Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 300/26
22.05.26 BRFuss
In
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/6049 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
– Drucksache 21/3620 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.06.26
Erster Durchgang: Drs. 639/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“.
b) Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1a
Elektronische Kommunikation
§ 3a Elektronische Kommunikation
§ 3b Elektronische Form
§ 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“.
2. Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit“.
3. § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt:
„Abschnitt 1a
Elektronische Kommunikation
§ 3a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten soll elektronisch
erfolgen.
(2) Ein elektronisches Dokument wahrt eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
Schriftform, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes, insbesondere die
elektronische Form nach § 3b, bestimmt ist.
(3) Bestehen Zweifel an der Authentizität oder der Integrität eines
elektronischen Dokuments, so kann die Behörde einen geeigneten Identitätsnachweis
oder dessen Vorlage in anderer Form verlangen. Der Zeitraum vom Zugang der
Nachforderung bis zum Eingang der Antwort hierauf wird nicht auf den Lauf einer
Frist gegenüber der Behörde eingerechnet.
§ 3b
Elektronische Form
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das
1. nach Feststellung der Identität der erklärenden Person als Erklärung in einem
elektronischen Formular unmittelbar abgegeben wird, das von der Behörde in
einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt
wird,
2. unabhängig vom Übermittlungsweg mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der erklärenden Person oder einem qualifizierten elektronischen Siegel
der Behörde versehen ist; die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig,
oder
3. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 3c eingereicht wird.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist der erklärenden Person vor Abgabe der Erklärung
Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen. Ihr ist nach Abgabe eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
§ 3c
Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung
(1) Sichere Übermittlungswege müssen gewährleisten, dass
1. sie auf einem, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Protokollstandard beruhen,
2. die Identität der erklärenden Person festgestellt worden ist und
3. sich die erklärende Person zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments
authentisiert.
(2) Die sicheren Übermittlungswege einschließlich der zum Nachweis
zugelassenen Identifizierungsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 und § 3b Satz 1
Nummer 1 werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.“ ‘
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 4.
c) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. ‚ Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur
unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben
kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits
frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung).
Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen
Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des
Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und das abschließende
Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit
der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.
Für die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares
Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die
technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand
entsteht. Die Behörde kann Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung für das
Verwaltungsverfahren berücksichtigen.“ ‘
d) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. ‚ Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Beweismittel können als elektronische Dokumente übermittelt werden. Bestehen
Zweifel an der Authentizität, kann die Behörde die Vorlage im Original oder als
beglaubigte Abschrift verlangen“ ‘
e) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
7. ‚ § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Betroffenen ist unter denselben Voraussetzungen eine Abschrift des
elektronischen Verwaltungsakts zur Verfügung zu stellen; § 3a Absatz 2 findet
insoweit keine Anwendung.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form verwendet, so muss auch
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges
qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Für einen Verwaltungsakt kann für die erforderliche Signatur oder für
das erforderliche Siegel nach § 3b Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsvorschrift die
dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“
8. § 42a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, sofern durch
Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der
vollständigen Unterlagen. Auf Verlangen ist dem Antragsteller zu bescheinigen, dass
die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Frist kann einmal angemessen
verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit
gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“
9. § 71e wird durch den folgenden § 71e ersetzt:
„§ 71e
Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch
abgewickelt.“ ‘
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
„Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann
bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der
zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der
elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die
abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich
angemessene Aufwendungen
1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. für die Behandlung von Behinderungen,
3. für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur
Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation
und Schwangerschaftsabbruch sowie
5. bei Organspenden.
Besteht die Möglichkeit der direkten Abrechnung von Aufwendungen zwischen der
Festsetzungsstelle und den Leistungserbringern im Wege des elektronischen
Datenaustausches, so wird Beihilfe von Amts wegen gewährt. Einer vorherigen
Anhörung der beihilfeberechtigten Person bedarf es nicht.“
2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit,
mit Ausnahme der in Absatz 6 Satz 1 und § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten,
der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung
verpflichtet sind.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ist nicht genehmigungspflichtig. Sie ist der Dienstbehörde
schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn ihrer Aufnahme
anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die
voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede
Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die
Nebentätigkeit kann vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist aufgenommen werden,
wenn und sobald die Dienstbehörde gegenüber der Beamtin oder dem Beamten
schriftlich oder elektronisch erklärt, dass gegen die Nebentätigkeit keine Bedenken im
Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen.
(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist die geringfügige Beschäftigung zu
untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten
entsprechend.“ ‘
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „50 Absatz 1 bis 3“ durch die
Angabe „50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und Buchstabe b wird durch die folgenden
Buchstaben b und c ersetzt:
b) ‚ In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe
„Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1
und 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
d) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung
§ 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ‘.
b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und Buchstabe a wird durch den folgenden
Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit
die Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder
deren Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie
außer Kraft.“ ‘
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 3 bis 5.
d) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen.
e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung
getroffen werden.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der
Erkenntnisse entscheiden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘
f) Nummer 7 wird gestrichen.
g) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. ‚ § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.“ ‘
h) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. ‚ § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung
des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der
Erkenntnisse entscheiden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘
i) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. ‚ § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung
getroffen werden.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die
Verwertbarkeit auf die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes
oder deren Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr
der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden.“ ‘
j) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. ‚ § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung
getroffen werden.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der
Erkenntnisse entscheiden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder er“ gestrichen.‘
k) Nummer 12 wird zu Nummer 11.
l) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen.
m) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 63a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet
werden.“ ‘
n) Nummer 16 wird gestrichen.
o) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
13. ‚ § 66a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet
werden.“ ‘
p) Nach der neuen Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. ‚ § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt:
„§ 68
Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung
(1) Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (zu
überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an
ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für das
Bundeskriminalamt, insbesondere an ihrer Zuverlässigkeit sowie an ihrem
jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, begründen.
(2) Die zu überprüfende Person hat
1. sich zu Beziehungen zu erklären zu
a) kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie
b) Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz
1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen,
2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaft in
sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Nutzernamen
zu benennen,
3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles
digitales Lichtbild zu überlassen,
4. die Wohnsitze der letzten fünf Jahre zu benennen und
5. sämtliche berufliche Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der
letzten fünf Jahre aufzuführen.
(3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
Darüber ist sie vorher zu belehren.
(4) Zum Zwecke der Überprüfung trifft das Bundeskriminalamt in der Regel die
folgenden Maßnahmen:
1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2
Nummer 3 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und
eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2
Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten,
2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1,
3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
4. Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
5. Abfrage der zu überprüfenden Person
a) in den Informationssystemen der Bundespolizei,
b) im Informationssystem des Bundeskriminalamtes und
c) im polizeilichen Informationsverbund,
6. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an
a) die Polizeibehörden der durch die zu überprüfende Person in den letzten
fünf Jahren innegehabten Wohnsitze im Inland,
b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
c) den Bundesnachrichtendienst und
d) den Militärischen Abschirmdienst.
(5) Das Bundeskriminalamt kann abhängig von Art oder Dauer der
beabsichtigten Tätigkeit weitere Ermittlungen in erforderlichem Maße durchführen
und hierzu
1. Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich
sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße einholen,
2. nach Zustimmung der zu überprüfenden Person Anfragen an die Arbeitgeber der
letzten fünf Jahre inklusive des gegenwärtigen Arbeitgebers der zu überprüfenden
Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit
bedeutsamen Informationen richten sowie
3. bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, soweit im Einzelfall erforderlich,
um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-
Gesetzes gespeicherten Daten ersuchen.
Haben die Maßnahmen nach Absatz 4 oder Satz 1 Hinweise auf Zweifel an der
Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, kann das
Bundeskriminalamt
1. die zu überprüfende Person befragen,
2. die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter Unterlagen wie etwa
ärztlicher Gutachten zur Überprüfung durch das Bundeskriminalamt auffordern,
3. andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen Akten beiziehen,
von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über
Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der
Abgabenordnung, sowie
4. geeignete Auskunftspersonen befragen, soweit die Befragung der zu
überprüfenden Person nicht ausreicht.
(6) Bei Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person von ununterbrochen
längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren kann die zu
überprüfende Person dem Bundeskriminalamt Leumundszeugnisse von mindestens
zwei Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen, um eine
Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung
der beigebrachten Unterlagen für die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu
bewerten.
§ 68a
Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung
(1) Das Bundeskriminalamt bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu
überprüfenden Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel
fehlt es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, wenn
1. die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder
mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind,
2. die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger
vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie
3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu überprüfende Person
Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt
oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege
der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die
Sicherheit Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person
ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung ergeben,
4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger
Missbrauch dieser Substanzen,
5. Angabe von unterschiedlichen oder falschen Identitäten bei behördlichen
Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf
Jahre. Bevor die Überprüfung nach § 68 Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis
abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu
überprüfenden Person bestehen, darf diese ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der
oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
aufnehmen. Falls die Vertrauenswürdigkeitsprüfung mangels erforderlicher
Mitwirkung oder Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist eine Tätigkeit
für das Bundeskriminalamt nicht möglich.
(3) Das Bundeskriminalamt gibt der zu überprüfenden Person vor seiner
Entscheidung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Informationen zu äußern, soweit
diese Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit begründen. Dies gilt nicht, wenn
Nachteile für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes entgegenstehen oder bei
Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in
§ 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen,
ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
(4) Ist beabsichtigt, die zu überprüfende Person mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach
§ 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz,
es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden.
Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn für die zu überprüfende
Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleichwertige Überprüfung der
Vertrauenswürdigkeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall
übermittelt das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person nach
Absatz 5 an die dort genannten Behörden.
(5) Werden den nach § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die
Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung
sind, sind diese Stellen verpflichtet, das Bundeskriminalamt unverzüglich über die
vorliegenden Erkenntnisse zu informieren; dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz
3. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht,
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Wohnanschrift und aktuelle
Staatsangehörigkeiten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle
speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2
genannten personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person sowie die
Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Lehnt das Bundeskriminalamt die
Einstellung ab, endet die Tätigkeit für das Bundeskriminalamt oder fällt die
Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, hat das Bundeskriminalamt die
zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wird von der oder dem Geheim- und
Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes durchgeführt. Die nach dieser
Vorschrift erhobenen Daten werden in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt
von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen
Daten und der Personalakte aufbewahrt. Die Überprüfungsakte darf weder der zu
überprüfenden Person noch der personalverwaltenden Stelle zugänglich gemacht
werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person vom Bundeskriminalamt
unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im
Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden.
(7) Die im Rahmen einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeicherten
personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. vom Bundeskriminalamt
a) unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die
Vertrauenswürdigkeitsprüfung, soweit über diese noch nicht entschieden
wurde,
b) innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung oder Widerruf der Feststellung
der Vertrauenswürdigkeit,
c) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit der zu
überprüfenden Person für das Bundeskriminalamt;
2. von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und den nach § 68
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen unverzüglich nach Mitteilung
durch das Bundeskriminalamt in den Fällen der Nummer 1.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen
Interessen der zu überprüfenden Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung
der Daten einzuschränken.“ ‘
q) Nummer 18 wird zu Nummer 15.
5. Artikel 7 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt:
„Artikel 7
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum
12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung
weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ ‘
6. Nach Artikel 10 wird der folgende Artikel 11 eingefügt:
„Artikel 11
Änderung des Bundesgebührengesetzes
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 1 Satz 3wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger
Festsetzung die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats angeboten werden.“
2. In § 16 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „einer Einzugsermächtigung“ durch die
Angabe „eines SEPA-Lastschriftmandats“ ersetzt.‘
7. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 12 und 13.
8. Der bisherige Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
„Artikel 14
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683),
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50
Absatz 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1 und 2“ ersetzt.‘
9. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 15 und nach Absatz 14 werden die folgenden Absätze
15 und 16 eingefügt:
,(15) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird die Angabe „Geldwäschegesetz.“ durch die Angabe
„Geldwäschegesetz,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
15. „ dem Bundeskriminalamt für Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach den
§§ 68 und 68a des Bundeskriminalamtgesetzes.“
(16) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift“ durch
die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine
entsprechende landesrechtliche Vorschrift, § 68 Absatz 4 Nummer 4 des
Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.‘
10. Der bisherige Artikel 15 wird durch den folgenden Artikel 16 ersetzt:
„Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 5, 6 und 8 tritt am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 1 und 14 sowie Artikel 15 Absatz 15 und 16 treten am 1. Januar
2027 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3, 7 und 9 tritt am 1. Juli 2027 in
Kraft.“
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur
Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)
Drucksache 300/26 - 16 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)