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Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB)

lobbyregister / register_entry 18.03.2022 · Original ↗

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Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) Tätigkeit: Berufsverband Wir verfolgen alle Regelungsvorhaben mit freiberuflichem und berufsübergreifendem Bezug. Dabei wollen wir sowohl selbstständiges als auch abhängig beschäftigtes freiberufliches Tätigsein, den Erhalt und die Weiterentwicklung der freiberuflichen Berufsordnungen sowie der darin enthaltenen Werte und Vorgaben stärken. Die Bedeutung der freiberuflich schaffenden Persönlichkeiten in Gesellschaft und Staat sowie die Pflege der Beziehungen aller Freien Berufe untereinander stehen dabei im Fokus. Interessenbereiche: Integration; Stadtentwicklung; Ländlicher Raum; Arbeitsmarkt; Digitalisierung; Bauwesen und Bauwirtschaft; EU-Binnenmarkt; EU-Gesetzgebung; Handel und Dienstleistungen; Sonstiges im Bereich "Recht"; Datenschutz und Informationssicherheit; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Berufliche Bildung; Klimaschutz; Gesundheitsversorgung; Kultur; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Rechtspolitik; Rente/Alterssicherung; Verwaltungstransparenz/Open Government; Urheberrecht; Kleine und mittlere Unternehmen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz Regelungsvorhaben: - Einheitliche Rahmenbedingungen des Qualitäts- und Qualifikationsniveaus bei Nachhaltigkeitsberichterstattung: Sollten IASP im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung zugelassen werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese denselben fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen wie die AP unterliegen, um ein einheitlich hohes Qualitäts- und Qualifikationsniveau zu gewährleisten, zum Schutz der zu prüfenden Unternehmen und ihrer Anleger (des Kapitalmarkts). Nur so können vergleichbare Ausgangsbedingungen („Level-Playing Field“) unter den beteiligten Akteuren sichergestellt werden. Ein Verstoß gegen die Anforderung der Gleichwertigkeit würde zudem einen Verstoß gegen das EU-Recht bedeuten und zum Vertragsverletzungsverfahren führen. - Evaluierung Hinweisgeberschutzgesetz: Es muss evaluiert werden, wie oft neue Meldekanäle tatsächlich genutzt wurden. Ohne positive Evaluierung sollte das Gesetz abgeändert werden oder auslaufen oder zumindest die Schwelle hochgesetzt werden, ab der das Gesetz greift, z.B. auf 500 Mitarbeiter. Alle neuen Regulierungen und Gesetze, die für Freiberufler erhöhten Aufwand bedeuten, sollten grundsätzlich nur befristet eingeführt werden. Wenn sie nicht positiv evaluiert werden, also eine positive Wirkung bei geringen Erfüllungsaufwand und unerwünschten Nebenwirkungen entfalten, dann sollte das Gesetz automatisch auslaufen. - Schaffung einer gesetzlichen Regelung zum Erwerbsstatus selbstständiger Lehrtätigkeit: Schaffung rechtssicherer Grundsätze der Statusbeurteilung unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. - Bewertung der Angemessenheit der Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn in Bezug auf Kleinstunternehmen: Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen und haben sich eine eigenständige Verfahrensordnung gegeben. Die gesetzlich zugestandene Autonomie und die Unabhängigkeit der Kommission sind die elementaren Grundvoraussetzungen für das deutsche Mindestlohnrecht. Sie sind zu respektieren und zu schützen, und Vorgaben an die Mindestlohnkommission durch die Exekutive sollten unterlassen werden. - Vermeidung zusätzlicher bürokratischer Belastungen durch Bundestariftreuegesetz: Vermeidung wirtschaftlicher und bürokratischer Belastung und zusätzlicher Standards für kleine freiberufliche Betriebe ohne tarifliche Struktur durch erhöhten Verwaltungsaufwand und finanzielle Mehraufwände - Ausbau des Sozialpartnermodells für nichttarifliche Freiberuflereinheiten durch Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Möglichkeiten zum Ausbau des Sozialpartnermodells und Lockerungen des Einschlägigkeitsgebotes bleiben hinter den Erwartungen und Notwendigkeiten betroffener Berufsgruppen in den Freien Berufen zurück. Erforderlichkeit der Ergänzung des Einschlägigkeitserfordernisses hinsichtlich der Bezugnahme anderer Branchen. - Erstreckung der Regelungen zur Aktivrente auf Selbstständige: Eine Differenzierung zwischen Freiberuflern, die selbstständig arbeiten und solchen, die abhängig beschäftigt sind, ist nicht gerechtfertigt. Auch Freiberufler müssen unter die lenkenden Steuererleichterungen fallen. - Vorschläge Finanzierung Schuldnerberatung: Ausschluss einer Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch KMU - Vergaberecht mittelstandsgerecht gestalten: In der Debatte um das Vergabebeschleunigungsgesetz ist in den letzten Monaten immer wieder, sowohl im Kabinett als auch im Koalitionsausschuss ein Kompromiss gesucht und gefunden worden, der zu Lasten von Mittelstand und der kleineren Planungs- und Ingenieurbüros geht. Das im Koalitionsvertrag verankerte Bekenntnis zu einer mittelstandsfreundlichen Vergabe ist aufgeweicht worden. Wir brauchen daher dringend eine Einigung zum Vergabebeschleunigungsgesetz, das dem Koalitionsvertrag entspricht und dafür sorgt, dass Freie Berufe sowie Planungsbüros eine faire Chance auf Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben. - Stärkung Fremdbesitzverbot: Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern. Für starke, unabhängige und vertrauenswürdige Freie Berufe. Fremdbesitz muss klar ausgeschlossen werden – damit die Unabhängigkeit freier Berufe gewahrt und ihre Gemeinwohlverpflichtung gestärkt wird. Berufsfremde Investoren unterliegen keiner Verschwiegenheitspflicht. Das Fremdbesitzver-bot ist daher nicht nur Berufsrecht, sondern auch Datenschutz und Verbraucherschutz in einem. - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht: Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens ist ein zentraler Prüfstein für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschafts- und Arbeitsstandorts Deutschland. Ohne schnelle, klare und verlässliche Statusentscheidungen drohen Investitionshemmnisse, Auftragsrückgänge und eine weitere Verunsicherung selbstständiger Erwerbsformen. Die Freien Berufe dürfen nicht unter einem pauschalen Generalverdacht stehen. Der BFB sieht die Reform als Chance für einen dringend notwendigen Paradigmenwechsel: weg von nachträglicher Ungewissheit, hin zu Transparenz, Vorhersehbarkeit und Vertrauensschutz. Entscheidend ist, dass neue Regelungen praxistauglich ausgestaltet werden, die Vielfalt beruflicher Realitäten abbilden und bestehende Vorsorgeentscheidungen respektieren. - Wir sehen besonderen Prüfungsbedarf hinsichtlich der Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnisse.: Es besteht Prüfungsbedarf, ob die vorgesehenen Regelungen den berechtigten Geheimhaltungsinteressen aller von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten erfassten Vertrauensbeziehungen ausreichend Rechnung tragen. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei der Schutz von Behandlungs-, Beratungs-, Prüfungs- und Mandatsverhältnissen. - Konsequente Risikoorientierung der Regelung: Die überwiegende Mehrheit der Freien Berufe erzielt ihre Umsätze nicht in bargeldintensiven Geschäftsmodellen. Honorare und Vergütungen werden regelmäßig auf Grundlage von Rechnungen abgerechnet und überwiegend per Überweisung beglichen. Die Registrierkassenpflicht für Freie Berufe hat keinen Mehrwert für die Betrugsbekämpfung, wenn lediglich einzelne Bar- oder Kartenzahlungen oder die Vereinnahmung gesetzlicher Zuzahlungen erfasst werden sollen. - Aufhebung Fernunterrichtsschutzgesetz: Rechtsklarheit schaffen, Bürokratie abbauen und den rechtlichen Rahmen an die Realität moderner digitaler Weiterbildungsangebote anpassen. Stärkung innovativer und qualitativ hochwertiger Weiterbildungsangebote. Bereits bestehende Qualitätssicherungssysteme in der Gesetzesbegründung ausdrücklich würdigen. Bewährte Qualitätssicherungssysteme der Freien Berufe ausdrücklich anerkennen und die Bedeutung freiberuflicher Weiterbildung dauerhaft absichern. Erforderliche Folgeanpassungen, insbesondere im Umsatzsteuerrecht und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), sollten frühzeitig vorgenommen werden, um neue Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

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