Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
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Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Teilhabe, Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Körperbehinderung am Leben in den Gemeinschaften und in der Gesellschaft, zur Selbstverwirklichung von Menschen mit Körperbehinderung in der Gesellschaft beizutragen und der Abbau sozialer, gesellschaftlicher, die Mobilität und Kommunikation einschränkender Barrieren. Verwirklicht wird dieser Vereinszweck insbesondere durch aktive Einflussnahme und Mitgestaltung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen aus der Sicht von Menschen mit Köperbehinderung auf kommunaler, Landes-, Bundes- und EU-Ebene, Vertretung der Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzesinitiativen, der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften, staatlichen und kommunalen Entwicklungsprogrammen und die Nutzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Instrumente betreffend Vertretung und Prozessführung für die Mitglieder mit Körperbehinderung sowie dem Verein gewährten Rechten (in Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Der BSK konzentriert sich bei seiner Interessenvertretung schwerpunktmäßig auf einzelne Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention: Artikel 8: Zugänglichkeit (Barrierefreiheit), Artikel 9: Bewusstseinsbildung und Artikel 25: Gesundheit. Zu diesem Zweck sind in der Berliner Repräsentanz hauptamtliche Mitarbeiterinnen beschäftigt, die diese Themen bearbeiten in Form einer Referentin für Barrierefreiheit und einer Referentin für Gesundheits- und Sozialpolitik.
Der BSK ist einer der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales registrierten Behindertenverbände, der zur Aufnahme und zum Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) berechtigt ist. Zudem ist der BSK ein vom Bundesamt für Justiz anerkannter Verbraucherschutzverband und besitzt in diesem Zusammenhang das Verbandsklagerecht.
Zur Vertretung der Rechte bzw. Möglichkeiten für eine selbstbestimmte Lebensführung nimmt die Referentin für Sozial- und Gesundheitspolitik am Arbeitsausschuss des DBR (Deutscher Behindertenrat), dem Aktionsbündnis aller Behindertenverbände in Deutschland, teil. Das Sekretariat informiert in seiner wöchentlichen Arbeitsrundmail über aktuell laufende Stellungnahmeverfahren. Referentenentwürfe werden hierzu bewertet. Zudem ist der BSK im Hauptvorstand der Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR), Umsetzungsbegleitung BTHG beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. sowie Mitglied von Rehapro beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Grundlagen der Arbeit sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im Fachteam Gesundheit des BSK. Externe Akteurinnen und Akteuren aus Zivilgesellschaft und Politik werden vom BSK z.B. bei dem vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Koalitionsvertrag konsentierten Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen im Handlungsfeld „Inklusion durch Digitalisierung“ fachlich begleitet, u.a. auch durch die Teilnahme an Fachgesprächen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Darüber hinaus bietet der BSK seit 15 Jahren zwei Fachveranstaltungen „BSK im Dialog“ sowie „Krautheimer Gespräche“ jeweils alternierend einmal jährlich an. Dabei gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen Verbandsvertretern des BSK, behinderten Menschen im Publikum sowie Vertretern der Politik zu behindertenpolitischen Themen. Im März 2024 waren zuletzt Steffanie Aeffner (Bundestagsfraktion Bündnis 90/Grüne), Hubert Hüppe (Bundestagsfraktion CDU) und Jürgen Dusel (Bundesbehindertenbeauftragter) zum o.g. Aktionsplan beim BSK zu Gast. Der BSK ist zudem im Inklusionsbeirat beim Bundesbehindertenbeauftragten Jürgen Dusel und arbeiten mit dem Arbeitsstab von Herrn Dusel auch bei z.B. bei dem Aktionsplan des BMG vertrauensvoll zusammen.
Interessenbereiche: Hochschulbildung; Vorschulische Bildung; Pflege; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Verbraucherschutz; Öffentliches Recht; Grundsicherung; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Arbeitsmarkt; Berufliche Bildung; Schulische Bildung; Rechte von Menschen mit Behinderung; Pflegeversicherung; Krankenversicherung; Wohnen; Sonstiges im Bereich "Recht"; Gesundheitsversorgung; Personenverkehr; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"
Regelungsvorhaben:
- Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG): Änderung des GVSG:
SGB V: § 33 Abs. 5c (neu): Diese Regelung soll auch auf Fachärzte erweitert werden, die langfristig Patienten nach der Chronikerregelung betreuen sowie auf die spezialfachärztliche Versorgung.
§§ 95 Abs. 2 Satz 6, §96 Abs. 2a: Ein MVZ muss unter ärztlicher Leitung stehen. Den MZEB soll ein finanzieller Anreiz für deren Gründung und Erhaltung nach § 105 Abs. 1a Satz 5 durch Einbettung in die Mittel des Strukturfonds gegeben werden.
§ 101 Abs. 4 (neu): Weitere Überarbeitung der Bedarfsplanung.
§ 140f Abs. 2: Neben dem Vetorecht soll es ein aktives Mitwirkungsrecht der Patientenvertretung im G-BA in Form einer Stellungnahme oder eines Mitberatungsrechts geben.
SGB XI: § 37 Abs. 3 Satz 4: Entfristung der Beratung per Videokonferenz
- Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen: Änderung des Aktionsplans bzw. SGB V
Richtlinie nach § 75 Abs. 7 SGB V:
Praxen müssen alle Kriterien mit ja/vorhanden oder nein/nicht vorhanden beantworten
Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V
Es darf nichts durch unvollständige Angaben verwässert werden
Neuer § 105 Abs. 1a SGB V:
Neueinfügung Nr. 9 innerhalb des § 105 abs. 1a: Die von den KVen und KZRen zu finanzierenden Maßnahmen aus den gebildeten Strukturfonds werden explizit um Maßnahmen zur Förderung der Herstellung von Barrierefreiheit ergänzt.
§ 99 SGB V:
Der Gesetzgeber sollte klarstellen, das MZEB neben ihrer Funktion als Lotse auch einen Behandlungsauftrag haben.
Ergänzung § 124 Abs. 2 SGB V:
Auch Heilmittelerbringer haben eine Auskunftsverpflichtung gegenüber der Zulassungsstelle
Relationen
Keine Relationen.