Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD) e.V.
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Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD) e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Hinblick auf den gemeinsamen Vertriebsweg. Dieser gemeinsame Vertriebsweg ist der Direktvertrieb, wie er u.a. in der sog. EU-Verbraucherrechterichtlinie näher definiert ist (Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011). Danach liegt ein Direktvertrieb im Wesentlichen immer dann vor, wenn zwischen Unternehmern und Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge außerhalb von Geschäftsräumen angebahnt oder abgeschlossen werden, und dies bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Beteiligten geschieht. Hauptbeispiele sind die Geschäftsanbahnung oder der Verkauf in der Wohnung des Kunden, im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs. Der Verband fördert die Interessen des gemeinsamen Vertriebsweges dadurch, dass er u.a. über dessen Erscheinungsformen, Verbreitung, volkswirtschaftliche Bedeutung und seine Vorteile für den Verbraucher in der Öffentlichkeit aufklärt.
Des Weiteren vertritt der Verband die wohlverstandenen gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und anderen Institutionen, z.B. Rundfunk, Fernsehen, Presse, Wirtschaft, Politik, Verbraucherschutz. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Direktvertriebswirtschaft informieren wir mit Hilfe von Positionspapieren über über bestehende Herausforderungen und zeigen zugleich die Potenziale des Direktvertriebs als Vertriebsform auf. Über die Informationserteilung hinaus umfasst dies auch die Unterbreitung von Vorschlägen für gesetzliche Regelungen in den im Register aufgeführten und für die Direktvertriebsbranche relevanten Rechtsbereichen. Neben den Positionspapieren veröffentlichen wir unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten, die an Abgeordnete sowie die Bundesregierung übermittelt werden. Außerdem erhalten wir einen inter-fraktionellen Dialog, um auf unsere Anliegen aufmerksam zu machen und die Bedingungen für unsere Branche zu verbessern. Der Verband vernetzt seine Mitglieder überdies mit Politikerinnen und Politkern und fördert so den direkten Dialog.
Der Verband fördert darüber hinaus den systematischen Erfahrungsaustausch über direktvertriebsspezifische Fragen unter den Mitgliedern.
Interessenbereiche: Rechtspolitik; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstige Interessenbereiche; Krankenversicherung; EU-Gesetzgebung; Wettbewerbsrecht; Familienpolitik; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Arbeitslosenversicherung; Zivilrecht; Rente/Alterssicherung; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Handel und Dienstleistungen
Regelungsvorhaben:
- Einkommensbezogene Erhebung der Beiträge von Selbständigen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Wir setzten uns dafür ein, dass die Beiträge von Selbständigen zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijobgrenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden.
- Verhinderung der Einführung eines Einwilligungsvorbehalts bei unbestellten Haustürgeschäften: Die Einführung eines Einwilligungsvorbehalts bei unbestellten Hausbesuchen soll verhindert werden.
- Keine Verlängerung der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: Die Verlängerung des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über den derzeitigen Zeitrahmen von 14 Tagen (§§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB) hinaus soll verhindert werden.
- Verhinderung der Einführung eines Kriterienkatalogs bei der Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie, Ausnahme von Handelsvertretern: Nach der Europäischen Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit soll ein Vertragsverhältnis widerlegbar als Arbeitsverhältnis gelten, wenn gemäß den nationalen Vorschriften, Tarifverträgen oder nationalen Gepflogenheiten unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung Tatsachen festgestellt werden, die eine Kontrolle und Steuerung des Plattformarbeiters belegen. Einen starren Fristenkatalog auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie nicht. Wir setzen uns dafür ein, dass auf Bundesebene bei der Umsetzung der Richtlinie kein Kriterienkatalog eingeführt wird.
Die Definition der digitalen Arbeitsplattform ist zu präzisieren. Handelsvertreter sollen von Anwendungsbereich, jedenfalls von der Vermutungsregelung der Richtlinie ausgenommen werden.
- Bestandselbständige, Existenzgründer und Geringverdiener bei Vorsorgepflicht bedenken: Geplant ist laut Koalitionsvertrag 2025, alle neuen Selbständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Dabei sollen weiterhin andere Formen der Altersvorsorge möglich bleiben, sofern sie eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten. Wir setzen uns dafür ein, dass eine praxisnahe Ausgestaltung erfolgt. Dies insbesondere durch die Beibehaltung der bisherigen Karenzzeiten für Existenzgründer. Bestandsselbständige sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin ausgenommen bleiben. Auch Geringverdiener mit monatlichen Einnahmen unter 556 Euro sollen von der Altersvorsorgepflicht ausgenommen werden.
- Mutterschutz für Selbständige verbessern: Der Mutterschutz für Selbständige soll reformiert werden, um finanzielle Benachteiligungen abzubauen und Chancengleichheit zu schaffen. Wir fordern eine Steuerfinanzierung als vorrangige Option. Alternativ sind Versicherungsmodelle denkbar, die eine flexible, bedarfsgerechte Absicherung ermöglichen. Ein Umlagesystem analog zur U2-Umlage lehnen wir ab. Zudem setzen wir uns dafür ein, Zuverdienstmöglichkeiten während der Mutterschutzzeit zu schaffen.
- Einführung eines Positivkriterienkataloges verhindern: Politisch wird wiederholt ein Positivkriterienkatalog zur Definition von Selbständigkeit gefordert, um dadurch mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten zu schaffen. Eine branchenübergreifende und generalisierende Definition der Selbständigkeit wird den tatsächlichen Gegebenheiten und der Rechtsprechung nicht gerecht. Es ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich, wie sie etwa durch das Bundesarbeitsgericht etabliert wurde.
- Gründerfreundliche Ausgestaltung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständige: Selbständigen soll dauerhaft die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privaten, steuerlich geförderten Vorsorgemöglichkeiten offenstehen. Auch derzeit nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige sollten in den Kreis der Förderberechtigten nach § 10a EStG aufgenommen werden.
Eine Altersvorsorgepflicht darf bestehende Befreiungsmöglichkeiten, insbesondere die Existenzgründerregelung nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI, nicht einschränken. Zudem sollte die unklare Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI aufgehoben und die unpraktikable „fünf Sechstel“-Regel reformiert werden.
- Selbständige bei der Erhebung der Sozialbeiträge nicht schlechter stellen als Arbeitnehmer: Bei der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterscheiden sich die Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer. Während bei Arbeitnehmern ausschließlich der Bruttolohn aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage herangezogen wird und der Arbeitgeber die Beiträge zur Hälfte übernimmt, werden bei Selbständigen sämtliche Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Zudem müssen Selbständige die Beiträge in voller Höhe selbst tragen. Beitragsermäßigungen, wie sie für geringverdienende Arbeitnehmer im Übergangsbereich bei einem monatlichen Entgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro vorgesehen sind, gelten für Selbständige nicht.
- Reform des Statusfeststellungsverfahrens und Stärkung der Rechtssicherheit für Selbständige: Ziel der Einflussnahme ist die Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV sowie angrenzender sozialversicherungs- und strafrechtlicher Regelungen zur Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Dies umfasst insbesondere die gesetzliche Klarstellung der Abgrenzungskriterien in § 7 SGB IV, die Wiedereinführung eines Vertrauensschutzes bei rückwirkender Feststellung von Versicherungspflicht (§ 7b SGB IV), Anpassungen der strafrechtlichen Regelung in § 266a StGB, die Einführung eines beschleunigten Statusklärungsverfahrens, institutionelle Verfahrensverbesserungen bei der Deutschen Rentenversicherung sowie die Aktualisierung untergesetzlicher Verwaltungsvorgaben zur Statusfeststellung.
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht: Ziel der Interessenvertretung ist eine grundlegende Überarbeitung des Referentenentwurfs zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung. § 7 SGB IV soll vorrangig an § 611a BGB ausgerichtet und das Fehlen persönlicher Weisungsgebundenheit als zentrales Abgrenzungsmerkmal verankert werden. Hilfsweise sollen die Kriterien der vorgesehenen „neuen Selbständigkeit“ praxisgerecht angepasst, das Vertretungsrecht flexibilisiert, das Vorbeschäftigungsverbot gestrichen, eine gründungsfreundliche Karenzzeit vorgesehen und das Melde- und Beitragsverfahren auf eine Eigenmeldung der Selbständigen bei der Deutschen Rentenversicherung umgestellt werden. Zudem sollen die bestehenden Statusfeststellungsverfahren rechtssicherer und schneller ausgestaltet werden.
Relationen
Keine Relationen.