Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e.V.
Text
Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e.V. ist mit all seinen Leistungen seinen Mitgliedern verpflichtet. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit der Mitglieder des Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e.V. von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um den Fachkräftemangel, die Sicherung branchenspezifischer Aus- und Weiterbildung, Nachhaltigkeit bis hin zum Bürokratieabbau. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Lage zu geben. Im Zuge dessen nimmt der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e.V. auch an parlamentarischen Abenden und Diskussionsveranstaltungen teil, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Bei Parteitagen wird unmittelbar der Kontakt mit Politikerinnen und Politikern, insbesondere Mitgliedern des Deutschen Bundestages, gesucht.
Interessenbereiche: Immissionsschutz; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Sonstiges im Bereich "Migration, Flüchtlingspolitik und Integration"; Hochschulbildung; Allgemeine Energiepolitik; Öffentliches Recht; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; EU-Binnenmarkt; Bauwesen und Bauwirtschaft; Schulische Bildung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Stadtentwicklung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Kleine und mittlere Unternehmen; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Rechtspolitik; Erneuerbare Energien; Ländlicher Raum; Zivilrecht; Arbeitsmarkt; Handel und Dienstleistungen; Migration; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Tourismus; Asyl und Flüchtlingsschutz; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Energie"; Integration; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Kultur; Verkehrspolitik; Handwerk; Klimaschutz; Rechte von Menschen mit Behinderung; Tierschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Ausländer- und Aufenthaltsrecht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Land- und Forstwirtschaft
Regelungsvorhaben:
- Handwerkerausnahme auch für den GaLaBau bei Maut über 3,5 t nutzbar: Die Formulierung im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bezieht den GaLaBau in die Handwerkerregelung mit ein. Doch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) verfolgt mit der publizierten Liste handwerksähnlicher Berufe eine entgegengesetzte Rechtsanwendung.
Die Tätigkeiten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und die des Handwerks sind allerdings vergleichbar. Dass der Werkverkehr im GaLaBau künftig dennoch mit einer Maut belastet werden soll, führt nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen, sondern verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Bundesregierung soll daher dazu bewogen werden, die Handwerkerausnahme auch für den GaLabau über 3,5 t zuzulassen.
Relationen
Keine Relationen.