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Rede von Rüdiger Veit (SPD) – Drucksachen 16/4851, 16/7347

dip / rede 05.06.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 166. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 27: Drucksachen 16/4851, 16/7347 –.

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Rede von Rüdiger Veit (SPD) – Drucksachen 16/4851, 16/7347 Der Antrag, den wir heute diskutieren, fordert die Einhaltung menschenrechtlicher Normen bei Rückführungen. Dass dieses Anliegen als solches meine Unterstützung findet, wird Sie nicht überraschen. Die Achtung der Menschenrechte auch gegenüber denen, denen ein Aufenthaltsrecht in Europa versagt wird, muss für uns als Innenpolitiker und Europäer eine Selbstverständlichkeit sein. Ich zitiere aus dem Haager Programm: „Der Europäische Rat fordert zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen auf humane Weise und unter vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte und Würde zurückgeführt werden.“ Doch Anspruch und Wirklichkeit sind nicht immer leicht zu vereinen. Im Ringen um europäische Kompromisse muss sich der menschenrechtliche Anspruch immer wieder gegen Einzelinteressen aus insgesamt 27 Mitgliedstaaten durchsetzen, die oft genug von nationalen, auf Abwehr gerichteten Prinzipien geleitet sind. So kann es nicht erstaunen, dass auch die Diskussionen über die Rückführungsrichtlinie von heftigsten Kontroversen begleitet sind. Diese haben den Anlass gegeben, dass sich die slowenische Ratspräsidentschaft um Kompromissgespräche bemüht hat. Nun haben sich der Berichterstatter und die slowenische Ratspräsidentschaft am 23. April 2008 auf einen Kompromiss einigen können. Die aktuelle Fassung der Richtlinie nach diesem Kompromiss liegt mir noch nicht vor. Ich muss mich daher auf Angaben unserer Kolleginnen und Kollegen aus Brüssel verlassen. Sie deuten darauf hin, dass einige Verbesserungen erreicht werden konnten, aber kritische Punkte bestehen bleiben. Lassen Sie mich beispielhaft drei Aspekte aufgreifen. Die Höchstdauer der Abschiebehaft wurde auf maximal sechs Monate, in Ausnahmefällen auf bis zu 18 Monate festgesetzt. Dabei muss die Haft in vernünftigen Abständen überprüft werden. Leider aber fehlt es an einer genaueren zeitlichen Einschränkung, wann die Haftprüfung erfolgt. Die freiwillige Ausreise soll die Regel darstellen. Nach Prüfung des Einzelfalls soll eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen festgesetzt werden. Zwar sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Betroffenen über diese Möglichkeit zu informieren, gleichwohl ist die Frist nicht nur kurz bemessen, sondern soll zudem nur auf Antrag eingeräumt werden. Zuletzt sollen Mitgliedstaaten bei Abschiebungsanordnungen ein Wiedereinreiseverbot verhängen, das bis zu fünf Jahre betragen kann. Dies wurde von vielen Seiten als zu lang kritisiert. All dies wird nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die bisherigen innerstaatlichen Standards in den Mitgliedstaaten stark auseinandergehen. Während die Inhaftierung in Zypern und Frankreich auf höchstens einen Monat begrenzt ist, ist sie in immerhin acht europäischen Staaten zeitlich unbegrenzt möglich. Während die freiwillige Ausreisefrist in Deutschland bis zu sechs Monate betragen kann, kennen mehrere europäische Staaten gar keine Frist, sondern nur die sofortige Ausreise. Während in mehreren Mitgliedstaaten – je nach Fallkonstellation – eine Wiedereinreise bereits nach einem Jahr wieder möglich sein kann, kann in anderen, hierunter auchDeutschland, dem Gesetz nach theoretisch ein unbegrenztes Wiedereinreiseverbot verhängt werden. Insbesondere das Beispiel der Abschiebehaft führt zur entscheidenden Frage: Soll man einem im Detail kritikwürdigen Kompromiss zustimmen, um wenigstens minimale Garantien zu erreichen, wo in manchen Mitgliedstaaten gar keine bestehen? Dies ist die Frage, die unsere Kolleginnen und Kollegen im Europäischen Parlament derzeit umtreibt. Uns im Deutschen Bundestag sollte der Austausch mit eben diesen Kolleginnen und Kollegen umtreiben, um das Erreichte zu würdigen, aber auch die verbleibenden Kritikpunkte zu erkennen. Und eben diese führen uns zu der Aufgabe, die vor uns liegt: Wo wir mit dem Kompromiss nicht einverstanden sind, müssen wir unsere nationalen Regelungen mit ihm vergleichen und überprüfen, ob wir an günstigeren Regelungen – so etwa im Bereich der Frist für die freiwillige Ausreise – festhalten oder gar neue schaffen möchten. Denn wie immer im Bereich des europäischen Asylrechtes gilt: Es steht den Mitgliedstaaten frei, innerstaatlich günstigere Bestimmungen zu schaffen. Mit dem Zuwanderungsgesetz haben wir zumindest im Bereich der geschlechtsspezifischen Verfolgung ein Beispiel dafür gegeben. In § 60 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz haben wir die Regelung getroffen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Die Qualifikationsrichtlinie sieht hier in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 zweiter Halbsatz eine deutliche Einschränkung vor. Hiernach können geschlechterbezogene Aspekte berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist. Wegen weiterer Einzelheiten zum vorliegenden Antragstext verweise ich auf die Rede, die ich im Rahmen der ersten Lesung am 29. März 2007 gehalten habe. Ich möchte daher mit folgendem Appell schließen: Lassen Sie uns die europäische Diskussion als einen Prüfauftrag im eben genannten Sinne verstehen. Diesen allerdings müssen wir auf Grundlage der aktuellen Verhandlungsergebnisse umsetzen. Der heute diskutierte Antrag hingegen wendet sich noch an die deutsche Ratspräsidentschaft, die bekanntlich vorbei ist, und greift den aktuellen Verhandlungsstand nicht auf. Aus diesem Grund ist er trotz richtigen Grundanliegens abzulehnen. Hartfrid Wolff (Rems-Murr) (FDP): Der Umgang mit illegal sich in Deutschland aufhaltenden Menschen betrifft durchaus auch das Selbstverständnis einer freiheitlichen Gesellschaft und die grundsätzlichen Fragen der Durchsetzung unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Natürlich gilt auch aus liberaler Sicht, dass mit dem Instrument der Abschiebehaft sehr behutsam umgegangen werden muss. Es gibt eine ganze Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten, die umgesetzt werden müssen. Grundsätzlich halten wir die Abschiebehaft für durchaus gerechtfertigt und in manchen Fällen auch für unumgänglich. Die Grünen benennen konkrete Probleme in ihrem Antrag und zeigen einige Lösungsvorschläge auf. Das istZu Protokoll gegebene Reden Hartfrid Wolff (Rems-Murr)nicht selbstverständlich, wenn man bedenkt, was für Wünsch-dir-was-Kataloge zu dieser Thematik hier von manchen vorgelegt werden. Doch auch die Grünen beleuchten in ihrem Antrag – vielleicht nicht unbeabsichtigt – nur Teilaspekte und übersehen den Gesamtzusammenhang. Natürlich sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt, um Hindernisse für die Abschiebepraxis zu errichten. So ist die Forderung der Grünen, die Abschiebehaft dürfe keinesfalls die Dauer von sechs Monaten überschreiten, wohlfeil. Schnelle Entscheidungen schaffen Klarheit für alle. Leider haben die Grünen keine Vorschläge gemacht, wie die Abschiebeverfahren beschleunigt werden können. Bereits im Koalitionsvertrag 1998 hatten die Grünen unterschrieben, die Praxis der „Abschiebehaft im Licht der Verhältnismäßigkeit zu prüfen“. Sie hatten doch sieben Jahre Zeit dazu, das zu tun und es besser zu machen. Was ist denn daraus geworden? Wir stimmen den Grünen aber zu, wenn sie in ihrer Antragsbegründung auf die drei essenziellen Aspekte hinweisen, die die EU-Kommission beschlossen hat. Demnach müssen das Primat der freiwilligen Rückkehr gestärkt, verfahrensrechtliche Mindestgarantien gesichert und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Allerdings vermittelt auch der vorliegende Grünen-Antrag den Eindruck, schön klingende Forderungen nicht bis in die letzte Konsequenz durchdacht zu haben – oder diese nicht offensichtlichen Konsequenzen letztlich sogar zu wünschen. Wer unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte und Schwangere insgesamt von Abschiebung vollständig ausnehmen will, sagt letztendlich: Ihr dürft illegal einreisen – ist zwar nicht erlaubt, aber wir machen nichts dagegen! Organisierte kriminelle Schleuser könnten so zu einer „Spezialisierung“ neigen, wenn absolute Regelungen in dieser Form geschaffen werden. Wer auf Abschiebung verzichtet, sagt: Ihr könnt zuwandern. Das ist ein weitgehendes Aushöhlen unserer zuwanderungsrechtlichen Regeln. Ich halte nichts davon, mit humanitär klingenden Forderungen grundsätzlich den Vollzug des deutschen Ausländerrechts zu untergraben. Wir sollten gemeinsam ein rationales Verfahren entwickeln, das festlegt, wie viele Menschen hier derzeit integrierbar sind, welche nach wirtschaftlichem Bedarf, etwa gemäß dem von der FDP vorgeschlagenen Punktesystem, zuwandern dürfen und welche Zuwanderer wir aus humanitären Gründen aufnehmen wollen. Gerade im letzten Punkt müssen wir das Individuum achten. Das ist ehrlicher, als immer wieder neue Anläufe zu nehmen, illegalen Migranten die ohnehin schon nicht recht dichten Türen zur Zuwanderung weiter zu öffnen. Unter den Lösungsangeboten der Grünen für die Sicherstellung humaner Standards bei Rückführungen überwiegt leider die weitgehende Erschwerung oder der generelle Verzicht auf Abschiebungen. Damit ist niemandem gedient, insbesondere den Menschen nicht, die legal und unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland hierher eingewandert sind und sich rechtmäßig im Lande aufhalten. Eine individuelle Bewertung ist notwendig. Institutionalisierte und automatischeNachsicht mit denen, die sich nicht an unsere Rechtsordnung halten, kann das Ansehen aller Zuwanderer beeinträchtigen und die Rechtstreue im Alltag aushöhlen. Auch deswegen bleibt die Abschiebehaft ein letztes, aber legitimes Mittel, den Abschiebevollzug sicherzustellen.

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