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Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2137)

dip / drucksache 22.10.2025 · WP 21 · 21/2365 · Antwort · Original ↗

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Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2137) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2365 21. Wahlperiode 22.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2137 – Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2017 werden in Deutschland sogenannte PNR (Passenger Name Records)-Daten, also Fluggastdaten mit einem weiten Datenkranz, zu allen Flügen von und in die EU sowie für ausgewählte Flugstrecken innerhalb der EU von Flug- und Reiseunternehmern an die Fluggastdatenzentralstelle übertragen. Diese gleicht die Daten mit polizeilichen Fahndungsmitteilungen und Mustern ab, die eine frühzeitige Erkennung von terroristischen und schwerkriminellen Flugreisenden ermöglichen sollen. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde die Verarbeitung und Speicherung insoweit eingeschränkt, als es keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung dieser Fluggastdaten geben soll (Urteil in der Rechtssache C-817/19), die Anwendung des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) wurde entsprechend angepasst (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/11869). Dies bedeutet unter anderem, dass für intra-EU-Flüge nur noch auf dafür bestimmten Strecken Fluggastdaten vorab übermittelt werden müssen. Von den PNR-Daten zu unterscheiden sind die API (Advanced Passenger Information)-Daten. Diese enthalten die Flugverbindung und die Angaben aus den mitgeführten Identitätsdokumenten sowie deren Dokumentennummer. Diese Daten werden seit 2008 von der Bundespolizei zu einzeln bestimmten Linien von den Flugunternehmen angefordert, um sie vor Eintreffen des Flugs gegen polizeiliche Fahndungsdaten zu prüfen (§ 31a des Bundespolizeigesetzes (BPolG)). Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (BMI) eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes soll diese Regelung in einen neuen § 52 überführt werden und zudem die Beschränkung auf ausgesuchte Flüge oder Linien entfallen. Für Flüge von außerhalb der EU in die Bundesrepublik Deutschland müssen dann zusätzlich zu den PNR-Daten an die Fluggastdatenzentralstelle auch die API-Daten an die Bundespolizei übermittelt werden. Damit steigt das Volumen der in Zusammenhang mit einem einzigen Flug an staatliche Behörden übermittelten Daten und damit die grundrechtliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger und der ausländischen Flugreisenden weiter an, ohne dass aus Sicht der Fragestellenden ein irgendwie zu den aufgewendeten Ressourcen im Verhältnis stehender Sicherheitsgewinn zu erreichen wäre. Dies auch mit Blick darauf, dass Reisen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. de auf Privatflügen weiterhin nicht von dieser Form der flächendeckenden und anlasslosen Datenverarbeitung betroffen wären.  1. Wie viele und welche Luftfahrtunternehmen sowie Reiseveranstalter (bitte getrennt angeben) sind derzeit an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen, wie viele davon übermitteln tatsächlich Fluggastdaten an das Fluggastdateninformationssystem, und bei wie vielen und welchen Luftfahrtunternehmen sowie Reiseunternehmen steht diese Anbindung weiterhin aus? Mit Stand 10. Oktober 2025 sind 391 Luftfahrtunternehmen an das Fluggastdaten-Informationssystem angebunden. Generell übermitteln alle angebundenen Luftfahrtunternehmen auch Fluggastdaten. Die Regelmäßigkeit des Datenversandes ist jedoch abhängig von den spezifischen Flugplänen eines jeden Luftfahrtunternehmens. Die Frage, wie viele Unternehmen noch angebunden werden müssen, kann nicht abschließend beantwortet werden, da die Branche sehr dynamisch ist und Luftfahrtunternehmen neue Destinationen in Deutschland aufnehmen oder neue Luftfahrtunternehmen gegründet werden. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen kann. In der Beantwortung der Frage, welche konkreten Luftfahrtunternehmen derzeit an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen sind, sind Auskünfte enthalten, die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft wurden.* Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Frage zielt auf konkrete Angaben zu an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossene Luftfahrunternehmen ab. Derartige Angaben sind geeignet, die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden in diesem Bezug für Dritte im Grundsatz nachvollziehbar zu machen. Dies hätte erhebliche negative Auswirkungen. Eine offene Übermittlung kann damit nicht erfolgen, da auch nach einer sorgfältigen Abwägung des verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages mit dem gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interesse des Staatswohls Letzteres hier überwiegt. Im Ergebnis ist die weitere Antwort nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (Anlage) und ist nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmt.*  2. Wie hoch ist der Anteil der Luftfahrtunternehmen, die an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen sind, am gesamten Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung? Gemessen am gesamten Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland mit Stand 31. August 2025 wurden Daten von ca. 90 Prozent aller Passagiere im Jahr 2025 verarbeitet. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  3. Wie ist der Umgang mit Fluggastdaten von Passagieren von Privatflugzeugen, die also nicht (oder jedenfalls nicht behördlich bekannt) unternehmerisch Fluggäste transportieren und die zu einem Teil sehr kurzfristig in die EU einfliegen, und wie groß schätzt die Bundesregierung die Zahl dieser Fluggäste, die jährlich ohne Übermittlung von Fluggastdaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Privatflüge sind nicht vom Fluggastdatengesetz betroffen. Eine Datenverarbeitung zu diesen Flügen findet daher nicht statt.  4. Mit welchen Datenbeständen erfolgt derzeit ein Abgleich der Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3218 verwiesen.  5. In welchen Datenbeständen, Informationssystemen, Fall- und Vorgangsbearbeitungssystemen etc. welcher Behörden erfolgt derzeit eine Weiterverarbeitung der Fluggastdaten, etwa im Falle eines Treffers aufgrund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, verdeckten Fahndung etc.? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11869 verwiesen.  6. Wie viele Fluggastdatensätze wurden im Jahr 2024 an die Fluggastdatenzentralstelle bzw. das Fluggastdateninformationssystem übermittelt? Im Jahr 2024 wurden durch das Fluggastdaten-Informationssystem 547 988 627 Fluggastdatensätze angenommen, verarbeitet und an die Fluggastdatenzentralstelle übermittelt. Fluggastdatensätze können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach übermittelt werden. Die Anzahl der betroffenen Fluggäste betrug 153 701 804 (Mehrfachnennung aufgrund von Vielfliegern möglich). a) Wie viele dieser Datensätze wurden mit den in Frage 4 genannten Datenbeständen abgeglichen? Derzeit werden sämtliche an das Fluggastdaten-Informationssystem gelieferten Datensätze zu Extra-EU-Flügen und den gemäß Risikoeinschätzung zu verarbeitenden Intra-EU-Flügen mit den in der Antwort zu Frage 4 genannten Datenbeständen abgeglichen. b) Wie viele technische Treffer gab es im Jahr 2024 beim Abgleich mit Datenbeständen und Mustern (bitte getrennt auflisten)? Technische Treffer können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach erzeugt werden. In diesem Fall werden sie demselben Vorgang zugeordnet. Im Jahr 2024 betrug die Anzahl der durch technische Treffer erzeugten Vorgänge beim Abgleich mit Datenbeständen 207 409 und die Anzahl der erzeugten Vorgänge beim Abgleich mit Mustern 6 831. c) Wie viele technische Treffer wurden 2024 durch die Fluggastdatenzentralstelle fachlich überprüft? Sämtliche in der Fluggastdatenzentralstelle eingehenden technischen Treffer werden fachlich überprüft. Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen. d) Wie viele dieser technischen Treffer wurden 2024 fachlich positiv von der Fluggastdatenzentralstelle überprüft und an die zuständigen Behörden ausgeleitet? Pro Vorgang werden bis zu drei technische Treffer ausgeleitet. Die Anzahl der fachlich positiv überprüften und deshalb ausgeleiteten Vorgänge im Jahr 2024 betrug 89 982. e) Welche Arten von Ausschreibungen in den polizeilichen Fahndungssystemen lagen den Überprüfungen der Fluggastdatenzentralstelle zugrunde, und welche Maßnahmen konnten daraufhin durchgeführt werden? Den durch die Bundespolizei/Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR- Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen lagen im Jahr 2024 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausschreibungen zugrunde. Differenziertere Statistiken zu Ausschreibungskategorien liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Auswertung der umgesetzten Maßnahmen für die 67 059 PNR- Ausleitungen aufgrund von Sachfahndung liegt nicht vor. Jahr 2024 Aufenthaltsermittlung 2 233 Polizeiliche Beobachtung/ Verdeckte Kontrolle 2 363 Festnahme 1 525 Gezielte (offene) Kontrolle 3 908 Zurückweisung (Einreiseverweigerung) 397 f) In wie vielen Fällen wurde im Rahmen der Folgemaßnahmen zu einem echt-positiven Treffer und dem Antreffen der gesuchten Person bei der Einreise eine Festnahme vorgenommen, in wie vielen Fällen betraf dies Intra-EU-Flüge? Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass es den Fragestellern um die durch die Bundespolizei / Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR- Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen (Festnahmen) geht. Die Gesamtanzahl der aus PNR-Ausleitungen resultierenden Festnahmen und der auf Intra-EU-Flüge entfallende Anteil ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. 2024 Festnahmen 1 525 Darunter EU 616  7. a) Wie viele retrograde Recherchen wurden im Jahr 2024 in den Daten des Fluggastdatenzentralsystems vorgenommen, und in wie vielen Fällen waren hierzu Fluggastdaten vorhanden (bitte nach den ersuchenden Behörden auflisten)? Die Anzahl der an die deutsche Fluggastdatenzentralstelle gestellten Rechercheersuchen im Rahmen der retrograden Recherche im begründeten Einzelfall ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Retrograden Recherchen werden bei zulässigen Ersuchen durchgeführt. Jahr 2024 Rechercheersuchen an die deutsche Fluggastdatenzentralstelle im BKA 4 805 – vom Bundeskriminalamt (BKA) 353 – von Landeskriminalämtern 2 146 – von der Zollverwaltung 852 – von der Bundespolizei 535 – vom Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst 68 – von Sonstigen 5 – von Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten 733 – von Europol 63 – von Drittstaaten 50 Darunter zulässige Rechercheersuchen 4 247 Darunter beauskunftete Rechercheersuchen (Fluggastdaten vorhanden und übermittelt) 2 780 b) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze wurden im Jahr 2024 gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) an welche inländischen Behörden übermittelt? Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. Differenzierte Statistiken zu beauskunfteten Rechercheersuchen nach inländischen Behörden (§ 6 Absatz 1 und 2 FlugDaG) liegen der Bundesregierung nicht vor. Jahr 2024 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 6 Absatz 1 FlugDaG sowie § 4 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 2 FlugDaG 2 414 c) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze wurden im Jahr 2024 gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 FlugDaG an welche inländischen Behörden übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. d) Wie viele der aus einem Abgleich resultierenden Fluggastdatensätze wurden 2024 gemäß § 6 Absatz 1 FlugDaG an welche inländischen Behörden übermittelt? Differenzierte Statistiken zur Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden gemäß § 6 Absatz 1 FlugDaG liegen der Bundesregierung nicht vor. Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 2 FlugDaG wird auf die Antwort zu Frage 6d verwiesen. Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 5 FlugDaG wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. e) Wie viele der aus einem Abgleich resultierenden Fluggastdatensätze wurden 2024 gemäß § 6 Absatz 2 FlugDaG an welche inländischen Behörden übermittelt? Differenzierte Statistiken zur Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden gemäß § 6 Absatz 2 FlugDaG liegen der Bundesregierung nicht vor. Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 2 FlugDaG wird auf die Antwort zu Frage 6d verwiesen. Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 5 FlugDaG wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. f) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden im Jahr 2024 gemäß § 7 FlugDaG an welche Behörden der EU- Mitgliedstaaten übermittelt? Jahr 2024 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 7 FlugDaG 318 g) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden im Jahr 2024 gemäß § 9 FlugDaG an Europol übermittelt? BKA: Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. 2024 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 9 FlugDaG 36 h) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden im Jahr 2024 gemäß § 10 FlugDaG an welche Behörden von Nicht-EU-Mitgliedstaaten übermittelt? BKA: Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. 2024 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 10 FlugDaG 12  8. Hat die Fluggastdatenzentralstelle beim Bundeskriminalamt (BKA) an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der EU-Mitgliedstaaten nach § 8 Flug- DaG teilgenommen, und welchen konkreten Zweck verfolgte diese Zusammenarbeit? Die Fluggastdatenzentralstelle im BKA hat bislang an keinem derartigen Verfahren teilgenommen.  9. Wie viele Muster nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 4 Absatz 3 FlugDaG sind derzeit in der Fluggastdatenzentralstelle in der Anwendung, und von welchen der in § 6 Absatz 1 FlugDaG benannten Behörden rühren diese Muster her? Derzeit (Stand: 13. Oktober 2025) sind 83 Muster im Abgleich mit den Fluggastdaten aktiv. Hierbei entfallen 53 Muster auf die Bundespolizei, 27 auf den Zoll und drei Muster auf das BKA als Bedarfsträger gemäß § 6 Absatz 1 Flug- DaG. 10. Über welchen Zeitraum waren oder sind die in Frage 9 genannten Muster in Anwendung (bitte nach Länge des Zeitraums summarisch auflisten)? Nachfolgend befindet sich eine Auflistung der einzelnen Abgleichzeiträume zu den in der Antwort zu Frage 9 genannten Mustern, gegliedert nach Bedarfsträgern und geordnet nach der jeweiligen Länge des Abgleichzeitraumes in absteigender Reihenfolge. Zeiträume für die derzeit 53 aktiven Muster der Bundespolizei: Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen BPOL 1 20.12.2021 1 393 BPOL 2 09.01.2023 1 008 BPOL 3 06.10.2023 738 BPOL 4 07.12.2023 676 BPOL 5 08.02.2024 613 BPOL 6 22.03.2024 570 BPOL 7 26.03.2024 566 BPOL 8 26.03.2024 566 BPOL 9 13.05.2024 518 BPOL 10 13.05.2024 518 BPOL 11 21.05.2024 510 BPOL 12 21.05.2024 510 BPOL 13 01.08.2024 438 BPOL 14 10.09.2024 398 BPOL 15 27.09.2024 381 BPOL 16 16.10.2024 362 BPOL 17 30.10.2024 348 BPOL 18 30.10.2024 348 BPOL 19 20.11.2024 327 BPOL 20 05.12.2024 312 Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen BPOL 21 05.12.2024 312 BPOL 22 13.12.2024 304 BPOL 23 16.12.2024 301 BPOL 24 18.12.2024 299 BPOL 25 23.12.2024 294 BPOL 26 14.01.2025 272 BPOL 27 07.02.2025 248 BPOL 28 11.02.2025 244 BPOL 29 18.02.2025 237 BPOL 30 17.03.2025 210 BPOL 31 20.03.2025 207 BPOL 32 03.04.2025 193 BPOL 33 04.04.2025 192 BPOL 34 11.04.2025 185 BPOL 35 17.04.2025 179 BPOL 36 30.04.2025 166 BPOL 37 07.05.2025 159 BPOL 38 14.05.2025 152 BPOL 39 22.05.2025 144 BPOL 40 28.05.2025 138 BPOL 41 05.06.2025 130 BPOL 42 16.06.2025 119 BPOL 43 20.06.2025 115 BPOL 44 27.06.2025 108 BPOL 45 30.06.2025 105 BPOL 46 10.07.2025 95 BPOL 47 18.07.2025 87 BPOL 48 01.08.2025 73 BPOL 49 09.09.2025 34 BPOL 50 15.09.2025 28 BPOL 51 18.09.2025 25 BPOL 52 30.09.2025 13 BPOL 53 07.10.2025 6 Zeiträume für die derzeit 27 aktiven Muster des Zolls: Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen Zoll 1 19.07.2024 451 Zoll 2 01.08.2024 438 Zoll 3 15.10.2024 363 Zoll 4 14.01.2025 272 Zoll 5 15.01.2025 271 Zoll 6 06.02.2025 249 Zoll 7 17.03.2025 210 Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen Zoll 8 07.05.2025 159 Zoll 9 09.05.2025 157 Zoll 10 12.05.2025 154 Zoll 11 13.05.2025 153 Zoll 12 13.05.2025 153 Zoll 13 13.05.2025 153 Zoll 14 05.06.2025 130 Zoll 15 05.06.2025 130 Zoll 16 05.06.2025 130 Zoll 17 06.06.2025 129 Zoll 18 06.06.2025 129 Zoll 19 10.06.2025 125 Zoll 20 23.06.2025 112 Zoll 21 11.07.2025 94 Zoll 22 22.07.2025 83 Zoll 23 01.08.2025 73 Zoll 24 16.09.2025 27 Zoll 25 01.10.2025 12 Zoll 26 07.10.2025 6 Zoll 27 08.10.2025 5 Zeiträume für die derzeit 3 aktiven Muster des BKA: Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen BKA 1 18.06.2025 117 BKA 2 24.07.2025 81 BKA 3 03.09.2025 40 11. a) Wie viele Datensätze wurden im Jahr 2024 aufgrund des Erreichens der Sechs-Monats-Frist gelöscht oder depersonalisiert? Im Jahr 2024 wurden 496 687 440 Datensätze nach Erreichen der 6-Monats- Frist automatisiert gelöscht, 313 795 Datensätze wurden depersonalisiert. b) In wie vielen Fällen wurde eine retrograde Recherche in den Datensätzen richterlich angeordnet? Bezugsgröße für die richterliche Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 FlugDaG ist das Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Im Jahr 2024 wurde in 4 247 Fällen ein Rechercheersuchen richterlich geprüft und genehmigt. c) Zu wie vielen ausgewählten Intra-EU-Flügen wurden im Jahr 2024 Daten verarbeitet, und wie viele Intra-EU-Flüge betraf dies monatlich im Schnitt (bitte nach Monaten auflisten)? Die Anzahl monatlich verarbeiteter EU-Flüge 2024 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 2024 Anzahl verarbeitete EU- Flüge Januar 29 380 Februar 32 029 März 35 990 April 42 690 Mai 42 527 Juni 61 315 Juli 61 415 August 44 172 September 49 011 Oktober 53 890 November 43 077 Dezember 44 146 Da Flugrouten durch mehr als ein Luftfahrtunternehmen bedient werden können, ist die Anzahl der Flüge pro verarbeitete Route unterschiedlich. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 12. Wie ist der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die technische Bereitstellung der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt? Soll Ist Technische Bereitstellung (BVA) 160 134,3 Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) ZI12: 66 ZI13: 27 ZI12: 66 ZI13: 27 13. Welche Ausgaben wurden im Jahr 2024 für den Betrieb der Arbeitseinheiten für die technische Bereitstellung der Daten im Bundesverwaltungsamt (BVA) und die Fluggastdatenzentralstelle im BKA getätigt? Die Ausgaben für 2024 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Personalkosten sind hierbei unberücksichtigt geblieben. BVA: Die für den Betrieb der technischen Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten enthalten auch Kosten für die kontinuierliche Weiterentwicklung des Fluggastdaten-Informationssystems. 2024 Technische Bereitstellung (BVA) 9 440 000,00 Euro Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) 6 419,58 Euro 14. Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Implementierung der technischen Prozesse zur Umsetzung der neuen API-Verordnungen der EU (Vorschläge auf COM(2022)729, COM(2022)731; Erstbeschaffung Hard- und Softwarekomponenten, Installation etc.), und wie hoch schätzt sie die jährlichen zusätzlichen Kosten im laufenden Betrieb, wird die Bundesregierung hierfür Mittel der EU abrufen, und wenn ja, in welcher Höhe? Eine valide Schätzung der für die technische Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/12 und der Verordnung (EU) 2025/13 erforderlichen Kosten wird erst nach Vorliegen der die Verordnungen weiter konkretisierenden Sekundärrechtsakte und nach Vorliegen weiterer Informationen zur technischen Umsetzung des Routers bei eu-LISA möglich sein. Aufgrund der geänderten gesetzlichen Regelungen und des Alters der jetzigen Passagierdatendatei (PDD) (Inbetriebnahme 2008) erscheint nach erster Einschätzung eine komplette Neuentwicklung der PDD notwendig. Die Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Der Abruf von EU-Mitteln ist geplant, über die Höhe kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden. 15. In welchem Umfang wurden API-Daten 2024 durch deutsche Grenzbehörden verarbeitet, und wie hoch war die Zahl der Personen- und Sachfahndungstreffer (bitte getrennt angeben)? Im Jahr 2024 wurden in der Passagierdatendatei 24 529 022 Datensätze verarbeitet. Dabei wurden 17 174 Personen- und 6 617 Sachfahndungstreffer festgestellt. 16. Welche Anpassungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei Inkrafttreten der API-Verordnungen der EU (VO 2025/12 und VO 2025/13) im deutschen Recht vorzunehmen? 17. Wird es dabei auch Anpassungsbedarf an der Regelung des Referentenentwurfs „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes“ (BPolG-RefE) im dort vorgesehenen § 52 BPolG-RefE geben, und wenn ja, welchen? 18. Falls Änderungsbedarf bereits jetzt absehbar ist, warum sieht der Entwurf hierzu nicht bereits eine Übergangsregelung vor, die insbesondere die neuen EU-Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Fluggastdaten berücksichtigt? Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet: Zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/12 und Verordnung (EU) 2025/13 sind Anpassungen im Bundesrecht notwendig. Auch der geltende § 31a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) bzw. dessen Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes ist zum Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2025/12 zu ändern. Die Bundesregierung prüft derzeit den konkreten Umsetzungsbedarf und wird rechtzeitig die notwendigen Gesetzentwürfe vorlegen. Die Ausgestaltung der Gesetzesänderungen soll die Sekundärrechtsakte zu den Verordnungen berücksichtigen, die derzeit auf EU-Ebene erstellte werden. Daher sind die Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/12 nicht im „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes“ enthalten. 19. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand beim Aufbau der Router-Infrastruktur zur Verteilung der API-Daten an die Mitgliedstaaten (Artikel 11 VO 2025/12 respektive Artikel 9 VO 2025/13), und in welcher Art und Weise bringen sich Stellen des Bundes in den entsprechenden Konzeptionierungs- und Planungsprozess ein? Der Aufbau des Routers soll mittels einer Projektstruktur umgesetzt werden. Diese befindet sich in einem frühen Stadium. Bis Ende des Jahres 2026 sollen nach derzeitiger Planung zunächst die sekundären Rechtsakte und die Projektstruktur erarbeitet werden. Die Bundesregierung bringt sich in verschiedenen Arbeitsgruppen ein. Eine Teilnahme erfolgt im API-PNR Programm Management Board sowie dessen Unterarbeitsgruppen. Dabei wird insb. die fachliche Expertise der betroffenen Behörden eingebracht. 20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand bei der Prüfung der Durchführbarkeit einer Unionsregelung zur Verpflichtung von Betreibern von Privatflügen zur Übermittlung von API-Daten an die Grenzbehörden (vgl. EG 7 VO 2025/12 respektive EG 7 VO 2025/13), und warum nutzt die Bundesregierung die so lange bestehende Möglichkeit zu entsprechenden nationalen Regelungen nicht, welche Erkenntnisse zur Nutzung von Privatflügen als Modus Operandi in den Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln, Waffenschmuggel liegen der Bundesregierung vor? Es wird derzeit eine Studie durch die Kommision erstellt. Aussagen zu Inhalten können noch nicht getroffen werden. Die Ergebnisse der Studie bleiben abzuwarten. Der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt liegen keine Erkenntnisse zur systematischen Nutzung von Privatflügen als modus operandi in den Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln, Waffenschmuggel vor. Privatflüge sind vom Anwendungsbereich des Fluggastdatengesetzes nicht erfasst. Eine Datenverarbeitung zu diesen Flügen zur Erkenntnisgewinnung findet daher nicht statt. 21. Unterstützt die Bundesregierung den Einsatz der Kommission zu einem regelmäßigen Meinungsaustausch über die Einschätzungen zu inner-EU- Flugrouten, die von den Mitgliedstaaten für einen Abruf von PNR- und API-Daten ausgewählt wurden (Artikel 13 VO 2025/13 i. V. m. Artikel 2 RL (EU) 2016/681), tauschen sich die Bundesregierung oder die zuständigen Stellen mit anderen Mitgliedstaaten respektive den dort zuständigen Behörden über die Erstellung und Anwendung von Reisemustern aus, wenn ja, mit wie vielen und welchen? Die Errichtung und Inbetriebnahme des Routers bleiben abzuwarten. Generell wird ein derartiger Austausch unterstützt. Es findet grundsätzlich bereits ein Austausch der Fluggastdatenzentralstelle Deutschland mit anderen EU- Mitgliedstaaten bzw. deren Fluggastdatenzentralstellen über die Erstellung und Anwendung von Mustern statt. Dieser Austausch erfolgt in Form von Delegationsbesuchen, Schriftverkehr oder im Rahmen EU-weiter Workshops. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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