polradar

Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 300/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 300/26 22.05.26 BRFuss In Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/6049 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern – Drucksache 21/3620 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 12.06.26 Erster Durchgang: Drs. 639/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“. b) Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Elektronische Form § 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Beratung, Auskunft § 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“. 2. Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“. 3. § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt: „Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation § 3a Elektronische Kommunikation (1) Die Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten soll elektronisch erfolgen. (2) Ein elektronisches Dokument wahrt eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes, insbesondere die elektronische Form nach § 3b, bestimmt ist. (3) Bestehen Zweifel an der Authentizität oder der Integrität eines elektronischen Dokuments, so kann die Behörde einen geeigneten Identitätsnachweis oder dessen Vorlage in anderer Form verlangen. Der Zeitraum vom Zugang der Nachforderung bis zum Eingang der Antwort hierauf wird nicht auf den Lauf einer Frist gegenüber der Behörde eingerechnet. § 3b Elektronische Form Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das 1. nach Feststellung der Identität der erklärenden Person als Erklärung in einem elektronischen Formular unmittelbar abgegeben wird, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, 2. unabhängig vom Übermittlungsweg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der erklärenden Person oder einem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen ist; die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig, oder 3. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 3c eingereicht wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist der erklärenden Person vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Ihr ist nach Abgabe eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. § 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung (1) Sichere Übermittlungswege müssen gewährleisten, dass 1. sie auf einem, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruhen, 2. die Identität der erklärenden Person festgestellt worden ist und 3. sich die erklärende Person zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments authentisiert. (2) Die sicheren Übermittlungswege einschließlich der zum Nachweis zugelassenen Identifizierungsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 und § 3b Satz 1 Nummer 1 werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.“ ‘ b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 4. c) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. ‚ Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. (3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung 1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und 2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen. Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht. Die Behörde kann Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung für das Verwaltungsverfahren berücksichtigen.“ ‘ d) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. ‚ Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Beweismittel können als elektronische Dokumente übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Authentizität, kann die Behörde die Vorlage im Original oder als beglaubigte Abschrift verlangen“ ‘ e) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt: 7. ‚ § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem Betroffenen ist unter denselben Voraussetzungen eine Abschrift des elektronischen Verwaltungsakts zur Verfügung zu stellen; § 3a Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form verwendet, so muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Für einen Verwaltungsakt kann für die erforderliche Signatur oder für das erforderliche Siegel nach § 3b Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“ 8. § 42a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, sofern durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Auf Verlangen ist dem Antragsteller zu bescheinigen, dass die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“ 9. § 71e wird durch den folgenden § 71e ersetzt: „§ 71e Elektronisches Verfahren Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch abgewickelt.“ ‘ 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: „Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. für die Behandlung von Behinderungen, 3. für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, 4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie 5. bei Organspenden. Besteht die Möglichkeit der direkten Abrechnung von Aufwendungen zwischen der Festsetzungsstelle und den Leistungserbringern im Wege des elektronischen Datenaustausches, so wird Beihilfe von Amts wegen gewährt. Einer vorherigen Anhörung der beihilfeberechtigten Person bedarf es nicht.“ 2. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 Satz 1 und § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.“ b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt: (6) „ Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht genehmigungspflichtig. Sie ist der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist aufgenommen werden, wenn und sobald die Dienstbehörde gegenüber der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch erklärt, dass gegen die Nebentätigkeit keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen. (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist die geringfügige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.“ ‘ 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. ‚ In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „50 Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘ b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7. c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt: b) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen.‘ d) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10. 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung § 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ‘. b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.“ ‘ c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 3 bis 5. d) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen. e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. ‚ § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘ f) Nummer 7 wird gestrichen. g) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. ‚ § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“ ‘ h) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. ‚ § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘ i) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. ‚ § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.“ b) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit auf die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden.“ ‘ j) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. ‚ § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘ k) Nummer 12 wird zu Nummer 11. l) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen. m) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. ‚ § 63a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden.“ ‘ n) Nummer 16 wird gestrichen. o) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt: 13. ‚ § 66a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden.“ ‘ p) Nach der neuen Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: 14. ‚ § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt: „§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung (1) Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für das Bundeskriminalamt, insbesondere an ihrer Zuverlässigkeit sowie an ihrem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, begründen. (2) Die zu überprüfende Person hat 1. sich zu Beziehungen zu erklären zu a) kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie b) Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen, 2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Nutzernamen zu benennen, 3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles digitales Lichtbild zu überlassen, 4. die Wohnsitze der letzten fünf Jahre zu benennen und 5. sämtliche berufliche Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre aufzuführen. (3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Darüber ist sie vorher zu belehren. (4) Zum Zwecke der Überprüfung trifft das Bundeskriminalamt in der Regel die folgenden Maßnahmen: 1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2 Nummer 3 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, 2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1, 3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 4. Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 5. Abfrage der zu überprüfenden Person a) in den Informationssystemen der Bundespolizei, b) im Informationssystem des Bundeskriminalamtes und c) im polizeilichen Informationsverbund, 6. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an a) die Polizeibehörden der durch die zu überprüfende Person in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze im Inland, b) das Bundesamt für Verfassungsschutz, c) den Bundesnachrichtendienst und d) den Militärischen Abschirmdienst. (5) Das Bundeskriminalamt kann abhängig von Art oder Dauer der beabsichtigten Tätigkeit weitere Ermittlungen in erforderlichem Maße durchführen und hierzu 1. Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße einholen, 2. nach Zustimmung der zu überprüfenden Person Anfragen an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre inklusive des gegenwärtigen Arbeitgebers der zu überprüfenden Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bedeutsamen Informationen richten sowie 3. bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, soweit im Einzelfall erforderlich, um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR- Gesetzes gespeicherten Daten ersuchen. Haben die Maßnahmen nach Absatz 4 oder Satz 1 Hinweise auf Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, kann das Bundeskriminalamt 1. die zu überprüfende Person befragen, 2. die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter Unterlagen wie etwa ärztlicher Gutachten zur Überprüfung durch das Bundeskriminalamt auffordern, 3. andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung, sowie 4. geeignete Auskunftspersonen befragen, soweit die Befragung der zu überprüfenden Person nicht ausreicht. (6) Bei Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren kann die zu überprüfende Person dem Bundeskriminalamt Leumundszeugnisse von mindestens zwei Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen, um eine Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung der beigebrachten Unterlagen für die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu bewerten. § 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung (1) Das Bundeskriminalamt bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, wenn 1. die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie 3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu überprüfende Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht: 1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, 2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, 3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, 4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, 5. Angabe von unterschiedlichen oder falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen. (2) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Bevor die Überprüfung nach § 68 Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes aufnehmen. Falls die Vertrauenswürdigkeitsprüfung mangels erforderlicher Mitwirkung oder Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist eine Tätigkeit für das Bundeskriminalamt nicht möglich. (3) Das Bundeskriminalamt gibt der zu überprüfenden Person vor seiner Entscheidung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Informationen zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit begründen. Dies gilt nicht, wenn Nachteile für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. (4) Ist beabsichtigt, die zu überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach § 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn für die zu überprüfende Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleichwertige Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall übermittelt das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person nach Absatz 5 an die dort genannten Behörden. (5) Werden den nach § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, das Bundeskriminalamt unverzüglich über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren; dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Wohnanschrift und aktuelle Staatsangehörigkeiten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Lehnt das Bundeskriminalamt die Einstellung ab, endet die Tätigkeit für das Bundeskriminalamt oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, hat das Bundeskriminalamt die zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon unverzüglich zu unterrichten. (6) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wird von der oder dem Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes durchgeführt. Die nach dieser Vorschrift erhobenen Daten werden in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und der Personalakte aufbewahrt. Die Überprüfungsakte darf weder der zu überprüfenden Person noch der personalverwaltenden Stelle zugänglich gemacht werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person vom Bundeskriminalamt unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden. (7) Die im Rahmen einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. vom Bundeskriminalamt a) unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung, soweit über diese noch nicht entschieden wurde, b) innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung oder Widerruf der Feststellung der Vertrauenswürdigkeit, c) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit der zu überprüfenden Person für das Bundeskriminalamt; 2. von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und den nach § 68 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen unverzüglich nach Mitteilung durch das Bundeskriminalamt in den Fällen der Nummer 1. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der zu überprüfenden Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.“ ‘ q) Nummer 18 wird zu Nummer 15. 5. Artikel 7 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt: „Artikel 7 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ ‘ 6. Nach Artikel 10 wird der folgende Artikel 11 eingefügt: „Artikel 11 Änderung des Bundesgebührengesetzes Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Absatz 1 Satz 3wird der folgende Satz eingefügt: „Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats angeboten werden.“ 2. In § 16 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „einer Einzugsermächtigung“ durch die Angabe „eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.‘ 7. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 12 und 13. 8. Der bisherige Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt: „Artikel 14 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘ 9. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 15 und nach Absatz 14 werden die folgenden Absätze 15 und 16 eingefügt: ,(15) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 14 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die Angabe „Geldwäschegesetz,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt: 15. „ dem Bundeskriminalamt für Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach den §§ 68 und 68a des Bundeskriminalamtgesetzes.“ (16) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift, § 68 Absatz 4 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.‘ 10. Der bisherige Artikel 15 wird durch den folgenden Artikel 16 ersetzt: „Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 5, 6 und 8 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 1 und 14 sowie Artikel 15 Absatz 15 und 16 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3, 7 und 9 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“ EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024) Drucksache 300/26 - 16 -

Relationen