Dauerhafte Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten und Auswirkungen auf touristische Infrastruktur (Antwort zu Drs. 21/8498)
Text
Dauerhafte Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten und Auswirkungen auf touristische Infrastruktur (Antwort zu Drs. 21/8498)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8762
21. Wahlperiode 21.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Sebastian
Münzenmaier, Dario Seifert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion AfD
– Drucksache 21/8498 –
Dauerhafte Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten und
Auswirkungen auf touristische Infrastruktur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland bestehen zahlreiche Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete,
die planungsrechtlich überwiegend der Erholung und touristischen Nutzung
dienen. Nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen
entsprechende Sondergebiete der Erholung; Ferienhäuser sind danach insbesondere
dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis
zur Erholung zu dienen.
Gleichzeitig befinden sich in zahlreichen Ferien- und Wochenendhausgebieten
Häuser im Privateigentum. Hier kommt es in einzelnen Regionen dazu, dass
Ferien- oder Wochenendhäuser faktisch dauerhaft genutzt werden und
Gemeinden teilweise die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zulassen, obwohl
die planungsrechtliche Zweckbestimmung auf Erholung ausgerichtet ist
(www.noz.de/lokales/bersenbrueck/artikel/ferienhaussiedlung-alfsee-gemeind
e-rieste-will-aenderung-des-rrop-47075232).
Eine solche Entwicklung kann langfristig dazu führen, dass touristisch
geprägte Gebiete schrittweise Wohngebietscharakter entwickeln und touristische
Kapazitäten verloren gehen („touristische Trockenlegung“).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Baugebietstyp des § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für
Sondergebiete, die der Erholung dienen, hat sich in der städtebaulichen Praxis
grundsätzlich bewährt. Er ermöglicht es den Gemeinden, passgenaue Räume für die
Freizeit- und Erholungsnutzung zu schaffen und dabei einen sachgerechten
Ausgleich zwischen den Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung und dem Schutz
von Natur und Landschaft zu sichern.
Das Auftreten unzulässigen Dauerwohnens stellt den Normzweck dieser
Gebietskategorie nicht infrage. Vielmehr handelt es sich hierbei vorrangig um eine
Frage des effektiven Vollzugs: Die Durchführung des Bauplanungsrechts und
das Einschreiten gegen unzulässige Dauerwohnnutzungen obliegt den
Behörden der Länder. Fehlentwicklungen im Einzelfall ist durch bauaufsichtliches
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 21. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Handeln vor Ort zu begegnen. Änderungsbedarf an den bewährten Vorgaben
des § 10 BauNVO besteht nicht.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die dauerhafte
Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten in
Deutschland vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zuständig sind die
Vollzugsbehörden in den Ländern.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehende Abgrenzung im
Bundesrecht zwischen touristischer Nutzung und dauerhafter Wohnnutzung
in Sondergebieten, die der Erholung dienen?
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung die geltenden Regelungen des
Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als
geeignet an, die planerische Zweckbestimmung von Ferien- und
Wochenendhausgebieten zu sichern?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Abgrenzung zwischen Erholungswohnen im Sinne des § 10 BauNVO und
dauerhafter Wohnnutzung ist bundesrechtlich eindeutig geregelt. Die
bestehenden Vorgaben sind geeignet, planerische Zweckbestimmung von Ferien- und
Wochenendhausgebieten zu sichern; Änderungsbedarf am geltenden Recht
besteht nicht.
4. Welche Auswirkungen kann nach Einschätzung der Bundesregierung
eine zunehmende dauerhafte Wohnnutzung in Ferien- und
Wochenendhausgebieten auf touristische Infrastruktur und Tourismusstandorte
haben?
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Entwicklung, Steuerung und
Vermarktung des Tourismus gemäß der grundgesetzlich geregelten
Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern und mangels belastbarer Daten, liegen der
Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor.
Die Kurzzeitvermietungsverordnung erlaubt es, Datenlücken auf dem Markt für
Kurzzeitvermietungen, der großenteils nicht in Beherbergungsstatistiken erfasst
ist, zu schließen. Eine gute Datenbasis ist Voraussetzung für die Planung von
Infrastruktur sowie für die Steuerung von Tourismusströmen oder
Wirtschaftsfördermaßnahmen.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die bestehende
bundesrechtliche Systematik zu Vollzugs- oder Abgrenzungsproblemen
zwischen Erholungsnutzung und Dauerwohnen führt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
6. Inwieweit sieht die Bundesregierung Risiken, dass durch dauerhafte
Wohnnutzung touristische Kapazitäten in Ferien- und
Wochenendhausgebieten dauerhaft entzogen werden?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass in Erholungssondergebieten
unzulässiges Dauerwohnen über Einzelfälle hinaus stattfindet. Im Einzelfall können
Duldungen beispielsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, etwa aus
Rücksicht auf das hohe Lebensalter von Betroffenen sein. Die Entscheidung
über solche Einzelfälle treffen die zuständigen Behörden in den Ländern nach
Maßgabe der landesrechtlich geregelten bauaufsichtlichen Vorschriften.
7. Hat die Bundesregierung geprüft oder plant sie, zu prüfen, ob
Anpassungen des Bundesrechts erforderlich sind, um die Zweckbestimmung von
Ferien- und Wochenendhausgebieten zu sichern?
8. Inwieweit sieht die Bundesregierung Bedarf für bundesweite Leitlinien
oder Handlungsempfehlungen zur Anwendung des Bauplanungsrechts in
Ferien- und Wochenendhausgebieten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Erhalt touristisch
genutzter Flächen für die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere
ländlicher und küstennaher Regionen bei?
Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung des Tourismus in ländlichen und
küstennahen Regionen bewusst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
10. Welche Rolle misst die Bundesregierung der Trennung zwischen
Wohnnutzung und touristischer Nutzung im Hinblick auf die Ziele
gleichwertiger Lebensverhältnisse und nachhaltiger Regionalentwicklung bei?
Dass Grundstücke grundsätzlich nur in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise
genutzt werden, ist eine wesentliche Voraussetzung für eine geordnete
städtebauliche Entwicklung und eine nachhaltige Regionalentwicklung. Für die
Durchsetzung im Einzelfall sind die zuständigen Stellen in den Ländern und
Gemeinden verantwortlich. Auf die Antwort auf die Frage 6 wird ergänzend
hingewiesen.
11. Plant die Bundesregierung, die Entwicklung von Ferien- und
Wochenendhausgebieten künftig statistisch oder wissenschaftlich näher zu
beobachten?
Nein. Unter Hinweis auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird hierzu kein
Bedarf gesehen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus möglichen
Nutzungskonflikten zwischen Eigentumsinteressen privater
Ferienhauseigentümer und dem öffentlichen Interesse am Erhalt touristischer
Infrastruktur?
Unter Hinweis auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird kein Bedarf für
weitere Schlussfolgerungen gesehen.
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