031 ZPO-E), die
Anforderungen an mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten im Wege der Videoverhandlung (§ 1047 Absatz 2
und 3 ZPO-E) geklärt werden und Dokumente aus einem schiedsrichterlichen Verfahren in englischer Sprache
auch ohne eine deutsche Übersetzung in den in § 1062 Absatz 1 und 4 ZPO bezeichneten gerichtlichen Verfahren
vorgelegt werden können (§ 1063b ZPO-E).
Eine Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderung von § 1068 ZPO-E erreicht, indem die Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt
an den Empfänger in Deutschland ohne den Weg über die deutsche Empfangsstelle erfolgen kann. Bisher erfolgt
die Zustellung durch die Empfangsstellen der Länder ausschließlich in Papierform. Der bei Vorliegen der
Voraussetzungen mögliche Wegfall des Wegs über die Empfangsstellen führt gleichzeitig zu einer Beschleunigung
der Zustellung. In der Justizverwaltung der Länder machte diese Verwaltungsleistung im Jahr 2024 11 953
Zustellanträge aus den EU-Mitgliedstaaten aus.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorsieht, leistet er einen
Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für
eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt
mit seiner Zielvorgabe 16.3, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den
gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels,
indem er das deutsche Schiedsverfahrensrecht an die Nachbarrechtsordnungen und das überarbeitete
UNCITRAL-Modellgesetz anpasst und damit die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort stärkt,
insbesondere indem er die Formerfordernisse für Schiedsvereinbarungen erleichtert.
Indem der Entwurf das deutsche Schiedsverfahrensrecht modernisiert und die Durchführung von
Schiedsverfahren sowie der begleitenden gerichtlichen Verfahren in Deutschland verbessert, leistet er außerdem einen Beitrag
zur rechtzeitigen Verwirklichung von Zielvorgabe 16.6, die verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er die Digitalisierung des Schiedsverfahrensrechts regelt und die Veröffentlichung von Schiedssprüchen
fördert. Dadurch werden die Effektivität und die Effizienz dieser alternativen Streitbeilegungsform erhöht, ihre
Rechtsstaatlichkeit unterstrichen und der Zugang zum Recht und zur Rechtspflege gestärkt.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern.“
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen führen im Bundeshaushalt (Einzelplan 07) beim Bundesgerichtshof zu einem geschätzten
jährlichen Mehrbedarf an Sachkosten in Höhe von 31.250 Euro. Erste Commercial Courts wurden nach Inkrafttreten
des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am 1. April 2025 bereits geschaffen. Mit Blick auf die durchschnittliche
Verfahrensdauer der Rechtsbeschwerden vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs, die oftmals bis zu einem
Jahr beträgt und teilweise auch darüber hinaus geht, sind erste zu übersetzende Beschlüsse oder Verfahrensakten
ab dem Jahr 2027 zu erwarten. Durch die zusätzliche Ermöglichung englischsprachiger Verfahrensführung bei
Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten mit konzentrierter Zuständigkeit, an denen kein Commercial
Court eingerichtet ist (§ 1063a Absatz 2 ZPO-E) sind ebenfalls weitere englischsprachige Verfahren und
Beschlüsse zu erwarten, die in Zukunft den Bundesgerichtshof erreichen. Der Mehrbedarf wird deshalb
schätzungsweise ab dem Haushaltsjahr 2027 in jährlich wiederkehrender Weise zu erwarten sein. Der Mehrbedarf des
Bundes soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
In den Landeshaushalten werden die unter 4. c) aufgeführten Regelungen voraussichtlich spätestens ab dem
Haushaltsjahr 2026 zu einem Mehraufwand von insgesamt geschätzten 62.836 Euro führen. Der Personalbedarf wird
dabei mit den vorhandenen Stellen gedeckt werden können.
Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Schriftstücken durch die Gerichte anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union unmittelbar an den Empfänger in Deutschland gemäß § 1068 ZPO-E kann sich – im Falle
weitreichender Nutzung dieser Möglichkeit – auf die Ausgaben öffentlicher Haushalte der Länder durch mögliche
Einsparungen bei den Sachkosten von maximal 90.842,80 Euro und den Personalkosten von maximal
119.530 Euro, also insgesamt maximal 210.372,80 Euro, jährlich auswirken. Im Einzelnen:
Dieser Berechnung werden die Zustellanträge der Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus
dem Jahr 2024 zugrunde gelegt. Kann oder will das ausländische Gericht nicht unmittelbar per Post an den
Empfänger in Deutschland zustellen, sendet das ausländische Gericht das Schriftstück derzeit an die deutsche
Empfangsstelle mit dem Antrag, die Zustellung an den Empfänger zu veranlassen.
Seit dem 1. Mai 2025 ist das dezentrale IT-System für die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 in den
Produktivbetrieb übergegangen. Die grenzüberschreitende Kommunikation über das dezentrale IT-System ist seitdem
verpflichtend. Die Übermittlung hat dementsprechend elektronisch an die Empfangsstellen zu erfolgen. Bisher
kommt es jedoch zu einem Medienbruch nach Eingang bei der deutschen Empfangsstelle, da diese mangels
elektronischer Zustellungsmöglichkeit an den in Deutschland ansässigen Empfänger eine Zustellung in Papierform
veranlassen muss. Dementsprechend gibt die deutsche Empfangsstelle ein Einschreiben mit Rückschein zur Post,
sofern nicht eine besondere Zustellungsart beantragt wurde. Dies verursacht Kosten für Ausdruck, Briefumschlag,
Porto und Einschreiben mit Rückschein, welche insgesamt mit insgesamt 7,60 Euro angesetzt werden. Mit Stand
vom 6. August 2025 waren für das Jahr 2024 11.953 Zustellanträge von Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten
an deutsche Empfangsstellen statistisch erfasst. Dies führt für das Jahr 2024 zu einem Sachaufwand in Höhe von
90.842,80 Euro. Durch unmittelbare elektronische Zustellung der Schriftstücke durch das ausländische Gericht
an den Empfänger in Deutschland entfällt die Zwischenstation über die deutschen Empfangsstellen, und das
Personal deutscher Empfangsstellen auf Landesebene wird von der Aufgabe der Versendung mittels Einschreiben
mit Rückschein an den Empfänger entlastet.
Die Haushalte der Länder werden durch Einsparungen bei Personalkosten entlastet. Geschätzt wird ein Aufwand
von 15 Minuten pro Schriftstück. Es ist von der Annahme auszugehen, dass die Bearbeitung der eingegangenen
Schriftstücke auf der Verwaltungsebene des gehobenen Dienstes vorgenommen wird. Werden 15 Minuten mit
einem Stundenlohn von 39,96 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schriftstück Kosten in Höhe von
aufgerundet 10,00 Euro. Der Berechnung werden 11.953 Zustellanträge aus den EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2024
zugrunde gelegt. Jährlich führt dies zu einer Einsparung von Personalkosten in Höhe von maximal 119.530 Euro bei
den Haushalten der Länder.
Die Sach- und Personalkosten generieren laufende jährliche Ausgaben, die je nach Nutzung der elektronischen
Übermittlung durch die ausländischen Gerichte – soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – entfallen oder
weiterhin anfallen.
Im Bund ist dagegen nicht mit nennenswerten Einsparungen bei Sach- und Personalkosten zu rechnen, da das
Bundesamt für Justiz selbst keine Zustellungen veranlasst, sondern Zustellungsersuchen nur in bestimmten Fällen
– insbesondere bei Staatenklagen – prüft und im Übrigen an Gerichte der Länder zuständigkeitshalber weiterleitet.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem vorliegenden Entwurf ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verbunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Num
mer
Artikel;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügi
g“
Erläuterungen zu Fallzahl
und Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional), Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1;
§ 1054b ZPO‑E;
Veröffentlichung
Nein — geringfügig
für Anonymisierung;
nicht zwingend ein
Mehraufwand, da bereits nach
bisheriger Rechtslage
Veröffentlichung von
Schiedssprüchen mit
Zustimmung der Parteien
möglich und dann
Anonymisierung erforderlich;
geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1;
§ 1063a
Absatz 1
Satz 3 ZPO‑E;
Artikel 4;
§ 1 Absatz 1
Satz 1
Nummer 1; § 9
Absatz 7 JVEG-E
Nein — für mögliches
Wortprotokoll vor Commercial
Courts, nur auf Antrag,
Bedarf selten, daher
geringe Fallzahl
2.3 Artikel 1;
§ 1063b ZPO‑E
Nein — 100
Verfahren
2.650 (50
Seiten × 53 Euro)
–265 mögliche Einreichung
englischsprachiger
Dokumente ohne Übersetzung
erspart Parteien Kosten
Summe
in Tsd. Euro 2,6 –265
davon aus
Informationspflichten (IP)
— —
aus
nationalem
Recht
— –265
aus
EU-Vorgaben — 0
Staaten, Unternehmen oder Selbstständige können als Parteien, Zeugen, Sachverständige oder Schiedsrichter
eines Schiedsverfahrens betroffen sein. Die Anzahl der Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort im Sinne des
§ 1025 Absatz 1 ZPO, die Grundlage der Bestimmung des Erfüllungsaufwands ist, kann nur durch Schätzung
ermittelt werden, denn die Verfahren werden regelmäßig vertraulich geführt. Die absolute Zahl der in Deutschland
durchgeführten Schiedsverfahren kann schon aufgrund der Vielzahl der nationalen und internationalen
Schiedsinstitutionen, deren Fallzahlen nicht durchgängig erhoben werden, nicht verlässlich festgestellt werden. Darüber
hinaus entziehen sich ad hoc-Schiedsverfahren jeglicher statistischen Erhebung. Zugänglich sind allerdings Daten
zu vor deutschen staatlichen Gerichten in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren überprüften
Schiedssprüchen. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 wurden 573 Beschlüsse in Verfahren nach § 1062
Absatz 1 Nummer 4 ZPO untersucht, die in Relation gesetzt wurden zu Eingangszahlen der meistgenutzten
Schiedsorganisationen von Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort (näher zur Methodik der Studie: Wolff,
SchiedsVZ 2022, 72 und Wolff, SchiedsVZ 2021, 328). Daraus ergibt sich die hier zugrunde gelegte Annahme,
dass jährlich etwa 750 Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort eingeleitet werden (Wolff, SchiedsVZ 2022,
72, 73).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Führung mündlicher Verhandlungen per Bild- und
Tonübertragung, also als Videoverhandlung, gemäß § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft verursacht. Bereits heute finden in Schiedsverfahren mündliche Verhandlungen regelmäßig per Bild- und
Tonübertragung statt. § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E dient lediglich der Klarstellung der Statthaftigkeit dieser
Verfahrensweise. Der Entwurf sieht insofern keine Pflicht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung per
Bild- und Tonübertragung vor. Es entstehen zudem voraussichtlich keine Kosten für die Bereithaltung oder
Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung, denn Unternehmen und Selbstständige sind heute
standardisiert mit moderner Bürokommunikationstechnik einschließlich geeigneter Endgeräte und Internetzugang
ausgestattet.
Demgegenüber werden der Wirtschaft durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und
Tonübertragung statt in Präsenz Kosten erspart. Es entfallen unter anderem Aufwendungen für Reisekosten,
Wegezeiten, Konferenzraummieten und Übernachtungskosten (vergleiche Scherer, Journal of International Arbitration,
Volume 37 Issue 4 2020, 407, 432 f.). Da mündliche Verhandlungen in Schiedsverfahren schon jetzt regelmäßig
per Bild- und Tonübertragung stattfinden und die Regelung in § 1047 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E nur der Klarstellung
dient, ist nicht anzunehmen, dass diese Klarstellung zu einer Steigerung des Anteils von Videoverhandlungen
führen wird. Von einer Kostenersparnis über die bisherige, bereits bestehende hinaus ist daher nicht auszugehen.
Die rechtzeitige Unterrichtung der Parteien von der Durchführung der mündlichen Verhandlung als
Videoverhandlung gemäß § 1047 Absatz 3 ZPO-E kann formlos erfolgen, sodass die Kosten vernachlässigbar sind.
Die Ausfertigung des Schiedsspruchs in einem elektronischen Dokument nach § 1054 Absatz 1 Satz 2 und
3 ZPO-E, das die Mitglieder des Schiedsgerichts mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen
Signatur versehen haben, führt nicht zu Kosten für die Bereithaltung oder Anschaffung der hierfür erforderlichen
technischen Ausstattung, die im Übrigen bei mehr und mehr Personen, insbesondere Schiedsrichtern, vorhanden
ist. Zudem ist die elektronische Ausfertigung nicht verpflichtend. Sollte eine erforderliche Komponente im
Einzelfall nicht vorhanden sein, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten von einer Ausfertigung des
Schiedsspruchs in einem elektronischen Dokument absehen werden.
Weiterhin entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die nun ausdrücklich erlaubte schriftliche
Niederlegung eines Sondervotums nach § 1054a Absatz 3 Satz 2 ZPO-E. Die Norm hat rein klarstellenden
Charakter, sodass nach einem obiter dictum des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
16. Januar 2020 – 26 Sch 14/18, BeckRS 2020, 4646 Rn. 206 [obiter dictum]) Rechtssicherheit im Hinblick auf
die Vereinbarkeit eines Sondervotums mit dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b ZPO) hergestellt wird. § 1054a Absatz 3 Satz 2 ZPO-E und die damit verbundene gesetzliche
Klarstellung könnten daher im Vergleich zu der Zeit nach dem genannten obiter dictum des OLG Frankfurt am Main
zu einer Erhöhung des Anteils von Sondervoten führen. Die genaue Anzahl an zu erwartenden Sondervoten gemäß
§ 1054a Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO-E kann jedoch nicht belastbar vorhergesagt werden, insbesondere, da
Sondervoten im Schiedsverfahren eine Seltenheit darstellen (vergleiche Escher, SchiedsVZ 2018, 219, 220. Mögliche
Rückschlüsse erlaubt ein Blick auf die von der weltweit größten Schiedsinstitution, der International Chamber of
Commerce (ICC), veröffentlichten Zahlen zu Sondervoten unter den ICC-Schiedsregeln. Im Jahr 2024 ergingen
unter diesen institutionellen Regeln 293 hier relevante Schiedssprüche von Schiedsgerichten mit mehr als einem
Schiedsrichter, wovon 43 und damit lediglich 14,7 Prozent ein Sondervotum enthielten (ICC Dispute Resolution
2024 Statistics, S. 15). In früheren Jahren war der Anteil an Sondervoten mit ungefähr 8 Prozent bis 12 Prozent
noch geringer (2023: 294 Schiedssprüche, 36 Sondervoten, 2022: 306 Schiedssprüche, 25 Sondervoten, 2021:
302 Schiedssprüche, 34 Sondervoten). Dabei ist zu beachten, dass Sondervoten im anglo-amerikanischen Raum
aufgrund der dortigen Rechtstradition einen größeren Stellenwert einnehmen. Dies hat Einfluss beispielsweise auf
die unter den ICC-Schiedsregeln ergangenen Sondervoten, da unter den ICC-Schiedsregeln ein hoher Anteil der
Verfahren an anglo-amerikanischen Schiedsorten geführt wird, ebenso wie ein bedeutender Anteil der
Schiedsrichter einen Common-Law-Hintergrund besitzt (vergleiche hierzu ICC Dispute Resolution 2024 Statistics, S. 10,
24 ff.). Bereinigt um diese Effekte, aber unter Berücksichtigung der künftig entstehenden Rechtssicherheit,
erscheint ein geschätzter Anteil von 4 Prozent Sondervoten gemäß § 1054a Absatz 1 Halbsatz 1 ZPO-E denkbar.
Unter Zugrundlegung von geschätzten 750 jährlich eingeleiteten Schiedsverfahren und unter Berücksichtigung
des Umstands, dass nicht alle Schiedsverfahren zu einem Schiedsspruch führen und Sondervoten ohnehin bei
Einzelschiedsrichterentscheidungen nicht vorkommen können, wird nach einer vorsichtigen Schätzung von 450
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Schiedssprüchen und damit von etwa 18 jährlich zu erwartenden Sondervoten (4 Prozent von 450
Schiedssprüchen) auszugehen sein.
Aufgrund der großen Unterschiede in der Komplexität von Schiedsverfahren und den ihnen zugrunde liegenden
Sachverhalten kann der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur Erstellung eines Sondervotums nicht beziffert
werden. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die Schiedsrichtervergütung ganz überwiegend pauschal anhand von
Kostenordnungen festgesetzt wird (für ein ICC-Verfahren mit einem Streitwert von 1.000.000 US-Dollar
betragen die Schiedsrichtergebühren beispielsweise zwischen 14 627 US-Dollar und 64.130 US-Dollar; für ein DIS-
Verfahren zwischen 19.450 Euro und 25.285 Euro bei einem Streitwert von 1.000.000 Euro). Eine Erhöhung
dieser Kosten aufgrund § 1054a Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 ZPO-E ist nicht zu erwarten. Auch für die
Schiedsrichter selbst wird durch die Erstellung von Sondervoten aufgrund der geringen zu erwartenden Fallzahl kein
nennenswert erhöhter Erfüllungsaufwand entstehen. Zu betonen bleibt, dass die Schiedsrichter auch weiterhin von
der Abgabe eines Sondervotums absehen können und in der Regel auch – unabhängig vom damit verbundenen
Aufwand – sollten. § 1054a ZPO E stellt insofern nur klar, dass die Abgabe des Sondervotums nicht per se
Aufhebungsgrund bzw. ordre public-Verstoß ist; etwa damit verbundener Aufwand ist mithin rein optional. Weiterhin
sieht die Regelung vor, dass Parteien ein Sondervotum durch Vereinbarung ausschließen können.
Für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen und Sondervoten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
gemäß § 1054b Absatz 1 Satz 1 ZPO-E hängt die Dauer, die für eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung
veranschlagt werden muss, von den Besonderheiten des jeweiligen Schiedsverfahrens und der Länge des
Schiedsspruchs oder Sondervotums ab, sodass pauschale Aussagen kaum getroffen werden können. Rückschlüsse kann
jedoch ein Blick auf die staatliche Gerichtsbarkeit der Schweiz liefern: Der Kanton Zürich publiziert alle Urteile
des Ober- und des Handelsgerichts, wobei der durchschnittliche Anonymisierungsaufwand 46 Minuten pro
Entscheid beträgt (Hürlimann/Kettiger [Hrsg.], Anonymisierung von Urteilen, 2021, S. 16).
Auch den Anteil zukünftig veröffentlichter Schiedssprüche vorauszusagen, ist mit großen Unwägbarkeiten
verbunden. Grundsätzlich lässt sich jedoch die Tendenz erkennen, dass Schiedssprüche bislang selten veröffentlicht
werden, obwohl institutionelle Schiedsregeln hierzu oft bereits Regelungen enthalten. Vorsichtige Erkenntnisse
erlaubt ein Blick auf das Verhältnis eingeleiteter Verfahren oder ergangener Schiedssprüche zu in
Fachpublikationen veröffentlichten Schiedssprüchen. Diese Publikationsdichte wurde für die größte deutsche
Schiedsinstitution, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), in der Vergangenheit bei weniger als 1
Prozent angesiedelt (Wimalasena, Die Veröffentlichung von Schiedssprüchen als Beitrag zur Normbildung, 2016,
S. 253). Bei der weltweit größten Schiedsinstitution, der ICC, ergibt ein Vergleich der im Jahr 2020 ergangenen
Schiedssprüche mit den im institutionseigenen ICC Bulletin veröffentlichten Schiedssprüchen eine
Publikationsdichte von etwa 1,5 Prozent. Angestrebt ist durch die Einführung des § 1054b Absatz 1 Satz 1 ZPO-E eine
langfristige Steigerung dieser Zahlen. Für die Zwecke einer erstmaligen Bestimmung ist jedoch zunächst weiterhin
von einem realistischen Veröffentlichungsanteil von 1 Prozent auszugehen.
Übertragen auf die hier schätzungsweise angenommenen 450 Schiedssprüche pro Jahr führt ein
Veröffentlichungsanteil von 1 Prozent zu fünf jährlich veröffentlichten Entscheidungen in anonymisierter oder
pseudonymisierter Form. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Vergütungen für Schiedsrichter, insbesondere in ad hoc-
Verfahren, wird an dieser Stelle mangels anderweitiger belastbarer Daten und methodischer Möglichkeiten auf den
durchschnittlichen Stundenlohn von Beschäftigten mit hohem Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt
„Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen“ in Höhe von 64,20 Euro pro
Stunde zurückgegriffen (Tabelle „Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft“, in: Statistisches Bundesamt [April
2025], „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung“, S. 67, unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-
Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf?__blob=publicationFile [zuletzt abgerufen am
10.11.2025]). Werden 46 Minuten mit einem Stundenlohn von 64,20 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro
Schiedsspruch Kosten in Höhe von aufgerundet 49 Euro, also insgesamt ungefähr 245 Euro pro Jahr (49 Euro x 5
Schiedssprüche). Wenn in Schiedsverfahren die Anonymisierung oder Pseudonymisierung vom Schiedsgericht
selbst vorgenommen wird, können die Kosten jedoch wiederum in mitunter pauschal berechneten
Schiedsrichterhonoraren aufgehen; erfolgt die Anonymisierung oder Pseudonymisierung durch eine Institution, können die
Kosten gegebenenfalls – je nach Regelung – in den Verwaltungsgebühren enthalten sein oder gesondert berechnet
werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft entsteht durch die nunmehr entfallenden Kosten für die Übersetzung
englischsprachiger Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache. Bislang mussten die Parteien
englischsprachige Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache übersetzen lassen, soweit dies von den Gerichten
gefordert wurde. Dieses Erfordernis wird künftig entfallen, soweit die Parteien einen Spruchkörper anrufen, vor
dem das komplette Verfahren in englischer Sprache geführt werden kann, oder von der Möglichkeit Gebrauch
machen, Dokumente in englischer Sprache nach Maßgabe des § 1063b Absatz 1 ZPO-E auch in
deutschsprachigen Verfahren vorzulegen. Vor allen Oberlandesgerichten wurden in den Jahren 2012 bis 2016 insgesamt
1.018 Anträge nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO gestellt. Jährlich entspricht dies etwa 204 Verfahren. Von diesen
204 Verfahren werden voraussichtlich etwa 49 Verfahren vor den Commercial Courts in englischer Sprache
verhandelt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen sind inzwischen Commercial Courts eingerichtet worden, die in englischer Sprache Verfahren
führen können. Erwartbar ist deshalb, dass ein überwiegender Anteil an Verfahren, die bisher vor den
Oberlandesgerichten mindestens der zuvor genannten Länder geführt wurden, künftig vor den Commercial Courts geführt
wird. Ein Teil der Länder wird gegebenenfalls auch von der als Alternative geschaffenen Ermächtigungsgrundlage
in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO
und ZPO-E konzentrierter Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Vorliegend
wird eine Schätzung von einem 80-prozentigen Anteil zugrunde gelegt. Zwischen 2012 und 2016 sind an den
Oberlandesgerichten der genannten Länder mit inzwischen geschaffenen Commercial Courts, die in englischer
Sprache Verfahren führen können, mindestens 307 Anträge nach den §§ 1059 bis 1061 ZPO eingegangen
(vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2021, 328, 330), die den Großteil der unter § 1062 Absatz 1 ZPO genannten Verfahren
darstellen. Jährlich entspricht dies etwa 61 Fällen. Werden 80 Prozent dieser 61 Verfahren zukünftig vor einem
Spruchkörper anhängig gemacht, der in englischer Sprache verhandeln kann, entspricht dies etwa 49 Verfahren
pro Jahr. Die übrigen geschätzten 155 Verfahren werden voraussichtlich in deutscher Sprache geführt werden.
Dazu zählen voraussichtlich auch etwaige vor dem OLG Dresden zu führende Verfahren, da Sachsen dort zwar
einen Commercial Court eingerichtet, bisher aber nicht von der Ermächtigung nach § 184a Absatz 1 ZPO zur
Ermöglichung der Verfahrensführung auf Englisch Gebrauch gemacht hat.
Hinzu kommen zehn mögliche Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der genaue Umfang der dortigen
Einsparungen ist nicht belastbar einzuschätzen und kann hier nur grob beziffert werden; insbesondere aufgrund der
starken Unterschiede hinsichtlich der Länge von Schriftsätzen und der Anzahl vorzulegender englischsprachiger
Urkunden. Es ist nach einer vorsichtigen Schätzung davon auszugehen, dass Übersetzungen in etwa der Hälfte der
Verfahren, und damit jährlich etwa 100 Verfahren, entfallen werden (204 Verfahren/2 = 102 Verfahren). Der
Umfang der fortan nicht mehr zu übersetzenden englischsprachigen Unterlagen und Schriftsätze ist aufgrund der
großen Unterschiede zwischen den Verfahren insgesamt schwer zu beziffern. Ausgehend von einer groben
Schätzung, dass durchschnittlich pro Verfahren etwa 100 englischsprachige Seiten eingereicht werden und von diesen
das Gericht für etwa die Hälfte der Seiten das Bedürfnis einer deutschen Übersetzung sieht, entfiele die
Übersetzung der übrigen 50 Seiten. Für die Übersetzungskosten werden in Einklang mit § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) geschätzte 53 Euro an Übersetzungskosten pro Seite angesetzt.
Dies führt zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 265.000 Euro (50 nicht mehr zu übersetzende
Seiten x 53 Euro Übersetzungskosten pro Seite x 100 Verfahren).
Ferner werden Kosten entstehen für die mögliche Inanspruchnahme des mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz
neu eingeführten Wortprotokolls nach § 1063a Absatz 1 Satz 3 ZPO-E in Verbindung mit § 613 ZPO für
Verfahren vor einem Commercial Court. Zieht das Gericht eine externe Person für die Erstellung eines deutsch- oder
englischsprachigen Wortprotokolls hinzu, sind die Kosten für diese externe Protokollperson von der unterlegenen
Partei zu tragen. Ausgehend von der Schätzung, dass in etwa einem Drittel der 49 erwartbaren Verfahren vor den
Commercial Courts nach Buch 10 ZPO ein Wortprotokoll durch eine extern hinzugezogene Protokollperson zu
erstellen ist, ist mit ungefähr 17 gesondert zu vergütenden Wortprotokollen pro Jahr und damit mit einer geringen
Fallzahl zu rechnen, die nur einen geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auslöst. Insgesamt ergibt sich
somit eine jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 265.000 Euro, die sich aus nicht mehr
notwendigen Übersetzungen englischsprachiger Urkunden und Schriftsätze in die deutsche Sprache ergibt.
Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
Die weiteren Änderungen zu § 55 ZPO-E und § 1068 ZPO-E wirken sich auf den Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft nicht aus, weder be- noch entlastend.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nu
mm
er
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1;
§ 1063a
Absatz 5 ZPO-E
Nein Land geringfügig für Anonymisierung
zusätzlich zu
veröffentlichender
Beschlüsse; geringe
Fallzahl sowie
geringer Zeit- und
Sachaufwand pro
Fall
3.2 Artikel 1;
§ 1065 Absatz
4 ZPO E
Nein Bund geringfügig für die Übersetzung
von Beschlüssen im
Rechtsbeschwerdeverfahren; geringe
Fallzahl
3.3 Artikel 1;
§ 1063a
Absatz 4 ZPO E;
Artikel 3;
Nummer 9005
Absatz 7 KV
GKG-E
Nein Land geringfügig für die Übersetzung
von
englischsprachigen Beschlüssen
der Commercial
Courts/
Schiedssenate; geringe Fallzahl
3.4 Artikel 1;
§ 1065 Absatz 3
Satz 4 ZPO E;
Artikel 3;
Nummer 9005
Absatz 7 KV
GKG-E
Nein Bund geringfügig für die Übersetzung
von
Verfahrensaktenbestandteilen
im
Rechtsbeschwerdeverfahren;
geringe Fallzahl
3.5 Artikel 1;
§ 1068 ZPO-E
Ja Bund
„geringfügig“
Geringe Fallzahl
sowie geringer Zeit-
und Sachaufwand
pro Fall
3.6 Artikel 1;
§ 1068 ZPO-E
Ja Land 11.953
Zustellungser-
suchen
17,59
(15 x 39,96
[100%
gehobener Dienst]
+ 7,60)
-210 Entfall von
Aufwand bei
Empfangsstellen für
Zustellungsersuchen
durch direkte
elektronische Zustellung
an deutsche
Empfänger
Summe
in Tsd. Euro 4 -115
davon Bund 32
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nu
mm
er
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
davon Land
(inkl.
Kommunen)
-147
aus nationalem
Recht 95
aus
EU-Vorgaben -210
Etwaiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die erstmalige Einrichtung von Commercial Courts ist bereits
von dem am 1. April 2025 in Kraft getretenen Justizstandort-Stärkungsgesetz erfasst (zum Erfüllungsaufwand
siehe Bundestagsdrucksache 20/8649).
Zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Gestalt von Personalaufwand der Justiz außerhalb
des sogenannten justiziellen Kernbereichs entsteht durch die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung der
in § 1062 Absatz 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren von einem Oberlandesgericht auf einen Commercial Court
beziehungsweise einen gemeinsamen Commercial Court durch § 1062 Absatz 6 ZPO-E in keinem nennenswerten
Umfang. Gleiches gilt, sofern einige Länder stattdessen von der als Alternative geschaffenen
Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren Schiedssenaten mit bereits nach § 1062 Absatz
5 ZPO und ZPO-E konzentrierter Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen.
Darüber hinaus dürften sich insbesondere etwaige Fortbildungsmaßnahmen zur Befähigung vorhandenen Personals
in einem zu vernachlässigenden Rahmen halten, sodass der Verwaltung dadurch wiederum kein nennenswerter
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht.
Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder in geringfügiger Höhe entsteht in Gestalt
von Personalaufwand der Justiz außerhalb des justiziellen Kernbereichs durch die Anonymisierung oder
Pseudonymisierung im Rahmen der (gegebenenfalls auszugsweisen) Veröffentlichung der Beschlüsse eines Commercial
Courts oder zur englischen Verfahrensführung ermächtigten Schiedssenats nach § 1063a Absatz 5 ZPO-E. Durch
die nötige Veröffentlichung auch der Beschlüsse der auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 1063a Absatz
2 ZPO_E zur englischen Verfahrensführung ermächtigten Schiedssenate erhöht sich der Aufwand nicht
wesentlich, da die betreffenden Länder frei sind, entweder den Weg über § 1062 Absatz 6 ZPO-E
(Zuständigkeitsübertragung an die Commercial Courts) oder über § 1063a Absatz 2 ZPO-E (Ermöglichung englischer
Verfahrensführung an Schiedssenaten) zu wählen. Beide Varianten führen in etwa zur gleichen Anzahl verpflichtend zu
veröffentlichender Beschlüsse, ohne dass dies bei den Kosten einen Unterschied machen würde. Einige dieser
Beschlüsse werden bereits jetzt veröffentlicht und dies auch in anonymisierter oder pseudonymisierter Form,
sodass die Fallzahl der zusätzlich zu veröffentlichenden und anonymisierenden Beschlüsse gering ist.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung in geringfügiger Höhe entsteht ferner in Gestalt von
Sachaufwand durch die Übersetzung der in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse in vor den Commercial Courts
oder vor auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 1063a Absatz 2 ZPO-E zur englischen Verfahrensführung
ermächtigten Schiedssenaten geführten Verfahren sowie der in englischer Sprache abgefassten Beschlüsse nach
§ 577 Absatz 6 Satz 1 ZPO in Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 1063a
Absatz 4 Satz 1, 1065 Absatz 4 ZPO-E. Die hierfür anfallenden Übersetzungskosten sind gemäß Absatz 7 der
Anmerkung zu Nummer 9005 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Entwurfsfassung
(GKG-E) als Kosten der Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung nicht auf die Parteien
übertragbar, sodass sie einen Erfüllungsaufwand der Verwaltung darstellen.
Wie erwartet wurden in einigen Ländern – bisher Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – Commercial Courts eingerichtet, die Verfahren in englischer
Sprache Verfahren führen können. Erwartbar ist damit, dass ein überwiegender Anteil an Verfahren, die bisher vor
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den Oberlandesgerichten mindestens der zuvor genannten Länder geführt wurden, künftig vor den Commercial
Courts geführt wird. Vorliegend wird erneut eine Schätzung von einem 80-prozentigen Anteil zugrunde gelegt.
Zwischen 2012 und 2016 sind an den Oberlandesgerichten der genannten Länder mit inzwischen geschaffenen
Commercial Courts, die in englischer Sprache verhandeln können, mindestens 307 Anträge nach den §§ 1059 bis
1061 ZPO eingegangen (vergleiche Wolff, SchiedsVZ 2021, 328, 330), die den Großteil der unter § 1062
Absatz 1 ZPO genannten Verfahren darstellen. Jährlich entspricht dies etwa 61 Fällen. Werden 80 Prozent dieser 61
Verfahren zukünftig vor den Commercial Courts anhängig gemacht, entspricht dies wiederum etwa 49 Verfahren
pro Jahr und damit einer geringen Fallzahl. Ein Teil der Länder wird gegebenenfalls auch von der als Alternative
geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in § 1063a Absatz 2 ZPO-E Gebrauch machen und ihren Schiedssenaten
mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO mit bereits nach § 1062 Absatz 5 ZPO und ZPO-E konzentrierter
Zuständigkeit die Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglichen. Hierdurch erhöht sich der Aufwand nicht
wesentlich, da die betreffenden Länder frei sind, entweder den Weg über § 1062 Absatz 6 ZPO-E
(Zuständigkeitsübertragung an die Commercial Courts) oder über § 1063a Absatz 2 ZPO-E (Ermöglichung englischer
Verfahrensführung an Schiedssenaten) zu wählen. Beide Varianten führten in etwa zur gleichen Anzahl zu übersetzender
Beschlüsse, ohne dass dies bei den Kosten einen Unterschied machen würde.
Auch für die Übersetzung der in englischer Sprache gefassten Beschlüsse des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor
dem Bundesgerichtshof nach § 1065 Absatz 4 ZPO-E werden Kosten entstehen, dies jedoch ebenfalls nur in einer
geringen Fallzahl.
Weiterer Sachaufwand ergibt sich durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache nach
§ 1065 Absatz 3 Satz 4 ZPO-E in Verbindung mit § 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Wiederum ist von zehn jährlichen Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof auszugehen. Nach einer vorsichtigen Schätzung könnte in der Hälfte der Verfahren eine teilweise
Übersetzung der Verfahrensakte notwendig und angeordnet werden. In diesen fünf Verfahren ist sodann davon
auszugehen, dass die Verfahrensakte nicht in vollem Umfang in die deutsche Sprache übersetzt werden muss. Es
wird daher sowohl von einer geringen Fallzahl als auch von einem geringen Sachaufwand pro Fall ausgegangen.
§ 55 ZPO-E verursacht keinen Erfüllungsaufwand. Inhaltlich führt § 55 ZPO-E künftig zur Anwendung einer
anderen Rechtsnorm als bisher; der Arbeitsaufwand bleibt jedoch unverändert.
§ 1068 ZPO stellt eine Durchführungsvorschrift für die Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 dar. § 1068 ZPO-E führt
zu Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Bisher erfolgt die Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Empfänger in Deutschland in Papierform. Kann oder
will das ausländische Gericht nicht unmittelbar per Post an den Empfänger in Deutschland zustellen, sendet es
das Schriftstück an die deutsche Empfangsstelle. Diese gibt, sofern nicht eine besondere Zustellungsart beantragt
wurde, ein Einschreiben mit Rückschein zur Post. Bei elektronischer Zustellung durch das Ausgangsgericht
gemäß § 1068 ZPO-E entfallen die Kosten des Einschreibens bei der deutschen Empfangsstelle. Nach derzeitigem
Stand betrifft dies einen Umfang von 11 953 Zustellanträgen im Jahr 2024 bei den Ländern. Durch unmittelbare
elektronische Zustellung der Schriftstücke durch das ausländische Gericht an den Empfänger in Deutschland
werden Zwischenstationen übersprungen und das Personal deutscher Zivilgerichte, Landesministerien und in
geringfügigem Umfang des Bundesamts für Justiz als Empfangsstellen entlastet. Durch die Möglichkeit der digitalen
Zustellung gemäß § 1068 ZPO-E entfallen die Entgegennahme der Schriftstücke und Veranlassung der
Versendung durch Einschreiben mit Rückschein. Dies führt zu einer Einsparung von messbarem Zeitaufwand und von
Kosten beim unmittelbaren laufenden Erfüllungsaufwand beim Personal der Verwaltung des Bundes und der
Länder. Für die Länder wird mit Einsparungen in Höhe von 119.530 Euro gerechnet. Geschätzt wird ein Aufwand
von 15 Minuten pro Schriftstück. Es ist von der Annahme auszugehen, dass die Bearbeitung der eingegangenen
Schriftstücke auf der Verwaltungsebene des gehobenen Dienstes vorgenommen wird. Werden 15 Minuten mit
einem Stundenlohn von 39,96 Euro vergütet, ergeben sich daraus pro Schriftstück Kosten in Höhe von
aufgerundet 10,00 Euro. Jährlich führt dies zu einer Einsparung von Personalkosten in Höhe von maximal 119.530 Euro.
Diesen sind die Sachkosten in Form der Sachkosten in Höhe von 7,60 Euro je Zustellungsersuchen
hinzuzurechnen. Jährlich ist mit Einsparungen beim Erfüllungsaufwand der Länder in Höhe von 210.253,27 Euro zu rechnen.
Dabei ist jedoch insgesamt zu beachten, dass weiterhin eine elektronische oder ausnahmsweise auch schriftliche
Übermittlung der Schriftstücke ausländischer Gerichte an die deutschen Empfangsstellen zur anschließenden
Zustellung in Papierform durch die Empfangsstellen erfolgen darf und die angenommenen Einsparungen nicht in
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einem Haushaltsjahr anfallen werden, sondern je nach Inanspruchnahme der Möglichkeit der elektronischen
Übermittlung von Schriftstücken unmittelbar an den Empfänger durch ausländische Gerichte..
5. Weitere Kosten
Durch die Regelungen des Entwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittelständischen
Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf
das allgemeine Preisniveau auswirken, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Personal- und Sachaufwand der Justiz im sogenannten justiziellen
Kernbereich durch die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen anfällt. Denn die potentiell Personal- und
Sachaufwand auslösenden Regelungen dieses Entwurfs ersetzen entweder vergleichbare Institute des geltenden Rechts
oder sie klären bisher bestehende Streitfragen. So wird durch die Änderung des § 1025 Absatz 2 ZPO-E zwar
ausdrücklich die Möglichkeit einer gerichtlichen Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden
Maßnahme eines ausländischen Schiedsgerichts (§ 1041 Absatz 2 ZPO-E) geschaffen; dies klärt aber nur die nach
geltendem Recht streitige Frage, ob diese Möglichkeit besteht, ohne dass zusätzlicher Personal- oder
Sachaufwand anfällt. Dies gilt in gleicher Weise für die nunmehr ausdrücklich vorgesehene gerichtliche Bestellung von
Schiedsrichtern bei Mehrparteienschiedsverfahren. Eine entsprechende gerichtliche Bestellungsmöglichkeit
bestand bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts; dieser Entwurf klärt nur die Voraussetzungen und die
Reichweite der richterlichen Befugnisse. Vergleichbares gilt auch für den neu geschaffenen Restitutionsantrag
nach § 1059a ZPO-E. Parteien können in demjenigen Bereich, der nunmehr durch § 1059a ZPO-E in Tatbestand
und Rechtsfolge geklärt ist, bereits nach bestehendem Recht auf der Grundlage von § 826 BGB vorgehen. Vor
diesem Hintergrund ist kein sprunghafter Anstieg der Verfahren zu erwarten, der eine Umstrukturierung des
personellen Bedarfs erfordern würde. Dass für Verfahren nach § 1059a ZPO die Oberlandesgerichte statt der für
§ 826 BGB zuständigen Amts- beziehungsweise Landgerichte (§§ 23, 71 des GVG) erstinstanzlich zuständig sind,
sollte keine weiteren Kosten auslösen, da die Kostendeckung der Oberlandesgerichte nicht geringer als diejenige
der Amts- beziehungsweise Landgerichte ist. Möglicherweise dennoch anfallenden Mehrkosten im justiziellen
Kernbereich stehen auf der anderen Seite entsprechende Gebühreneinnahmen gegenüber. Etwaige
Fortbildungsmaßnahmen zur Befähigung bestehenden Personals im justiziellen Kernbereich werden sich in einem zu
vernachlässigenden Rahmen halten, da beispielsweise davon auszugehen ist, dass nach entsprechender
Interessenbekundung nur Richter und Richterinnen mit Aufgaben nach Maßgabe des § 1063a ZPO-E betraut werden, die bereits
die hierfür erforderlichen grundlegenden Kompetenzen und Fähigkeiten besitzen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Bedeutung sind ebenso nicht zu
erwarten wie demografische Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts erfolgt nicht, weil sie nicht
geboten ist.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da der zu erwartende jährliche Erfüllungsaufwand die dafür maßgeblichen
Schwellenwerte nicht überschreitet und auch sonst kein Anlass dazu ersichtlich ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen an der Inhaltsübersicht sind Folge der Neufassung, Änderung und Ergänzung von Vorschriften
der ZPO.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 2 § 55 ZPO-E
Die Vorschrift betrifft die Prozessfähigkeit natürlicher Personen. Seit dem 1.1.2023 wird in Artikel 7 Absatz 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die Geschäftsfähigkeit einer (natürlichen)
Person nicht länger an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft (siehe das
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882)). Die
Geschäftsfähigkeit entscheidet nach den §§ 51 und 52 ZPO grundsätzlich auch darüber, ob eine natürliche Person vor
deutschen Gerichten prozessfähig ist. Demgegenüber setzt § 55 ZPO, der in seiner bisherigen Fassung die
Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand hat, nach ganz herrschender Auffassung eine ungeschriebene
Kollisionsnorm mit dem Inhalt voraus, dass die Prozessfähigkeit eines Ausländers primär nach dem Recht des Staates
zu ermitteln sei, dem die Person angehört (siehe Brinkmann, ZZP 129 (2016), 461, 489 ff.; Stein/Jonas/Jacoby,
24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 1; Geimer, IZPR, 9. Auflage 2024, Rn. 2217; Münchener Kommentar
zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 ZPO Rn. 1; Linke/Hau, IZVR, 9. Auflage 2024, Rn. 8.4; Schack, IZVR,
9. Auflage 2025, Rn. 653; a. A. BGH JZ 1956, 535; Thomas/Putzo/Hüßtege, 46. Auflage 2025, § 55 ZPO Rn. 1).
Während sich nach aktueller Rechtslage also die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person nach dem Recht des
Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts richtet, bestimmt sich die Prozessfähigkeit, folgt man der herrschenden
Literaturauffassung, noch immer primär nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit. Aus dieser Unstimmigkeit
wurde in der Literatur die Notwendigkeit abgeleitet, auch die Prozessfähigkeit künftig an das Recht des Staates
des gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen (siehe Hau, IPRax 2024, 125, 128; dem folgend Beck’scher Online-
Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 34, 77. Edition, Stand: 1.2.2026). Insoweit hat eine
entsprechende Prüfung ergeben, dass sich ein größtmöglicher Gleichlauf zwischen Geschäfts- und Prozessfähigkeit als
vorteilhaft erweist. Zudem haben die uneindeutigen Vorgaben in der bisherigen Fassung von § 55 ZPO Raum für
verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Rechtsprechung und Literatur gelassen, sodass mit Blick auf die
bisherige Regelung ein uneinheitliches und unübersichtliches Meinungsbild entstanden ist. Daher ist eine Reform
der Vorschrift angezeigt, die die Anknüpfung der Prozessfähigkeit an aktuelle Veränderungen auf dem Gebiet des
Internationalen Privatrechts anpasst, Auslegungsschwierigkeiten beseitigt und Rechtsklarheit schafft. Dabei soll
an der Struktur einer Regelanknüpfung (Recht des Prozessgerichts meint dabei die §§ 51 und 52 ZPO oder
speziellere Regelungen in besonderen Prozess- und Verfahrensordnungen) mit alternativer Hilfsanknüpfung
(Prozessrecht des Aufenthaltsstaats) in § 55 ZPO prinzipiell festgehalten werden. In anderen Prozess- und
Verfahrensordnungen wird auf eine entsprechende Anwendbarkeit von § 55 ZPO verwiesen (siehe § 79 Absatz 3
Abgabenordnung (AO), § 9 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 58 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 11 Absatz 3 des
Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 71
Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 62 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 12 Absatz 3
Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG)). Durch die Neufassung des § 55 ZPO soll sich auch zukünftig in Fällen mit
Auslandsbezug nichts daran ändern, dass die Fachgerichte beziehungsweise Behörden zur Beurteilung der
Prozessbeziehungsweise Verfahrensfähigkeit einer Person als Grundregel ihre eigenen speziellen Verfahrensvorschriften
und nicht die §§ 51 und 52 ZPO anwenden (siehe § 79 Absatz 1 AO, § 9 Absatz 1 FamFG, § 58 Absatz 1 FGO,
§ 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SGB X, § 71 Absatz 1 und 2 SGG, § 62 Absatz 1 VwGO, § 12 Absatz 1
Nummern 1 und 2 VwVfG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 55 ZPO in den dortigen Verfahren ist
die Eingangsbedingung daher so zu verstehen, dass die betreffende Person nach den speziellen Prozess-
beziehungsweise Verfahrensvorschriften nicht prozess- beziehungsweise verfahrensfähig ist. In diesem Fall kann die
Prozessfähigkeit nach § 55 in der Entwurfsfassung (ZPO-E) hilfsweise alternativ aus dem Prozessrecht des Staates
des gewöhnlichen Aufenthalts der Person hergeleitet werden.
§ 55 ZPO-E regelt, dass eine nach der Regelanknüpfung eigentlich nicht prozessfähige natürliche Person in
Deutschland als prozessfähig gilt, wenn sie dies nach den Vorschriften des Prozessrechts des Staates ist, in dem
sie sich gewöhnlich aufhält. Daraus ergeben sich im Vergleich zu der bisherigen Regelung einige Unterschiede.
Zukünftig soll es für die Prozessfähigkeit aller Personen primär darauf ankommen, ob sie nach der
Regelanknüpfung prozessfähig sind (siehe dazu näher den nächsten sowie den darauffolgenden Absatz). Sollte dies nicht der
Fall sein, kann sich ihre Prozessfähigkeit hilfsweise alternativ aus einer anderen Rechtsordnung ergeben. Durch
diese Umkehrung der Prüffolge müssen deutsche Prozessgerichte zunächst nur das heimische Prozessrecht als lex
fori anwenden (das jedoch auf die Regeln zur Geschäftsfähigkeit einschließlich des deutschen Kollisionsrechts
verweist; dazu im Einzelnen unten). Auf ausländisches Prozessrecht kommt es hingegen nur subsidiär an (siehe
dazu Hau, IPRax 2024, 125, 127; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 6). Im Ergeb-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nis kommt es dadurch nicht zu einer Verschlechterung der Anerkennungs- und Vollstreckungschancen deutscher
Entscheidungen im Heimatstaat beziehungsweise Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person, da
es auch nach der bisherigen Regel ausgereicht hätte, wenn sich die Prozessfähigkeit nur aus den deutschen
Prozessvorschriften ergeben hätte, die Partei nach dem Recht ihres Heimatstaats, in dem gegebenenfalls vollstreckt
werden soll, indes nicht prozessfähig wäre (siehe dazu Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7
EGBGB Rn. 169; zu entsprechenden Bedenken Hau, IPRax 2024, 125, 127; Münchener Kommentar
zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 6).
Soweit es zunächst auf das deutsche Prozessrecht ankommt, gelten die §§ 51, 52 ZPO über § 55 ZPO in Verfahren
nach der Zivilprozessordnung für die Prozessfähigkeit aller natürlichen Personen. Demnach ist eine natürliche
Person in Deutschland jedenfalls dann prozessfähig, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO, siehe
statt vieler Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 52 ZPO Rn. 3). Für die Geschäftsfähigkeit kommt es gemäß
Artikel 7 Absatz 2 EGBGB auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Person an. Daher
entscheidet – sofern nicht das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats rück- oder weiterverweist und die
Berücksichtigung einer solchen Rück- oder Weiterverweisung dem Sinn der Verweisung nicht widerspricht (vergleiche
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 EGBGB; siehe zur Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisung
Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 77; Wagner, FamRZ 2022, 405, 406; a. A.
Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 18, 77. Edition, Stand: 1.2.2026) – das
Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts darüber, ob die fragliche natürliche Person aus Sicht des
deutschen Rechts geschäftsfähig und deshalb nach § 52 ZPO prozessfähig ist. Damit entspricht diese Lösung im
Ergebnis dem Ansatz des Bundesgerichtshofs, der auf die Frage der Prozessfähigkeit einer Person ungeachtet ihres
Heimat- oder Aufenthaltsstaats schon nach bisher geltendem Recht das deutsche Prozessrecht mit der Maßgabe
für anwendbar hielt, dass unter Einschluss des Kollisionsrechts zu ermitteln sei, inwieweit eine Person
geschäftsfähig und deshalb nach deutschem Prozessrecht prozessfähig ist (siehe ohne nähere Begründung BGH, Urteil vom
7. Dezember 1955 – IV ZR 177/55, BGHZ 19, 240-246, Rn. 19). Auf diese Weise wird jedenfalls aus der
Perspektive eines deutschen Gerichts der Gleichlauf zwischen Geschäfts- und Prozessfähigkeit bestmöglich
gefördert. Eine natürliche Person ist im Inland grundsätzlich nur dann prozessfähig, wenn sie nach dem
kollisionsrechtlich berufenen Sachrecht auch geschäftsfähig ist.
In der bisherigen Fassung hat § 55 ZPO in der Alternativanknüpfung auf deutsches Recht verwiesen. In der
Literatur war man sich jedoch uneinig darüber, wie dieser Verweis zu verstehen war. Nach einer Auffassung waren
direkt die §§ 104 ff. BGB zur Anwendung berufen, die über die Geschäfts- und deshalb mittelbar über die
Prozessfähigkeit der natürlichen Person zu entscheiden hatten (siehe Geimer, IZPR, 9. Auflage 2024, Rn. 2219;
Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2024, Artikel 7 EGBGB Rn. 168 f.; Stein/Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024,
§ 55 ZPO Rn. 2; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 5; Schack, IZVR, 9. Auflage
2025, Rn. 654; Musielak/Voit/Weth, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 55 ZPO Rn. 1). Nach anderer
Auffassung kam es über das deutsche Recht und § 52 ZPO auch bisher zunächst auf die Ermittlung des
Geschäftsfähigkeitsstatuts mithilfe des Artikels 7 Absatz 2 EGBGB an (siehe Hepting, FamRZ 1975, 451, 458; Beck’scher
Online-Kommentar zur ZPO/Kersting, § 55 Rn. 3, 59. Edition, Stand: 1.12.2025; Kralik, ZfRV 1970, 161;
Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/Mäsch, Artikel 7 EGBGB Rn. 34, 77. Edition, Stand: 1.2.2026; wohl
auch Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 52 ZPO Rn. 3). Die zuletzt genannte Ansicht hatte und hat auch mit
Blick auf den neu gefassten § 55 ZPO-E den bereits herausgestellten Vorzug, dass Geschäfts- und
Prozessfähigkeit möglichst kohärent sind. Hinzu kommt, dass das deutsche Prozessrecht für die Prozessfähigkeit gerade auf
die Geschäftsfähigkeit abstellt und es daher konsequent ist, auch in diesem Rahmen stets das maßgebliche Statut
zu ermitteln. Die andere Auffassung, es seien direkt die §§ 104 ff. BGB heranzuziehen und daher grundsätzlich
eine Altersgrenze von 18 Jahren anzusetzen, ist auch nicht aus Verkehrsschutzgesichtspunkten erforderlich.
Nachdem der gewöhnliche Aufenthalt die Staatsangehörigkeit bereits als Anknüpfungskriterium für die
Geschäftsfähigkeit abgelöst hat, bestehen keine durchgreifenden Verkehrsschutzbedenken (siehe das Gesetz zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 [BGBl. I S. 882]). Zum anderen ist nicht ersichtlich,
inwieweit das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Prozessfähigkeit einer Person schutzwürdiger sein sollte als
das Vertrauen auf ihre Geschäftsfähigkeit. Es birgt daher keine erkennbaren Nachteile für das Vertrauen des
Rechtsverkehrs, in dem neu gefassten § 55 ZPO-E die Prüfung der Prozessfähigkeit nach dem deutschen Recht
unter Einschluss des Kollisionsrechts anzulegen; vielmehr wird hier eine im bisherigen Recht bestehende
Rechtsunsicherheit beseitigt. Schließlich stellt auch die Ermittlung des fremden Rechts für das Verfahren keine große
Hürde dar, da mit Blick auf die Geschäftsfähigkeit in sämtlichen Rechtsordnungen in der Regel starre
Altersgrenzen bestehen und diese in der einschlägigen deutschsprachigen Literatur umfassend dokumentiert sind (siehe etwa
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die Auflistung in Staudinger, BGB, EGBGB/Internationales Privatrecht 2024, juris, Anhang zu Artikel 7 EG-
BGB).
Soweit es nach dem neu gefassten § 55 ZPO-E zur Ermittlung der Prozessfähigkeit hilfsweise alternativ auf
ausländisches Recht ankommen kann, wird nicht länger auf das Recht der Staatsangehörigkeit, sondern auf das
Prozessrecht des Staates verwiesen, in dem die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Rahmen
dieser Alternativanknüpfung soll die Person in Deutschland prozessfähig sein, wenn sie es in einem
entsprechenden Prozess in dem Staat wäre, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ausländische Recht ist daher
so anzuwenden, wie es das ausländische Gericht täte, sodass insbesondere eine gegebenenfalls abweichende
Anknüpfung der Prozessfähigkeit zu berücksichtigen ist. Es handelt sich insofern um eine Gesamtverweisung auf
das zivilprozessuale Kollisionsrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats. Bedeutung dürfte diese Abweichung
von der Regelanknüpfung an das deutsche Prozessrecht indes nur dann erlangen, wenn das Recht des Staates des
gewöhnlichen Aufenthalts der Person die Prozessfähigkeit von anderen Umständen als der Geschäftsfähigkeit
abhängig macht. Ansonsten wäre die Person ohnehin nach § 52 ZPO prozessfähig.
Es kann vorkommen, dass für eine am Verfahren beteiligte Person durch ein deutsches Gericht eine Betreuung
mit einem Einwilligungsvorbehalt nach den §§ 1814 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet
ist, der den Verfahrensgegenstand betrifft. Nach der schon bisher zu § 55 ZPO vertretenen allgemeinen Meinung
ist die Prozessfähigkeit zum Schutz der betreuten Person in Deutschland in diesem Fall entsprechend
einzuschränken, auch wenn die Betreuungsanordnung im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht anerkannt wird und die
betreute Person nach dem Recht dieses Staates deshalb uneingeschränkt prozessfähig wäre (siehe nur Zöller/
Althammer, 36. Auflage 2026, § 55 ZPO Rn. 1; Hau, IPRax 2024, 125, 129; Münchener Kommentar zur ZPO/Hau,
7. Auflage 2025, § 55 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, 24. Auflage 2024, § 55 ZPO Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Loyal,
5. Auflage 2022, § 55 Rn. 6). Daran soll sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts ändern. Soweit die
speziellen Prozess- und Verfahrensordnungen Vorschriften enthalten, die die Prozess- beziehungsweise
Verfahrensfähigkeit im Fall eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB explizit regeln (siehe § 79 Absatz 2 AO,
§ 58 Absatz 3 FGO, § 11 Absatz 2 SGB X, § 62 Absatz 2 VwGO, § 12 Absatz 2 VwVfG), kann dieses Ergebnis
auch dadurch erzielt werden, dass § 55 ZPO-E im Rahmen der erforderlichen entsprechenden Anwendung schon
als tatbestandlich nicht einschlägig angesehen wird. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob man in dieser
besonderen Konstellation den Tatbestand von § 55 ZPO-E einschränkt und die Prozessfähigkeit mit der
Feststellung des Bestehens eines inländischen Einwilligungsvorbehalts endgültig verneint oder mit der bisher zu
§ 55 ZPO vertretenen allgemeinen Meinung § 55 ZPO-E anwendet und, sofern das ausländische
Prozessfähigkeitsstatut im Widerspruch zu dem Einwilligungsvorbehalt zur Bejahung der Prozessfähigkeit führt, die
Rechtsfolgen des § 55 ZPO-E teleologisch reduziert. Betrifft daher ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB den
Gegenstand des Verfahrens, ist auch in Fällen mit Auslandsbezug, in denen es nach der Neufassung von § 55 ZPO
für die Prozessfähigkeit auch auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats ankommt, eine geschäftsfähige
betreute Person nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen vor einem deutschen Gericht oder einer
Behörde fähig, als sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln
kann oder sie durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Dasselbe soll darüber
hinaus auch dann gelten, wenn ein deutsches Gericht nicht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nach
deutschem Recht, sondern eine funktionsäquivalente Schutzmaßnahme nach ausländischem Recht angeordnet hat
(siehe Hau, IPRax 2024, 125, 129). Eine rechtskräftige inländische Entscheidung setzt sich somit gegenüber dem
ausländischen Prozessfähigkeitsstatut durch. Dadurch wird die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht
möglicherweise bestehende Prozessfähigkeit für ein Verfahren in Deutschland im Ergebnis zum Schutz der
betreuten Person sowie im Interesse der Einheit der Rechtsordnung eingeschränkt. § 55 ZPO-E schränkt dabei aber
in keiner Weise Grundsätze und Bemühungen ein, die Prozessfähigkeit von betroffenen Personen vorrangig
dadurch sicherzustellen, dass der betroffenen Person die erforderliche Unterstützung zur wirksamen Ausübung
ihrer Rechte im Prozess bereitgestellt wird.
Auf Fragen der organschaftlichen Vertretung juristischer Personen sowie sonstiger parteifähiger
Personifikationen, die nach allgemeiner Ansicht ihrem Gesellschaftsstatut unterliegen (siehe etwa Münchener Kommentar
zur ZPO/Hau, 7. Auflage 2025, § 55 Rn. 11; Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO/Kersting, § 55 Rn. 6, 59.
Edition, Stand: 1.12.2025), hat die Neufassung von § 55 ZPO-E keinen Einfluss.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 3 (§ 1025 Absatz 2 ZPO-E)
§ 1025 ZPO legt den territorialen Anwendungsbereich des Buchs 10 ZPO fest, das inhaltsneutral auf alle
Schiedsverfahren Anwendung findet (Bundestagsdrucksache 13/5274, S. 25 und 31), also auch Investor-Staat-
Schiedsverfahren erfasst. Abhängig davon, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Absatz 1 ZPO)
innerhalb oder außerhalb Deutschlands liegt, kommen grundsätzlich sämtliche Bestimmungen des Buchs 10 ZPO
(§ 1025 Absatz 1 ZPO) oder nur einzelne seiner Bestimmungen zur Anwendung (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Der
Bundesgerichtshof hat dazu im Juli 2023 in drei Beschlüssen zutreffend klargestellt, dass § 1032 Absatz 2 ZPO
auch auf ICSID-Schiedsverfahren anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 43/22, BeckRS 2023,
19617, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 74/22, BeckRS 2023, 19624, Rn. 18 ff.; BGH,
Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633, Rn. 22 ff.).
Der bisherige Katalog des § 1025 Absatz 2 ZPO, dessen Normen auch dann anzuwenden sind, wenn der Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht feststeht, wird um § 1041 Absatz 2 bis 4
Satz 1 ZPO-E erweitert. Damit wird klargestellt, dass auch vorläufige oder sichernde Maßnahmen, die ein
Schiedsgericht mit ausländischem oder noch nicht bestimmtem Schiedsort angeordnet hat, im Verfahren nach
§ 1041 Absatz 2 ZPO gerichtlich zur Vollziehung in Deutschland zugelassen werden können. Auf der Grundlage
des bisherigen Rechts war der Bestand dieser Möglichkeit streitig gewesen (dafür zum Beispiel Münchener
Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1041 ZPO Rn. 32; Stein/Jonas/Schlosser, 23. Auflage 2014,
§ 1041 ZPO Rn. 41; dagegen zum Beispiel Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1020; Musielak/Voit/Voit,
Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1041 ZPO Rn. 6).
Durch die Erweiterung des Katalogs des § 1025 Absatz 2 ZPO-E wird dem Bedürfnis der Rechtspraxis nach einer
höheren Verkehrsfähigkeit entsprechender Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen und die
Schiedsfreundlichkeit des deutschen Rechts weiter gefördert. Zugleich wird klargestellt, dass Voraussetzung der
inländischen Vollstreckung einer entsprechenden schiedsgerichtlichen Maßnahme des einstweiligen
Rechtsschutzes unabhängig vom Schiedsort stets die gerichtliche Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E
ist und eine Vollstreckbarerklärung als Schiedsspruch gemäß § 1061 Absatz 1 ZPO nicht in Betracht kommt. Um
den Unterschied zwischen Schiedssprüchen und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu betonen, war
die Ergänzung in § 1025 Absatz 2 ZPO und nicht in den für ausländische Schiedssprüche geltenden § 1025
Absatz 4 ZPO einzustellen (dazu Horn, Der Emergency Arbitrator und die ZPO, 2019, S. 222; für Letzteres
allerdings Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 273).
Die Erweiterung des § 1025 Absatz 2 ZPO bezieht sich konkret auf sämtliche Bestimmungen, die die gerichtliche
Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme (§ 1041 Absatz 2 ZPO-E) und die
Aufhebung der gerichtlichen Vollziehungszulassung (§ 1041 Absatz 3 ZPO) betreffen. Die Aufnahme dieser
Bestimmungen in § 1025 Absatz 2 ZPO orientiert sich insoweit an Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den
Artikeln 17 H und 17 I des UNCITRAL-Modellgesetzes.
Über das Vorbild des UNCITRAL-Modellgesetzes hinausgehend – Artikel 17 G ist in Artikel 1 Absatz 2 des
UNCITRAL-Modellgesetzes nicht erwähnt – wird der Schadensersatzanspruch gemäß § 1041 Absatz 4
Satz 1 ZPO im Fall der Vollziehung einer von Anfang an ungerechtfertigten vorläufigen oder sichernden
Maßnahme auch dann gewährt, wenn das anordnende Schiedsgericht einen ausländischen Schiedsort hatte. Denn
Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruchs ist die Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E
durch ein inländisches Gericht (Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1041 ZPO Rn. 55;
Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1041 ZPO Rn. 14). Mit dieser inländischen
gerichtlichen Zulassungsentscheidung ist der Bestand des Schadensersatzanspruchs tatbestandlich derart eng
verbunden, dass demgegenüber zurückzutreten hat, ob die zur Vollziehung zugelassene Maßnahme des einstweiligen
Rechtsschutzes durch ein Schiedsgericht mit in- oder ausländischem Schiedsort getroffen wurde. Dagegen ist die
verfahrensrechtliche Regelung des § 1041 Absatz 4 Satz 2 ZPO bei einem ausländischen Schiedsort nicht
anzuwenden. Ob der Schadensersatzanspruch des § 1041 Absatz 4 Satz 1 ZPO – ebenso wie bei einem inländischen
Schiedsverfahren – im bereits anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden kann, richtet
sich vielmehr nach dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht.
Zu Nummer 4 (§ 1031 Absatz 1 ZPO-E)
§ 1031 ZPO regelt, welche Form beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung einzuhalten ist. In der bislang
geltenden Fassung verweist die Vorschrift in Absatz 1 unter anderem auf Fernkopien und Telegramme. Zwar handelt
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
es sich hierbei nur um eine unschädliche beispielhafte Aufzählung. Die Formulierung zeigt dennoch deutlich, dass
die Norm, die im Wesentlichen auf Artikel 7 Absatz 2 des früheren UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr
1985 beruht, nicht mehr zeitgemäß ist.
Im Zuge der Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes in 2006 wurde auch Artikel 7 geändert und es
wurden zwei Alternativen eingeführt: Option I hält am Schriftlichkeitserfordernis fest, sieht aber Erleichterungen vor
und erlaubt insbesondere den Rückgriff auf moderne elektronische Kommunikationsmittel, während Option II auf
jegliches Formerfordernis verzichtet (siehe dazu Czernich/Geimer/Roth, Streitbeilegungsklauseln im
internationalen Vertragsrecht, 2017, Teil 3, A., Rn 28; Münch, JZ 2023, 958, 960; Raeschke-Kessler, Festschrift für
Siegfried H. Elsing, 2015, S. 433, 436; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 149 f.;
Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 296). Während nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden deutschen Recht
Schiedsvereinbarungen formfrei geschlossen werden konnten und heute einige Schiedsstandorte formfreie
Schiedsvereinbarungen erlauben, darunter beispielsweise das französische Recht mit Blick auf internationale
Schiedsvereinbarungen (Artikel 1507 des französischen Code de procédure civile; siehe dazu Balthasar/
Balthasar/Ziadé, International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, I, Rn. 29), das belgische
Schiedsverfahrensrecht (Artikel 4 des belgischen Code Judiciaire; siehe dazu Balthasar/Piers/Vanleenhove/De
Meulemeester/Ongenae, International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, E, Rn. 35), das kürzlich reformierte
luxemburgische Schiedsverfahrensrecht (Artikel 1227 Absatz 1 der neuen Zivilprozessordnung [Nouveau Code
de Procédure Civile]; siehe dazu Grosbusch/Lange, SchiedsVZ 2023, 317, 318) und das schwedische Recht
(Balthasar/Widjeskog, International Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, Part 3, Q, Rn. 20; weitere
Beispiele finden sich bei Münch, JZ 2023, 958, 961), sieht die überwiegende Anzahl der Rechtsordnungen ein
Formerfordernis vor.
§ 1031 Absatz 1 ZPO-E orientiert sich an der Option I des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006 und schafft eine
Erleichterung gegenüber den bislang geltenden Formerfordernissen. Der Wortlaut ist technologieoffen gefasst.
Erforderlich ist nach § 1031 Absatz 1 ZPO-E in jedem Fall weiterhin, dass ein Nachweis über die
Schiedsvereinbarung besteht. Neben Schriftform ist beispielsweise auch Textform ausreichend. Der formwirksame Abschluss
einer Schiedsvereinbarung ist demnach auch dergestalt möglich, dass diese zunächst mündlich oder durch
schlüssiges Verhalten zustande kommt und erst anschließend beispielsweise schriftlich oder in einem lesbaren Format
festgehalten wird. Auf diese Weise soll das Risiko von langwierigen Streitigkeiten über den Abschluss und Inhalt
etwaiger Schiedsvereinbarungen und damit gegebenenfalls verbundenen langwierigen (schieds-)gerichtlichen
Beweisaufnahmen verhindert werden (siehe zu diesem Risiko bei mündlich abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen
Armbrüster, ZRP 2024, 66; Kiehl/Gebhard, SchiedsVZ 2024, 173, 175; Risse/Oehm, BB 2024, 1163, 1165). Auf
die Aufnahme des Begriffs Textform in den Normtext oder eine Bezugnahme auf § 126b BGB wurde allerdings
bewusst verzichtet, da das Schiedsverfahrensrecht ohne Rückgriff auf materielles deutsches Recht eine eigene, in
sich verständliche Regelung enthalten soll. Zudem sollen auch solche textlichen beziehungsweise dokumentierten
Erklärungen genügen, die – abweichend von den Erfordernissen des § 126b BGB – den Erklärenden zwar nicht
nennen, bei denen dieser aber feststellbar ist (zum Beispiel aufgrund des Zusammenhangs mit vorheriger
Korrespondenz, einer zuzuordnenden Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, eines Sende-/Prüfprotokolls oder
ähnlichem). Der gewählte Wortlaut ist stark an Artikel 3 Buchstabe c des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005
über Gerichtsstandsvereinbarungen angelehnt und technologieoffen formuliert. Mit einer derartigen Formvorgabe
sind internationale Parteien inzwischen vertraut. Die Regelung entspricht inhaltlich der Option I des Artikels 7
des UNCITRAL-Modellgesetzes. Die Option I wurde allerdings nicht wörtlich übernommen, da dem Begriff
„schriftlich“, den Artikel 7 Absätze 2 und 3 nach der Option 1 definiert als Dokumentation „in jedweder Form“
beziehungsweise auch als elektronische Form, im deutschen Recht ein festes, hiervon abweichendes Verständnis
zukommt und eine Neudefinition des Begriffes im deutschen Recht nur für den Bereich des Schiedsrechts zu
Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Unter Kommunikationsmitteln, wie auch in Artikel 3 Buchstabe c des
Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen 2005 genannt, werden bisher grundsätzlich nur
textliche beziehungsweise lesbare Kommunikationsmittel verstanden – wie Schreiben, E-Mails, Textnachrichten
und dergleichen –, aber keine Video- oder Audioaufzeichnungen (wie zum Beispiel Sprachnachrichten),
diesbezügliche Auslegungsfragen können aber auftreten (vergleiche zu elektronischen Schiedssprüchen Report of the
UNCITRAL Working Group II [Dispute Settlement] on the work of its eighty-first session, A/CN.9/1200, Rn. 47,
48). Die Regelung bleibt insoweit für die Berücksichtigung der zukünftigen technischen Entwicklungen und
diesbezüglicher Handelsusancen durch die Rechtsprechung offen. „Information“ meint dabei die Vereinbarung
beziehungsweise ihre Dokumentation. „Später wieder zuzugreifen“ meint dabei zu einem Zeitpunkt nach der
Vereinbarung beziehungsweise ihrer Dokumentation.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gegenüber § 1031 Absatz 1 ZPO in der derzeitigen Fassung verzichtet § 1031 Absatz 1 ZPO-E auf das
Erfordernis einer gewechselten Erklärung zwischen den beiden Parteien. Ausreichend ist demnach beispielsweise, dass
beide Parteien den Abschluss einer Schiedsvereinbarung gegenüber der Schiedsinstitution oder dem
Schiedsgericht schriftlich bestätigen oder dass der Schiedskläger in der Schiedsklage den Abschluss einer Schieds-
vereinbarung anbietet und dieses Angebot von dem Schiedsbeklagten sodann in der Klageerwiderung angenommen
wird. Unerlässlich sind aber weiterhin zwei in der Sache übereinstimmende Willenserklärungen, wir sich bereits
aus dem Wort „Schiedsvereinbarung“ ohne Weiteres ergibt. § 1031 Absatz 1 ZPO-E befreit daher weder von dem
Erfordernis des Beweises einer Vereinbarung im Streitfall noch trifft die – als reine Formvorschrift zu verstehende
– Norm Aussagen zu Beweismitteln, Beweis- und Prüfungsgrad oder -standard. Insbesondere bleibt es dem
Schiedsgericht und den staatlichen Gerichten überlassen, festzustellen, inwieweit Dokumente beziehungsweise
Kommunikationsmittel jedweder Art tatsächlich das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zwischen den
Parteien abbilden oder nur vorläufige Verhandlungsschritte ohne Bindungswirkung darstellen.
§ 1031 Absatz 2 ZPO, der nicht geändert wird, verliert angesichts der erleichterten Formvorgaben des Absatzes
1 an Bedeutung. Insbesondere dürften zum Beispiel Fälle einer mündlich geschlossenen, durch kaufmännisches
Bestätigungsschreiben in schriftlicher, textlicher oder elektronischer Form dokumentierten Schiedsvereinbarung
in der Regel bereits den Voraussetzungen des Absatzes 1 genügen. Aufgrund seiner traditionellen Bedeutung wird
von einer Streichung des Absatzes 2 abgesehen, dem zumindest noch klarstellende Bedeutung zukommt.
Zu Nummer 5 (§1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E)
§ 1032 Absatz 2 ZPO ermöglicht es, bis zur Bildung des Schiedsgerichts beziehungsweise bis zur Sachbefassung
eines ständigen Schiedsgerichts (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 8;
Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1032 ZPO Rn. 30) bei einem staatlichen Gericht
einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu
stellen. Zuständig ist gemäß § 1062 Absatz 1 Nummer 2 ZPO das Oberlandesgericht. In den Worten des
Bundesgerichtshofs prüft das zuständige staatliche Gericht in diesem Verfahren, „ob eine wirksame Schiedsvereinbarung
besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt“
(BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – I ZB 4/19, NJW-RR 2020, 147 Rn. 11). § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO
kommt eine vergleichbare Funktion aus schiedsrichterlicher Perspektive zu. Nach dieser Vorschrift wird
Schiedsgerichten grundsätzlich die Kompetenz zur Entscheidung über ihre eigene Zuständigkeit zuerkannt.
Schiedsgerichte können nach dieser Vorschrift über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das
Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden.
§ 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E greift die bisherige sprachliche Divergenz zwischen beiden Normen auf und
gleicht die Vorschriften näher aneinander an. Mit dem nunmehr angefügten Satz 2 wird – spiegelbildlich zu
§ 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO – klargestellt, dass das Gericht auf Antrag auch eine ausdrückliche Feststellung mit
materieller Rechtskraft über den Bestand und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung treffen kann. Diese
Änderung reflektiert auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen jüngsten Beschlüssen zu ICSID-
Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 43/22, BeckRS 2023, 19617, Rn. 98 ff.; BGH,
Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22, BeckRS 2023, 19633, Rn. 98 ff.; siehe dazu auch auch BVerfG,
Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 2 BvR 1277/23 und 2 BvR 85/24, juris).
Die Klarstellung in § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E dient der Prozessökonomie. Nach § 1032 Absatz 3 ZPO kann
ein Schiedsverfahren parallel zu einem anhängigen gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Absatz 2 ZPO
durchgeführt werden. Ein Schiedsspruch hat aber kaum Aussicht auf Bestand, wenn das staatliche Gericht die
zugrundeliegende Schiedsvereinbarung für nicht bestehend oder unwirksam erachtet.
Entsprechend dem Grundgedanken von § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht einen ausdrücklichen
Feststellungsausspruch aber nur dann treffen, wenn dies beantragt worden ist. Möchten die Parteien den Bestand oder
die Wirksamkeit ihrer Schiedsvereinbarung gerichtlich nicht überprüfen lassen, sondern beispielsweise nur
geklärt wissen, ob der konkrete Streitgegenstand innerhalb oder außerhalb der sachlichen Reichweite der
Schiedsvereinbarung liegt oder schiedsfähig ist, ist ihnen das im Rahmen des Antrages auf Entscheidung nach § 1032
Absatz 2 Satz 1 ZPO weiterhin möglich. Eine ausdrückliche gesonderte Feststellung über diese Fragen –
Schiedsfähigkeit beziehungsweise Reichweite der Schiedsvereinbarung – ist dagegen nicht vorgesehen, da sich der
Streitgegenstand und auch die Relevanz der Frage nach der Schiedsfähigkeit im Laufe des schiedsrichterlichen
Verfahrens ändern kann, sodass mit der gerichtlichen Feststellung zur Reichweite der Schiedsvereinbarung nicht in
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gleicher Weise prozessökonomische Vorteile zu erreichen wären, wie mit der in § 1032 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E
vorgesehenen Feststellung von Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.
Zu Nummer 6 (§ 1035 Absatz 4 bis 6 ZPO-E)
Zu Buchstabe a (§ 1035 Absatz 4 ZPO-E)
§ 1035 ZPO trifft grundsätzlich dispositive Regelungen über die Bestellung der Schiedsrichter. Bislang verzichtet
die Norm allerdings auf besondere Vorgaben für Mehrparteienschiedsverfahren, also solche Schiedsverfahren,
bei denen auf mindestens einer Seite mehrere Parteien stehen. Mit § 1035 Absatz 4 ZPO-E (vergleiche zum
Regelungsstandort Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 291 [für Einfügung als § 1035 Absatz 3a ZPO-E]; G. Wagner,
Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 162 f. [für Einfügung als § 1035 Absatz 4a ZPO-E])
werden nunmehr erstmalig entsprechende Regelungen geschaffen. Das deutsche Recht folgt damit dem
österreichischen (§ 587 Absatz 5 der österreichischen Zivilprozessordnung) und schweizerischen Vorbild (Artikel 362
Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht), wo vergleichbare Regelungen bereits eingeführt worden sind.
§ 1035 Absatz 4 ZPO-E trifft insgesamt eine dispositive Regelung, wie ihr Satz 1 unterstreicht und sich auch aus
§ 1035 Absatz 1 ZPO ergibt. Die Vorschrift findet folglich nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine
abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Letzteres kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn sich die
Parteien auf die Anwendung einer institutionellen Schiedsordnung verständigt haben, die nicht selten Bestimmungen
für die Bestellung der Schiedsrichter bei Mehrparteienschiedsverfahren enthalten (vergleiche Wolff, SchiedsVZ
2016, 293, 299).
Anwendung findet § 1035 Absatz 4 ZPO-E nur auf Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter. Bei
Mehrparteienschiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter ist § 1035 Absatz 3 Satz 1 ZPO anzuwenden.
Können sich die Parteien über die Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht einigen, wird dieser folglich auf Antrag
einer Partei durch das Gericht bestellt.
Mehrere Parteien auf einer Seite werden in § 1035 Absatz 4 ZPO-E entsprechend der deutschen zivilprozessualen
Terminologie als Streitgenossen (vergleiche die §§ 59 ff. ZPO) bezeichnet.
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E
§ 1035 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E ordnet an, dass Streitgenossen bei schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als
einem Schiedsrichter die ihnen obliegende Bestellung eines Schiedsrichters gemeinschaftlich vorzunehmen
haben. Dies bedeutet beispielsweise für Mehrparteienschiedsverfahren ohne Vereinbarungen über die
Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Bestellung der Schiedsrichter, dass das Schiedsgericht aus drei
Schiedsrichtern besteht (§ 1034 Absatz 1 Satz 2 ZPO) und die Streitgenossen gemäß § 1035 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO
einen dieser Schiedsrichter zu bestellen haben. Diese Bestellung haben die Streitgenossen gemäß § 1035 Absatz 4
Satz 1 ZPO-E gemeinschaftlich vorzunehmen. Sie müssen sich mithin über die Bestellung des Schiedsrichters
einigen.
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E
§ 1035 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E betrifft den Fall, dass die Streitgenossen entgegen der Anordnung des Satzes 1 den
von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter nicht gemeinschaftlich bestellen. Ähnlich § 1035 Absatz 3 Satz 3 ZPO
wird für diese Konstellation angeordnet, dass die andere Partei die Streitgenossen auffordern kann, die ihnen
obliegende Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen. Der Begriff „andere[n] Partei“ ist dabei aus Gründen
der sprachlichen Vereinfachung gewählt worden und erfasst stets die gesamte andere Seite, auch wenn sie nicht
nur aus einer, sondern ebenfalls aus mehreren Parteien besteht. Eine Aufforderungsmöglichkeit auch für einen
der Streitgenossen war demgegenüber nicht vorzusehen, da den Streitgenossen bei Streitgenossenschaft auf
Klägerseite regelmäßig zuzumuten ist, sich über die Bestellung eines Schiedsrichters zu verständigen, und bei
Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite die Klägerseite bereits ein originäres Eigeninteresse daran hat, die
Streitgenossen auf Beklagtenseite zur gemeinschaftlichen Bestellung aufzufordern.
Kommen die Streitgenossen ihrer Obliegenheit zur gemeinschaftlichen Bestellung eines Schiedsrichters nicht
innerhalb eines Monats, nachdem alle Streitgenossen eine entsprechende Aufforderung durch die andere Partei
empfangen haben, nach, kann der Schiedsrichter auf Antrag gerichtlich bestellt werden. Das Recht, einen
entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen, steht dabei sowohl der anderen Partei als auch jedem Streitgenossen zu.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Auf diese Weise wird die Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung umfassend sichergestellt. Zuständig ist das
Oberlandesgericht (§ 1062 Absatz 1 Nummer 1 ZPO).
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E
Eine Grundproblematik der gerichtlichen Bestellung eines an sich von einer Seite zu bestellenden Schiedsrichters
bei Mehrparteienschiedsverfahren war Gegenstand der sogenannten Dutco-Entscheidung (Cass. 1re civ., 7. Januar
1992, Revue de l’arbitrage 1992, 470) des französischen Kassationshofs (Cour de cassation). Dort vertrat der
Kassationshof die Auffassung, dass es der Grundsatz der Gleichheit der Parteien gebiete, dass nicht nur der
Schiedsrichter, der an sich von den uneinigen Streitgenossen zu bestellen war, Gegenstand einer gerichtlichen
Bestellung sein dürfe, sondern dass vielmehr alle Mitglieder des Schiedsgerichts gerichtlich bestellt werden
müssen. Denn anderenfalls hätte eine Seite größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts als die
andere.
Diese französische Lösung der gerichtlichen Bestellung des gesamten Schiedsgerichts wird gelegentlich als
„Gesamtlösung“ bezeichnet und mit der entgegengesetzten Lösung kontrastiert, nach der gerichtlich nur der
Schiedsrichter der uneinigen Streitgenossen zu bestellen ist („Einzellösung“; vergleiche Münch, ZZPInt 23, 2018, 259,
290–292). Wie einige institutionelle Schiedsordnungen und beispielsweise das schweizerische Recht (Artikel 362
Absatz 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung beziehungsweise Artikel 179 Absatz 5 des schweizerischen
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) beschreitet § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E einen Mittelweg
zwischen diesen Lösungen und räumt dem erkennenden Gericht richterliches Ermessen („kann“) dahingehend
ein, entweder nur den Schiedsrichter der uneinigen Seite oder aber auch einen von der anderen Partei zu
berufenden Schiedsrichter zu bestellen. Das Gericht kann auf diese Weise nach seinem Ermessen entscheiden, ob es in
der Weigerung der Streitgenossen, gemeinschaftlich einen Schiedsrichter zu bestellen, eher prozesstaktisches
Verhalten sieht; in diesen Fällen wird es in der Regel nur den Schiedsrichter der uneinigen Streitgenossen
bestellen. Bestehen dagegen echte Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen, die eine gemeinschaftliche
Bestellung verhindert haben, kommt auch eine gerichtliche Bestellung eines von der Gegenseite zu berufenden
Schiedsrichters in Betracht (vergleiche Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 290–292; G. Wagner, Rechtsstandort
Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 157–163). Faktoren, die das Gericht in seine Ermessensentscheidung
miteinfließen lassen kann, sind demnach beispielsweise die von den Streitgenossen angegebenen Gründe, warum die
gemeinschaftliche Bestellung eines Schiedsrichters gescheitert ist, oder die Bedeutung, die die andere Partei der
Benennung ihres Kandidaten zumisst. Alle Parteien sind hierzu vor der Entscheidung anzuhören, wie sich aus
Artikel 103 Absatz 1 GG ergibt.
In Gestalt von § 1035 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E wird allerdings nur die Möglichkeit geboten, dass das Gericht nach
seinem richterlichen Ermessen für jeden seitens der Streitgenossen nicht gemeinschaftlich bestellten
Schiedsrichter reziprok auch einen Schiedsrichter, der von der anderen Partei zu berufen war, gerichtlich bestellt. Dies
bedeutet für das Leitbild des schiedsrichterlichen Verfahrens mit drei Schiedsrichtern (§§ 1034 Absatz 1 Satz 2,
1035 Absatz 3 Satz 2 ZPO), dass das Gericht höchstens die beiden an sich parteibenannten Schiedsrichter
bestellen kann, nicht aber auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für eine entsprechende Möglichkeit zur
Bestellung auch des Vorsitzenden des Schiedsgerichts besteht keine Notwendigkeit, weil § 1035 Absatz 3 Satz 2 ZPO
anordnet, dass die beiden an sich von den Parteien zu bestellenden Schiedsrichter den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts bestellen. Hierbei hat es auch zu bleiben, wenn das Gericht einen oder beide der anderen Schiedsrichter
bestellt. Werden sich die beiden Schiedsrichter nicht über den als Vorsitzenden des Schiedsgerichts tätig
werdenden Schiedsrichter einig, bietet § 1035 Absatz 3 Satz 3 ZPO schon nach geltendem Recht eine Möglichkeit zu
seiner gerichtlichen Ersatzbestellung.
Zu § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E
Wenn das Gericht sein richterliches Ermessen dergestalt ausübt, dass es nach Anhörung der anderen Partei auch
einen von dieser Partei zu berufenden Schiedsrichter bestellt, trifft § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E eine Regelung
für den Fall, dass die andere Partei zuvor schon einen Schiedsrichter bestellt hatte. § 1035 Absatz 4 Satz 4 ZPO-E
ordnet für diesen Fall an, dass das Amt des bereits parteibestellten Schiedsrichters mit der gerichtlichen Bestellung
endet.
Zu Buchstabe b (§ 1035 Absatz 5 und 6 ZPO-E)
Da § 1035 Absatz 4 ZPO-E sich systematisch an § 1035 Absatz 3 ZPO anschließt, haben die bisherigen Absätze 4
und 5 dieser Norm aufzurücken.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 7 (§ 1040 Absatz 4 ZPO-E)
§ 1040 Absatz 4 ZPO-E schließt eine Lücke im bisherigen gerichtlichen Rechtsschutzsystem in
schiedsrichterlichen Angelegenheiten. Den Parteien eines Schiedsverfahrens fehlte es bislang an der Möglichkeit, negative
Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts gerichtlich überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund ist in der
Literatur wiederholt gefordert worden, die bereits bestehende Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von
Entscheidungen, mit denen sich das Schiedsgericht positiv für zuständig erklärt, zu ergänzen und Normen zu
schaffen, die es dem Gericht ebenso ermöglichen, negative Zuständigkeitsentscheidungen des Schiedsgerichts zu
überprüfen (Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 286–288; Raeschke-Kessler, Festschrift für Siegfried H. Elsing, 2015,
S. 433, 440 f.; G. Wagner, Rechtsstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 154–157; anderer Ansicht ist
Wolff, SchiedsVZ 2016, 293, 303 f.). Diese Forderung wird mit § 1040 Absatz 4 ZPO-E aufgegriffen. Das
deutsche Recht folgt damit auch internationalen Vorbildern: Im österreichischen Recht ist beispielsweise in § 611
Absatz 2 Nummer 1 der österreichischen Zivilprozessordnung vorgesehen, dass ein Schiedsspruch aufzuheben
ist, „wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch
vorhanden ist“.
Hintergrund der bisher fehlenden Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung negativer
Zuständigkeitsentscheidungen ist der Umstand, dass diese in der Regel durch Prozessschiedsspruch ergehen. Das Schiedsgericht
entscheidet also nicht in der Sache, sondern kommt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Schiedsklage zu dem
Ergebnis, dass es für die Sachentscheidung nicht zuständig ist. Bei inländischen Prozessschiedssprüchen besteht
– wie bei allen Schiedssprüchen – jedoch nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung nach § 1059 ZPO.
Die im Hinblick auf die schiedsrichterliche Zuständigkeit allein in Betracht kommenden Aufhebungsgründe des
§ 1059 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe c ZPO sehen aber nur vor, dass die Schiedsvereinbarung
ungültig ist oder der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der
Schiedsvereinbarung fällt. Eine Aufhebung aus dem Grund, dass die Schiedsvereinbarung wirksam ist und die Streitigkeit
vor dem Schiedsgericht auch unter ihre Bestimmungen fällt, ist in § 1059 Absatz 2 ZPO dagegen nicht
vorgesehen. Bei dieser Rechtslage sah der Bundesgerichtshof weder eine Möglichkeit zur direkten noch zur analogen
Anwendung von § 1059 Absatz 2 ZPO auf Fälle der unberechtigten Unzuständigkeitserklärung eines
Schiedsgerichts (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032 = BGHZ 151, 79).
§ 1040 Absatz 4 ZPO-E schafft vor diesem Hintergrund einen neuen Aufhebungsgrund, der die in § 1059
Absatz 2 ZPO-E bereits enthaltenen Aufhebungsgründe ergänzt. Da § 1059 ZPO nach dem Vorbild von Artikel 34
des UNCITRAL-Modellgesetzes geformt ist und nicht der Eindruck erweckt werden soll, dass im deutschen Recht
neue Aufhebungsgründe gegen in der Sache erlassene Schiedssprüche geschaffen werden, sondern – im
Gegenteil – der Zugang zu den Schiedsgerichten verbessert werden soll, wurde dieser Aufhebungsgrund bewusst nicht
in § 1059 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (so der Vorschlag von Münch, ZZPInt 23, 2018, 259, 288), sondern im
Normzusammenhang von § 1040 ZPO-E ergänzt. Denn § 1040 ZPO enthält die gerichtlichen Angriffsmöglichkeiten
gegen schiedsrichterliche Zuständigkeitsentscheidungen jenseits der Sachschiedssprüche. In der Folge war § 1059
Absatz 1 ZPO-E auch um einen Hinweis auf § 1040 Absatz 4 ZPO-E zu ergänzen, um den Normzusammenhang
zu unterstreichen und die Rechtsklarheit zu erhöhen.
Entsprechend der bisherigen Haltung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – III ZB 44/01,
NJW 2002, 3031 f. = BGHZ 151, 79; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 26 Sch 24/12,
SchiedsVZ 2013, 341, 342 f.) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Zöller/Althammer, 36. Auflage
2026, § 1040 ZPO Rn. 11; Münchener Kommentar zur ZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1040 ZPO Rn. 31;
anderer Ansicht ist Musielak/Voit/Voit, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2026, § 1040 ZPO Rn. 8 [Beendigung des
Verfahrens durch einen Beschluss gemäß § 1056 Absatz 2 Nummer 3 ZPO]) hat das Schiedsgericht in Fällen, in
denen es sich für unzuständig erachtet, in der Regel einen Prozessschiedsspruch zu erlassen. Da auch ein
zuständigkeitsverneinender Prozessschiedsspruch ein regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch im Sinne des
§ 1054 ZPO ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 26 Sch 24/12, SchiedsVZ 2013, 341,
342 f.; Zöller/Althammer, 36. Auflage 2026, § 1054 ZPO Rn. 3), spricht § 1040 Absatz 4 Halbsatz 2 ZPO-E von
„Schiedsspruch“, um begrifflich keine weitere Schiedsspruchkategorie innerhalb der ZPO zu schaffen.
Sachlicher Grund für die Möglichkeit des Schiedsgerichts, einen Prozessschiedsspruch zu erlassen, obwohl der
Streitgegenstand – jedenfalls nach Auffassung des Schiedsgerichts – nicht Gegenstand einer wirksamen
Schiedsvereinbarung ist, ist die dem Schiedsgericht durch § 1040 Absatz 1 Satz 1 ZPO zugewiesene Kompetenz, (zumin-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dest vorläufig) über die eigene Zuständigkeit entscheiden zu können (vergleiche BGH, Beschluss vom 6. Juni
2002 – III ZB 44/01, NJW 2002, 3031 f. = BGHZ 151, 79).
Begehrt ein Antragsteller die Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs, hat das Gericht neben den
Aufhebungsgründen des § 1059 Absatz 2 ZPO auch zu prüfen, ob das Schiedsgericht zur Entscheidung des Streitgegenstands
tatsächlich unzuständig war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht erkennt, dass die
Schiedsvereinbarung unwirksam oder zwar wirksam ist, aber den Streitgegenstand vor dem Schiedsgericht nicht umfasst.
Die Formulierung „wenn der Antragsteller begründet geltend macht“ in § 1040 Absatz 4 Halbsatz 2 ZPO-E
entspricht dabei derjenigen von § 1059 Absatz 2 Nummer 1 ZPO.
Da § 1040 Absatz 4 ZPO-E nur einen Aufhebungsgrund ergänzt, bleibt es für den Antrag auf gerichtliche
Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs im Übrigen vollständig bei § 1059 ZPO. Das Gericht kann die Sache mithin in
geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Prozessschiedsspruchs auch an das Schiedsgericht
zurückverweisen (§ 1059 Absatz 4 ZPO). Ebenso wird die Aufhebung des Prozessschiedsspruchs im Zweifel zur
Folge haben, dass wegen des Streitgegenstands die Schiedsvereinbarung wiederauflebt (§ 1059 Absatz 5 ZPO) –
denn die Schiedsbindung des Streitgegenstands ist bei Aufhebung eines Prozessschiedsspruchs gerade positiv
geklärt worden.
In der Regel wird das Schiedsgericht allenfalls auf Rüge nach § 1040 Absatz 2 ZPO eine
Unzuständigkeitsentscheidung treffen. Doch auch wenn eine Rüge nach dieser Vorschrift nicht ergeht, ist es möglich, dass ein
Schiedsgericht sich trotz fehlender Rüge und damit möglicherweise eigentlich einhergehender Präklusion von
Unzuständigkeitseinwänden für unzuständig hält und durch einen Prozessschiedsspruch für unzuständig erklärt. In solchen
Fällen besteht ebenfalls, oder erst recht, ein Rechtschutzbedürfnis, den Prozessschiedsspruch zur Überprüfung
eines Gerichts zu stellen, weshalb § 1040 Absatz 4 ZPO ein Erfordernis vorheriger Rüge nicht enthält. Allerdings
ist zu beachten, dass das Verfahren nach § 1040 Absatz 4 ZPO-E nicht dazu dient, etwaige sich aus dem
Verhältnis der Parteien zum Schiedsgericht (oder gar einer administrierenden Schiedsinstitution) ergebende Streitigkeiten
zu klären, sondern es geht dabei allein um prozessuale Zuständigkeitsfragen. Da weder Schiedsgericht noch
Schiedsinstitution Beteiligte des Verfahrens nach § 1040 Absatz 4 ZPO sind – genauso wenig wie der anderen
nach § 1062 Absatz 1 ZPO-E den Oberlandesgerichten zugewiesenen Verfahren in schiedsrechtlichen
Angelegenheiten –, sind Streitfragen, insbesondere solche eher vertraglicher Natur, die sich aus dem Verhältnis einer
oder mehrerer Parteien zum Schiedsgericht oder einer Schiedsinstitution ergeben, grundsätzlich nicht im
Verfahren nach § 1040 Absatz 4 ZPO in Verbindung mit § 1059 ZPO zu klären. Es kann aber vereinzelt Situationen
geben, in denen das Schiedsgericht sich per Prozessschiedsspruch für unzuständig erklärt – zum Beispiel wegen
Annahme fehlender Schiedsfähigkeit der Streitigkeit oder anderen von Amts wegen zu prüfenden Gründen oder
weil das Schiedsgericht die Schiedsvereinbarung mit den parteivereinbarten Modalitäten im Einzelfall nicht für
durchführbar erachtet –, während die Parteien übereinstimmend von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
ausgehen und entsprechend auch keine Unzuständigkeitsrüge erhoben wurde. In derartigen Fällen könnte jede Partei
Antrag auf Aufhebung des aus Sicht der Parteien unzutreffenden Prozessschiedsspruchs nach § 1040
Absatz 4 ZPO-E in Verbindung mit § 1059 ZPO stellen. Es ist anzunehmen, dass sich die jeweils andere Partei der
Argumentation anschließt. Im Falle eines – dann häufig naheliegenden, aber bei von Amts wegen zu prüfenden
Hindernissen nicht zwangsläufigen – Erfolgs des Antrags ist allerdings auf Rechtsfolgenseite ganz besonders
sensibel zu prüfen, ob die Anwendung des § 1059 Absatz 4 ZPO, wonach eine Zurückweisung an das
Schiedsgericht in Betracht kommt, geboten oder angemessen ist. Denn die Interessen des Schiedsgerichts, also ob dieses
bereit und in der Lage ist, das Schiedsverfahren wie von den Parteien gewünscht durchzuführen, können in dem
Verfahren vor dem Oberlandesgericht ohne Beteiligung des Schiedsgerichts gegebenenfalls nicht vollumfänglich
geklärt und berü
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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