Rede von Rüdiger Veit (SPD) – Drucksachen 16/4851, 16/7347
Teil von Protokoll der 166. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 27: Drucksachen 16/4851, 16/7347 –.
Text
Rede von Rüdiger Veit (SPD) – Drucksachen 16/4851, 16/7347
Der Antrag, den wir heute diskutieren, fordert die
Einhaltung menschenrechtlicher Normen bei
Rückführungen. Dass dieses Anliegen als solches meine
Unterstützung findet, wird Sie nicht überraschen. Die Achtung der
Menschenrechte auch gegenüber denen, denen ein
Aufenthaltsrecht in Europa versagt wird, muss für uns als
Innenpolitiker und Europäer eine Selbstverständlichkeit
sein. Ich zitiere aus dem Haager Programm: „Der
Europäische Rat fordert zur Festlegung einer wirksamen
Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf
gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die
betreffenden Personen auf humane Weise und unter
vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte und Würde
zurückgeführt werden.“ Doch Anspruch und Wirklichkeit
sind nicht immer leicht zu vereinen. Im Ringen um
europäische Kompromisse muss sich der menschenrechtliche
Anspruch immer wieder gegen Einzelinteressen aus
insgesamt 27 Mitgliedstaaten durchsetzen, die oft genug von
nationalen, auf Abwehr gerichteten Prinzipien geleitet
sind. So kann es nicht erstaunen, dass auch die
Diskussionen über die Rückführungsrichtlinie von heftigsten
Kontroversen begleitet sind. Diese haben den Anlass
gegeben, dass sich die slowenische Ratspräsidentschaft um
Kompromissgespräche bemüht hat.
Nun haben sich der Berichterstatter und die
slowenische Ratspräsidentschaft am 23. April 2008 auf einen
Kompromiss einigen können. Die aktuelle Fassung der
Richtlinie nach diesem Kompromiss liegt mir noch nicht
vor. Ich muss mich daher auf Angaben unserer
Kolleginnen und Kollegen aus Brüssel verlassen. Sie deuten
darauf hin, dass einige Verbesserungen erreicht werden
konnten, aber kritische Punkte bestehen bleiben. Lassen
Sie mich beispielhaft drei Aspekte aufgreifen. Die
Höchstdauer der Abschiebehaft wurde auf maximal sechs
Monate, in Ausnahmefällen auf bis zu 18 Monate festgesetzt.
Dabei muss die Haft in vernünftigen Abständen überprüft
werden. Leider aber fehlt es an einer genaueren zeitlichen
Einschränkung, wann die Haftprüfung erfolgt. Die
freiwillige Ausreise soll die Regel darstellen. Nach Prüfung
des Einzelfalls soll eine Frist zwischen sieben und 30
Tagen festgesetzt werden. Zwar sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Betroffenen über diese Möglichkeit zu
informieren, gleichwohl ist die Frist nicht nur kurz
bemessen, sondern soll zudem nur auf Antrag eingeräumt
werden. Zuletzt sollen Mitgliedstaaten bei
Abschiebungsanordnungen ein Wiedereinreiseverbot verhängen, das
bis zu fünf Jahre betragen kann. Dies wurde von vielen
Seiten als zu lang kritisiert.
All dies wird nur vor dem Hintergrund verständlich,
dass die bisherigen innerstaatlichen Standards in den
Mitgliedstaaten stark auseinandergehen. Während die
Inhaftierung in Zypern und Frankreich auf höchstens
einen Monat begrenzt ist, ist sie in immerhin acht
europäischen Staaten zeitlich unbegrenzt möglich. Während die
freiwillige Ausreisefrist in Deutschland bis zu sechs
Monate betragen kann, kennen mehrere europäische Staaten
gar keine Frist, sondern nur die sofortige Ausreise.
Während in mehreren Mitgliedstaaten – je nach
Fallkonstellation – eine Wiedereinreise bereits nach einem Jahr
wieder möglich sein kann, kann in anderen, hierunter auchDeutschland, dem Gesetz nach theoretisch ein
unbegrenztes Wiedereinreiseverbot verhängt werden. Insbesondere
das Beispiel der Abschiebehaft führt zur entscheidenden
Frage: Soll man einem im Detail kritikwürdigen
Kompromiss zustimmen, um wenigstens minimale Garantien zu
erreichen, wo in manchen Mitgliedstaaten gar keine
bestehen?
Dies ist die Frage, die unsere Kolleginnen und
Kollegen im Europäischen Parlament derzeit umtreibt. Uns im
Deutschen Bundestag sollte der Austausch mit eben
diesen Kolleginnen und Kollegen umtreiben, um das
Erreichte zu würdigen, aber auch die verbleibenden
Kritikpunkte zu erkennen. Und eben diese führen uns zu der
Aufgabe, die vor uns liegt: Wo wir mit dem Kompromiss
nicht einverstanden sind, müssen wir unsere nationalen
Regelungen mit ihm vergleichen und überprüfen, ob wir
an günstigeren Regelungen – so etwa im Bereich der Frist
für die freiwillige Ausreise – festhalten oder gar neue
schaffen möchten. Denn wie immer im Bereich des
europäischen Asylrechtes gilt: Es steht den Mitgliedstaaten
frei, innerstaatlich günstigere Bestimmungen zu schaffen.
Mit dem Zuwanderungsgesetz haben wir zumindest im
Bereich der geschlechtsspezifischen Verfolgung ein
Beispiel dafür gegeben. In § 60 Abs. 1 Satz 3
Aufenthaltsgesetz haben wir die Regelung getroffen, dass eine
Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das
Geschlecht anknüpft. Die Qualifikationsrichtlinie sieht
hier in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 zweiter Halbsatz
eine deutliche Einschränkung vor. Hiernach können
geschlechterbezogene Aspekte berücksichtigt werden,
rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht
die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Wegen weiterer Einzelheiten zum vorliegenden
Antragstext verweise ich auf die Rede, die ich im Rahmen
der ersten Lesung am 29. März 2007 gehalten habe. Ich
möchte daher mit folgendem Appell schließen: Lassen Sie
uns die europäische Diskussion als einen Prüfauftrag im
eben genannten Sinne verstehen. Diesen allerdings
müssen wir auf Grundlage der aktuellen
Verhandlungsergebnisse umsetzen. Der heute diskutierte Antrag hingegen
wendet sich noch an die deutsche Ratspräsidentschaft,
die bekanntlich vorbei ist, und greift den aktuellen
Verhandlungsstand nicht auf. Aus diesem Grund ist er trotz
richtigen Grundanliegens abzulehnen.
Hartfrid Wolff (Rems-Murr) (FDP):
Der Umgang mit illegal sich in Deutschland
aufhaltenden Menschen betrifft durchaus auch das
Selbstverständnis einer freiheitlichen Gesellschaft und die
grundsätzlichen Fragen der Durchsetzung unserer
rechtsstaatlichen Ordnung. Natürlich gilt auch aus
liberaler Sicht, dass mit dem Instrument der Abschiebehaft
sehr behutsam umgegangen werden muss. Es gibt eine
ganze Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten, die
umgesetzt werden müssen. Grundsätzlich halten wir die
Abschiebehaft für durchaus gerechtfertigt und in manchen
Fällen auch für unumgänglich.
Die Grünen benennen konkrete Probleme in ihrem
Antrag und zeigen einige Lösungsvorschläge auf. Das istZu Protokoll gegebene Reden
Hartfrid Wolff (Rems-Murr)nicht selbstverständlich, wenn man bedenkt, was für
Wünsch-dir-was-Kataloge zu dieser Thematik hier von
manchen vorgelegt werden. Doch auch die Grünen
beleuchten in ihrem Antrag – vielleicht nicht unbeabsichtigt –
nur Teilaspekte und übersehen den
Gesamtzusammenhang.
Natürlich sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt, um
Hindernisse für die Abschiebepraxis zu errichten. So ist
die Forderung der Grünen, die Abschiebehaft dürfe
keinesfalls die Dauer von sechs Monaten überschreiten,
wohlfeil. Schnelle Entscheidungen schaffen Klarheit für
alle. Leider haben die Grünen keine Vorschläge gemacht,
wie die Abschiebeverfahren beschleunigt werden können.
Bereits im Koalitionsvertrag 1998 hatten die Grünen
unterschrieben, die Praxis der „Abschiebehaft im Licht der
Verhältnismäßigkeit zu prüfen“. Sie hatten doch sieben
Jahre Zeit dazu, das zu tun und es besser zu machen. Was
ist denn daraus geworden?
Wir stimmen den Grünen aber zu, wenn sie in ihrer
Antragsbegründung auf die drei essenziellen Aspekte
hinweisen, die die EU-Kommission beschlossen hat.
Demnach müssen das Primat der freiwilligen Rückkehr
gestärkt, verfahrensrechtliche Mindestgarantien
gesichert und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Allerdings vermittelt auch der vorliegende Grünen-Antrag den
Eindruck, schön klingende Forderungen nicht bis in die
letzte Konsequenz durchdacht zu haben – oder diese nicht
offensichtlichen Konsequenzen letztlich sogar zu
wünschen. Wer unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte
und Schwangere insgesamt von Abschiebung vollständig
ausnehmen will, sagt letztendlich: Ihr dürft illegal
einreisen – ist zwar nicht erlaubt, aber wir machen nichts
dagegen! Organisierte kriminelle Schleuser könnten so zu
einer „Spezialisierung“ neigen, wenn absolute
Regelungen in dieser Form geschaffen werden. Wer auf
Abschiebung verzichtet, sagt: Ihr könnt zuwandern. Das ist ein
weitgehendes Aushöhlen unserer
zuwanderungsrechtlichen Regeln.
Ich halte nichts davon, mit humanitär klingenden
Forderungen grundsätzlich den Vollzug des deutschen
Ausländerrechts zu untergraben. Wir sollten gemeinsam ein
rationales Verfahren entwickeln, das festlegt, wie viele
Menschen hier derzeit integrierbar sind, welche nach
wirtschaftlichem Bedarf, etwa gemäß dem von der FDP
vorgeschlagenen Punktesystem, zuwandern dürfen und
welche Zuwanderer wir aus humanitären Gründen
aufnehmen wollen. Gerade im letzten Punkt müssen wir das
Individuum achten. Das ist ehrlicher, als immer wieder
neue Anläufe zu nehmen, illegalen Migranten die ohnehin
schon nicht recht dichten Türen zur Zuwanderung weiter
zu öffnen.
Unter den Lösungsangeboten der Grünen für die
Sicherstellung humaner Standards bei Rückführungen
überwiegt leider die weitgehende Erschwerung oder der
generelle Verzicht auf Abschiebungen. Damit ist
niemandem gedient, insbesondere den Menschen nicht, die legal
und unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland hierher eingewandert sind und sich
rechtmäßig im Lande aufhalten. Eine individuelle Bewertung
ist notwendig. Institutionalisierte und automatischeNachsicht mit denen, die sich nicht an unsere
Rechtsordnung halten, kann das Ansehen aller Zuwanderer
beeinträchtigen und die Rechtstreue im Alltag aushöhlen. Auch
deswegen bleibt die Abschiebehaft ein letztes, aber
legitimes Mittel, den Abschiebevollzug sicherzustellen.