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Rede von Ute Granold (CDU/CSU) – Drucksache 16/12476 –Überweisungsvorschlag

dip / rede 14.05.2009 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 222. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 21: Drucksache 16/12476 –Überweisungsvorschlag:.

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Rede von Ute Granold (CDU/CSU) – Drucksache 16/12476 –Überweisungsvorschlag Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich denke schon, dass wir einige Punkte dieses wichtigen Gesetzentwurfs hier erwähnen sollten. Es geht um ein Thema, das viele Menschen berührt. Ich danke dem Herrn Staatssekretär ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit, für die Zuarbeit des Justizministeriums. Ich danke auch dafür, dass Sie erwähnt haben, dass hier Praktiker am Werk waren. Wenn ein Gesetz geändert wird, nachdem Praktiker ihren Sachverstand eingebracht haben, dann ist das eine gute Sache. Ich finde, das muss man nicht unbedingt schlechtreden. (Irmingard Schewe-Gerigk [BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN]: Dafür macht man eine Anhörung!) Herr Staatssekretär – Sie haben es bereits gesagt –, wir haben in dieser Legislaturperiode vier große Baustellen im Familienrecht bearbeitet. Die ersten drei waren das Unterhaltsrecht, die Strukturreform des Versorgungsausgleichs und das Familienverfahrensgesetz. Das Unterhaltsrecht ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Die beiden anderen Gesetze werden ebenso wie das jetzt zu behandelnde eheliche Güterrecht, sofern das Haus das heute beschließt, zum 1. September 2009 in Kraft treten. Das eheliche Güterrecht ist eine Folgesache im Rahmen einer Scheidung, die nicht zu vernachlässigen ist, aber auch ein Rechtsgebiet, in dem sehr viel getrickst wird. Deshalb haben wir uns berufen gesehen, einige Korrekturen vorzunehmen, um Ungerechtigkeiten und Vermögensverschiebungen in Zukunft zu verhindern. Das ist nicht gänzlich möglich, aber zu einem großen Teil. Die Mehrzahl der Eheleute in Deutschland lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen. Das, was die Eheleute während der Ehezeit erwirtschaftet haben, wird hälftig geteilt. Hier gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Die Berechnung ist sehr stark schematisiert, weil der Güterstand klar und leicht handhabbar getrennt werden soll. Das hat sich in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt. Wir wollen mit der jetzigen Reform wesentliche Fehlentwicklungen und Ungerechtigkeiten korrigieren. Es geht zum einen – das wurde schon angesprochen – um Schulden, die in die Ehe eingebracht werden. Diese werden in Zukunft berücksichtigt. Denn auch der Abbau von Schulden ist ein wirtschaftlicher Vorteil, ein Vermögenszuwachs, an dem der andere Ehepartner teilhaben sollte. Es geht auch um Vermögensverschiebungen, die in der Vergangenheit nur schwer von demjenigen, der Ansprüche geltend macht, bewiesen werden konnten. Wir versuchen mit diesem Gesetzentwurf, diese Beweisproblematik zu beseitigen. Der Entwurf wurde den Verbänden, den Bundesländern und den Fachkreisen im November 2008 vorgelegt. Diese Praxis der Einbindung des außerparlamentarischen Bereichs hat sich beim Unterhaltsrecht und beim Familienverfahrensrecht bewährt. Deshalb wurde auch hier darauf zurückgegriffen. Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im November 2008 statt. Im Februar 2009 wurde ein sogenanntes erweitertes Berichterstattergespräch durchgeführt. Diese Gespräche haben sich in der Vergangenheit als sehr praxisorientiert und intensiv dargestellt. Es war auch hier sehr fruchtbar. Das Ergebnis des Berichterstattergesprächs hat die Koalition dazu veranlasst, einige wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorzunehmen. Es freut uns insbesondere, dass die dann folgenden Berichterstattergespräche mit der Opposition dazu geführt haben, dass wir in diesem Haus heute – ebenso wie bei anderen Reformen im Familienrecht – hoffentlich einen einstimmigen Beschluss herbeiführen können. An dieser Stelle herzlichen Dank dafür! Im Regierungsentwurf bereits festgelegt und auch in der Empfehlung des Rechtsausschusses vom Mittwoch bestätigt ist das sogenannte negative Anfangsvermögen. Das heißt, wenn ein Ehepartner heute mit Schulden in die Ehe geht und während der Ehe die Schulden abbaut und gar noch Vermögen dazu erwirtschaftet, muss das dem anderen Ehepartner zugute kommen. Das war bislang nicht der Fall. Bislang wurde der Ehepartner bei der Berechnung des Zugewinns auf null gestellt. Es gab bisher kein negatives Anfangsvermögen. Das ist, denke ich, gut; denn es schafft ein Stück weit Gerechtigkeit. Eine weitere Regelung ist der Schutz vor Vermögensmanipulationen. Zukünftig wird sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich sein. Damit rentiert es sich nicht mehr, Vermögensverschiebungen zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der Fälligkeit der Forderung selbst, also mit Rechtskraft der Scheidung, vorzunehmen. Ich nenne ein Beispiel. Der Mann reicht die Scheidung ein – dieses Beispiel kann natürlich auch für eine Frau gelten – und hat nach der Berechnung einen Zugewinn in Höhe von 20 000 Euro. In dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Scheidungsschrift und der Rechtskraft der Scheidung vergehen in der Regel mehrere Monate. In dieser Zeit fährt er mit seiner Freundin Ute Granoldin den Urlaub. Das kostet 8 000 Euro. Dann verliert er noch 12 000 Euro an der Börse. Er hat dann mit Beendigung der Ehe 0 Euro. Das heißt, der Ausgleichsanspruch der Ehefrau – die Hälfte von 20 000 Euro, sprich 10 000 Euro – steht auf dem Papier, kann aber nicht realisiert werden. Das kann nicht sein. Deshalb sagen wir: Für die Berechnung des Ausgleichsforderungsanspruches ist der Zeitpunkt des Scheidungsantrages maßgeblich. Das ist gut so. (Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD) Wir haben auch festgelegt, dass die Möglichkeit bestehen muss, drohenden Vermögensverschiebungen rechtzeitig Einhalt zu gebieten, indem ein vorzeitiger Anspruch auf Ausgleich in Form einer sogenannten Leistungsklage besteht. Bislang war das nur mit einer Gestaltungsklage möglich. Das war eine Klage auf Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Heute kann man direkt auf Leistung klagen. Der Anspruch kann bei einer drohenden illoyalen Vermögensverschiebung bereits durch Arrest vorläufig gesichert werden. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Ich denke, das haben wir richtig auf den Weg gebracht. Der Ehepartner hat – auch das ist neu – einen Auskunftsanspruch und einen Beleganspruch über die Höhe des Anfangsvermögens, also das Vermögen, das jeder Ehepartner hat, wenn er heiratet. Dies ist im Unterhaltsrecht ähnlich. Der Staatssekretär hat es erwähnt: Die Hausratsverordnung aus dem Jahre 1944 wird aufgehoben; die wesentlichen Vorschriften werden in das BGB übernommen. Hier haben wir auch die Stellungnahmen des Bundesrates – da gab es einige Korrekturen – berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Änderung des Vormundschaftsrechts. Hier geht es darum, dass bei der Verwaltung von Girokonten durch Betreuer Vereinfachungen im Rechtsverkehr durchgeführt werden. Wichtig ist auch das Vorsorgeregister, das wir in der letzten Legislaturperiode auf den Weg gebracht haben. In diesem Register sind die Vorsorgevollmachten registriert. Nun soll es auch möglich sein, dass Betreuungsverfügungen – hier gibt es eine Reihe von Verfügungen – in das Register aufgenommen werden. Es ist gut, dass das nun festgelegt wird. Nach dem von mir schon eingangs erwähnten Berichterstattergespräch gab es Ergänzungen, die uns sehr wichtig sind. Zum einen soll an der bisherigen Kappungsgrenze festgehalten werden. Hier sah der Regierungsentwurf vor, die Ausgleichsforderung auf die Hälfte des Vermögens des Ehepartners zu begrenzen. Wir sagen nun, dass das ganze Vermögen für den Ausgleichsanspruch haftet. Allerdings muss der Ausgleichsverpflichtete nicht ein Darlehen aufnehmen, um die Ausgleichsforderung erfüllen zu können. Eine Ausnahme: Wenn der Pflichtige illoyale Vermögensverschiebungen vornimmt, dann muss er sich auch gefallen lassen, dass er die Ausgleichsforderung notfalls mit einem Darlehen finanzieren muss. Dies fördert den Schutz des Berechtigten. Das Wichtigste ist die Neuregelung – sie kommt aus der Praxis –, dass ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vermögens künftig bereits mit der Trennung der Ehegatten besteht. Das heißt also, dass zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über den Bestand des Vermögens zu erteilen ist. Dieser Auskunftsanspruch ist mit der Verpflichtung unterlegt, den Vermögensbestand zu belegen. Auch das ist eine Regelung, die dem Unterhaltsrecht entspricht. Damit kann Missbrauch weitestgehend verhindert werden. Natürlich gibt es auch den Fall, dass ein Ehepartner den Ausstieg aus der Ehe vorbereitet, während der andere Ehepartner noch denkt, alles sei okay. Wenn dann alles soweit organisiert ist – das Vermögen ist weggeschafft, die Konten sind geplündert –, dann sagt dieser Ehepartner: Jetzt gehe ich aus der Ehe heraus und gebe Auskunft. In solch einem Fall ist das, was wir jetzt auf den Weg bringen, nicht ausreichend. Der Gesetzgeber kann aber auch nicht alles regeln. Die lange Zeit zwischen Trennung und Scheidungsantrag von immerhin einem Jahr – das Zerrüttungsprinzip besagt, dass man ein Jahr in Trennung leben muss, bevor die Scheidung eingereicht werden kann – kann nun genutzt werden, um stichtagsbezogen und -gerecht Auskunft zu verlangen. Wenn jemand zum Stichtag der Trennung die Auskunft erteilt, er besitze 50 000 Euro, und später, wenn es zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kommt, sagt, er besitze 10 000 Euro, dann muss derjenige, der eine Vermögensminderung darlegt, beweisen, wie es zu dieser Vermögensminderung kam. Wenn ihm dies nicht gelingt – es also eine illoyale Vermögensminderung war –, dann wird er gestellt, als hätte er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags das Geld noch besessen. Wenn die Vermögensminderung nicht illoyal ist, wird anders gerechnet. Ein Beispiel: Mit der Trennung kauft jemand seiner Freundin einen Porsche. Dadurch wird das Vermögen um – ich habe keine Ahnung, was ein Porsche kostet – 70 000 Euro gemindert. (Klaus Uwe Benneter [SPD]: Wie viel? Das Dreifache!) – Weiß ich nicht. Es handelt sich um einen gebrauchten Porsche, okay? – Das Geld ist dann weg, wenn der Scheidungsantrag anhängig ist. Wenn er allerdings zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages durch eine riskante Geldanlage einen Teil seines Vermögens verliert, dann handelt es sich nach der derzeitigen Rechtsprechung um keine illoyale Vermögensverschiebung. Demzufolge ist sie dem Ausgleichsverpflichteten nicht anzurechnen. Zusammenfassend möchte ich sagen: Mit diesem Gesetz können wir nicht alle illoyalen Vermögensverschiebungen und Beweisschwierigkeiten beseitigen. Wir denken aber doch, dass wir Wesentliches ändern konnten und ein effektives Instrumentarium geschaffen haben, um nach Beendigung der Ehe einen fairen und interessengerechten Zugewinnausgleich zu gewährleisten. Ute GranoldIch möchte dem BMJ und den Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen für die konstruktive Zusammenarbeit bei diesem Gesetzentwurf danken. Ich würde mich freuen, wenn das Gesetz heute in diesem Hause einstimmig verabschiedet werden könnte. Vielen Dank.

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