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Evonik Industries AG

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Evonik Industries AG Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Evonik geht mit der Verbindung aus Innovationsstärke und führender Technologiekompetenz über die Grenzen der Chemie hinaus. Das in mehr als 100 Ländern aktive Chemieunternehmen mit Sitz in Essen beschäftigt rund 31.000 Mitarbeiter. Ihr gemeinsamer Antrieb: mit maßgeschneiderten Produkten und Lösungen als Superkraft für die Industrie den Kunden den entscheidenden Wettbewerbsvorteil zu verschaffen - und dadurch das Leben der Menschen zu verbessern. In allen Märkten. Jeden Tag. Mit seiner Konzernstruktur ist Evonik konsequent auf das operative Geschäft ausgerichtet. Das Geschäft teilt sich in zwei Segmente: Das Segment Custom Solutions konzentriert sich auf innovationsgetriebene, maßgeschneiderte Lösungen für Kunden in spezifischen Wachstumsmärkten. Das Segment Advanced Technologies umfasst hingegen Geschäfte, in denen Evonik durch hohe Technologiekompetenz eine führende Position in globalen Märkten einnimmt. Für Evonik sind Innovation und Nachhaltigkeit elementare Bestandteile eines zukunftsfähigen Geschäftsmodells. Daher setzt Evonik weiterhin auf eine starke Forschung und Entwicklung und treibet so den grünen Wandel mit zahlreichen Beiträgen voran – sowohl im eigenen Wirkungskreis als auch bei seinen Kunden. Ein großer Teil der F&E-Aktivitäten bündelt sich in drei Innovationswachstumskernen, die die Themen Biobasierte Lösungen, Energiewende und Kreislaufwirtschaft in den Blick nehmen. Die Wachstumskerne sollen bis zum Jahr 2032 bezogen auf 2023 einen zusätzlichen Umsatz von 1,5 Milliarden € erreichen. Evonik bekennt sich zu einem fairen Wettbewerb zum Nutzen der eigenen Kunden, Aktionäre und weiteren Stakeholder. Zudem respektiert Evonik die Unabhängigkeit von Amtsträgern. Deshalb ist bei Evonik jede Form von Korruption verboten. Evonik ist überzeugt, dass gesellschaftliches, soziales und politisches Engagement für die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich ist. Die eigene gesellschaftliche Verantwortung nimmt Evonik in vielfacher Art und Weise wahr. Bei der politischen Interessenvertretung hält Evonik das Gebot der Transparenz ein. Evonik engagiert sich in gesellschaftspolitischen Debatten und bringt sich als Dialogpartner in Meinungsbildungsprozesse auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene ein. Wichtige Anlaufstellen sind dabei die Konzernbüros in Berlin und Brüssel. Die Mitarbeiter stehen mit Akteuren aus Politik, Gesellschaft und Verbänden im engen Austausch: Sie geben Impulse zur Ausgestaltung politischer Rahmenwerke und beteiligen sich aktiv an Konsultationen, Anhörungen und Diskussionen. Zu den für Evonik strategisch relevanten Bereichen zählen Umweltpolitik und -regulierung, Energie, Klima, Circular Economy, Industriepolitik sowie Agrar- und Bioökonomie. Die Evonik Industries AG vertritt die Interessen des gesamten Konzerns und damit auch die von Tochterunternehmen wie der Evonik Operations GmbH, der SYNEQT GmbH oder der Evonik Oxeno GmbH. Interessenbereiche: Energienetze; Klimaschutz; Außenpolitik; Allgemeine Energiepolitik; Verkehrsinfrastruktur; Arzneimittel; Land- und Forstwirtschaft; Artenschutz/Biodiversität; EU-Binnenmarkt; Immissionsschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Außenwirtschaft; Digitalisierung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; EU-Gesetzgebung; Schifffahrt; Güterverkehr; Erneuerbare Energien; Öffentliches Recht; Verkehrspolitik; Industriepolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Schienenverkehr Regelungsvorhaben: - Sicherstellung der Finanzierung des H2-Kernnetzes im Rahmen der dritten Änderung des EnWG: Die H2ercules-Initiative will zur Entstehung eines Wasserstoffmarktes in großem Umfang beitragen und damit die Dekarbonisierung und Diversifizierung der deutschen Energieversorgung vorantreiben. Wir wollen den Aufbau eines H2-Ökosystems in Deutschland bestehend aus dem H2ercules-Netz (Teil des H2-Kernnetzes), von diesem Netz abgehenden Anbindungsleitungen auf Verteilnetzebene sowie anzuschließenden industriellen H2-Verbrauchern und H2-ready Gaskraftwerken, H2-Erzeugungsanlagen, H2-Speichern, ermöglichen. Insgesamt haben sich dieser Initiative aktuell mehr als 30 Unternehmen aus der gesamten H2-Wertschöpfungskette angeschlossen. - Umsetzung der EU Richtlinie RED III (EU 2023/2414): Umsetzung der Industriequote für Wasserstoff in nationales Recht Art. 22 a (1) a)-b) sollte auf EU-MS Ebene und nicht auf Branchen- bzw. Unternehmensebene umgesetzt werden. - Kein pauschales PFAS-Verbot: Bei der Interessensvertretung geht es darum, dass sich die Bundesregierung in die Fachdiskussionen zwischen den europäischen und antragstellenden Behörden einbringt und sich für einen Erweiterung des Ausnahmenkatalogs einsetzt. - Rechtliche Sicherheit bzgl. der regulatorischen Klassifizierung von GVM hergestellter Fermentationsprodukte: Deutschland muss sich für den Verbleib der Regelung (Abwesenheit lebensfähiger Zellen des genetisch veränderten Mikroorganismus als regulatorischer Marker) im Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed (SCoPAFF), Section Genetically Modified Food and Feed aussprechen. Schwerpunkte: Fortführung der seit über 30 Jahren bestehenden Regelung: regulatorischer Marker um außerhalb des Anwendungsbereichs der GVO-Futtermittel-/Lebensmittelverordnung (1829/2003) zu sein, ist die Abwesenheit des lebensfähigen Produktionsstamm; rekombinante DNA des GVMs ist kein regulatorischer Marker. - Umsetzung der Industrieemmissionsrichtlinie in deutsches Recht als 1:1-Umsetzung: Die IED muss in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel der Interessensvertretung ist es, dass die IED genauso umgesetzt wird wie sie auf Brüsseler Ebene beschlossen wurde. - Umsetzung der CSRD in deutsches Recht: Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht droht, uns als Unternehmen erheblich zu belasten. Diese Gefahr droht durch die geplante Aufstellungslösung für den (Konzern-)Lagebericht im European Single Electronic Format (ESEF) gemäß §§ 289g und 315e HGB-E. Wir setzen uns ein für die Beibehaltung der sog. Offenlegungslösung. - Betriebsausgabenabzugsverbot für Bonds (§ 8 StAbwG): Gemeinsam mit Wirtschaftsspitzenverbände unterstützen wir das Ziel, nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zur Umsetzung internationaler Besteuerungsstandards zu bewegen. Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) versucht dies aber über steuerliche Sanktionierung deutscher Unternehmen zu erreichen, u. a. durch das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs gemäß § 8 StAbwG und die Quellensteuermaßnahmen gemäß § 10 StAbwG. - Definition von systemdienlichen Elektrolyseuren: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will „systemdienliche Elektrolyseure“ auf Basis §96 Nr. 9 WindSeeG fördern. Gemäß des Haushaltsentwurfs ist die Umsetzung vorgesehen. Der Förderrahmen ist jedoch noch nicht konkretisiert. >> Die schnelle Vorlage und Umsetzung des Förderprogramms “systemdienliche Elektrolyseure” auf Basis §96 Nr. 9 WindSeeG für nationale Wasserstoffziele ist unerlässlich. >> Elektrolyseure im Süden Deutschlands müssen als systemdienlich und damit förderfähig anerkannt werden. >> Eine zum Elektrolyserförderprogramm kombinierbare OPEX Förderung wäre notwendig. - Verlängerung der Stromnetzentgelt-Verordnung (§ 19 Abs 2 Satz 1 u 2 StromNEV): Senkung der Netzentgelte: Bislang ist lediglich eine Stabilisierung vorgesehen. Für die energieintensive Industrie ist nicht nur aus finanziellen Gründen die Beibehaltung von individuellen reduzierten Netzentgelten (§ 19 Abs 2 Satz 1 u 2 (StromNEV) wichtig. Bislang sieht ein Eckpunktepapier der BNetzA vor, dass sich das zukünftige Industrienetzentgelt an die bestehende Flexibilisierungsoption der BNetzA (Lastreaktion abhängig von Spotmarktpreise) orientiert soll. Diese Flexibilisierungsoption hat sich bereits als untauglich und für die Industrie nicht umsetzbar erwiesen. Es bedarf einer Lösung für die Industrienetzentgelt, die sich an die „Energiewendekompetenz“ der Unternehmen orientiert. - Senkung der Stromsteuer auf EU-Mindestmaß: Die Absenkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestniveau im produzierenden Gewerbe sollte über 2025 hinaus verstetigt werden. Mindestens jedoch sollte die Regelung über die aktuelle Legislaturperiode hinaus verlängert werden. Andernfalls würde der abrupte Anstieg der Stromsteuer ab 2026 selbst gegenüber 2023 zu erheblichen Mehrkosten und damit auch zur Verhinderung von Investitionen führen. Eine Regelung muss noch 2024 auf den Weg gebracht werden, um einen Systembruch zu vermeiden. - Förderfähigkeit von industrieller Abwärme: Im §2 Nr. 9a KWKG sollte der Einsatz industrieller Abwärme ergänzt werden, so dass eine Förderung nach §7a KWKG ermöglicht wird. Dies würde zu einer Vereinheitlichung des Gesetzes führen, da im Rahmen der Wärmenetzförderung nach §18 KWKG industrielle Abwärme bereits neben erneuerbaren Energien akzeptiert wird. - Erhalt und Reform der Strompreiskompensation: Die Strompreiskompensation reduziert die ETS-bedingten Belastungen nur unzureichend. Diese sollte weiterentwickelt werden, um bestehende internationale Wettbewerbsnachteile unbürokratisch und angemessen auszugleichen: Der Begünstigtenkreis muss dazu erheblich ausgeweitet werden und neben den KUEBLL-Branchen auch Industrieparkbetreiber umfassen. Das bisherige Benchmarksystem muss erheblich vereinfacht und unnötige Begrenzungen der Entlastung (u.a. hinsichtlich der Beihilfeintensität) aufgehoben werden. Die im Rahmen der Strompreiskompensation zu erbringenden ökologischen Gegenleistungen müssen mit den anderen diesbezüglichen Regelungen vereinheitlicht und zusammengeführt werden. Die Bundesregierung sollte sich daher zeitnah auf EU-Ebene für eine entsprechende Anpassung einsetzen. - Konkrete Vorschläge für einen kurzfristigen Bürokratieabbau und Impulse für den wirtschaftlichen Aufschwung: Umsetzung der noch fehlenden Inhalte des Pakts für Beschleunigung, sowie kein Gold-Plating bei der Umsetzung von EU-Verfahren. - Wasserstoffinitiative 2035: Die Definition des Strombezugs für RFNBO wurde nach langen Verzögerungen (ähnlich wie bei der Notifizierung der IPCEI-Fördergelder) in einem Delegierten Rechtsakt (EU 2023/1184) im Februar 2023 festgelegt. Viele Unternehmen aus Industrie und Energiewirtschaft hatten damals Bedenken gegen die strikten Kriterien geäußert. Dennoch war die Erwartung, dass mit der Definition und der daraus resultierenden Planungssicherheit der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft mit grünen Projekten Fahrt aufnehmen würde. - Regulierungshemmnisse beim Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft beseitigen: Drei entscheidende Hemmnisse beim Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sollen beseitigt werden: - Veränderung der Grünstromkriterien bei der Produktion von grünem Wasserstoff - Finanzielle Sicherheit für die Abnahme von Wasserstoffbezug schaffen - Sicherstellung des Ausbaus der Wasserstoffinfrastruktur - Umsetzung der CO2-Management-Strategie: - Um CCS- und CCU-Technologien wettbewerbsfähig zu machen, ist eine auskömmliche und langfristig angelegte Förderung entlang der Entwicklungskette notwendig. - Die Energiekosten müssen rasch und signifikant gesenkt werden - In CCU-Produkten gespeichertes CO2 muss im Rahmen des EU-Emissionshandels deutlich stärker angerechnet werden. - Industrielle, hocheffiziente KWK-Anlagen dürfen nicht benachteiligt werden. - Der Net-Zero Industry Act (NZIA) zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Erhöhung der Investitionssicherheit ist schnell umzusetzen, bzw. im EnWG zu verstetigen. - Der Hochlauf der CO2-Infrastruktur muss deutlich vor Ende 2030 beginnen, um das Henne-Ei Problem zu vermeiden, bzw. die opt in Optionen in den Bundesländern gestärkt werden. - Nationale Umsetzung beim Industriestrompreis: Die Bundesregierung muss schnell die nationale Umsetzung beim Industriestrompreis angehen und den gesetzten EU-Rahmen voll ausschöpfen, d.h. keine weiteren Einschränkungen auf Mitgliedsstaatenebene vornehmen (BMWE hat per PM 25.6. eine zeitnahe Vorlage eines Konzeptes angekündigt). Zudem sollte sich die Bundesregierung frühzeitig für eine Verlängerung der Regelung über 2030 hinaus einsetzen, denn wir gehen derzeit nicht davon aus, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien bis dahin wesentliche Entlastungen beim Strompreis erwirken. Die kurze Frist passt auch nicht zu den Investitionszyklen bei Dekarbonisierungstechnologien. Darüberhinaus ist die maximal entlastete Strommenge 50-60% kritisch zu sehen, aber es ist ein Anfang. - Reform von Pillar 2: Ziel der Interessenvertretung ist die Einflussnahme auf das internationale Regelwerk zur OECD-Mindesbesteuerung (Pillar 2) mit dem konkreten Anliegen, Pillar 2 entweder vollständig abzuschaffen oder eine Ausnahme für Unternehmensgruppen mit einer effektiven Konzernsteuerquote über 15% zu verankern. Damit soll eine Reform des Regelwerks angestoßen werden, die eine wettbewerbsfähige und praktikable Ausgestaltung im Sinne eines global blending ermöglicht. - Überarbeitung der EU-Chemikalienverordnung REACH: Ziel der Interessenvertretung ist die Einflussnahme auf die geplante Weiterentwicklung der EU-Chemikalienverordnung REACH im Rahmen der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ (CSS). Konkret soll erreicht werden, dass die Kommission ihr angekündigtes Vorhaben zur Vereinfachung von REACH umsetzt, insbesondere mit Blick auf die regulatorische Belastung der Industrie. Zudem wird angestrebt, dass künftige Stoffbewertungen und regulatorische Maßnahmen weiterhin risikobasiert und auf wissenschaftlicher Evidenz beruhen. Eine pauschale Ausweitung des generischen Risikomanagementansatzes (GRA) soll verhindert werden. - Industriedienliche Nutzung des Sondervermögens Infrastruktur: Ziel der Interessenvertretung ist die Ausgestaltung und Verwendung des Sondervermögens Infrastruktur. Konkret soll darauf hingewirkt werden, dass die Mittel dieses Sondervermögens zusätzlich zum regulären Haushalt und prioritär für industrienahe Maßnahmen eingesetzt werden. - Einbindung internationaler Zertifikate in das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ab 2036 gemäß EU-Klimaziel 2040: Am 2. Juli 2025 hat die EU einen Vorschlag für das Klimaziel 2040 vorgelegt: 90% Emissionsreduktion ggü. 1990, mit Flexibilität ab 2036 durch internationale Zertifikate. Diese dürfen jedoch nicht im EU-ETS angerechnet werden - laut VCI ergibt sich dieser Ausschluss nur aus der Begründung, nicht dem Gesetztext. Damit widerspricht die Regelung dem Koalitionsvertrag. Ziel unserer Interessenvertretung ist es, im Rahmen der Verhandlungen zum EU-Klimagesetz eine gesetzliche Verankerung der Anrechenbarkeit im EU-ETS zu erreichen. - EnWG: Folgeregelung zu Kundenanlage: Folgeregelung nötig: Aufgrund der aktuellen Rechtsunsicherheit wurde im Rahmen der jüngsten EnWGNovelle durch einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen mit § 118 Abs. 7 EnWG kurzfristig eine dreijährige Übergangsfrist bis Ende 2028 eingeführt. Evonik begrüßt ausdrücklich die Intention, mit einer solchen Frist vorübergehende Planungssicherheit zu schaffen, bis eine tragfähige, bürokratiearme Lösung gefunden ist. Die Bundesregierung muss, wie im Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen formuliert, die Übergangsfrist nutzen, um schnellstmöglich eine bürokratiearme, rechtssichere Folgeregelung auf EU-Ebene zu finden, die idealerweise den Status Quo der Kundenanlage fortführt. - Schnelle Verabschiedung des Kohlenstoffspeichergesetz: Wir begrüßen den Gesetzesentwurf. Gleichzeitig besteht weiterhin erheblicher Konkretisierungsbedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche Flankierung der geplanten Maßnahmen. Insbesondere die Fragen der Finanzierung der Infrastruktur sowie der Absicherung der mit CCS-/CCU-Projekten verbundenen Investitionsrisiken sind bislang unzureichend adressiert. Ohne entsprechende finanzielle Instrumente und Rahmenbedingungen wird die angestrebte Marktentwicklung erheblich ausgebremst. Eine zeitnahe Nachsteuerung erscheint daher unerlässlich. - Anpassung der 37. BimSchV im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (Early Delivery Concept): Unser Interesse ist, dass der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft im nördlichen Ruhrgebiet gelingt. Dazu schlagen wir eine Wasserstoff-Zertifikate-Lösung wie im Strombereich vor. Ziel wäre es zunächst, bis 2030 eine Übergangslösung zu etablieren. Dazu müsste eine Anpassung in der 37. BImschV erfolgen, die im vorliegenden Referentenentwurf „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der THG-Minderungs-Quote“ des BMUKN eingebracht werden müsste. - Anpassung des ETS zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Chemischen Industrie: Die Reform von EU-ETS im Sommer 2026 muss dazu führen, dass Unternehmen, die in Europa produzieren, nicht stärker mit CO2-Abgaben belastet werden, als die Mitbewerber im EU-Ausland. Regelungen zur Verlängerung der kostenlosen Zertifikatszuteilung, zur Verwendung von Auktionserlösen für Transformationsmaßnahmen, zur Vermeidung von Doppelbelastungen durch nationale CO2-Abgaben sowie zur Förderung von Dekarbonisierungsinstrumenten und Forschungsvorhaben sollen etabliert bzw. angepasst werden. Konkret bedeutet das: - Das Einstellen und Löschen von Zertifikaten über die Marktstabilitätsreserve muss sofort gestoppt werden. - Der lineare Reduktionspfad muss ab 2026 kongruent zum Klimaneutralitätsziel abgeflacht werden. - Die kostenlose Zuteilung gilt es auf dem Niveau von 2025 einzufrieren - Industriefreundliche Reformierung von CBAM: Ziel der Interessenvertretung ist die Anpassung und Weiterentwicklung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), um einen effektiven Schutz der Exportwirtschaft und des Binnenmarkts sicherzustellen. Dabei soll insbesondere ein Ausgleichsmechanismus für exportierte Produkte etabliert werden, der vergleichbar mit der Strompreiskompensation funktioniert. Zudem wird angestrebt, CBAM so auszugestalten, dass Importe aus Ländern ohne vergleichbare Klimaschutzmaßnahmen adäquat belastet werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Carbon Leakage zu verhindern. - Bereitstellung eines unterstützenden Rahmens für das chemische Recycling: Als Spezialchemieunternehmen unterstützen wir alle Technologien zum Kunststoffrecycling. Evonik unterstützt die Einführung von Massenbilanzen gemäß Fuel Use Exempt als Berechnungsmethode für den Anteil chemisch recycelter Polymere. Der vorliegende Entwurf des SUPDIA muss angenommen werden, kann jedoch nicht als Blaupause dienen. - Vermeidung nicht gerechtfertigter EU-Regulierung von MMA zur Wahrung ökonomischer Resilienz und industrieller Wertschöpfung: Die geplante EU-Einstufung von MMA als atemwegssensibilisierend wird von der chemischen Industrie als wissenschaftlich nicht gerechtfertigt angesehen. Ziel der Interessenvertretung ist es, eine Verschiebung des Beschlusses zu erreichen, um eine erneute Prüfung aller relevanten Daten sicherzustellen. Die Industrie möchte verhindern, dass durch eine nicht fundierte Einstufung gravierende negative Folgen für die Produktion und Wertschöpfungskette von MMA entstehen, die für zahlreiche Branchen (Automobil, Bau, Maschinenbau, Luftfahrt, Verteidigung, Gesundheitswesen) von hoher Bedeutung ist. Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit und ökonomische Resilienz des Chemie- und Pharmastandorts Deutschland gewahrt werden. - Bürokratiearme Anpassung des VerpackG an EU-Vorgaben: Die Bundesregierung überarbeitet das nationale Verpackungsgesetz entsprechend der EU-Verpackungsverordnung. Mit dem neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz können ab 2028 bis zu 5 Prozentpunkte der Recyclingquote auch durch andere Verfahren wie das chemische Recycling erbracht werden. Mit dieser Doppelquote kommt die Bundesregierung der Zusage aus dem Koalitionsvertrag nach, chemisches Recycling zu unterstützen. Allerdings: Die auf europäischer Ebene vorgeschriebenen Ziele für den Mindesteinsatz von Rezyklat in kontaktsensitiven Verpackungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, etwa durch eine dezidierte Verankerung im deutschen Gesetz. Eine bürokratiearme Umsetzung muss gewährleistet sein, Goldplating verhindert werden! - Unterstützung von Bürokratieabbau bei CSDDD/CSRD durch Nachhaltigkeits-Omnibus zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie: Die Vorschläge zum Nachhaltigkeits-Omnibus sind ein erster Lichtblick. Die bereits in Brüssel getroffenen Entscheidungen sind erste wichtige Schritte, um die Regulierungsflut bei der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) - zumindest teilweise - einzudämmen. Langfristig müssen Pflichten auf ein notwendiges Maß reduziert werden. Für die Industrie ist die überbordende Bürokratie zu einem der größten Probleme im internationalen Wettbewerb geworden. Die Bundesregierung muss Maßnahmen zur Vereinfachung und Harmonisierung unterstützen. - Fermentationsprozesse mit Mikroorganismen weiter zukunftsfähig einsetzen: Die EU will mit ihrer aktuellen Initiative „Boosting Biotechnology and Biomanufacturing“ die Biotechnologie in Europa kraftvoll unterstützen. Ein richtiger und überfälliger Schritt! Umso unverständlicher, dass parallel die Einführung eines Grenzwertes für rekombinante DNA biotechnologisch optimierter mikrobieller Produktionsstämme in Fermentationsprodukten für Lebens- und Futtermittel droht. Die Bundesregierung soll sich für eine zukunfts- und wettbewerbsfähige Biotechnologie einsetzen. Optimierte Mikroorganismen sollten entsprechend der möglichen Risiken für Gesundheit und Umwelt klassifiziert werden. Sind die Risiken umfangreicher, unterliegt das entsprechende mikrobielle Produkt einem höheren Registrierungsaufwand und strengeren Zulassungsauflage. - Faire und unbürokratische Nutzung von digitalen Sequenzinformationen: Die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen ist essentiell für die Entwicklung moderner gentechnischer Verfahren. Wir plädieren für ein weltweites Fondsmodell, um die Ursprungsländer von genetischen Ressourcen adäquat zu entschädigen. Dabei müssen Rechtssicherheit, die Höhe der Zahlungen und die Wettbewerbssicherheit gewährleistet sein. - Vermeidung einer ungerechtfertigten Gefahrstoff-Einstufung von Silica im Rahmen des CLH-Regulierungsprozesses: Im CLP-Verfahren zur harmonisierten Einstufung (CLH) soll Silica als zielorgan-toxischer Stoff mit STOT RE1 eingestuft werden. CLP bewertet stoffspezifische Gefahren wie Reizung oder Sensibilisierung. Bei partikulären Materialien wie Silica beruhen die toxikologischen Effekte jedoch auf allgemeinen Partikeleigenschaften (z.B. Staub), nicht auf stofftypischen Gefahren. Evonik und andere Unternehmen sehen daher den CLH-Ansatz als ungeeignet und akzeptieren höchstens eine Einstufung des einatembaren Anteils als STOT RE1. Da Behörden dies ablehnen, wurden wissenschaftliche Erkenntnisse dem BMWE zur Unterstützung vorgelegt. - ETS-Benchmarkverschärfung stoppen: Wir zweifeln sehr an der Datenlage, die der aktuellen Benchmark-Verschärfung im Rahmen des EU-ETS1 zu Grunde liegt. Die EU-Kommission muss daher für 2026-2030 einen Benchmarkfreeze vornehmen oder ausschließlich die gesetzlich vorgegebene Mindestverschärfung der Benchmarks anwenden. Deutschland muss hier Einfluss nehmen, sonst scheitert der angekündigte Entlastungsplan der Bundesregierung mittels Verlängerung der freien Zuteilung. Sollten die Benchmarks verschärft werden, gibt es faktisch keine freien Zuteilungen mehr. Für Evonik und den überwiegenden Teil der Industrie ist der Wärmebenchmark von großer Bedeutung. Der geltende Wärmebenchmark ist jedoch bereits heute unrealistisch, da die Erfüllungsoptionen wie Verfügbarkeit von Biomasse und treibhausgasarmer Wasserstoff fehlen. - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Biotechnologie in Deutschland durch geeigneten Rahmenbedingungen: Für die erfolgreiche Etablierung der Biotechnologie in Deutschland sind drei Voraussetzungen zentral: Erstens verlässlicher Zugang zu bezahlbarer grüner Energie sowie wettbewerbsfähigen Rohstoffen. Eine vernetzt gedachte Hightech-Agenda sollte internationale Lieferketten absichern und wirksame Marktanreize entlang der Wertschöpfungskette setzen. Zweitens braucht es eine kohärente Förderstrategie über alle Entwicklungsstufen hinweg, die auch risikobehaftete Projekte im Markthochlauf ab TLR 8 einschließlich notwendiger Investitionen (CAPEX) adressiert. Drittens sind klare, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen erforderlich, insbesondere produktzentrierte Zulassungen sowie flexible Unterstützungsinstrumente, die Regulierung, Risikoreduzierung und Marktakzeptanz wirksam verzahnen. - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU Chemie durch nachfragewirksame, technologieoffene und faire Ausgestaltung des IAA-Regulierungsrahmens: Ziel ist die Anpassung des Industrial Accelerator Acts im laufenden EU Gesetzgebungsverfahren. Konkret angestrebt werden Präzisierungen zu Artikel 16 zur Stärkung der Nachfrage nach nachhaltigen Industrieprodukten ohne zusätzliche Belastungen für Zwischenprodukte, die Erweiterung der Definition nachhaltiger Lösungen um CO2 arme Technologien, die Aufnahme industrieller Biotechnologie und Recyclingtechnologien als strategisch relevante Sektoren sowie die Ausgestaltung von Maßnahmen zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und zur Förderung europäischer Wertschöpfung. - Reform der Trassenpreise im Schienengüterverkehr: Ziel ist die grundlegende Reform des Trassenpreissystems im Schienengüterverkehr zur Entlastung der industriellen Nutzer der Schieneninfrastruktur. Gefordert werden insbesondere die Deckelung und planbare Ausgestaltung der Trassenpreise, stärkere Bundesfinanzierung der Infrastruktur, Entlastungen bei Bahnstromkosten, Regelungen zu Umleitungs- und Verspätungsabschlägen sowie Anreize für klimafreundlichen Schienengüterverkehr. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen möglichst in einem eigenständigen Trassenpreisgesetz mit Wirkung ab 01.01.2027 umgesetzt werden. - EnWG-Novelle zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets: Das Regelungsvorhaben betrifft die nationale Umsetzung des EU-Gaspakets (EnWG). Neben der EU-Vorgabe, fossile Gaslieferverträge ab dem 31.12.2049 ohne CCS/CCU oder stoffliche Nutzung zu verbieten, führt Deutschland eine zusätzliche Verschärfung ein: Verträge, deren Laufzeit den 31.12.2044 überschreitet, sind ebenfalls verboten, sofern keine CO2-Minderung durch CCS/CCU oder stoffliche Nutzung erfolgt. Diese Regelung geht über die EU-Vorgaben hinaus und schränkt die Technologieoffenheit unnötig ein. Eine Ergänzung des Gesetzes um „anderweitige Kompensation (z.B. Carbon Offsetting)“ wird vorgeschlagen, um die Optionen zur CO2-Minderung gemäß EU-Richtlinie zu erweitern. - Sicherstellung einer ausgewogenen Regelung zur Stärkung der nat. Infrastruktur unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und infrastruktureller Belange: Ziel der Interessenvertretung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen Gesetzgebung, die den Schutz natürlicher Infrastruktur gewährleistet, ohne die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und Planungssicherheit für Industrie- und Infrastrukturprojekte unverhältnismäßig einzuschränken. Es sollen neue Zielkonflikte vermieden werden, die durch die Einführung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ für natürliche Infrastruktur entstehen könnten. Diese Zielkonflikte betreffen vor allem die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, die für Infrastruktur- und Industrieprojekte notwendig sind. Die angedachten Regelungen könnten dazu führen, dass Projekte durch zusätzliche Abwägungsprozesse und einen erhöhten Bedarf an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erheblich verzögert werden. - UMoG/UMoV: Bürokratieabbau, Schutz sensibler Unternehmensdaten und praxistaugliche Genehmigungsverfahren stärken: Gegenstand der Interessenvertretung ist die Ausgestaltung der Referentenentwürfe für das Gesetz und die Verordnung zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes (UMoG/UMoV). Ziel ist die Anpassung umweltrechtlicher Regelungen zur Reduzierung von Berichts-, Nachweis- und Dokumentationspflichten, die Ausgestaltung digitaler Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren einschließlich Regelungen zu Umweltdaten, die Ausgestaltung von Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktionen sowie die Konkretisierung geplanter Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und weiteren umweltrechtlichen Fachgesetzen. Zudem umfasst das Vorhaben Regelungen zu Verfahrensabläufen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltbeauftragten. - Handlungsempfehlungen zum Advanced Materials Act zur Stärkung von Innovation, Skalierung und europäischen Wertschöpfungsketten.: Der Advanced Materials Act soll als europäischer Rahmen zur Stärkung von Forschung, Entwicklung, Skalierung und industrieller Anwendung von Advanced Materials ausgestaltet werden. Angestrebt werden Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere für Pilot- und Demonstrationsanlagen, den Aufbau europäischer Produktions- und Recyclingkapazitäten, den Zugang zu kritischen Rohstoffen, die Beschleunigung von Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die Schaffung regulatorischer Erprobungsräume (Regulatory Sandboxes), die Reduzierung von Doppelmeldungen und Berichtspflichten sowie die Entwicklung einer europäischen Materialdateninfrastruktur. Zudem sollen Investitions- und Marktanreize für innovative Werkstoffe gestärkt werden. - Einführung von Rezyklateinsatzquoten und Rücknahmesystemen für Matratzen zur Förderung des PU-Schaum-Recyclings: Ziel der Interessenvertretung ist die Schaffung geeigneter regulatorischer Rahmenbedingungen für die Kreislaufwirtschaft von Matratzen auf europäischer und nationaler Ebene. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung von Rezyklateinsatzquoten für Polyurethan(PU)-Schaum in Matratzen im Rahmen der EU-Ökodesign-Vorgaben (ESPR), die Einführung bzw. Ausgestaltung einer erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für Matratzen, der Aufbau getrennter Sammel- und Rücknahmesysteme für Altmatratzen durch die Mitgliedstaaten sowie die Berücksichtigung von Matratzen im Rahmen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) und weiterer kreislaufwirtschaftsrelevanter Regelungen. - Weiterentwicklung des EU-Biotech-Acts hin zu einem risikobasierten und produktorientierten Regulierungsrahmen für GVMs: Gegenstand des Regelungsvorhabens ist die Ausgestaltung des angekündigten EU Biotech Act sowie weiterer EU-Rechtsakte zur Regulierung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM). Die Interessenvertretung zielt auf die Festlegung des Anwendungsbereichs, der Zulassungsverfahren und der regulatorischen Anforderungen für industrielle Anwendungen von GVM in der Europäischen Union. Betroffen sind insbesondere Regelungen zur Risikobewertung, Zulassung und Vermarktung biotechnologisch hergestellter Produkte sowie die Einbeziehung verschiedener Anwendungsbereiche der industriellen Biotechnologie, einschließlich Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-, Pharma- und Industrieanwendungen.

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