Rechtsgrundlage und Bindungswirkung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027
Text
Rechtsgrundlage und Bindungswirkung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8780
21. Wahlperiode 23.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Martina Kempf, Ulrich von Zons,
Rainer Galla, Dr. Christoph Birghan, Wolfgang Wiehle, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd
Schattner, Edgar Naujok, Otto Strauß, Dr. Malte Kaufmann, Kay-Uwe Ziegler,
Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Dr. Daniel Zerbin, Thomas Ladzinski,
Jürgen Koegel, Achim Köhler, Martina Uhr, Uwe Schulz, Sven Wendorf, Thomas
Dietz, Christoph Grimm und der Fraktion der AfD
Rechtsgrundlage und Bindungswirkung des
Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027
Am 15. September 2026 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Land
Berlin den Vertrag über die aus der Hauptstadtfunktion Berlins abgeleitete
Kulturfinanzierung und die Abgeltung von Sonderbelastungen der
Bundeshauptstadt (Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027) unterzeichnet (Abgeordnetenhaus
Berlin Drs. 19/3533; abrufbar unter: www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/
vorgang/d19-3533.pdf). Der Vertrag soll für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2037 gelten. Er sieht Leistungen des Bundes in Höhe
von insgesamt rund 2,1 Mrd. Euro für hauptstadtbedingte Sicherheitsaufgaben
sowie rund 2,9 Mrd. Euro für den Kulturbereich vor (www.bundesregierung.de/
breg-de/aktuelles/bund-und-berlin-unterzeichnen-neuen-hauptstadtfinanzierung
svertrag-2452656).
Die Präambel des Vertrages nennt Artikel 22 Absatz 1 GG, Artikel 106
Absatz 8 GG sowie den Vertrag über die Zusammenarbeit der Bundesregierung
und des Senats von Berlin vom 25. August 1992 als Grundlagen der
Vereinbarung. Nach Artikel 22 Absatz 1 S. 3 GG wird das Nähere zur Repräsentation
des Gesamtstaates in der Hauptstadt durch Bundesgesetz geregelt.
Der Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 enthält zugleich Bestimmungen, die
das Verhältnis zwischen der vertraglichen Bindung des Bundes und dem
Budgetrecht der jeweiligen Haushaltsgesetzgeber betreffen. Nach § 12 Absatz 1
wird der Vertrag unter den Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender
Haushaltsermächtigungen durch den jeweiligen Haushaltsgesetzgeber gestellt. § 13
Absatz 1 sieht eine feste Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2037 vor. Nach
§ 13 Absatz 2 sollen Bund und Land über eine Anpassung des Vertrages
verhandeln, wenn der Deutsche Bundestag ein Gesetz nach Artikel 22 Absatz 1
S. 3 GG beschließt. Nach § 13 Absatz 3 regelt der Vertrag für seine Laufzeit
den aus der Hauptstadtfunktion abgeleiteten Finanzierungsanspruch an den
Bund abschließend. Eine allgemeine ordentliche Kündigungs- oder
Nachverhandlungsklausel enthält der veröffentlichte Vertrag nicht.
Wenige Tage nach der Unterzeichnung wurden öffentlich Möglichkeiten einer
nachträglichen Konditionierung oder erneuten Verhandlung der vereinbarten
Leistungen thematisiert. Nach einem Bericht der Berliner Zeitung vom 25.
September 2026 erklärte der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Me-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
dien, Wolfram Weimer (parteilos), die vereinbarte Kulturförderung könne nur
erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass der Bund nicht zum Finanzier einer
Kulturpolitik werde, die jüdische Künstler systematisch auszugrenzen drohe
(www.berliner-zeitung.de/article/wolfram-weimer-berliner-linke-kulturfoerderu
ng-10429483). In demselben Bericht wird auf die Ankündigung des
Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder verwiesen, den Vertrag bei
bestimmten wohnungspolitischen Entscheidungen einer künftigen Berliner
Landesregierung nochmals „aufmachen“ zu wollen. Der Beitrag weist zugleich darauf hin,
dass offen sei, ob der bereits unterzeichnete Vertrag von einer Vertragsseite
einseitig neu verhandelt werden könne.
Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 GG und
vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bund und Land Berlin war bereits
Gegenstand parlamentarischer Befassung. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 16/7799 führte die damalige Bundesregierung aus,
Artikel 22 Absatz 1 S. 3 GG schließe staatsvertragliche Vereinbarungen mit
Berlin nicht aus. Mit dem Antrag auf Bundestagsdrucksache 16/13451 wurde
später unter anderem eine stärkere parlamentarische Beteiligung bei der
Hauptstadtkulturfinanzierung gefordert.
Mit dem Abschluss des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 stellt sich die
Frage nunmehr unter veränderten Voraussetzungen. Der Bund hat einen Vertrag
mit zehnjähriger Laufzeit und einem Finanzierungsvolumen von rund 5 Mrd.
Euro geschlossen. Zugleich steht die Erbringung der vereinbarten Leistungen
ausdrücklich unter einem Haushaltsvorbehalt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung ihre
Befugnis zum Abschluss des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 mit
einer Laufzeit vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2037?
2. In welcher Form und zu welchen Zeitpunkten wurde der Deutsche
Bundestag oder wurden Ausschüsse des Deutschen Bundestages vor der
Unterzeichnung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 am 15.
September 2026 über den beabsichtigten Abschluss und dessen wesentlichen
Inhalt unterrichtet, wobei die Beteiligung des Deutschen Bundestages an der
gesonderten Vereinbarung nach § 11 des Hauptstadtfinanzierungsvertrages
2027 gesondert auszuweisen ist?
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage konnte im
Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 vereinbart werden, dass der Deutsche Bundestag eine
gesonderte Vereinbarung nach § 11 des Vertrages abschließt, obwohl der
Deutsche Bundestag selbst nicht Vertragspartei des
Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 ist?
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Unterzeichnung des
Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 trotz des Haushaltsvorbehalts nach § 12
Absatz 1 des Vertrages eine Maßnahme im Sinne des § 38 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung darstellt, die den Bund zur Leistung von
Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten kann?
a) Wenn ja, auf Grundlage welcher Verpflichtungsermächtigungen durfte
die Bundesregierung diese Verpflichtungen eingehen, jeweils unter
Angabe des Haushaltstitels, des Gesamtbetrages und der vorgesehenen
Fälligkeiten?
b) Wenn nein, aus welchen rechtlichen Gründen begründet die
Unterzeichnung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 nach
Auffassung der Bundesregierung keine Verpflichtung im Sinne des § 38
Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
5. Ist der Deutsche Bundestag nach Auffassung der Bundesregierung
aufgrund des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 rechtlich verpflichtet,
die zu dessen Erfüllung erforderlichen Haushaltsmittel in den jeweiligen
Bundeshaushalten bereitzustellen, oder stellt § 12 Absatz 1 des Vertrages
sicher, dass der Deutsche Bundestag über die Bereitstellung der Mittel in
jedem Haushaltsjahr frei entscheidet, und welche Rechtsfolgen treten ein,
wenn die erforderlichen Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise
nicht bereitgestellt werden?
6. Ist die Bundesregierung aufgrund des Hauptstadtfinanzierungsvertrages
2027 verpflichtet, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Mittel in den
jeweiligen Entwurf des Bundeshaushalts einzustellen, obwohl deren
Bereitstellung nach § 12 Absatz 1 des Vertrages unter dem Vorbehalt der
Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers steht, und wenn nein, unter
welchen Voraussetzungen kann sie von einer Veranschlagung absehen?
7. Besitzt der Bund nach Auffassung der Bundesregierung ein Recht, die im
Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 vereinbarten Leistungen während
der Vertragslaufzeit einseitig zu ändern, und wenn ja, auf welche
Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung dieses Recht?
8. Besitzt der Bund nach Auffassung der Bundesregierung ein Recht, die im
Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 vereinbarten Leistungen während
der Vertragslaufzeit einseitig auszusetzen, und wenn ja, auf welche
Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung dieses Recht?
9. Besitzt der Bund nach Auffassung der Bundesregierung ein Recht zur
ordentlichen Kündigung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027, und
wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung dieses
Recht?
10. Besitzt der Bund nach Auffassung der Bundesregierung ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027,
und wenn ja, aus welcher Rechtsgrundlage und unter welchen
Voraussetzungen ergibt sich dieses Recht?
11. Ist § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Auffassung der
Bundesregierung auf den Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 unmittelbar oder
entsprechend anwendbar, und auf welche rechtlichen Erwägungen stützt
sie diese Auffassung?
12. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften oder allgemeinen
Rechtsgrundsätzen beurteilen sich nach Auffassung der Bundesregierung Anpassung
und Kündigung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 bei einer nach
Vertragsschluss eingetretenen wesentlichen Veränderung der für den
Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse, sofern § 60 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist?
13. Hält die Bundesregierung es für rechtlich zulässig, die Erbringung einer
im Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 vereinbarten Leistung von
Voraussetzungen abhängig zu machen, die weder im Vertrag noch in einer
aufgrund des Vertrages geschlossenen Vereinbarung als
Leistungsvoraussetzung vorgesehen sind, und wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt
sie diese Auffassung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
14. Auf welche in den §§ 1 bis 9 des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027
vereinbarten Leistungen des Bundes bezog sich die vom Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien, Wolfram Weimer, öffentlich
genannte Voraussetzung, wonach sichergestellt sein müsse, dass der Bund
nicht zum Finanzier einer Kulturpolitik gemacht werde, die jüdische
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Künstler systematisch auszugrenzen drohe (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
15. Auf welche Rechtsgrundlage könnte die Bundesregierung die Gewährung
der in Frage 14 bezeichneten Leistungen von der dort genannten
Voraussetzung abhängig machen, soweit diese Voraussetzung im
Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2027 oder in einer aufgrund dieses Vertrages
geschlossenen Vereinbarung nicht vorgesehen ist?
16. Schließt § 13 Absatz 3 des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 nach
Auffassung der Bundesregierung aus, dass der Bund die im Vertrag
vereinbarten Leistungen während der Vertragslaufzeit einseitig kürzt oder
von zusätzlichen, vertraglich nicht vorgesehenen Voraussetzungen
abhängig macht?
Berlin, den 22. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Relationen
- asked ← Achim Köhler (Kleine Anfrage)
- asked ← Bernd Schattner (Kleine Anfrage)
- asked ← Bernd Schuhmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Christoph Birghan (Kleine Anfrage)
- asked ← Christoph Grimm (Kleine Anfrage)
- asked ← Daniel Zerbin (Kleine Anfrage)
- asked ← Edgar Naujok (Kleine Anfrage)
- asked ← Georg Schroeter (Kleine Anfrage)
- asked ← Jürgen Koegel (Kleine Anfrage)
- asked ← Kay-Uwe Ziegler (Kleine Anfrage)
- asked ← Malte Kaufmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Martina Kempf (Kleine Anfrage)
- asked ← Martina Uhr (Kleine Anfrage)
- asked ← Otto Strauß (Kleine Anfrage)
- asked ← Rainer Galla (Kleine Anfrage)
- asked ← Rainer Rothfuß (Kleine Anfrage)
- asked ← Sven Wendorf (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Dietz (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Ladzinski (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Matthias Peterka (Kleine Anfrage)
- asked ← Ulrich von Zons (Kleine Anfrage)
- asked ← Uwe Schulz (Kleine Anfrage)
- asked ← Wolfgang Wiehle (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Martina Kempf
- authored ← Tobias Matthias Peterka
- part_of_vorgang → Rechtsgrundlage und Bindungswirkung des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2027 (Kleine Anfrage)