Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung in Deutschland
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Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung in Deutschland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2137
21. Wahlperiode 09.10.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock,
Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Sonja
Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung
in Deutschland
Seit 2017 werden in Deutschland sogenannte PNR (Passenger Name Records)-
Daten, also Fluggastdaten mit einem weiten Datenkranz, zu allen Flügen von
und in die EU sowie für ausgewählte Flugstrecken innerhalb der EU von Flug-
und Reiseunternehmern an die Fluggastdatenzentralstelle übertragen. Diese
gleicht die Daten mit polizeilichen Fahndungsmitteilungen und Mustern ab, die
eine frühzeitige Erkennung von terroristischen und schwerkriminellen
Flugreisenden ermöglichen sollen. Durch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) wurde die Verarbeitung und Speicherung insoweit
eingeschränkt, als es keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung dieser Fluggastdaten
geben soll (Urteil in der Rechtssache C-817/19), die Anwendung des
Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) wurde entsprechend angepasst (Antwort zu Frage 11
auf Bundestagsdrucksache 20/11869). Dies bedeutet unter anderem, dass für
intra-EU-Flüge nur noch auf dafür bestimmten Strecken Fluggastdaten vorab
übermittelt werden müssen.
Von den PNR-Daten zu unterscheiden sind die API (Advanced Passenger
Information)-Daten. Diese enthalten die Flugverbindung und die Angaben aus
den mitgeführten Identitätsdokumenten sowie deren Dokumentennummer.
Diese Daten werden seit 2008 von der Bundespolizei zu einzeln bestimmten
Linien von den Flugunternehmen angefordert, um sie vor Eintreffen des Flugs
gegen polizeiliche Fahndungsdaten zu prüfen (§ 31a des Bundespolizeigesetzes
(BPolG)). Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern
(BMI) eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes soll diese
Regelung in einen neuen § 52 überführt werden und zudem die Beschränkung
auf ausgesuchte Flüge oder Linien entfallen. Für Flüge von außerhalb der EU
in die Bundesrepublik Deutschland müssen dann zusätzlich zu den PNR-Daten
an die Fluggastdatenzentralstelle auch die API-Daten an die Bundespolizei
übermittelt werden. Damit steigt das Volumen der in Zusammenhang mit einem
einzigen Flug an staatliche Behörden übermittelten Daten und damit die
grundrechtliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger und der ausländischen
Flugreisenden weiter an, ohne dass aus Sicht der Fragestellenden ein irgendwie zu
den aufgewendeten Ressourcen im Verhältnis stehender Sicherheitsgewinn zu
erreichen wäre. Dies auch mit Blick darauf, dass Reisende auf Privatflügen
weiterhin nicht von dieser Form der flächendeckenden und anlasslosen
Datenverarbeitung betroffen wären.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele und welche Luftfahrtunternehmen sowie Reiseveranstalter (bitte
getrennt angeben) sind derzeit an das Fluggastdateninformationssystem
angeschlossen, wie viele davon übermitteln tatsächlich Fluggastdaten an
das Fluggastdateninformationssystem, und bei wie vielen und welchen
Luftfahrtunternehmen sowie Reiseunternehmen steht diese Anbindung
weiterhin aus?
2. Wie hoch ist der Anteil der Luftfahrtunternehmen, die an das
Fluggastdateninformationssystem angeschlossen sind, am gesamten
Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung?
3. Wie ist der Umgang mit Fluggastdaten von Passagieren von
Privatflugzeugen, die also nicht (oder jedenfalls nicht behördlich bekannt)
unternehmerisch Fluggäste transportieren und die zu einem Teil sehr kurzfristig in
die EU einfliegen, und wie groß schätzt die Bundesregierung die Zahl
dieser Fluggäste, die jährlich ohne Übermittlung von Fluggastdaten in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen?
4. Mit welchen Datenbeständen erfolgt derzeit ein Abgleich der
Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle?
5. In welchen Datenbeständen, Informationssystemen, Fall- und
Vorgangsbearbeitungssystemen etc. welcher Behörden erfolgt derzeit eine
Weiterverarbeitung der Fluggastdaten, etwa im Falle eines Treffers aufgrund
einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, verdeckten Fahndung
etc.?
6. Wie viele Fluggastdatensätze wurden im Jahr 2024 an die
Fluggastdatenzentralstelle bzw. das Fluggastdateninformationssystem übermittelt?
a) Wie viele dieser Datensätze wurden mit den in Frage 4 genannten
Datenbeständen abgeglichen?
b) Wie viele technische Treffer gab es im Jahr 2024 beim Abgleich mit
Datenbeständen und Mustern (bitte getrennt auflisten)?
c) Wie viele technische Treffer wurden 2024 durch die
Fluggastdatenzentralstelle fachlich überprüft?
d) Wie viele dieser technischen Treffer wurden 2024 fachlich positiv von
der Fluggastdatenzentralstelle überprüft und an die zuständigen
Behörden ausgeleitet?
e) Welche Arten von Ausschreibungen in den polizeilichen
Fahndungssystemen lagen den Überprüfungen der Fluggastdatenzentralstelle
zugrunde, und welche Maßnahmen konnten daraufhin durchgeführt
werden?
f) In wie vielen Fällen wurde im Rahmen der Folgemaßnahmen zu
einem echt-positiven Treffer und dem Antreffen der gesuchten Person
bei der Einreise eine Festnahme vorgenommen, in wie vielen Fällen
betraf dies Intra-EU-Flüge?
7. a) Wie viele retrograde Recherchen wurden im Jahr 2024 in den Daten
des Fluggastdatenzentralsystems vorgenommen, und in wie vielen
Fällen waren hierzu Fluggastdaten vorhanden (bitte nach den
ersuchenden Behörden auflisten)?
b) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze
wurden im Jahr 2024 gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 des
Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) an welche inländischen Behörden übermittelt?
c) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze
wurden im Jahr 2024 gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 FlugDaG an welche
inländischen Behörden übermittelt?
d) Wie viele der aus einem Abgleich resultierenden Fluggastdatensätze
wurden 2024 gemäß § 6 Absatz 1 FlugDaG an welche inländischen
Behörden übermittelt?
e) Wie viele der aus einem Abgleich resultierenden Fluggastdatensätze
wurden 2024 gemäß § 6 Absatz 2 FlugDaG an welche inländischen
Behörden übermittelt?
f) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten
wurden im Jahr 2024 gemäß § 7 FlugDaG an welche Behörden der EU-
Mitgliedstaaten übermittelt?
g) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten
wurden im Jahr 2024 gemäß § 9 FlugDaG an Europol übermittelt?
h) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten
wurden im Jahr 2024 gemäß § 10 FlugDaG an welche Behörden von
Nicht-EU-Mitgliedstaaten übermittelt?
8. Hat die Fluggastdatenzentralstelle beim Bundeskriminalamt (BKA) an
gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen
Fluggastdatenzentralstellen der EU-Mitgliedstaaten nach § 8 FlugDaG
teilgenommen, und welchen konkreten Zweck verfolgte diese
Zusammenarbeit?
9. Wie viele Muster nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 4 Absatz 3 Flug-
DaG sind derzeit in der Fluggastdatenzentralstelle in der Anwendung, und
von welchen der in § 6 Absatz 1 FlugDaG benannten Behörden rühren
diese Muster her?
10. Über welchen Zeitraum waren oder sind die in Frage 9 genannten Muster
in Anwendung (bitte nach Länge des Zeitraums summarisch auflisten)?
11. a) Wie viele Datensätze wurden im Jahr 2024 aufgrund des Erreichens
der Sechs-Monats-Frist gelöscht oder depersonalisiert?
b) In wie vielen Fällen wurde eine retrograde Recherche in den
Datensätzen richterlich angeordnet?
c) Zu wie vielen ausgewählten Intra-EU-Flügen wurden im Jahr 2024
Daten verarbeitet, und wie viele Intra-EU-Flüge betraf dies monatlich
im Schnitt (bitte nach Monaten auflisten)?
12. Wie ist der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der
Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die
technische Bereitstellung der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt?
13. Welche Ausgaben wurden im Jahr 2024 für den Betrieb der
Arbeitseinheiten für die technische Bereitstellung der Daten im Bundesverwaltungsamt
(BVA) und die Fluggastdatenzentralstelle im BKA getätigt?
14. Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die
Implementierung der technischen Prozesse zur Umsetzung der neuen API-
Verordnungen der EU (Vorschläge auf COM(2022)729, COM(2022)731;
Erstbeschaffung Hard- und Softwarekomponenten, Installation etc.), und
wie hoch schätzt sie die jährlichen zusätzlichen Kosten im laufenden
Betrieb, wird die Bundesregierung hierfür Mittel der EU abrufen, und wenn
ja, in welcher Höhe?
15. In welchem Umfang wurden API-Daten 2024 durch deutsche
Grenzbehörden verarbeitet, und wie hoch war die Zahl der Personen- und
Sachfahndungstreffer (bitte getrennt angeben)?
16. Welche Anpassungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Inkrafttreten der API-Verordnungen der EU (VO 2025/12 und VO 2025/13)
im deutschen Recht vorzunehmen?
17. Wird es dabei auch Anpassungsbedarf an der Regelung des
Referentenentwurfs „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes“ (BPolG-RefE) im dort vorgesehenen § 52 BPolG-RefE geben, und
wenn ja, welchen?
18. Falls Änderungsbedarf bereits jetzt absehbar ist, warum sieht der Entwurf
hierzu nicht bereits eine Übergangsregelung vor, die insbesondere die
neuen EU-Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Fluggastdaten
berücksichtigt?
19. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand beim Aufbau
der Router-Infrastruktur zur Verteilung der API-Daten an die
Mitgliedstaaten (Artikel 11 VO 2025/12 respektive Artikel 9 VO 2025/13), und in
welcher Art und Weise bringen sich Stellen des Bundes in den
entsprechenden Konzeptionierungs- und Planungsprozess ein?
20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand bei der Prüfung der
Durchführbarkeit einer Unionsregelung zur Verpflichtung von Betreibern
von Privatflügen zur Übermittlung von API-Daten an die Grenzbehörden
(vgl. EG7 VO 2025/12 respektive EG7 VO 2025/13), und warum nutzt
die Bundesregierung die so lange bestehende Möglichkeit zu
entsprechenden nationalen Regelungen nicht, welche Erkenntnisse zur Nutzung von
Privatflügen als Modus Operandi in den Kriminalitätsbereichen
Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln, Waffenschmuggel
liegen der Bundesregierung vor?
21. Unterstützt die Bundesregierung den Einsatz der Kommission zu einem
regelmäßigen Meinungsaustausch über die Einschätzungen zu inner-EU-
Flugrouten, die von den Mitgliedstaaten für einen Abruf von PNR- und
API-Daten ausgewählt wurden (Artikel 13 VO 2025/13 i. V. m. Artikel 2
RL (EU) 2016/681), tauschen sich die Bundesregierung oder die
zuständigen Stellen mit anderen Mitgliedstaaten respektive den dort zuständigen
Behörden über die Erstellung und Anwendung von Reisemustern aus,
wenn ja, mit wie vielen und welchen?
Berlin, den 1. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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