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VKS - Verband der Kali- und Salzindustrie e.V.

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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VKS - Verband der Kali- und Salzindustrie e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der VKS erfüllt verschiedene Aufgaben als Wirtschafts- und Arbeitgeberverband. Als Wirtschaftsverband setzt sich der VKS für die Mitgliederinteressen auf nationaler und europäischer Ebene ein. Die Ausschussarbeit des VKS beschäftigt sich intensiv mit wirtschaftlichen, sozialen, steuerlichen und rechtlichen Fragen. Auch stehen Energie- und Klima-, Umwelt- und Rohstoffpolitik, Belange der Entsorgungswirtschaft sowie die Information der Öffentlichkeit im Mittelpunkt der Verbandsarbeit. Als Arbeitgeberverband verhandelt und schließt der VKS Tarifverträge für etwa 9.000 Beschäftigte in der Kali- und Salzindustrie mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) ab. Der Verband versteht sich als Interessenvertreter der Branche und Dialogpartner für Politik, Verwaltung, Justiz und Zivilgesellschaft. Die Meinungsbildung der Mitglieder findet in den gewählten Organen und Gremien des Vereins statt. Wir sind einer sachlichen Informationspolitik verpflichtet und verstehen uns als engagierter Ansprechpartner für alle Stakeholder. Im Sinne des Lobbyregistergesetzes geht der Verband auf Abgeordnete sowie Mitarbeiter von Parlament und Ministerien zu. Er beteiligt sich an Anhörungen und öffentlichen Ausschreibungen, erstellt Positionspapiere oder Schreiben zu den jeweiligen Themenbereichen. Interessenbereiche: Industriepolitik; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Immissionsschutz; Allgemeine Energiepolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Lebensmittelsicherheit; Öffentliches Recht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstige Interessenbereiche; Kleine und mittlere Unternehmen; Land- und Forstwirtschaft; Rechtspolitik; Artenschutz/Biodiversität; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Umwelt" Regelungsvorhaben: - Industrie-Emissions-Richtlinie, Umsetzung: Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Die Ausnahme für Bergbau-Betriebe muss erhalten werden. - Vorschlag der EU Kommission zur integrierten Gewässerbewirtschaftung (KOM (2022) 540): Beratungen auf europäischer Ebene, Positionierung der Bundesregierung - Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie: Berücksichtigung der Primärrohstoffgewinnung bei der Kreislaufstrategie - Sanktionierung von Kalidüngemitteln aus Russland: Handelsbeschränkungen der EU gegen die Russische Föderation infolge des Angriffskriegs gegen die Urkaine; Sanktionsverordnungen (EU) 833/2014 (Sektorsanktionen) sowie (EU) 269/2014 (Listungen von Personen und Entitäten) u.a. - Novelle TA Luft: Entwurf zur Anpassung der Technischen Anleitung Luft und zum Erlass von sektoralen besonderen Verwaltungsvorschriften - EU Öko-Basisverordnung (EU) 2018/848: Herausnahme von Salz aus dem Anhang I der EUÖkobasisverordnung (EU) 2018/848 - Trassenpreiserhöhungen im Güterverkehr: Erhöhung der Trassenpreisförderung und ein möglichst niedriges Zinsniveau - EU-Emissionshandelssystem (ETS): Es sollte die freie Zertifikatszuteilung als wirksames Instrument zur Vermeidung von Carbon Leakage unbedingt beibehalten werden, das anstehende Benchmark-Update im ETS I ausgesetzt und der ETS entsprechend gestreckt werden. - Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung: Im weiteren Ressortabstimmungsprozess sollte auf eine Ausgestaltung des Vorhabens hingewirkt werden, die mit den Zielen der Bundesregierung zur Stärkung der heimischen Rohstoffversorgung und zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinbar ist. - Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Präzisierung des Gesetzestextes um bessere Beschleunigungswirkung in Genehmigungsverfahren zu erwirken - Umsetzung der EU-Verordnung Wiederherstellung der Natur: Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur wird in nationales Recht umgesetzt. Hierbei ist ein zentrales Element der Nationale Wiederherstellungsplan (NWP). Das BMUKN hat einen ersten Entwurf für den NWP vorgelegt und hierzu eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Aus Sicht des VKS sollte der NWP insbesondere die in der EU-Verordnung vorgesehenen Spielräume nutzen sowie bei der Festlegung von Maßnahmen Regional- und Raumplanungen berücksichtigen. - Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts: Das Raumordnungsgesetz (ROG) ist für die Gewinnung von Kali und Salz zentral, da diese Rohstoffe standortgebunden sind und nur dort gewonnen werden können, wo entsprechende Lagerstätten vorhanden sind. Deshalb ist vorausschauende Raumordnung und Flächensicherung unverzichtbar, um den langfristigen Zugang zu heimischen Rohstoffen zu sichern. Die Änderung des ROG soll standortgebundene Rohstofflagerstätten sowie die für Gewinnung und Aufbereitung benötigten Flächen vor Überplanungen schützen. Aufgrund der besonderen Standortgebundenheit sollte die Rohstoffgewinnung daher in den Grundsätzen der Raumordnung als überragendes öffentliches Interesse eigenständig berücksichtigt werden – über allgemeine Schutz- und Abwägungsklauseln hinaus. - Umsetzung der EU-Bodenmonitoring-Richtlinie (SML): Das SML sollte europarechtskonform und minimalinvasiv umgesetzt werden. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass Bergbau- und Rohstoffgewinnungsflächen nicht von der Umsetzung des SML erfasst werden. Zumindest sollten die Besonderheiten der Rohstoffgewinnung durch geeignete Regelungen berücksichtigt werden (u.a. kein Monitoring auf Rohstoffgewinnungsflächen; keine materiell-rechtlichen Neuregelungen zum Umgang mit kontaminierten Standorten; Bekräftigung der Subsidiaritätsklausel im BBodSchG). - Novelle Ersatzbaustoffverordnung: Ziel der Novelle, Vewertung mineralischer Ersatzbaustoffe zu erleichtern, ist grundsätzlich positiv. Hierfür sollten aber noch weitere Erleichterungen vorgesehen und zusätzliche Erschwernisse (wie z.B. ein zusätzliches wasserrechtliches Erlaubnisverfahren) vermieden werden. - Umweltschutz-Modernisierungsgesetz und -Verordnung: Das Ziel, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und bestehende Bürokratielasten abzubauen, wird zwar grundsätzlich begrüßt. Nicht nachvollziehbar sind aber die vorgeschlagenen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes (Umgang mit naturschutzrechtlichen Daten). Diese könnten in der Praxis zu weiteren Erschwernissen in den Genehmigungsverfahren führen.

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