Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Text
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 128/26
06.03.26 BRFuss
Wi - U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für
den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher
Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/4326 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von
Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/2506, 21/3203 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 562/25
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung,
Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung,
Import und Transport von Wasserstoff
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)*
I n h a l t s ü b e r s i c h t
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001,
der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023),
– Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L,
2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden
ist,
– Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
– 2 –
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Überragendes öffentliches Interesse
§ 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
§ 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
§ 8 Rechtsbehelfe
§ 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
§ 10 Übergangsregelungen
§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den
Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen
zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff
sicherzustellen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung
folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
4. Anlage zum Import von Wasserstoff,
5. Anlage zum Import von Ammoniak,
6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
7. Anlage zum Import von Methanol,
8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu
Wasserstoff,
9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
10. Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
11. Wasserstoffleitung,
12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur
Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16
erforderlich ist,
– 3 –
14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer
Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
15. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
16. Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
17. Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2
Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, oder im
genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche
Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die
in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit
im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
2. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen
organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
3. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels
Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der
Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,
6. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und
Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
7. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den
Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
8. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur
Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder
Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
10. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch
elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
11. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer
chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
– 4 –
12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung
der Transportfähigkeit von Wasserstoff.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
(1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen
der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme
durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche
Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des
31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1.
Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen
werden.
§ 5
Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [
einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat
der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch
vorzulegen.
§ 6
Beschleunigtes Vergabeverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden,
sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere
Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies
erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung
einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben
werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut,
verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt,
nach Satz 1 zu verfahren.
– 5 –
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des
Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen
Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die
Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu
erlassen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer
Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages.
§ 7
Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die
mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche
Interesse nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 5
und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind
zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das
überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt
in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die
sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt
hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet in
diesem Fall keine Anwendung.
(6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das
überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens
überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(7) Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden,
insbesondere, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien
oder direkter Austausch erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der
Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren
nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden
Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere
beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden
öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nicht anzuwenden.
– 6 –
§ 8
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine
Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage
oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der
Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf
gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat
stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
§ 9
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt
und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und
2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff
oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen
Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der
dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten
über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder
Leitungen nach Satz 1 beziehen.
§ 10
Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage
oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(3) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden.
– 7 –
(5) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 9
dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach
§ 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1
dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50
Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden,
bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses
Gesetzes] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben“.
2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c
Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren
elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen
Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der
Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch
durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der
zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen, bleibt unberührt.
(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach
§ 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1
Nummer 2 besteht.
(3) § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
– 8 –
1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt:
„3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit
einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und
b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese
eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,“.
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals
zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen“ durch die Angabe „in § 9 Absatz 2 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet sind“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat“ die Angabe „; Helium und Wasserstoff“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse liegen“ die Angabe „und der öffentlichen Sicherheit dienen“
eingefügt.
b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
2. Nach § 35j Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen
Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll
elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung
innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der
zuständigen Behörde vorliegen.“
3. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Kraftwerken“ die Angabe „, Elektrolyseuren zur
Erzeugung von Wasserstoff“ eingefügt.
– 9 –
4. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt:
„§ 43a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10
anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen
elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für
eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die
Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines
Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine
leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der
Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen;
dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die
Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde
übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter
Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch
abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben
werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die
elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des
Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu
ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung
oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den
sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch
zuzuleiten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung
einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung
des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
– 10 –
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“
5. § 43l wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur
Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als
300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den
Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate
verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller
zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die
Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2
bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend
anzuwenden. Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur
Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger
durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis
7 ist entsprechend anzuwenden.“
c) Nach Absatz 8 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von
Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als
zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.“
6. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzung erneuerbarer Energien“ die Angabe „,bei
Wasserstoffleitungen“ eingefügt.
7. Nach § 118 Absatz 53 wird der folgende Absatz 54 eingefügt:
(54) „ Auf Vorhaben, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 dieses Gesetzes] gültigen Fassung
Anwendung.“
– 11 –
Artikel 6
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der Angabe
„Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit“ eingefügt.
2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach
§ 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung
oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt und wird die Angabe „ist“ durch die Angabe
„sind“ ersetzt.
3. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der Angabe
„Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“.
2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „den §§ 11a und 11c“ ersetzt.
3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c
Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem
Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils
geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von
drei Monaten und
– 12 –
2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs
Monaten.
(2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung
des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1
Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach
Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.“
4. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit
der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1
des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein
Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind
abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die
Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird
dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine
Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.“
Artikel 8
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde“ durch die Angabe „für die
Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt:
„(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder zum Import
von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend anzuwenden, auch
bei der Durchführung von Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung
noch einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um eine
Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die
in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange
und Maßgaben zu beachten.“
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Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)
Drucksache 128/26
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochl (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)