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Rede von Norbert Geis (CDU/CSU) – Drucksache 16/2523

dip / rede 14.12.2006 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 9: Drucksache 16/2523 –.

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Text

Rede von Norbert Geis (CDU/CSU) – Drucksache 16/2523 Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Weihnachtsstimmung breitet sich aus. Ich hoffe, dass die Grünen nachher ebenfalls feststellen, dass sie dem Gesetzentwurf eigentlich zustimmen sollten, Norbert Geis(Jürgen Trittin [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Verraten wir noch nicht, Herr Geis!) zumal er bereits in der letzten Legislaturperiode grundgelegt (Joachim Stünker [SPD]: Das haben die Grünen alles vergessen! Die vergessen so schnell!) und die Fachwelt schon einbezogen worden ist. Nur ist es so gewesen, dass durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 ein nochmaliges Überdenken dieses Gesetzentwurfes notwendig geworden ist, und zwar vor allem aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der BGH festgestellt hat. Diese Teilrechtsfähigkeit ist juristisch gesehen ein nicht ganz einfaches Feld. Schon der Name ist schwierig: Man meint, dass es sich hier nur um ein Teilrecht, also nicht um eine Vollrechtsfähigkeit handelt. In Wirklichkeit ist dies aber nicht der Fall. Wir haben die Regelung so getroffen, dass – das wollte auch der BGH – die Wohnungseigentümergemeinschaft da, wo sie verwaltend tätig wird, vollrechtsfähig ist, sich also voll verpflichten und Forderungen stellen kann. Der Verwalter kann zum Beispiel selbstständig Öl kaufen, ohne vorher alle Miteigentümer zu fragen. Er kann am Gesamteigentum Reparaturen vornehmen lassen, die dringend notwendig sind. Für das Wohnungseigentum des Einzelnen bleibt der Eigentümer selbst zuständig. Aber für das Gemeinschaftseigentum kann die Wohnungseigentümergemeinschaft, weil sie vollrechtsfähig ist, selbst handeln, durch den Verwalter. Dieser ist insoweit gesetzlicher Vertreter. Das ist zweifellos ein großer Vorteil; denn dadurch wird die Verwaltung insgesamt leichter werden. Letztendlich, nach einer gewissen Zeit, wird Wohnungseigentum dadurch attraktiver. Das haben auch Sie gesagt, Frau Dyckmans, und das war auch unser Wunsch, der Wunsch der Koalition. Das Wohnungseigentum soll für den einfachen Bürger eine Möglichkeit der Vermögensbildung darstellen. Darüber, dass es auch zur Altersvorsorge dienen kann, sind wir uns ebenfalls einig. Dieses Gesetz will nun einen Beitrag dazu leisten. Ich meine, das ist, soweit uns das im juristischen Bereich möglich ist, auch gelungen. Aber zurück zur Teilrechtsfähigkeit. Dieser Punkt ist nicht ganz einfach. Es gibt und gab Stimmen, die dagegen sind, Stimmen aus der Wissenschaft und vor allen Dingen von der Anwaltschaft, die davor gewarnt haben, die Teilrechtsfähigkeit einzuführen. In der Tat ist es nicht ganz einfach, eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsbereich und dem übrigen Rechtsbereich, in dem die Eigentümergemeinschaft immer noch als Bruchteilsgemeinschaft auftritt, zu treffen. Diese Unterscheidung, die ja getroffen werden musste, ist nach meiner Auffassung in dem Regierungsentwurf nach den Beratungen in der Koalition und mit allen Berichterstatterinnen und Berichterstattern gut gelungen. Nun ist, so meine ich jedenfalls, klar geworden, was zum Verwaltungsbereich und was zum übrigen Bereich gehört.Dennoch glaube ich, dass wir in der Praxis Probleme bekommen werden, weil mit diesem Gesetz nicht jeder einzelne Fall so konkret geregelt werden kann, dass keine Schwierigkeiten mehr auftauchen. Also werden die Gerichte das am Ende glatt bügeln müssen und es wird in den Einzelfällen eine gemeinsame Rechtsprechung zustande kommen, zumal wir im Gesetz vorsehen, dass die Berufungsinstanz für Urteile des Amtsgerichts nicht das gewöhnliche Landgericht ist, sondern das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes. (Joachim Stünker [SPD]: Sie haben der Dreizügigkeit zugestimmt!) – Ja, das habe ich schweren Herzens getan. Aber in diesem Fall macht das Sinn; denn so gelingt es, wenigstens in einem Oberlandesgerichtsbezirk eine gemeinsame Rechtsprechung herauszukristallisieren. Das war ein wichtiger Punkt. Eine weitere Neuerung ist die Stellung des Verwalters. Der Verwalter wurde eine Zeit lang als Zwitterfigur dargestellt, als Mann mit einer Doppelfunktion. Er bleibt nach wie vor der Verwalter der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft; das heißt, er ist bezogen auf das Rechtssubjekt im Bereich der Verwaltungstätigkeit gesetzlicher Vertreter. Im übrigen Bereich ist er geschäftsführend tätig, bleibt aber für die gesamte Gemeinschaft zuständig. Ich meine daher, dass es ebenfalls gelungen ist, diese Zwitterstellung des Verwalters aus dem Zwielicht zu holen, seine Stellung gesetzlich eindeutig zu regeln und seine Kompetenzen klar abzugrenzen. Ein weiterer Punkt, der nach meiner Meinung geregelt werden musste, betrifft die Insolvenzfähigkeit. Frau Dyckmans hat es schon angesprochen. Wir haben darüber lang beraten, auch koalitionsintern und zusammen mit der Regierung. Ich möchte an dieser Stelle die gute Zusammenarbeit mit dem Staatssekretär und seinen Mitarbeitern ausdrücklich loben. Sie hat dazu beigetragen, dass wir gemeinsam zu vernünftigen Ergebnissen gekommen sind. Die Insolvenzfähigkeit war ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen. Wir haben sie aber aus den Gründen, die Frau Dyckmans schon erwähnt hat, wieder herausgenommen. Letztendlich soll die Insolvenz zur Auflösung eines Rechtssubjektes führen. Das ist aber in diesem Fall nicht vorgesehen und wird vom Gesetz verhindert. Schon deshalb kann man hier keine Insolvenz vorsehen. Im Übrigen ist es ohne weiteres möglich, dass die Wohnungseigentümer selbst so lange Geld zuschießen, bis die Ansprüche der Gläubiger befriedigt sind. Weil das Insolvenzverfahren eine anteilsmäßige Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger vorsieht, es hier aber eine vollständige Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger gibt, passt nach unserer Auffassung das Instrument der Insolvenzfähigkeit an dieser Stelle nicht. Deswegen haben wir es gestrichen. Ein weiterer wichtiger Punkt war die Umstellung der Verfahrensregeln von der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Norbert Geisauf die ZPO. Dieser Punkt war ebenfalls nicht unumstritten. Es gab durchaus Stimmen, die die Meinung äußerten, dass hier der einzelne Wohnungseigentümer in das etwas stringentere Verfahren der ZPO gezwungen wird. Aber ich glaube, hier liegt ein Irrtum vor. Denn schon jetzt ist in einem Verfahren nach der Zivilprozessordnung ein Richter in der ersten Instanz gehalten, die Parteien aufzufordern, ihren Vortrag zu bringen. Eine Benachteiligung eines Wohnungseigentümers, der sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann ich also nicht erkennen. Ein wichtiges Argument betraf noch die Frage der Kosten. Denn beim FGG-Verfahren, also bei einem Verfahren nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, ist es möglich, die Kosten variabel zu gewichten und nicht nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip der ZPO festzulegen. Auch aufgrund der Beratungen im Rechtsausschuss haben wir hier eine wichtige Sperre eingezogen. Wir sehen nämlich eine Sperre bei den Gerichtskosten und bei der Errechnung des Streitwertes vor. Zum Schluss haben wir noch die Regelung eingeführt, dass von einem Wohnungseigentümer, der gegen die anderen Wohnungseigentümer klagt, nur ein Rechtsanwalt bezahlt werden muss, sodass die Gerichts- und Anwaltskosten nicht zu hoch ausfallen. Der letzte Punkt betrifft den Mehrheitsbeschluss bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Es stellte sich die Frage, ob nicht derjenige Wohnungseigentümer, der nicht das Geld hat, um große Modernisierungsmaßnahmen bezahlen zu können, benachteiligt wird. Unser Anliegen war es, dass der Wohnungseigentümer, der für sein Wohneigentum sozusagen seinen letzten Pfennig ausgegeben hat, bei einer Modernisierungsmaßnahme nicht allzu sehr ins Hintertreffen gerät. Dieses ist gelungen. Wir haben die Unbilligkeit einer solchen Forderung eingeführt; außerdem haben wir die Dreiviertelmehrheit vorgesehen. Ich glaube, man kann diesem Gesetz alles in allem wohl zustimmen. Danke schön.

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