Zentralrat der Konfessionsfreien
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Zentralrat der Konfessionsfreien
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
aktive Vertretung der Rechte und Interessen konfessionsfreier Menschen, Kontakt zu Abgeordneten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sonstigen politischen Personen und Institutionen, Öffentlichkeitsarbeit
Interessenbereiche: Rechtspolitik; Meinungs- und Pressefreiheit; Staatsorganisation; Öffentliches Recht; Kinder- und Jugendpolitik; Rechtsstellung der Abgeordneten; Asyl und Flüchtlingsschutz; Religion/Weltanschauung; Vorschulische Bildung; Terrorismusbekämpfung; Schulische Bildung; Pflege; Grundsicherung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Hochschulbildung; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Verbraucherschutz; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik; Kultur; Verwaltungstransparenz/Open Government; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Parlamentarisches Verfahren; Sonstiges im Bereich "Außenpolitik und internationale Beziehungen"; Menschenrechte; Integration; Diversitätspolitik; Politisches Leben, Parteien; Arzneimittel; Internetpolitik; Strafrecht; Opferschutz; Familienpolitik; Extremismusbekämpfung; Tierschutz; Bundeswehrangelegenheiten; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen"; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstige Interessenbereiche; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Entkriminalisierung / weltanschaulich neutrale Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs: Wir setzen uns für die ersatzlose Streichung des § 218 StGB ein. Bei einer gesetzlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs fordern wir weltanschauliche Neutralität, damit ungewollt Schwangere nicht länger durch den Staat gezwungen werden, sich religiös bzw. weltanschaulich beeinflussten Normen zu unterwerfen.
- Ablösung der historischen Staatsleistungen an die Kirchen: Wir setzen uns für den Verfassungsauftrag von 1919 ein, nach dem die historischen Staatsleistungen an die Kirchen abgelöst werden sollen (Art 138 WRV / Art. 140 GG). Unser Ziel ist es, die Ablösesumme im Interesse vor allem der konfessionsfreien Steuerzahler:innen tatsächlich nur auf die im o.g. Artikel erwähnten Staatsleistungen zu beschränken. Das Institut für Weltanschauungsrecht hat dafür eine Ablösesumme iHv. ca. 120 Mio. € errechnet. Wir wollen verhindern, dass die geplante Berechnung der Ablösesumme auf Basis der heute geleisteten jährlichen Zahlungen iHv. ca. 600 Mio. € stattfindet; so müssten die Ländern min. 11 Mrd. € zahlen. Zudem fordern wir Transparenz bei den Verhandlungen, da sowohl die Staatsleistungen als auch deren Ablösung aus allgemeinen Steuermitteln gezahlt werden.
- Anwendung des allgemeinen Arbeitsrecht auch auf Betriebe in kirchlicher Trägerschaft: Wir setzen uns dafür ein, dass auch die ca. 1,8 Mio. Beschäftigten der Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft durch das allgemeine Arbeitsrecht vor Diskriminierung geschützt werden. Entsprechend fordern wir eine Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (insbes. § 118, Abs. 2) und des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (insbes. § 9). Arbeitsrechtsrechtliche Regelungen der Kirchen sind nicht anzuerkennen, da auch Religionsgemeinschaften laut Artikel 140 GG „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" agieren müssen.
- Ersatzlose Streichung des § 166 StGB: Wir setzen uns für die ersatzlose Streichung des § 166 StGB ein.
- Die Kirchensteuer soll nicht länger in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemacht werden dürfen: Wir setzen uns für die ersatzlose Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ein, so dass die Kirchensteuer lediglich im Rahmen des Sonderausgabenpauschbetrags absetzbar ist.
- Finanzämter vom Einzug der Kirchensteuer befreien: Wir setzen uns dafür ein, dass die Religionsgemeinschaften den Einzug der Steuern selbst durchführen.
- Suizdihilfe weiterhin ermöglichen: Wir setzen uns dafür ein, dass das Grundrecht auf Suizidhilfe (auch: „Sterbehilfe” oder „Freitodbegleitung”) nicht erneut durch den Gesetzgeber kriminalisiert oder eingeschränkt wird, nachdem das Bundesverfassungsgericht den § 217 StGB im Februar als nichtig erklärt und aus dem Strafgesetzbuch gestrichen hat.
- Lobbyregistergesetz auch auf Religionsgemeinschaften ausweiten: Wir setzen uns für die ersatzlose Streichung des § 2 Absatz 2 Nr. 12 Lobbyregistergesetz (LobbyRG) ein, nach dem Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von der Registierungspflicht des Lobbyregisters ausgenommen sind.
Relationen
Keine Relationen.