Verband der Privaten Bausparkassen e.V.
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Verband der Privaten Bausparkassen e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. vertritt seit 1948 die gemeinsamen Interessen der privaten Bausparkassen in Deutschland und ihrer Kunden gegenüber Politik, Verwaltung und Aufsichtsbehörden. Der Verband setzt sich vorrangig dafür ein, das Bausparen zu stärken und die finanzielle Eigenvorsorge sowie den Vermögensaufbau durch selbstgenutzte Immobilien zu fördern. Er reicht Vorschläge und Stellungnahmen zu wichtigen politischen Anliegen seiner Mitglieder ein und begleitet dabei nicht nur Gesetzgebungsverfahren wie das Bausparkassengesetz und die Bausparförderung, sondern wirkt auch auf anderen relevanten Feldern der Wohnungs-, Steuer-, Finanz- und Wirtschaftspolitik mit. Zudem steht der Verband als Gesprächspartner für zahlreiche Themen zur Verfügung: darunter Wohneigentumsbildung, Wohnungsmarkt, Baufinanzierung, energetische Sanierung des Wohnungsbestands und Regulatorik.
Des Weiteren fördert der Verband den Austausch von wirtschaftlichen und bauspartechnischen Informationen zwischen den privaten Bausparkassen durch regelmäßige Ausschusssitzungen. Zusätzlich unterstützt der Verband den Dialog zwischen seinen Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft durch die Organisation von Fachveranstaltungen und Podiumsdiskussionen (Wortwechsel). Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen privaten Bausparkassen und ihren Kunden bietet der Verband ein Schlichtungsverfahren an. Für Bausparerinnen und Bausparer und alle Interessenten ist er Ansprechpartner und Informationsbörse in allen Fragen rund ums Bausparen.
Interessenbereiche: Datenschutz und Informationssicherheit; Zivilrecht; Bank- und Finanzwesen; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Versicherungswesen; Ländlicher Raum; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Wohnen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Öffentliches Recht; Klimaschutz; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Allgemeine Energiepolitik; Verbraucherschutz; EU-Binnenmarkt; Rechtspolitik; Wettbewerbsrecht; Rente/Alterssicherung; Strafrecht; Stadtentwicklung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Recht"; Bauwesen und Bauwirtschaft
Regelungsvorhaben:
- Vorschläge für eine gründerfreundliche Ausgestaltung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständige: Die geplante Altersvorsorgepflicht für Selbständige sollte gründerfreundlich ausgestaltet werden. Existenzgründer sollten auch in Zukunft die Möglichkeit haben, während der ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit zu sein. Wichtig ist dabei die Wahlfreiheit zwischen der Aufnahme der neuen Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung sowie alternativen privaten Vorsorgemöglichkeiten. Alle Selbständigen sollten in den Kreis der Förderberechtigten bei der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge nach §§ 10a, 79 ff. EStG aufgenommen werden. Auch im Übrigen sollten die Interessen der Selbständigen im Vertrieb berücksichtigt werden.
- Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit: Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament diese Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Plattformarbeit angenommen. Wesentlicher Inhalt ist die widerlegbare Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Plattform und Plattformarbeitern. Die Europäische Kommission und die beiden Co-Gesetzgeber sind davon ausgegangen, dass Handelsvertreter nicht unter den Begriff der Plattformarbeiter fallen sollen. Der Verband setzt sich dafür ein, dass bei der Umsetzung der Richtlinie die Selbständigkeit von Handelsvertretern gewahrt bleibt.
- Änderung des Geldwäschegesetzes aufgrund des EU-Geldwäschepakets: Im Jahr 2024 erzielte der Europäische Gesetzgeber eine Einigung über das des EU-Geldwäschepakets. Die Geldwäscheverordnung sieht u.a. harmonisierte Regelungen zu verstärkten Sorgfaltspflichten und zu wirtschaftlichem Eigentum vor. Der Verband begleitet eine Umsetzung der 6. EU-Geldwäsche-RL in deutsches Recht und sowie die Änderung des GwG aufgrund der EU-Geldwäscheverordnung.
- Beibehaltung der gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung: Die gesetzlichen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung sollen unverändert beibehalten werden. Zwar legt der aktuelle Koalitionsvertrag fest, dass die Kosten für Vorfälligkeitsentschädigungen „auf das Angemessene“ begrenzt werden sollen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2024, Az. C-563/22, die in Deutschland übliche Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (sogenannte Aktiv-Passiv-Methode) für mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vereinbar erklärt. Auch der Bundesgerichtshof hat diese Berechnungsmethode in ständiger Rechtsprechung als angemessen anerkannt.
- Änderung des Entwurfs der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht: Der Verband setzt sich hinsichtlich der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht für die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfungen für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO und die künftigen Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu durch die Beibehaltung des bundesweiten Aufgabenauswahlausschusses nach der ImmVermV und die Einrichtung dieses Aufgabenauswahlausschusses nach der geplanten Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) ein. Darüber hinaus spricht er sich für praxisgerechte Anpassungen des Entwurfs der DarlVermV aus. Dies betrifft vor allem die Anerkennung einer Erlaubnis nach § 34i GewO sowie Anpassungen des Sachkundekatalogs, insbesondere durch Berücksichtigung auch der Bausparfinanzierung.
- Änderung des Rechts der geförderten privaten Altersvorsorge: Der Verband begrüßt die geplante Reform der geförderten privaten Altersvorsorge und spricht sich für deren zügige Verabschiedung und Umsetzung aus. Insbesondere unterstützt der Verband die geplante Erhöhung der Flexibilität und Attraktivität der Eigenheimrenten-Förderung, beispielsweise die Vereinfachungen des Entnahmeverfahrens sowie den Wegfall der jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos. Der Verband fordert die Anpassung einiger Reformvorschläge unter Berücksichtigung der besonderen Zielrichtung und Funktionsweise von Eigenheimrentenverträgen sowie weitere Vereinfachungen speziell bei der Eigenheimrente.
- Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung: Bei der Implementierung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist es wichtig, diese mit den bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor zu harmonisieren, die bereits den Einsatz von KI umfassen. Die Aufsicht über KI-Systeme bei Banken sollte durch die vorhandenen Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen in der gesamten EU konsistent und förderlich für Innovationen umgesetzt werden, wobei nationale Verschärfungen vermieden werden sollten. Der Verband begleitet die nationale Umsetzung der KI-Verordnung und setzt sich dafür ein, dass keine zusätzlichen, über die vorgeschriebenen Regelungen hinausgehenden Anforderungen eingeführt werden.
- Nichteinführung des Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetzes (RStruktFÜG): Mit der Regelung des RStruktFÜG würden Mittel aus einem Fonds der Kreditwirtschaft in einen Fonds der Finanzwirtschaft umgebucht werden. Nach der aktuellen Entwurfsfassung würden Mittel von Kreditinstituten dann auch dem Zweck der Stützung von Versicherungsunternehmen dienen. Dies ist aus Sicht des Verbands nicht gruppennützig. Daher spricht sich der Verband gegen die Einführung des Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds aus. Dahingehend soll sich das BMF dafür einsetzen, dass eine Rückführung der Altmittel an die Abgabepflichtigen erfolgt.
- Beibehaltung der Regelung in § 12 BauSparkG (Vertrauensmann): Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG beibehalten wird.
- Einführung von Übergangsregelungen im Falle einer Streichung des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO: Der Verband setzt sich dafür ein, dass im Falle einer Streichung der heutigen Ausnahmeregelung in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen vorgesehen werden.
- Vorschläge für bezahlbares Bauen und Wohnen_Positionen zur Bundestagswahl 2025: Der Verband bezieht mit Blick auf die BTW 2025 und die anstehende Legislaturperiode Position. Er empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen mit dem Ziel, die Versorgung mit Wohnraum zu erhöhen und den Zugang breiter Bevölkerungsschichten zu erschwinglichem Wohnraum zu verbessern. Vorgeschlagen werden Änderungen in folgenden Politikfeldern: 1. Stärkerer Fokus auf Wohneigentumsbildung als Wohnraumschaffer; 2. Unterstützung beim Eigenkapitalaufbau; 3. Selbstgenutztes Wohneigentum als festen Bestandteil der Altersvorsorge etablieren; 4. Grunderwerbsteuer zum Instrument der Wohneigentumsförderung machen; 5. Bauland mobilisieren und Bauen erleichtern – aber auch: Leerstand vermeiden, Regionen stärken; 6. Nachhaltigkeit im Gebäudesektor – ökologisch und sozial; 7. EU-Vorgaben mit Augenmaß umsetzen.
- Rücknahme des Verordnungsvorschlags für ein Rahmenwerk für den financial data access (FIDA): Wir sprechen uns für eine Rücknahme des Gesetzgebungsvorhabens zum Verordnungsvorschlag für ein Rahmenwerk für den „financial data access“ (FIDA) aus. Sollte eine Rücknahme nicht mehrheitsfähig sein, sollen inhaltliche Anpassungen erfolgen.
- Verbesserung der Vermögensbildungsförderung, insb. Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage: Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Förderung der Vermögensbildung (auch bezeichnet als Sparförderung) in Deutschland gestärkt wird. Beide Förderinstrumente – Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage – zielen darauf ab, den frühzeitigen Beginn der Eigenkapitalbildung zum Erwerb von Wohneigentum anzuregen. Um diesen Anreiz zu erhalten, sollte eine regelmäßige Anpassung der Einkommensgrenzen und maximalen jährlichen Förderbeträge für Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage mindestens in Form eines Inflationsausgleichs erfolgen. Weitere Verbesserungen wie eine Erweiterung der Zielgruppe sind vorstellbar.
- Einführung und Ausgestaltung der Frühstart-Rente als Bestandteil der privaten Altersvorsorge: Der Verband begrüßt die beabsichtigte Einführung der Frühstart-Rente als weiteren Baustein einer früh beginnenden Altersvorsorge. Wir setzen uns dafür ein, eine breite Auswahl verschiedener Spar- und Anlageprodukte für die Frühstart-Rente zuzulassen, so dass eine Gleichbehandlung von einer Geldrente und von Wohneigentum als den Instrumenten für eine private Altersvorsorge erfolgen kann. Die Vertragsinhaber sollten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zudem die Möglichkeit haben, das mit der Frühstart-Rente aufgebaute Kapital ohne Verlust der Förderung auf einen geförderten privaten Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters zu übertragen. Die Einführung der Frühstart-Rente sollte in Verbindung mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.
- Vorschlag zu einer Klarstellung im Rahmen der 9. Änderung des Steuerberatungsgesetzes: Der Verband spricht sich für einen klarstellenden Hinweis in der Gesetzesbegründung aus. Dieser sollte verdeutlichen, dass diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 WoPG schließen oder vermitteln, nach der Neuregelung in § 4e StBerG-E weiterhin befugt bleiben, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten.
- Verbesserung und Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und insbesondere der DSGVO im Rahmen des Vorschlags für eine Digital-Omnibus-Verordnung: Der Verband unterstützt gemeinsam mit anderen Verbänden den Ansatz der EU-Kommission, den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.
- Änderung des Statusfeststellungsverfahrens: Der Verband setzt sich im Rahmen der Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV für mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ein. Der Verband spricht sich dafür aus, an der bisherigen Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV festzuhalten und lediglich ergänzend eine vereinfachte Feststellung der Selbständigkeit aufgrund von Positivkriterien einzuführen. Zudem setzt sich der Verband insbesondere für die Wiedereinführung eines Vertrauensschutzes bei rückwirkender Feststellung von Versicherungspflicht (§ 7b SGB IV) ein.
- Verhinderung der Umwandlung der UGP-Richtlinie in eine EU-Verordnung: Der Verband setzt sich gegen die Umwandlung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) in eine entsprechende EU-Verordnung ein. Die UGP-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten hinreichend Flexibilität, um unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen und Durchsetzungsmechanismen Rechnung zu tragen. Eine unmittelbar geltende UGP-Verordnung birgt das Risiko, Doppelstrukturen und Rechtsunsicherheiten zu induzieren. Dies würde zu bürokratischen Mehrbelastungen für die Wirtschaft führen, ohne dass hierdurch ein Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher entsteht.
- Ausgestaltung des Mutterschutzes für Selbständige: Der Mutterschutz für Selbständige soll reformiert werden, um finanzielle Benachteiligungen abzubauen und Chancengleichheit zu schaffen. Der Verband setzt sich für eine praxistaugliche, unbürokratische und finanzierbare Ausgestaltung ein. Unser zentraler Vorschlag ist das Vorziehen des Elterngeldes für Selbständige nach schwedischem Vorbild. Selbständige sollten bereits in den letzten Wochen vor der Geburt Elterngeld beziehen können, ohne dass sich die Bezugsdauer verlängert. So könnte eine finanzielle Absicherung ohne ein neues Leistungssystem, mit geringem Bürokratieaufwand und ohne zusätzliche Kosten erreicht werden. Zudem sollten Beratungsangebote ausgebaut sowie steuerfinanzierte oder staatlich geförderte Lösungen und freiwillige Versicherungsmodelle geprüft werden.
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