Rede von Ute Granold (CDU/CSU) – Drucksache 16/12476 –Überweisungsvorschlag
Teil von Protokoll der 222. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 21: Drucksache 16/12476 –Überweisungsvorschlag:.
Text
Rede von Ute Granold (CDU/CSU) – Drucksache 16/12476 –Überweisungsvorschlag
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ich denke schon, dass wir einige Punkte dieses
wichtigen Gesetzentwurfs hier erwähnen sollten. Es geht um
ein Thema, das viele Menschen berührt.
Ich danke dem Herrn Staatssekretär ausdrücklich für
die gute Zusammenarbeit, für die Zuarbeit des
Justizministeriums. Ich danke auch dafür, dass Sie erwähnt
haben, dass hier Praktiker am Werk waren. Wenn ein
Gesetz geändert wird, nachdem Praktiker ihren
Sachverstand eingebracht haben, dann ist das eine gute Sache.
Ich finde, das muss man nicht unbedingt schlechtreden.
(Irmingard Schewe-Gerigk [BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN]: Dafür macht man eine
Anhörung!)
Herr Staatssekretär – Sie haben es bereits gesagt –,
wir haben in dieser Legislaturperiode vier große
Baustellen im Familienrecht bearbeitet. Die ersten drei waren
das Unterhaltsrecht, die Strukturreform des
Versorgungsausgleichs und das Familienverfahrensgesetz. Das
Unterhaltsrecht ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Die
beiden anderen Gesetze werden ebenso wie das jetzt zu
behandelnde eheliche Güterrecht, sofern das Haus das
heute beschließt, zum 1. September 2009 in Kraft treten.
Das eheliche Güterrecht ist eine Folgesache im
Rahmen einer Scheidung, die nicht zu vernachlässigen ist,
aber auch ein Rechtsgebiet, in dem sehr viel getrickst
wird. Deshalb haben wir uns berufen gesehen, einige
Korrekturen vorzunehmen, um Ungerechtigkeiten und
Vermögensverschiebungen in Zukunft zu verhindern.
Das ist nicht gänzlich möglich, aber zu einem großen
Teil.
Die Mehrzahl der Eheleute in Deutschland lebt im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der
Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen. Das, was die
Eheleute während der Ehezeit erwirtschaftet haben, wird
hälftig geteilt. Hier gilt das sogenannte Stichtagsprinzip.
Die Berechnung ist sehr stark schematisiert, weil der
Güterstand klar und leicht handhabbar getrennt werden
soll. Das hat sich in der Vergangenheit grundsätzlich
bewährt. Wir wollen mit der jetzigen Reform wesentliche
Fehlentwicklungen und Ungerechtigkeiten korrigieren. Es
geht zum einen – das wurde schon angesprochen – um
Schulden, die in die Ehe eingebracht werden. Diese
werden in Zukunft berücksichtigt. Denn auch der Abbau von
Schulden ist ein wirtschaftlicher Vorteil, ein
Vermögenszuwachs, an dem der andere Ehepartner teilhaben sollte.
Es geht auch um Vermögensverschiebungen, die in der
Vergangenheit nur schwer von demjenigen, der
Ansprüche geltend macht, bewiesen werden konnten. Wir
versuchen mit diesem Gesetzentwurf, diese
Beweisproblematik zu beseitigen.
Der Entwurf wurde den Verbänden, den
Bundesländern und den Fachkreisen im November 2008 vorgelegt.
Diese Praxis der Einbindung des
außerparlamentarischen Bereichs hat sich beim Unterhaltsrecht und beim
Familienverfahrensrecht bewährt. Deshalb wurde auch
hier darauf zurückgegriffen.
Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im
November 2008 statt. Im Februar 2009 wurde ein
sogenanntes erweitertes Berichterstattergespräch
durchgeführt. Diese Gespräche haben sich in der Vergangenheit
als sehr praxisorientiert und intensiv dargestellt. Es war
auch hier sehr fruchtbar. Das Ergebnis des
Berichterstattergesprächs hat die Koalition dazu veranlasst, einige
wesentliche Änderungen gegenüber dem
Regierungsentwurf vorzunehmen. Es freut uns insbesondere, dass die
dann folgenden Berichterstattergespräche mit der
Opposition dazu geführt haben, dass wir in diesem Haus heute
– ebenso wie bei anderen Reformen im Familienrecht –
hoffentlich einen einstimmigen Beschluss herbeiführen
können. An dieser Stelle herzlichen Dank dafür!
Im Regierungsentwurf bereits festgelegt und auch in
der Empfehlung des Rechtsausschusses vom Mittwoch
bestätigt ist das sogenannte negative Anfangsvermögen.
Das heißt, wenn ein Ehepartner heute mit Schulden in
die Ehe geht und während der Ehe die Schulden abbaut
und gar noch Vermögen dazu erwirtschaftet, muss das
dem anderen Ehepartner zugute kommen. Das war
bislang nicht der Fall. Bislang wurde der Ehepartner bei der
Berechnung des Zugewinns auf null gestellt. Es gab
bisher kein negatives Anfangsvermögen. Das ist, denke ich,
gut; denn es schafft ein Stück weit Gerechtigkeit.
Eine weitere Regelung ist der Schutz vor
Vermögensmanipulationen. Zukünftig wird sowohl für die
Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der
Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages maßgeblich sein. Damit rentiert es
sich nicht mehr, Vermögensverschiebungen zum
Nachteil des Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und der
Fälligkeit der Forderung selbst, also mit Rechtskraft der
Scheidung, vorzunehmen.
Ich nenne ein Beispiel. Der Mann reicht die
Scheidung ein – dieses Beispiel kann natürlich auch für eine
Frau gelten – und hat nach der Berechnung einen
Zugewinn in Höhe von 20 000 Euro. In dem Zeitraum
zwischen der Einreichung der Scheidungsschrift und der
Rechtskraft der Scheidung vergehen in der Regel
mehrere Monate. In dieser Zeit fährt er mit seiner Freundin
Ute Granoldin den Urlaub. Das kostet 8 000 Euro. Dann verliert er
noch 12 000 Euro an der Börse. Er hat dann mit
Beendigung der Ehe 0 Euro. Das heißt, der Ausgleichsanspruch
der Ehefrau – die Hälfte von 20 000 Euro, sprich
10 000 Euro – steht auf dem Papier, kann aber nicht
realisiert werden. Das kann nicht sein. Deshalb sagen wir:
Für die Berechnung des
Ausgleichsforderungsanspruches ist der Zeitpunkt des Scheidungsantrages
maßgeblich. Das ist gut so.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei
Abgeordneten der SPD)
Wir haben auch festgelegt, dass die Möglichkeit
bestehen muss, drohenden Vermögensverschiebungen
rechtzeitig Einhalt zu gebieten, indem ein vorzeitiger Anspruch
auf Ausgleich in Form einer sogenannten Leistungsklage
besteht. Bislang war das nur mit einer Gestaltungsklage
möglich. Das war eine Klage auf Beendigung der
Zugewinngemeinschaft. Heute kann man direkt auf Leistung
klagen. Der Anspruch kann bei einer drohenden
illoyalen Vermögensverschiebung bereits durch Arrest
vorläufig gesichert werden. Das ist ein ganz wichtiger Punkt.
Ich denke, das haben wir richtig auf den Weg gebracht.
Der Ehepartner hat – auch das ist neu – einen
Auskunftsanspruch und einen Beleganspruch über die Höhe
des Anfangsvermögens, also das Vermögen, das jeder
Ehepartner hat, wenn er heiratet. Dies ist im
Unterhaltsrecht ähnlich.
Der Staatssekretär hat es erwähnt: Die
Hausratsverordnung aus dem Jahre 1944 wird aufgehoben; die
wesentlichen Vorschriften werden in das BGB
übernommen. Hier haben wir auch die Stellungnahmen des
Bundesrates – da gab es einige Korrekturen –
berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Änderung des
Vormundschaftsrechts. Hier geht es darum, dass bei der
Verwaltung von Girokonten durch Betreuer
Vereinfachungen im Rechtsverkehr durchgeführt werden.
Wichtig ist auch das Vorsorgeregister, das wir in der
letzten Legislaturperiode auf den Weg gebracht haben.
In diesem Register sind die Vorsorgevollmachten
registriert. Nun soll es auch möglich sein, dass
Betreuungsverfügungen – hier gibt es eine Reihe von Verfügungen –
in das Register aufgenommen werden. Es ist gut, dass
das nun festgelegt wird.
Nach dem von mir schon eingangs erwähnten
Berichterstattergespräch gab es Ergänzungen, die uns sehr
wichtig sind. Zum einen soll an der bisherigen
Kappungsgrenze festgehalten werden. Hier sah der
Regierungsentwurf vor, die Ausgleichsforderung auf die
Hälfte des Vermögens des Ehepartners zu begrenzen.
Wir sagen nun, dass das ganze Vermögen für den
Ausgleichsanspruch haftet. Allerdings muss der
Ausgleichsverpflichtete nicht ein Darlehen aufnehmen, um die
Ausgleichsforderung erfüllen zu können. Eine Ausnahme:
Wenn der Pflichtige illoyale Vermögensverschiebungen
vornimmt, dann muss er sich auch gefallen lassen, dass
er die Ausgleichsforderung notfalls mit einem Darlehen
finanzieren muss. Dies fördert den Schutz des
Berechtigten. Das Wichtigste ist die Neuregelung – sie kommt aus
der Praxis –, dass ein Anspruch auf Auskunft über den
Bestand des Vermögens künftig bereits mit der Trennung
der Ehegatten besteht. Das heißt also, dass zum
Zeitpunkt der Trennung Auskunft über den Bestand des
Vermögens zu erteilen ist. Dieser Auskunftsanspruch ist mit
der Verpflichtung unterlegt, den Vermögensbestand zu
belegen. Auch das ist eine Regelung, die dem
Unterhaltsrecht entspricht. Damit kann Missbrauch
weitestgehend verhindert werden.
Natürlich gibt es auch den Fall, dass ein Ehepartner
den Ausstieg aus der Ehe vorbereitet, während der
andere Ehepartner noch denkt, alles sei okay. Wenn dann
alles soweit organisiert ist – das Vermögen ist
weggeschafft, die Konten sind geplündert –, dann sagt dieser
Ehepartner: Jetzt gehe ich aus der Ehe heraus und gebe
Auskunft. In solch einem Fall ist das, was wir jetzt auf
den Weg bringen, nicht ausreichend. Der Gesetzgeber
kann aber auch nicht alles regeln.
Die lange Zeit zwischen Trennung und
Scheidungsantrag von immerhin einem Jahr – das Zerrüttungsprinzip
besagt, dass man ein Jahr in Trennung leben muss, bevor
die Scheidung eingereicht werden kann – kann nun
genutzt werden, um stichtagsbezogen und -gerecht
Auskunft zu verlangen.
Wenn jemand zum Stichtag der Trennung die
Auskunft erteilt, er besitze 50 000 Euro, und später, wenn es
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kommt,
sagt, er besitze 10 000 Euro, dann muss derjenige, der
eine Vermögensminderung darlegt, beweisen, wie es zu
dieser Vermögensminderung kam. Wenn ihm dies nicht
gelingt – es also eine illoyale Vermögensminderung war –,
dann wird er gestellt, als hätte er zum Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags das Geld noch
besessen. Wenn die Vermögensminderung nicht illoyal
ist, wird anders gerechnet.
Ein Beispiel: Mit der Trennung kauft jemand seiner
Freundin einen Porsche. Dadurch wird das Vermögen
um – ich habe keine Ahnung, was ein Porsche kostet –
70 000 Euro gemindert.
(Klaus Uwe Benneter [SPD]: Wie viel? Das
Dreifache!)
– Weiß ich nicht. Es handelt sich um einen gebrauchten
Porsche, okay? – Das Geld ist dann weg, wenn der
Scheidungsantrag anhängig ist. Wenn er allerdings
zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages durch eine riskante Geldanlage einen Teil
seines Vermögens verliert, dann handelt es sich nach der
derzeitigen Rechtsprechung um keine illoyale
Vermögensverschiebung. Demzufolge ist sie dem
Ausgleichsverpflichteten nicht anzurechnen.
Zusammenfassend möchte ich sagen: Mit diesem
Gesetz können wir nicht alle illoyalen
Vermögensverschiebungen und Beweisschwierigkeiten beseitigen. Wir
denken aber doch, dass wir Wesentliches ändern konnten
und ein effektives Instrumentarium geschaffen haben,
um nach Beendigung der Ehe einen fairen und
interessengerechten Zugewinnausgleich zu gewährleisten.
Ute GranoldIch möchte dem BMJ und den Kolleginnen und
Kollegen aus den anderen Fraktionen für die konstruktive
Zusammenarbeit bei diesem Gesetzentwurf danken. Ich
würde mich freuen, wenn das Gesetz heute in diesem
Hause einstimmig verabschiedet werden könnte.
Vielen Dank.