Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6, 21/2641)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6, 21/2641)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2643
21. Wahlperiode 05.11.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen, Dr. Armin Grau, Linda
Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Paula Piechotta, Johannes Wagner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6, 21/2641 –
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung verfolgt
grundsätzlich ein wichtiges Ziel. Pflegefachpersonen sollen ihre Kompetenzen im
Versorgungsalltag besser einbringen können und dafür erweiterte Befugnisse erhalten.
Das trägt dazu bei, den Beruf attraktiver zu machen, Aufstiegsmöglichkeiten zu
eröffnen und auch die Verweildauer zu erhöhen – ein zentraler Beitrag zur
Fachkräftesicherung in der Pflege. Erweiterte Handlungsmöglichkeiten für
Pflegefachpersonen sind aber auch wichtig, um eine gute Versorgung von pflegebedürftigen
Menschen sicherzustellen, gerade im Hinblick auf die Herausforderungen durch
den demografischen Wandel. Modellvorhaben nach § 63 SGB V zeigen, dass
Pflegefachpersonen heilkundliche Aufgaben sicher übernehmen können – das
gehört jetzt in die Regelversorgung. In Ländern wie den Niederlanden oder Kanada
lässt sich schon beobachten, dass „Advanced Practice Nurses“ die Qualität und
Effizienz der Versorgung verbessern. Deutschland darf hier nicht länger
zurückliegen.
Aus diesen Gründen hat die Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP im
September 2024 einen Referentenentwurf für dieses Gesetz auf den Weg
gebracht, noch unter dem Namen „Pflegekompetenzgesetz“. Das rot-grüne
Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 einen entsprechenden Gesetzentwurf
beschlossen. Leider war die Union nach dem vorzeitigen Aus der Ampelkoalition
nicht bereit, das parlamentarische Verfahren dazu abzuschließen und für die
nötigen Mehrheiten zu sorgen.
So sind viele Monate verstrichen, in denen die geplanten Verbesserungen für die
Pflege nicht umgesetzt werden konnten. Das ist umso unverständlicher, als dass
die aktuelle, schwarz-rote Regierungskoalition nicht viele Veränderungen am
Entwurf ihrer Vorgängerregierung vorgenommen hat. Die wenigen Anpassungen,
die es gab, haben das Gesetz eindeutig zum Schlechteren gewandelt.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die geplante gesetzliche Verankerung des
Amtes der oder des Pflegebeauftragten gestrichen wurde. Die garantierten
Mitsprache- und Beteiligungsrechte des Amtes wären wichtig, um die Belange
pflegebedürftiger Menschen, ihrer An- und Zugehörigen und der beruflich Pflegenden
angemessen vertreten zu können. Bedauerlich ist ebenfalls, dass Vereinfachungen
bei der Zulassung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nicht wie geplant
vorgenommen wurden. Hilfen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien
in Form von Betreuungsangeboten, bei der Haushaltsführung oder als Begleitung
zu Terminen wären leichter möglich geworden, insbesondere durch
Einzelpersonen in der Nachbarschaft. Ebenso wurde eine geplante Aufstockung der
Förderung von ehrenamtlichen Strukturen in der Pflege von 25 auf 60 Millionen Euro
kurzerhand zurückgenommen. Das ist ebenfalls ein schlechtes Signal, weil das
Engagement von Freiwilligen zur Unterstützung älterer und pflegebedürftiger
Menschen in unserer Gesellschaft eigentlich an Bedeutung gewinnen muss.
Doch nicht nur die genannten Streichungen von bisher vorgesehenen Regelungen
sind problematisch. Auch manche Ergänzungen der schwarz-roten
Regierungskoalition werfen Fragen auf. So wird geplant, dass Qualitätsprüfungen bei
Pflegeeinrichtungen nicht mehr wie bisher am Vortag, sondern zwei Arbeitstage zuvor
angekündigt werden sollen. Das eröffnet Zeitfenster, um solche Prüfungen gezielt
vorbereiten zu können. Für eine gute Qualitätssicherung im Sinne der
pflegebedürftigen Menschen ist es jedoch wichtig, ein möglichst realistisches Bild aus dem
laufenden Betrieb zu gewinnen. Insofern ist diese Änderung kritisch zu sehen.
Außerdem sollen heilkundliche Tätigkeiten von Pflegefachpersonen in
stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege
finanziert werden. Dies bedeutet, dass es dafür nur gedeckelte Zahlungen aus der
Pflegeversicherung gibt und somit die Mehrkosten auf den Schultern der
pflegebedürftigen Menschen landen. Daraus kann ein Hemmschuh für die Etablierung von
heilkundlichen Leistungen durch Pflegefachpersonen in der Praxis werden.
Dieser Kernaspekt des Gesetzes muss sowieso ambitionierter gestaltet werden.
Pflegefachpersonen, die entsprechend qualifiziert sind, sollen heilkundliche
Behandlungen wirklich eigenverantwortlich und nicht nur nach ärztlicher Diagnose
und Indikationsstellung erbringen können. Dazu gehört auch das Recht, häusliche
Krankenpflege zu verordnen, schließlich handelt es sich dabei um eine
pflegerische Leistung, deren Notwendigkeit und Ausgestaltung entsprechend qualifizierte
Pflegefachpersonen erkennen und einschätzen können. In Notfallsituationen
müssen erweiterte heilkundliche Kompetenzen gelten, um den Anforderungen dieser
Situationen gerecht zu werden und Patientinnen und Patienten sicher versorgen
zu können, bis eine Ärztin oder ein Arzt eintrifft.
Nicht zuletzt bleibt festzustellen, dass die Regierungskoalition mit dem
Kabinettsbeschluss den Titel des Gesetzes von „Pflegekompetenzgesetz“ zu „Gesetz zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ geändert hat. Neue
Inhalte, die maßgeblich zu einer Entbürokratisierung in der Pflege beitragen
würden, sind jedoch nicht ersichtlich.
Pflege braucht Vertrauen, Verantwortung und Verlässlichkeit – keine
Symbolpolitik. Mit diesem Antrag setzen wir uns dafür ein, die Pflege als eigenständige
Profession zu stärken und eine gute Versorgung für alle Generationen zu sichern.
Kurzfristig hat die schwarz-rote Koalition noch Änderungsanträge in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht, die die Finanzlage der gesetzlichen
Krankenversicherung stabilisieren sollen. Es wird vorgesehen, den Anstieg der
Verwaltungskosten der Krankenkassen für das Jahr 2026 auf acht Prozent zu begrenzen, die
Fördersumme des Innovationsfonds um 100 Millionen Euro zu senken und bei
der Krankenhausfinanzierung 1,8 Milliarden Euro einzusparen. Bei diesen
Maßnahmen handelt sich um kurzfristige Schnellschüsse, die nachhaltige Reformen
keinesfalls ersetzen können. Zudem stehen die Einsparungen bei den
Krankenhäusern im Widerspruch zu den Betriebskostenzuschüssen für Kliniken in Höhe
von vier Milliarden Euro, die die Koalition vor wenigen Wochen auf den Weg
gebracht hat. Das zeigt die Orientierungslosigkeit dieser Politik.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Heilkundeübertragung an entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen
voranzubringen, indem
a) ein Katalog an Leistungen vereinbart wird, der ohne ärztliche Diagnose
und Indikationsstellung von Pflegefachpersonen ausgeführt werden
kann,
b) eine Verordnung von häuslicher Krankenpflege durch
Pflegefachpersonen möglich wird, ohne dass diese ein Arzt oder eine Ärztin zuvor
verordnet haben muss (Erst-Verordnung von häuslicher Krankenpflege),
c) heilkundliche Leistungen von Pflegefachpersonen auch
leistungsrechtlich verankert werden, so dass ein abrechenbarer Anspruch der
Versicherten daraus resultiert,
d) die heilkundlichen Leistungen von Pflegefachpersonen von ärztlichen
Leistungen abgegrenzt werden,
e) die Finanzierung von heilkundlichen Leistungen durch
Pflegefachpersonen in stationären Pflegeeinrichtungen über die Krankenversicherung
und nicht über die gedeckelten Beiträge der Pflegeversicherung für die
medizinische Behandlungspflege erfolgt;
2. Pflegefachpersonen mit besonderer notfall- oder akutmedizinischer
Qualifikation sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern mit entsprechender
Qualifikation eine eigenverantwortliche Heilkundeausübung in klar
definierten Notfallsituationen zu ermöglichen;
3. die Vertretung der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss als zentralem
Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheits- und Pflegesystem zu
stärken, indem den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe ein Antrags-
und Mitberatungsrecht eingeräumt wird;
4. das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege gesetzlich
zu verankern, um garantierte Mitsprache und Beteiligungsrechte zu sichern;
5. den Qualitätsausschuss damit zu beauftragen, eine Definition von regionaler
pflegerischer Unterversorgung anhand von bundeseinheitlichen Kriterien zu
entwickeln, die als Grundlage für die Evaluation der Versorgungssituation
dienen sollen, welche die Pflegekassen im Rahmen ihres
Sicherstellungsauftrages zu berücksichtigen haben;
6. die Rahmenbedingungen für die Zulassung von Angeboten zur Entlastung
im Alltag nach § 45a SGB XI zu vereinfachen, damit sie pflegebedürftigen
Menschen und ihren Angehörigen leichter zur Verfügung stehen;
7. die Rahmenbedingungen für Tagespflegeeinrichtungen zu verbessern, unter
anderem durch bundeseinheitliche Vorgaben für Abwesenheitsvergütungen
und Freihalteregelungen;
8. die Förderung ehrenamtlicher Strukturen in der Pflege von 25 auf 60
Millionen Euro jährlich durch den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zu
erhöhen;
9. die Ankündigungsfrist für Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen nicht
zu verlängern;
10. für Ärztinnen und Ärzte, die nicht Teil des vertragsärztlichen Systems sind
(sogenannte Poolärzte), für eine Tätigkeit im Notdienst durch die Satzungen
der Kassenärztlichen Vereinigungen eine Struktur zu schaffen, die eine
angestellte, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorsieht;
11. durch entsprechende Regelungen vorzusehen, dass alle beschäftigten
Personen über einen gültigen elektronischen Heilberufsausweis oder eine digitale
Identität für das Gesundheitswesen verfügen und nicht nur Einzelne;
12. private Krankenversicherungsunternehmen dazu zu verpflichten, die KVNR
für alle ihre Mitglieder zu vergeben, damit PKV-Versicherte ebenfalls von
TI-Anwendungen profitieren (E-Rezept, ePA etc.) können;
13. die kurzfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) als unzureichend anzuerkennen und zeitnah
langfristige, strukturelle Reformen umzusetzen, die die Finanzierung von GKV und
sozialer Pflegeversicherung dauerhaft sichern, die Versorgungsqualität
verbessern und verlässliche Planungssicherheit für Versicherte,
Leistungserbringer und Arbeitgeber gewährleisten.
Berlin, den 4. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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