Bund der Versicherten e. V.
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Bund der Versicherten e. V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Der BdV versteht sich nach seiner Satzung als Verbraucherschutzverein, der speziell für die Interessen von Versicherten eintritt. Er will insbesondere Verbraucherinnen und Ver-braucher zu den Themen Versicherung und Altersvorsorge informieren und beraten. Und er will durch seine verbraucherpolitischen Aktivitäten und verbraucherrechtlichen Maß-nahmen dafür Sorge tragen, dass das Versicherungswesen sich an die Maßgaben der hiesigen Rechts- und Wirtschaftsordnung hält.
Hauptsächlich verfassen wir zu diesem Zweck Positionspapiere, Stellungnahmen und Pressemitteilungen, um unsere Standpunkte, insbesondere zu Änderungen an beste-henden Gesetzen zu verdeutlichen und um Politiker*innen, sowie Vertreter*innen ver-schiedener Ministerien von unseren Standpunkten zu überzeugen.
Zusätzlich nehmen wir als Vertreter*innen des Verbraucherschutzes auch an Veranstal-tungen wie Podiumsdiskussionen oder Konferenzen teil, die von Mitgliedern des Bun-destags oder Ministeriumsvertreter*innen besucht und teilweise auch von den Ministe-rien oder Fraktionen des Bundestags veranstaltet werden und. Wir organisieren zudem selbst Wissenschafts- und Fachveranstaltungen, zu denen wir Mitglieder des Bundes-tags und der Ministerien einladen. Dabei beabsichtigen wir für die Interessen von Versicherten einzustehen, sowie Meinungen und Perspektiven auszutauschen.
Interessenbereiche: Rechtspolitik; Versicherungswesen; Sonstige Interessenbereiche; Zivilrecht; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Pflege; Krankenversicherung; Pflegeversicherung; Rente/Alterssicherung; Verbraucherschutz; Bank- und Finanzwesen; Bauwesen und Bauwirtschaft; Klimaschutz; Stadtentwicklung; Ländlicher Raum
Regelungsvorhaben:
- Finanzielle Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen bei stationärer Pflegeversorgung: Zur finanziellen Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen bei stationärer Pflegeversorgung setzen wir uns für eine striktere Regulierung der Versicherungsunternehmen, die die Pflegeversicherung anbieten wollen. Wir schlagen die Pflege+ Versicherung mit folgenden Kernelementen vor: Die beim Pflegebedürftigen verbleibenden pflegebedingten Eigenanteile bis auf einen aus Anreizgründen vorzusehenden Selbstbehalt von 10 % versichert, Einführung eines Anwartschaftsdeckungsverfahren und Kontrahierungszwang, Risikoausgleich zwischen Versicherern, Nachteilsfreier Wechsel zwischen den Versicherern.
- EU-Kleinanlegerstrategie - Einführung eines Provisionsverbot: Wir fordern zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Vertrieb ein Provisionsverbot. Zum Verbraucherschutz sollte es eine klare Abgrenzung zwischen Beratung und Verkauf von Versicherungs- und Finanzprodukten geben.
- Verbesserungen des Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetzes: Im Wesentlichen unterstützen wir den Referentenentwurf, haben aber folgende Verbesserungsvorschläge: opt-in bis nach dem Urteil oder Vergleich, die Verjährung aller von der Verbandsklage abhängigen Ansprüche geschädigter Verbraucher*innen ist unabhängig von einer Anmeldung zum Klageregister automatisch zu hemmen, breite Klagebefugnis für inländische Verbände nicht mehr ggü ausländischen zu benachteiligen.
- Änderungen der aufsichtsrechtlichen und Kalkulationsvorschriften für die Prämienkalkulation in der Lebensversicherung: Zielsetzung ist die Schaffung einer Legaldefinition des „Nettotarifs“ sowie ihre verbraucherorientierte Anwendung beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen.
- Schaffung von Rechtssicherheit bei Vorvertraglichen Anzeigepflichten unter besonderer Berücksichtigung weiblicher Antragsteller: Wir engagieren uns dafür, dass Antragsteller, insbesondere Frauen mehr Sicherheit bei der Anzeige von vorvertraglichen haben. Dafür schlagen wir vor, dass die Regelung hierzu vereinheitlicht werden, sodass gleiche Fälle in der Versicherungsbranche gleichartig behandelt werden. Zudem setzen wir uns für eine Regelung ein, die Wartezeiten für die Antragsannahme beschränken oder zumindest eine Regelung, die Absehbarkeit schafft.
- Änderungsvorschläge für das Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung: Der BdV betrachtet die im Entwurf gesetzten Ziele als positiv. Dennoch besteht teilweise Handlungsbedarf.
Der Verzicht auf die rechtlichen Fiktionen eines Streiteintrittes für Unternehmer sollte nicht abgeschafft werden. Es sollte kein teilweiser Verzicht der Erhebung der Verfahrenskosten erfolgen. Die allgemeine Informationspflicht der Unternehmer sollte nicht beschränkt werden, gleiches fordern wir für die Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit. Weiter fordern wir Branchenübergreifende Pflicht zur Teilnahme von Unternehmern an der Verbraucherstreitbeilegung und eine Regelung zur Bindungswirkung des Entscheides der Streitbeilegungsverfahren für Unternehmer bis zu einem festgelegten (branchenabhängigen) Streitwert
- Einführung eines kollektiven Pflichtsystem für die Elementarschadenversicherung: Anlässlich der sich immer häufiger ereignenden Naturkatastrophen schlagen wir die Einführung eines kollektiven Pflichtsystems mit einer Naturkatastrophenversicherung als Basis vor. Dieses System würde Notfallpläne, Instandhaltungsmaßnahmen, Wiederaufbaumaßnahmen, sowie die bautechnische als auch raumtechnische Prävention regeln. Kernstück ist die Poollösung für die Naturkatastrophenversicherung, die an die Grundsteuer angebunden wäre. Mit Hilfe des Pools würden Schäden beglichen werden, aber auch Präventionsmaßnahmen finanziert werden. Die Pools könnten durch Public Private Partnerships mit Privatversicherern und den einzelnen Bundesländern geformt werden. Garant für das System wäre de Bund.
- Unterstützung des VSAAG beschränkt au den Regelungskomplex zur Sicherungseinrichtung für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen: Wir sprechen uns dafür aus, dass §221a Absatz 2 VAG-E Krankenversicherungsverträge des Vz 02 der Anlage 1 zur BerVersV in der Sicherungssystematik erfasst werden. Für Verträge mit langfristiger Bindung/Kalkulation nach Art der Lebensversicherung ist eine Regelung zur Vertragsfortführung/Bestandslösung notwendig.
Wir setzen uns für Informationspflichten für VN ein. Mit Abgabe der Mitteilung nach § 133 Absatz 1 SAGV-E sollte der Versicherer individuell in Textform über die Mitteilung, Rechtsfolgen, Leistungsbeschränkungen und Handlungsoptionen informieren.
Zusätzlich sollte ein Sonderkündigungsrecht bei Abgabe der Mitteilung bestehen
Wir fordern die Schließung der Regelungslücke bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr oder hilfsweise eine Informations- und Beratungspflicht.
Relationen
Keine Relationen.